Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2165888-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den ehemaligen Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im bisherigen Verfahren brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert. Er habe an Sitzungen in Hauskirchen teilgenommen und auch eine Stadtkirche besucht. Eines Tages sei er vom Geheimdienst des Regimes festgenommen und in der Folge geschlagen worden. Er sei aufgefordert worden, die Mitglieder der von ihm besuchten christlichen Hauskirche bekanntzugeben. Nach seiner Freilassung habe er seine Ausreise organisiert und in der Folge den Iran verlassen. Er fürchte, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran Gefängnis drohe oder dass er umgebracht werde. Außerdem befürchte er Sanktionen, weil er im Iran mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt habe, ohne mit ihr verheiratet gewesen zu sein. Diese sei zwischenzeitlich auch festgenommen und bedroht worden. In Österreich sei der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert. Dazu und zu seinen sonstigen Aktivitäten und seinem Leben in Österreich legte er zahlreiche Unterlagen vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zur Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in den Iran für nicht glaubhaft. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben angeschlossen hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 05.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der neben dem Beschwerdeführer auch ein Mitglied des Leitungskreises der Evangelikalen Gemeinde XXXX (als Zeuge) einvernommen wurde. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 13.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens fasste jedoch schon im Iran den Entschluss, sich von diesem Glauben abzuwenden. Er hat sich bereits im Iran für den christlichen Glauben interessiert. Dies äußerte sich unter anderem im Besuch von Hauskirchen. Wegen Kirchenbesuchen wurden iranische Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam und er wurde im Jahr 2015, ca. ein Monat vor seiner Ausreise, für rund einen Tag festgenommen.
Nach seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet im November 2015 fand er im Dezember 2015 Zugang zur Evangelikalen Gemeinde XXXX. Diese ist Mitglied des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich, welcher wiederum Mitglied der Freikirchen in Österreich ist. Seit Dezember 2015 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig am Leben der Gemeinde teil und befasst sich weiter mit dem christlichen Glauben. Dabei beschränken sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht auf die bloße Teilnahme an Gottesdiensten und kirchlichen Festen, sondern er verrichtet auch unterschiedliche Hilfstätigkeiten (z. B. hilft er Teilnehmern, die nicht gut Deutsch sprechen). Auch jetzt, nachdem der Beschwerdeführer XXXX und damit nicht mehr in der unmittelbaren Nähe der Kirchengemeinde wohnt, nimmt er nach wie vor am Gemeinschaftsleben teil. Der Beschwerdeführer versucht - im Rahmen seiner Möglichkeiten als Anfänger im christlichen Glauben - anderen Menschen (namentlich seinen Mitbewohnern) den christlichen Glauben näherzubringen.
Nach Teilnahme am Taufunterricht wurde der Beschwerdeführer am 24.04.2016 nach dem Ritus der evangelischen Kirche A.B. XXXX getauft.
Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde.
1.2. Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird im Iran als Abtrünnigkeit vom Islam gewertet (Apostasie), ist verboten und mit langen Haftstrafe und Todesstrafe bedroht. Dennoch nehmen die Konversionen zum sunnitischen Islam und zum Christentum zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit".
Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden.
Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen.
Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden.
Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet; oftmals erfolgt eine Anklage wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen".
Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet.
Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde kam sogar zu dem Ergebnis, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Sie begründete dies mit den ihr - nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht - im Original vorliegenden Dokumenten des Beschwerdeführers. Dass die Behörde diese Dokumente einer Echtheitsprüfung unterzogen hätte und wie diese allenfalls ausgefallen ist, kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register.
2.2.2. Was die konkreten fluchtauslösenden Umstände anbelangt, erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben. Schon in der Erstbefragung am 13.11.2015 (AS 9) hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe bereits im Iran zum Christentum wechseln wollen, habe einen Gottesdienst besucht und sei vom Geheimdienst festgenommen und geschlagen worden. Diese Angaben hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 31.05.2017 (AS 45 ff) und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2018 bestätigt und sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage plausibel konkretisiert. Bereits in der freien Erzählung im Zuge der Einvernahme am 31.05.2017 (AS 50 f) waren zahlreiche Details, unter anderem Namen und konsistente Zeitangaben, enthalten, die glaubhaft erscheinen lassen, dass sich die Ereignisse wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer z. B. auch Einzelheiten zum Tag, an dem er festgenommen wurde, und zur Situation der Festnahme/Anhaltung anführen (Verhandlungsschrift vom 05.12.2018, S 16 ff). Auch gab der Beschwerdeführer an, an einem Freitag zwischen 14:00 h und 15:00 h festgenommen und am folgenden Tag gegen 16:00 h wieder freigelassen worden zu sein. Damit decken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers mit den Informationen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, dass (einfache) Mitglieder von Hauskirchen bei ihrer ersten Festnahme für ca. 24 h angehalten werden. Weshalb die Angaben zur Festnahme, wie die belangte Behörde meinte, keineswegs glaubhaft sein sollten (AS 273, angefochtener Bescheid), ist dem Bundesverwaltungsgericht daher unverständlich, zumal sich die Behörde selbst auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (freilich in einer früheren Version) stützte. Umgekehrt waren die Angaben des Beschwerdeführers aber nicht so detailreich oder überzogen, dass sie als konstruiert, einstudiert und damit unglaubhaft zu qualifizieren wären.
Zumindest nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers "großteils vage und unkonkret und mehrfach unplausibel" (AS 270, angefochtener Bescheid) wäre.
Der Argumentation der Behörde, der Beschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig, weil er nicht im - sozusagen - erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat (AS 270, angefochtener Bescheid), kann das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht folgen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch nicht begründet, wieso jemand persönlich unglaubwürdig sein sollte, nur weil er - nachdem er sich in Sicherheit gebracht hat - nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sondern weiterreist in einen anderen (sicheren) Staat, in dem er sich womöglich neben internationalem Schutz auch (sonst) bessere Lebensbedingungen erhofft.
Dass zwischen dem ersten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX über das Christentum und der Hinwendung des Beschwerdeführers zu diesem Glauben sowie dem Besuch der Hauskirchen nur wenig Zeit vergangen ist, steht angesichts der Angaben des Beschwerdeführers außer Frage. Wie das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 2.2.3. noch näher darlegen wird, erfolgte die tatsächliche Hinwendung zum Christentum jedoch über einen längeren Zeitraum, innerhalb dessen sich der Beschwerdeführer näher mit dem Glauben befasst hat. Die belangte Behörde begründete die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auch damit, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers folge, er habe schon wenige Wochen, nachdem er XXXX kennengelernt hatte, mit diesem Hauskirchen besucht. Diese Aussage über das Kennenlernen von XXXX (AS 50) wurde bereits im Beschwerdeschriftsatz relativiert (AS 324). Demnach habe der Beschwerdeführer XXXX im Mai 2015 "wiedergetroffen", er haben ihn allerdings bereits aus der Kindheit gekannt. Diese Aussage hat der Beschwerdeführer am 05.12.2018 bekräftigt (Verhandlungsschrift vom 05.12.2018, S 21). Auch der vom Bundesverwaltungsgericht einvernommene Zeuge gab auf die - allgemein gehaltene - Frage "Warum ist die P [die beschwerdeführende Partei] aus dem Iran nach Österreich gekommen?" an: "Mir hat er gesagt, dass der mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist, über einen Jugendfreund, er ist in eine Hauskirche mitgegangen und es hat dann Probleme gegeben." Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe dem Zeugen ausgerechnet wahrheitswidrig erzählt, dass er über einen Jugendfreund mit dem Christentum ein Kontakt gekommen sei. Im gesamten Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine solche wahrheitswidrige Aussage hindeuten würden.
Dass der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde meint (AS 272 f, angefochtener Bescheid), nicht geschildert habe und dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die Behörden im Iran an Informationen über ihn (Identität, Hauskirchenbesuche etc.) gelangt sind, vermag im gegebenen Fall die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht zu begründen. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, wieso ein Fluchtvorbringen nur dann glaubhaft sein sollte, wenn der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer die Vorgehensweise und Methoden der Behörden in seinem Herkunftsstaat schlüssig darlegen kann. Die belangte Behörde hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass es den Behörden/Sicherheitskräften im Iran z. B. im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Mittel und Techniken unmöglich wäre, Personen, von denen Videoaufzeichnungen existieren, zu identifizieren. Im Übrigen ist die Erklärung des Beschwerdeführers, die Behörden könnten Informationen nicht nur durch die Videoüberwachung erlangt haben, sondern womöglich auch über XXXX, plausibel (AS 328; Verhandlungsschrift vom 05.12.2018, S 24).
2.2.3. Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus - wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert - auch ein Mitglied des Leitungskreises der Evangelikalen Gemeinde XXXX als Zeugen einvernommen. Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Schon die Behörde musste einräumen, dass der Beschwerdeführer getauft sei (Taufschein AS 77), über Bibelwissen verfüge und zahlreiche Bescheinigungsmittel (AS 69 ff) vorgelegt habe (AS 274 ff, angefochtener Bescheid). Dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 regelmäßig an den Gottesdiensten und am übrigen Gemeinschaftsleben der Evangelikalen Gemeinde XXXX teilnimmt, erscheint unstrittig und ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen, schriftlichen Bestätigungen (AS 69 ff, 117 ff) und der glaubhaften Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018. Auch die belangte Behörde befand es für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Gottesdienste und Bibelstunden besuche (AS 225, angefochtener Bescheid). Diese Umstände müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Im Zusammenhang mit folgenden Tatsachen und Erwägungen ergibt sich jedoch die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde als Moslem geboren, im Laufe der Zeit konnte er sich jedoch immer weniger mit dem islamischen Glauben identifizieren. Dies ist - im Lichte der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 geschilderten Geschehnisse - nachvollziehbar (Verhandlungsschrift vom 05.12.2018, S 25 f). Durch XXXX kam der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben in Kontakt und hat sich rasch näher damit befasst. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer einer christlichen Gemeinde angeschlossen und sich weiter und intensiver mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Monate später wurde er - nach einer Taufvorbereitung - getauft. In diesem Sinne ist es auch nur konsequent und spricht für eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 13.11.2015 (AS 1) noch als Moslem bezeichnete und erst nach weiterer Beschäftigung mit dem christlichen Glauben und der Taufe im April 2016 als Christ bezeichnet und fühlt (AS 47). Wenngleich die kurze Zeit, die zwischen dem ersten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX über das Christentum und dem ersten Hauskirchenbesuch lag, einzelne Zweifel bestehen lässt, geht das Bundesverwaltungsgericht in der geforderten Gesamtbetrachtung doch davon aus, dass der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ein gewisser Prozess vorausging. Dieser Prozess bestand darin, dass sich der Beschwerdeführer über einen bestimmten Zeitraum ernsthaft und näher mit dem christlichen Glauben beschäftigt hatte, ehe er sich selbst (erstmals) als Christ fühlte. Dass der Entschluss, Christ zu werden, demnach über einen gewissen, vom Beschwerdeführer plausibel dargelegten Zeitraum gereift ist, spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall für die Glaubhaftigkeit einer echten Konversion. Hinzukommt, dass XXXX, Mitglied des Leitungskreises der Evangelikalen Gemeinde XXXX, nicht nur - bereits im behördlichen Verfahren - schriftlich zu den Glaubensaktivitäten und zur Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers Stellung genommen hat. Vielmehr hat er sich in diesem Sinne - unter Wahrheitspflicht - auch bei seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2018 geäußert. Unbeschadet der Wahrheitspflicht konnte es auch sonst nicht im Interesse des Zeugen liegen, entgegen seiner Überzeugung und Wahrnehmung auszusagen, der Beschwerdeführer sei aus Überzeugung Christ. Schließlich könnte ein derartiges Zeugnis dem Ruf der Glaubensgemeinschaft schaden. Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Aussagen des Zeugen teils relativ allgemein gehalten waren und naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den der Zeuge vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben konnten. Auch obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Eine gewisse Bedeutung misst das Bundesverwaltungsgericht aber der glaubhaften Aussage des Zeugen zu, dass sich der Beschwerdeführer durch das Lesen der Bibel auf Gottesdienste vorbereite und nach Gottesdiensten den Zeugen frage, wenn er etwas nicht richtig verstanden hat. Dies spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegebenen Gesamtkontext dafür, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft, aus persönlichem Interesse, mit dem christlichen Glauben befasst und sich diesem ebenso ernsthaft aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Es legt nahe, dass der Beschwerdeführer den Gottesdienst nicht deswegen regelmäßig besucht, um außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren.
Dass sich der Beschwerdeführer Evangelisch A.B. und nicht in der Evangelikalen Gemeinde XXXX taufen ließ, vermag - im konkreten Einzelfall - für sich genommen das Vorliegen einer Scheinkonversion noch nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 nachvollziehbar zur religiösen und persönlichen Bedeutung der Taufe geäußert (Verhandlungsschrift vom 05.12.2018, S 29 f). Vor diesem Hintergrund - und weil in der Evangelikalen Gemeinde XXXX nur einmal im Jahr eine Taufe angeboten wird (Zeugeneinvernahme am 05.12.2018, S 5) - erscheint nachvollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer - nach Taufvorbereitung - Evangelisch A.B. taufen ließ, nachdem er sich für das Christentum entschieden hatte.
2.2.4. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Details nach wie vor gewisse Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mögen, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Gewisse von der belangten Behörde aufgezeigte Schwächen im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden ohnedies durch dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht plausibel entkräftet oder relativiert. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, das geschilderte Vorbringen tatsächlich erlebt und sich dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu "Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen" im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Feststellungen z. B. zum Verhalten von Personen, die im Iran konvertiert sind, waren daher entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Länderinformationsblatt dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch. Auch die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt, hat sich nicht dazu geäußert. Den angefochtenen Bescheid hatte die Behörde auf eine ältere Version des Länderinformationsblatts zum Iran gestützt. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sodass die Feststellungen darauf gestützt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.
3.2. Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus dem Iran wegen seines Interesses am christlichen Glauben in den Fokus der dortigen Behörden geraten und verhaftet worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer (zwischenzeitlich) aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt hat und ihn auch im Falle seiner Rückkehr in den Iran weiterhin leben würde. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer - unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen - bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaats zu bedienen.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden.
3.3. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers war damit nicht mehr zu beurteilen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2165888.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019