Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AsylG 2005 §15bSpruch
I416 2117193-4/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über das Rechtsmittel von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen die am 28.11.2018 dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigte Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein stellte am 17.02.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom 27.10.2015, Zl. 15-1052043102-150181261, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
2. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 11.12.2017 des am 08.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die dagegen durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zur Zl. I411 2117193-1/10E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. lautet "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt".
3. Am 01.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.03.2018, Zl. 1052043102-180110735 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, I406 2117193-2/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde.
5. Am 22.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme hinsichtlich seines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2018, hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf und begründete dies damit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vorrausichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, da sich an der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. I416 2117193-3/5E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes diese für rechtmäßig befunden.
6. Am 04.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG persönlich ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Quartier VQ2 KÄRNTEN (Ossiach) Rappitsch 40, 9570 Rappitsch, durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anordnung der Unterkunftnahme im verfahrensabschließenden Bescheid absprechen werde.
7. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat über den dritten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden.
8. Am 07.12.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel gegen die als "Verfahrensanordnung, ohne Datum, Anordnung der Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung VQ2 Kärnten (Ossiach) Rappitsch 40, 9570 Rappitsch" bezeichnete Entscheidung erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen, Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit:
§ 7 Abs. 1 VwGVG entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs. 12 AVG wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in der RV (2009 BlgNR 24. Gp, 3) herausgestrichen, wonach die Regelung des § 63 Abs. 2 AVG "eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden (soll)". Die Regelung des § 25a Abs. 3 VwGG und des § 31 Abs. 2 und 3 VwGVG betreffend verfahrensleitende Beschlüsse im Verfahren vor den VWG entsprechen funktionell jenen des § 63 Abs. 2 AVG betreffend Verfahrensanordnungen im Verfahren vor der Behörde (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/0370022, VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048).
Die zu § 63. Abs. 2 AVG ergangen Rechtsprechung des VwGH ist vor dem Hintergrund, dass § 7 Abs. 1 VwGVG inhaltlich dem § 63 Abs. 2 AVG entspricht, auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein mit Beschwerde an das VWG anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid oder eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung vorliegt (VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007).
Die Anordnung der Unterkunftnahme ergeht mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes, über deren Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Eine Verfahrensanordnung ist in diesem Fall insofern rechtlich zulässig, als sie keine materiell-rechtliche Entscheidung beinhaltet, die einer unmittelbar anknüpfenden Rechtsschutzmöglichkeit bzw. einer selbständigen Anfechtbarkeit für den Betroffenen bedarf, da darin weder über den Ausgang des Asylverfahrens entschieden wird noch Leistungen wie jene nach dem GVG-B 2005 eingeschränkt oder entzogen werden. Ebenso wenig handelt es sich um eine Entscheidung, mit der eine Freiheitsbeschränkung oder -entziehung verbunden ist, zumal der Asylweber sich weiterhin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen darf. Eine unmittelbar an die Anordnung der Unterkunftnahme anknüpfende Rechtsschutzmöglichkeit ist somit nicht erforderlich. Vielmehr ist dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen mit der Beschwerdemöglichkeit gegen den verfahrensabschließenden Bescheid, in dem auch über die Fortdauer der Verfahrensanordnung abzusprechen ist, Genüge getan. Daher ist Art. 26 Aufnahme-RL nicht verletzt, nach welchem die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs im Falle einer individuellen Entscheidung nach Art. 7 leg. cit. gegeben sein muss.
Im gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunktes des Bundesverwaltungsgerichtes noch kein Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorliegt und somit auch noch nicht über die angeordnete Wohnsitzauflage bescheidgemäß abgesprochen wurde.
Dahingehend kann auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem als Rechtsmittel gegen die Verfahrensanordnung bezeichneten Schriftsatz und den darin vorgebrachten Gründen entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren, offenes Verfahren, Rechtsschutzinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2117193.4.00Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019