TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 L515 1420627-5

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
NAG §43
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L515 1420627-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.5.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF, §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"...

Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellten am 27.05.2011 beim Bundesasylamt(BAA) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 02.08.2011 abgewiesen und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status des Asylberechtigen und gemäß § 8 Abs. 1 Z1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. E 11 420627-1/2011/10E wurde ihre Beschwerde gegen den genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft mit 04.10.2011.

Wegen unbekannten Aufenthalts wurden Sie von der BH XXXX am 10.11.2011 zur Festnahme ausgeschrieben.

Am 24.01.2012 suchten Sie beim XXXX um Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.03.2012 als unzulässig zurückgewiesen.

Von der Bundespolizeidirektion XXXX wurden Sie bezüglich ihrer Aufenthaltsgrundlage für den 03.04.2012 geladen. In der Folge wurde von der BPD bei der aserbaidschanischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ersucht.

Am 05.07.2012 wurden Sie mittels Ladungsbescheid von der XXXX aufgefordert sich am 10.07.2012 in der Botschaft von Aserbaidschan einzufinden, um eine Identitätsprüfung durch eine Delegation durchführen zu lassen. Der Ladungsbescheid konnte seitens der Polizei trotz mehrmaliger Versuche nicht zugestellt werden. Sie waren wieder einmal untergetaucht.

Ihre zusammen mit ihnen eingereiste Ehefrau kehrte am 04.12.2012 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurück.

Am 12.10.2012 stellten Sie ihren zweiten Asylantrag. Mit Bescheid der BH XXXX wurde am 16.10.2012 gegen Sie Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 10 AsylG und der Abschiebung gem. § 46 FPG angeordnet. Sie wurden am 16.10.2012 in Schubhaft verbracht und aufgrund der festgestellten Haftunfähigkeit infolge Hungerstreik am 29.10.2012 wieder daraus entlassen. Nachdem durch mündlichen Bescheid des BAA vom 24.10.2012 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, konnte die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung durchgeführt werden. Da Sie aber nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft erneut in die Anonymität abtauchten, konnte der Festnahmeauftrag der BH XXXX vom 30.10.2012 nicht durchgeführt werden. Der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) erkannte am 06.12.2012,Zl. XXXX , dass ihre Schubhaft rechtmäßig war.

Mit Bescheid des BAA vom 11.04.2013 wurde ihr zweiter Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH), Zl. E11 420.627-3/2013/2Z, vom 29.04.2013 wurde der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 23.10.2013 wurde mit Erkenntnis des AGH, Zl. E11 420.627-3/2013/6E ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der AGH berichtigte mit Erkenntnis, Zl 420.627-3/2013/7Z, am 07.11.2013 das vorangegangene Erkenntnis in Bezug auf die Ausreiseverpflichtung und verfügte, dass diese unverzüglich zu erfolgen habe. Die Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft am 06.11.2013. Seit diesem Tag halten Sie sich somit unrechtmäßig in Österreich auf.

Am 24.10.2012 ersuchte die BH XXXX die Konsularabteilung der Botschaft von Aserbaidschan um Ausstellung eines HRZ für ihre Person. Daraufhin erhielten Sie von der Botschaft für den 06.11.2012 einen Termin, der aufgrund ihrer Freipressung aus der Schubhaft und ihres Untertauchens nicht wahrgenommen wurde. Die zwei folgenden Urgenzen der Behörde zur Erreichung eines HRZ verliefen erfolglos.

Mit Übergang der Zuständigkeit wurde, basierend auf der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung aus dem Jahr 2013, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl(BFA) versucht für ihre Person ein HRZ zu erlangen. Diesbezüglich wurden Sie für den 23.09.2015 in die RD des BFA geladen. Am 31.07.2015 sprachen Sie in der Behörde vor und verweigerten im Zuge der Amtshandlung die Ausfüllung des HRZ Blattes sowie der HRZ Niederschrift. Sie gaben mündlich bekannt, dass Sie bereits bei einem Rechtsanwalt gewesen seien und dass der Ladungstermin für den 23.09.2015 aufrecht bleibe. Der aufnehmende Referent informierte Sie über die negativen Folgen der Verweigerung der Mitwirkung, insbesondere auch bezüglich einer Duldung.

Sie erschienen zusammen mit ihrem rechtlichen Vertreter am 23.09.2015 im BFA und wurden aufgefordert, innerhalb von acht Wochen bei der Botschaft ihres Herkunftslandes vorstellig zu werden und wurden darüber aufgeklärt, dass es eventuell nachteilige Auswirkungen auf ihr Verfahren haben könnte, falls Sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Für den 04.01.2016 wurden Sie, zwecks Abgabe des ausgefüllten Formblattes der Botschaft, neuerlich in das BFA geladen. Sie erschienen zum Termin und gaben bekannt, dass ihr rechtlicher Vertreter ihnen abgeraten hat, irgendetwas auszufüllen oder bei der Botschaft vorstellig zu werden.

Mittels Ladungsbescheid vom 16.02.2016 wurden Sie neuerlich aufgefordert, bis zum 01.04.2016 bei der Botschaft von Aserbaidschan vorstellig zu werden und der Behörde eine Bestätigung über den wahrgenommenen Termin vorzulegen. Mit 04.04.2016 langte bei der Behörde eine diesbezügliche Stellungnahme durch ihre rechtliche Vertretung ein.

Am 24.03.2016 brachten Sie beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG ein.

..."

I.1.2. Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vom 24.3.2016 wurde gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 53 Abs. 1 und 3 FPG mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III) Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV). Der Antrag auf Heilung vom 12.7.2016 wurde gem. §§ 4, 8 AsylG-DV abgewiesen.

Im Rahmen der Schilderung des bisherigen Verfahrensherganges führte die bB neben den unter Punkt I.1.1. beschriebenen Umständen Folgendes an:

"...

Während der Parteienverkehrszeiten des BFA sprach am 15.05.2017 ihr rechtlicher Vertreter vor und wollte sich nach dem Verfahrensstand erkundigen. In der Aktenlage war jedoch keine rechtliche Vertretung ihrer Person im gegenständlichen Verfahren ersichtlich.

Mittels Verbesserungsauftrag sowie Gewährung des Parteiengehörs vom 09.06.2017 wurden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente und Nachweise nachzubringen. Die Stellungnahme hierzu wurde von ihrer rechtlichen Vertretung am 12.07.2017 per Fax eingereicht. Darin wurde auf die erteilte Vollmacht, welche "aktenkundig" ist, verwiesen. Es wurde auch darauf verwiesen, dass eine Zustellvollmacht besteht.

..."

Im Rahmen der Stellungnahme vom 12.7.2017 verwies die bP in diesem Verfahren auf ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche ähnlich wie das in Punkt I.3. des ho. Erkenntnisses zusammengefasste Vorbringen beschrieben wurde. Ebenso brachte sie -unbescheinigtvor, dass sie keine Geburtsurkunde besitze und die Ausstellung eines Reisepasses ohne den alten Reisepass nicht möglich ist. Sie hätte jedoch einen Personalausweis besessen, den sie im Jahre 2011 bei der Polizei abgegeben hätte (Anm.: eine Kopie des Personalausweises befindet sich auf den AS 1473 und 1983).

Sie beantrage daher zusätzlich die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage des Reispasses und der Geburtsurkunde zuzulassen.

Die bB traf in diesem Verfahren nachfolgende Feststellungen und führte im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:

"...

Zu Ihrer Person:

Fest steht, Sie sind Fremder im Sinne des § 2 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Ihre Identität sowie Staatsangehörigkeit wurde im Erstasylverfahren im Jahr 2011 festgestellt. Sie heißen XXXX , geb. am XXXX in XXXX (Aserbaidschan) und gehören der Volksgruppe der XXXX an.

Fest steht, dass Sie keine lebensbedrohlichen Krankheiten haben und nicht auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind.

Fest steht, dass Sie unrechtmäßig, unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das Bundesgebiet der Republik Österreich einreisten und missbräuchlich zwei schlussendlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Fest steht, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten.

Fest steht, dass Sie mit der Antragstellung kein gültiges Reisedokument vorgelegt haben.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Fest steht, dass Sie in Österreich zu keiner Zeit ihres Aufenthaltes einer legalen Beschäftigung nachgegangen sind, womit Sie für ihren Lebensunterhalt selbst hätten aufkommen können.

Fest steht, dass Sie in Österreich ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Organisation " XXXX " sind. Ihre Tätigkeit für das XXXX bei der Verwertung und Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige wurde auf eine telefonische Anfrage hin nicht bestätigt. Zugeteilte Sachspenden werden, laut des telefonisch befragten Mitarbeiters, nicht namentlich registriert.

Fest steht, dass Sie in Österreich aufrecht gemeldet sind.

Fest steht, Sie haben die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 positiv abgeschlossen.

Fest steht, Sie verfügen in Österreich über eine Beschäftigungszusage.

Fest steht, dass ihre Ehefrau, die zusammen mit ihnen eingereist ist, freiwillig wieder in ihr Herkunftsland ausgereist ist.

Fest steht, dass Sie in Österreich über ein erweitertes Familienleben verfügen.

Fest steht, dass von Ihnen in Österreich niemand finanziell oder wirtschaftlich abhängig ist.

Fest steht, dass sich aufgrund der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes ein Privatleben in Österreich entwickelt hat.

Fest steht, dass Sie drei Empfehlungsschreiben vorgelegt haben.

Es konnte nicht festgestellt werden, wie Sie ihre Wohnung und ihren Lebensunterhalt finanzieren.

Es konnte nicht festgestellt werden, von welcher Firma ihnen eine Beschäftigungszusage ausgestellt wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob Sie ein getauftes Mitglied der Zeugen Jehovas sind.

...

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergehen aus der Aktenlage des Bundesamtes hervor. Die BH XXXX hat am 16.10.2012 mit Bescheid, XXXX festgestellt, dass ihre Identität gesichert ist, da diese vom Bundesasylamt erhoben wurde und durch das im Akt befindliche sichergestellte Originaldokument (Personalausweis Aserbaidschan) belegt wurde. Aus dem genannten Dokument sind ihr Name, ihr Geburtsdatum, ihr Geburtsort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich. Dass sie der Volksgruppe der XXXX angehören ergeht aus dem Bescheid des BAA, AZ XXXX .

Die Feststellung, dass Sie keine lebensbedrohenden Krankheiten haben und nicht auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keine Angaben machten und auch keine Beweismittel vorlegten. Sie gaben zwar in der Einvernahme am 16.10. 2012 an, dass Sie Rückenschmerzen, Kopfschmerzen und Ohrenschmerzen hätten. Die Frage nach der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten bzw. danach, ob Sie sich zur Behandlung der Symptome zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus begeben hätten, wurde von ihnen verneint. Seitens ihrer rechtlichen Vertretung wurde in der Berufung bzw. Vorstellung zu ihrer Schubhaft ab 16.10.2012 angegeben, dass die Entlassung aus der Schubhaft, wegen ihres katastrophalen gesundheitlichen Zustands erfolgt ist. Deshalb wurde ihre rechtliche Vertretung von der BH XXXX dazu aufgefordert, entsprechende medizinische Unterlagen beizubringen. Aus der Aktenlage ist eine Vorlage nicht ersichtlich und es finden sich auch keine medizinischen Unterlagen in den Akten. Die Behörde geht daher davon aus, dass es sich bei ihren gesundheitlichen Gebrechen um Schutzbehauptungen handelt, die eine Abschiebung verhindern sollten.

Die Feststellungen der unrechtmäßigen Einreise ist in den Akten, aus den durchgeführten Einvernahmen zu ihren vorgelagerten Asylverfahren zu entnehmen. Aus den in den Akten befindlichen Erkenntnissen bzw. aus den daraus resultierenden Eintragungen in den Datenbanken des BM.I (IFA,IZR) ist ersichtlich, dass für ihre Person zwei Asylverfahren geführt und rechtskräftig in II Instanz negativ abgeschlossen wurden.

Aus der Aktenlage und aus den Entscheidungen zu ihren Verfahren ist weiter zu entnehmen, dass Sie sich seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens, also seit dem 06.11.2013, unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten.

Die Feststellung, dass Sie kein gültiges Reisedokument mit ihrer Antragstellung vorlegten, ergeht ebenfalls aus der Aktenlage und der in diesem Bescheid oben angeführten Liste der Beweismittel.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellung, dass Sie in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen ergeht aus dem im Akt befindlichen Auszug aus den Sozialversicherungsdaten. Aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung ist ersichtlich, dass Sie nur im Jahr 2011 staatliche Unterstützung bezogen haben.

Die Feststellung, dass Sie ehrenamtlich tätig waren ergeht aus dem vorgelegten Aufnahmeantrag für aktive Mitglieder der " XXXX ". Die telefonische Recherche bei der genannten Organisation am 18.07.2017 ergab, dass Sie nach wie vor für diesen Verein tätig sind. Der Mitarbeiter teilte dem Referenten mit, dass Sie ihre Mitarbeit in letzter Zeit etwas "schleifen" ließen, sie aber zum morgigen Tag wieder im Einsatz wären. Sie verrichten dabei unterstützende Tätigkeiten im Transport von behinderten Personen. In ihrer Stellungnahme im Anschluss an das Parteiengehör zum gegenständlichen Antrag gaben Sie auch an, für das XXXX bei der Verteilung von Zuwendungen an Bedürftige mitzuarbeiten. Bei einer weiteren, vom Referenten durchgeführten telefonischen Anfrage am 18.07.2017 um 10:00 Uhr bei der genannten Hilfsorganisation, wurde keine ehrenamtliche Mitgliedschaft ihrer Person durch den angefragten Mitarbeiter bestätigt.

Die Feststellung ihres aktuellen Wohnsitzes, XXXX ist aus der im Akt befindlichen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich.

Die Feststellung ihrer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" ergeht aus dem mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Diplom der XXXX , welches ebenfalls im Akt befindlich ist.

Die Feststellung einer erfolgten Beschäftigungszusage ergibt sich aus der Auflistung der vorgelegten neuen Beweise im Anschluss an das Parteiengehör. Es muss allerdings relativiert werden, dass das mittels Fax beigebrachte Schriftstück komplett unleserlich war. Die Behörde wies in einer Emailanfrage am 17.07.2017 ihre rechtliche Vertretung darauf hin. Es wurde aber bis dato kein leserlicher Arbeitsvorvertrag mehr vorgelegt.

Die Feststellung, dass ihre Ehefrau zusammen mit ihnen eingereist und auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist aus der Aktenlage zu ihrem ersten Asylverfahren ersichtlich. Nach dem negativen Bescheid und der abgewiesenen Beschwerde, entschloss sich ihre Ehefrau zur freiwilligen Rückkehr und kehrte unterstützt durch IOM nachweislich am 21.09.2012 nach Aserbaidschan zurück. Diese Feststellungen sind im Bescheid der BH XXXX vom 16.10.2012, XXXX dokumentiert.

Die Feststellung, dass Sie in Österreich ein erweitertes Familienleben haben, ergeht aus der Abfrage ihrer Meldedaten im ZMR hervor. Daraus ist ersichtlich, dass Sie eine Zeit lang bei ihrem Schwager gewohnt haben und jetzt in der Nachbarwohnung wohnen. Auf die Frage aus dem Parteiengehör, betreffend der finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt, gaben Sie an, von ihrer Schwester und deren Mann unterstützt zu werden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass niemand von ihnen finanziell oder wirtschaftlich abhängig ist, da Sie ja selber auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind.

Die Feststellung, dass Sie in Österreich über ein Privatleben verfügen ergibt sich daraus, dass nach höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits schon ein längerfristiger Aufenthalt in Österreich ausreicht, um ein Privatleben zu begründen. Sie legten drei Unterstützungsschreiben vor. Davon sind zwei von ihren Vermietern und einem Wohnungsnachbarn ausgestellt. Diese bescheinigen ihnen, dass Sie freundlich, hilfsbereit und ehrlich sind, dass Sie die Wohnung sauber halten und die Möbel pfleglich behandeln. Es werden dann noch eine beträchtliche Anzahl weiterer positiver Eigenschaften in beiden Unterstützungsschreiben angeführt. Die Behörde nimmt zur Kenntnis, dass Sie für ihre Vermieter und ihren Wohnungsnachbarn ein angenehmer Zeitgenosse sind, kann daraus aber keine besonders fortgeschrittene Integration ableiten. Aussagekräftiger ist das dritte Unterstützungsschreiben des Hr. XXXX . Die darin enthaltenen Ausführungen lassen darauf schließen, dass Sie zu diesem österreichischen Staatsbürger einen freundschaftlichen Kontakt pflegen. Dieser profitiert auch von ihren guten Kenntnissen der türkischen Sprache. Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass sich die angenommene freundschaftliche Beziehung überwiegend in der Zeit ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entwickelt hat und damit den Wert einer Integration beträchtlich mindert.

Sie legten zu keiner Zeit der durchgeführten Verfahren ein Beweismittel vor, dass Sie ein getauftes Mitglied der Zeugen Jehovas sind, obwohl Sie, wie aus dem Erkenntnis des AGH, Zl. E11 420.627-3/2013/6E hervorgeht, bereits in der Einvernahme am 16.10.2012 erklärten, dass Sie sich taufen lassen wollten. In den genannten Unterstützungsschreiben wird auch angegeben, dass Sie an Bibelstunden und gemeinsamen Zusammenkünften teilnehmen. Für die Behörde stellt sich das so dar, dass Sie mit relativ geringem Aufwand Pluspunkte für ihre Integration sammeln wollen und glauben damit ihren Aufenthalt in Österreich zu legitimieren.

..."

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in der Republik Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Die bB ging auf die Lage der Menschenrechte ein und verkannte nicht, dass in diesem Bereich zum Teil noch erhebliche Defizite bestehen, sie zeigte aber auch auf, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, da sie von den Problembereichen im Wesentlichen nicht betroffen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Der bP wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs angeboten, während der Amtsstunden in die von der bB herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen (AS 2107).

In den Länderfeststellungen wird zur Religionsfreiheit in Aserbaidschan Folgendes festgehalten:

"Die Regierung beschränkte die Ausübung der "nicht traditionellen" und Minderheitsreligionen vor allem durch aufwendige Registrierungsanforderungen oder Behinderungen beim Import und Vertrieb von religiösen Druckwerken. Eine Reihe von Moscheen wurde in den letzten Jahren wegen angeblicher Verstöße gegen die Sicherheit oder die Registrierung geschlossen (FH 27.1.2016).

* Der säkulare Staat lässt individueller Glaubensausübung sowie den Religionsgemeinschaften grundsätzlich weiten Raum. Einschränkungen gelten für unabhängige islamische und die sog. "nicht-traditionellen" missionierenden Gemeinschaften. Sie haben Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Religionsgemeinschaften ein Staatskomitee mit weitreichenden Vollmachten zuständig: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue religiöse Gemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich. Dies gilt insbesondere für islamische bzw. islamistische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 6.4.2016).

* Die Religionsfreiheit wurde weiter eingeschränkt. Davon betroffen war unter anderem auch die Einfuhr religiöser Literatur (Europäische Kommission 25.3.2015).

Einige religiöse Organisationen hatten Schwierigkeiten bei der Registrierung und nicht registrierte Gemeinschaften konnten sich nicht öffentlich treffen. Das Gesetz verbietet religiöse Missionierung durch Ausländer, jedoch nicht durch Staatsbürger. Behörden können die Registrierung einer Religionsgemeinschaft verweigern, wenn ihre Aktionen, Ziele oder Inhalt der Verfassung oder anderen Gesetzen widersprechen (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

-

http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016

-

Europäische Kommission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Azerbaijan Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic Ans Social Committee And The Committee Of The Regions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427815709_azerbaijan-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 09.12.2016

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 05.12.2016

-

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/328353/469132_de.html, Zugriff 05.12.2016

...

Die aserbaidschanische Bevölkerung ist säkular geprägt, formal mehrheitlich (zu 96 %) muslimischen Glaubens (überwiegend Schiiten). Weiter sind die Russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, zu einem geringeren Grad noch die katholische Gemeinde, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie in neuerer Zeit auch Zeugen Jehovas und freikirchliche Bewegungen vertreten. In Aserbaidschan gibt es elf Kirchen und 26 Gebetshäuser, in denen christliche Gemeinden ihre religiösen Zeremonien abhalten können (AA 29.4.2015).

Nach offiziellen Angaben sind 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung muslimisch. 65% der aserbaidschanischen muslimischen Bevölkerung sind Schiiten und 35% Sunniten. Die christliche Gemeinde befindet sich hauptsächlich in Baku und anderen Städten. Die Mehrheit der Juden, ca. 15.000 - 20.000, lebt in Baku. In Aserbaidschan leben kleine Gemeinden der Russisch-orthodoxen Kirche, Georgisch-orthodoxen Kirche, Armenisch-apostolischen Kirche, Molokanen, Adventisten und Baha'is. Seit der Unabhängigkeit 1991 haben sich eine Reihe von religiösen Gruppen, die von der Regierung als "nicht traditionell" angesehen wurden, wie die der Pentecostal, andere evangelische Christen, Zeugen Jehovas, Hare Krishnas, etabliert (USDOS 10.08.2016).

Die Anzahl der praktizierenden Muslime wird auf 10% bis 15% geschätzt. Ca. 5% sind Christen. Der Rest gehört anderen Religionen an. Verfassungsrechtlich ist Aserbaidschan ein säkularer Staat, Religion und Staat sind getrennt. Die staatliche Kontrolle obliegt dem Staatskomitee für religiöse Angelegenheiten (GIZ 11/2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

-

http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11/2015): LIPortal, Aserbaidschan, https://www.liportal.de/aserbaidschan/gesellschaft/, Zugriff 09.12.2016

-

USDOS - US Department of State (10.08.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/328353/469132_de.html, Zugriff 05.12.2016"

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht vorliegen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Weiters liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbots vor und liegen die Voraussetzungen der §§ 4, 8 AsylG-DV nicht vor.

Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach der Schilderung des bisher Geschehenen vorgebracht, der bP nach wie vor faktischer Abschiebeschutz zukäme, zumal dieser vom VfGH mit Beschluss vom 20.3.2013 wieder zuerkannt, wurde, nachdem der AsylGH mit Beschluss vom 8.11.2012 feststellte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt zu recht erfolgt sei.

Die bP hätte sich zwischenzeitig ein Naheverhältnis zu den Zeugen Jehovas aufgebaut und begonnen, die Bibel systematisch zu studieren.

Die Schwester, der Schwager und deren beiden gemeinsamen Kinder wären in Österreich aufhältig, besuch(t)en ebenfalls die Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas, weshalb die bP nicht mit ihrer Gattin nach Aserbaidschan zurückkehrte.

Die bP lebe in einer Mietwohnung und verhalte sich zur Zufriedenheit der anderen Hausparteien. Sie wird von ihrer Schwester und deren Familie, allesamt öStBG, unterstützt und beziehe keine Sozialleistungen. Sie werde von ihren Freunden und der Schwester unterstützt. Die bP verbringe sehr viel Zeit mit der der Schwester und deren Familie, es bestünden enge familiäre Bande.

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bestehe nur mehr ein sporadischer Kontakt mir Aserbaischan. Sie hätte sich in Österreich einen großen Freundschaftskreis aufgebaut und bestünden familiäre und freundschaftliche Beziehungen zu den Zeugen Jehovas.

Die bP besitzt ein "A2-Deutsch-Zertifikat" und benutzt die deutsche Sprache im Alltag.

In Aserbaidschan hat die bP de facto keine Freunde mehr.

Der bP ist die Ausstellung eines aserbaidschanischen Reisepass ohne die Vorlage des alten Reisepasses nicht möglich. Sie hätte jedoch einen Personalausweis besessen, welcher sich im Akt des (damaligen) BAA befinden müsste.

Weiters verweise die bP auf verschiedene Empfehlungsschreiben.

Die bP halte sich schon lange in Österreich auf, sei in allen Lebensbereichen gut integriert und lebt aufgrund der räumlichen Nähe de facto im gemeinsamen Haushalt. Die bP wäre in der Lage, sich ihre Wohnung zu finanzieren, sei ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig und bekäme dadurch auch Nahrungsmittel-Spenden.

Die bP ist unbescholten.

Aus in der Beschwerde näher beschriebenen Gründen stelle sich die Rechtsmittelbelehrung nach Dafürhalten der bP als verfassungswidrig dar.

Die bP stellte verschiedene verfahrensrechtliche Anträge, auf die in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.

In einer Stellungnahme führte die bB aus, dass die bP ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachkam und sie nicht getauft sei, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie den Zeugen Jehovas angehöre und sie bereits im Oktober 2012 erklärte sich taufen lassen zu wollen, was jedoch bis dato nicht geschah.

Der VfGH hätte nur nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes diesen wieder zuerkannt. Da der Antrag jedoch inzwischen rechtkräftig zurückgewiesen wurde, bestehe kein faktischer Abschiebeschutz mehr. Weiters führte die bB aus, dass der langjähre Sachverhalt lediglich durch die unbegründete und später unzulässige Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, durch die unterlassene Ausreise und dem rechtswidrigen Verharren im Bundesgebiet, sowie aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens zu Stande kam.

Ebenso leben die Eltern, der Bruder weitere Verwandte und die Ehefrau in Aserbaidschan und kann sie in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen, sie führe lediglich Gelegenheitsarbeiten durch. Die ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz wurde im Rahmen einer telefonischen Nachfrage nicht bestätigt.

Es folgten weitere rechtliche Ausführungen, auf die an den entsprechenden Stellen desgegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.

Mit ho. Erkenntnis vom 30.8.2017, L515 1420627-4/3E wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, §§ 4 und 8 AsylG-DV, BGBl II 496/2009 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht gem. § 55 AsylG ab-, sondern gem. 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen war und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.

Das ho. Gericht schloss sich den Feststellungen der bP zur Lage in Aserbaidschan an führte zusätzlich aus, dass aus dem Gesetz Nr. 813 vom 14.6.1994 idgF über die Ausreise, die Einreise und Reisepässe hervorgeht, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aserbaidschanische Staatsbürger sind, grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses haben. Dass dies im Falle des Verlustes des Reisepasses nicht gelten sollte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden

(http://www.legislationline.org/topics/ country/43/topic/2). Aus dem Gesetz Nr. 817 vom 14.6.1994 idgF über ein Identitätsdokument für Bürger der Republik Aserbaidschan gehe darüber hinaus hervor, dass die Ausstellung eines solchen Identitäsdokuments idR obligatorisch ist und hierbei eine Geburtsurkunde vorzulegen ist (http://www.legislationline.org/topics/ country/43/topic/2).

Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der bP um einen aserbaidschanischen Staatsbürger handelt. Die bP sympathisiere zumindest seit Oktober 2012 mit den Zeugen Jehovas und unterhalte Kontakte mit diesen, sei diesen jedoch bis dato nicht beigetreten.

Die bP sei ein junger, im Wesentlichen gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor in Aserbaidschan.

Im Bundesgebiet würden sich die von der bP genannten, ihr nahestehende Personen aufhalten.

Das Gericht ging davon aus, dass die bP offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten will und sich bereits seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet aufhält. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, stellte wiederholt Anträge auf internationalen Schutz und ignorierte bis dato ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und verhielt sich gegenüber den Behörden unkooperativ. Sie lebt nicht von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht, sie spricht deutsch zumindest auf dem Niveau A2. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Ansonsten wurde in Bezug auf das Vorbringen der bP zu privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet und die bereits zitierten Ausführungen der bB hierzu verwiesen, dessen objektiver Aussagekern den ho. Ausführungen zu Grunde gelegt wurde.

Die Identität der bP stünde laut Ausführungen der bB fest.

Das ho. Gericht bejahte das Vorliegen eines relevanten Privatlebens gem. Art. 8 abs. 1 EMRK und führte Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK Folgendes aus:

"...

-

Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren bzw. durch die Stellung eines unzulässigen Antrages vorübergehend Abschiebeschutz erlangen. In weiterer Folge verharrte sie im rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, wirkte am Verfahren nicht im gebotenen Umfang mit und verhielt sich unkooperativ. Hätte sie diesen unbegründeten bzw. unzulässigen Asylantrag nicht gestellt, wären sie vom Anfang rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bei entsprechender Mitwirkung und Kooperation druch die bP bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall zwar einzuräumen, dass eine mehrjährige Aufenthaltsdauer vorliegt, weshalb die privaten Aspekte einer genaueren Beachtung bedürfen als bei einem bloß kurzfristigen Aufenthalt, doch ist im gegenständlichen Fall zu bedenken, dass der langjährige Aufenthalt durch das bereits beschriebene, den Behörden gegenüber unkooperativen Verhaltens und dem rechtswidrigen Verharren im Bundesgebiet zu Stande kam, sodass sich die bP auf die Aufenthaltsdauer per se nicht berufen kann. So ging der VwGH etwa in Seinem Beschluss. vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340 davon aus, dass die Rückkehrentscheidung nach einem zehnjährigen Aufenthalt bei zuvor zwei rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren und anschließendem Ignorieren der Ausreiseverpflichtung rechtens war.

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebte auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

-

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

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die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. im Anschluss hierauf ohnehin rechtswidrig, zumal sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprach. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, falls sie die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während bzw. dem Abschluss eines auf einen unbegründeten bzw. unzulässigen Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

-

Grad der Integration

Die beschwerdeführende Partei verfügt über die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte, verbrachte aber den überwiegenden Teil ihres Lebens Aserbaidschan. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre. Auch ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt somit nicht durch eine legale Erwerbstätigkeit oder aus durchsetzbaren Rechtsansprüchen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zur genannten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass aus den im Akt ersichtlichen Teilen diese nicht als einklagbare Willenserklärung gedeutet werden kann. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, und beschreiben sie ihre eigenen Wahrnehmungen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Dies gilt auch in Bezug auf die vorgebrachten Kontakte zu den -auch in Aserbaidschan präsenten- Zeugen Jehovas.

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Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurde dort sozialisiert, gehört -zumindest formellnach wir vor der dortigen Mehrheitsreligion an und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaischan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Dass sie über die Fähigkeit verfügt, soziale Kontakte aufzubauen, zeigte sie bereits in Österreich und spricht nichts dagegen, dass sie diese Fähigkeit nach eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weiterhin nützt.

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strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

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Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und ignorierte nach dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. Sie verletzte hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise, sowie die weitergehende Strafbarkeit des nunmehrigen rechtswidrigen Aufenthaltes und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

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die Frage, ob das P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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