TE Bvwg Beschluss 2019/2/1 L515 2213691-1

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2213691-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die RA Mag. Bischof - Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 28.12.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers ("bP") auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde einer Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass die belangte Behörde ("bB") rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Eltern und Geschwister der in Österreich geborenen bP halten sich in Österreich auf. Nachdem über deren Anträge spruchgemäß identisch wie in Bezug auf die Entscheidung der bP entscheiden und eine Beschwerde eingebracht wurde, erkannte das ho. Gericht mit Beschluss vom 20.3.2018 den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Mit Spruchpunkt IV. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ab.

Die bP stammt aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung).

Um Tiraden bzw. Wiederholungen zu vermeiden wird in zusammengefasster Form auf die in einer Mehrzahl von ähnlichen Fallkonstellationen bereits getroffenen Ausführungen des ho. Gerichts verwiesen, wonach der bB in der Anwendung des § 18 BFA-VG Ermessen zukommt, welches sie in Ausübung des Gesetzes zu üben und sich in Entsprechung des Willens des Gesetzgebers in der Anwendung der leg. cit. auf eindeutige Fälle zu beschränken hat. Selbstredend hat sie im Rahmen der Ausübung des Ermessens im Rahmen des Gesetzes insbesondere auch die Determinanten des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu berücksichtigen.

Nach der von der bB vertretenen Logik und Rechtsauffassung hätte die drei Monate alte bP -auf welche Weise immer- ohne die Begleitung ihrer Eltern, welche nach wie vor zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und nicht feststeht, ob ihnen eine Rückkehr nach Georgien zuzumuten ist, selbstständig das Bundesgebiet nach Georgien unverzüglich zu verlassen um nicht -alleine- dortin abgeschoben zu werden und dort den Ausgang des eigenen und des Asylverfahrens ihrer Eltern außerhalb der Pflege und Obsorge der Eltern abzuwarten. Dass das von der bB ausgeübte Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes ausgeübt wurde (vgl. insbes. Art 3 und 8 EMRK,) bedarf keiner näheren Erklärungen, bzw. verweist das ho. Gericht auf seine ständige Judikatur in ähnlichen Fällen, welche der bB bekannt sein müsste und muss deren Vorgangsweise im gegenständlichen Fall als willkürlich qualifiziert werden.

Da das ho. Gericht im gegenständlichen Fall im Rahmen der Prüfung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG amtswegig vorzugehen hat, bleibt für einen entsprechenden Antrag kein Platz und war dieser daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Kind,
Menschenrechtsverletzungen, Minderjährigkeit, Obsorge, real risk,
reale Gefahr, Willkür, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2213691.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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