Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
W116 2144105-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des OO XXXX gegen den Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VII, vom 16.12.2016, GZ.: W 10/9-DK-VII/16, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst im Postdienst als Briefzusteller der Zustellbasis XXXX Wien.
2. Mit Bescheid des Personalamts Wien vom 05.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert und gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 wurde der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.
3. Mit beschwerdebezogenem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VII, (in der Folge: DK) vom 16.12.2016, Zl.: W 10/9-DK-VII/16, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes bzw. Unternehmens und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979, idgF, vom Dienst suspendiert.
Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht,
1. bereits Ende 2015 eine an Frau E gerichtete Briefsendung, die eine BILLA-Vorteilsklubkarte enthalten habe, widerrechtlich an sich genommen zu haben,
2. am 12.02.2016 eine Einschreibsendung der Firma REWE, die in der Kiste für einen anderen Zustellbezirk gelegen sei, widerrechtlich an sich genommen zu haben, da er vermutet habe, dass der Sendungsinhalt von Wert ist, und sich die darin enthaltenen BILLA-Gutscheine angeeignet und in den folgenden Tagen eingelöst zu haben,
3. am 14.10.2016 wiederum eine Sendung der Firma REWE, von der er aus Erfahrung gewusst habe, dass diese Gutscheine enthält, aus einer fremden Zustellkiste entnommen und sich die darin enthaltenen Gutscheine im Wert von € 500,-- widerrechtlich angeeignet zu haben, wobei er Nachforschungen zufolge am folgenden Tag noch während seines Zustellganges in verschiedenen BILLA- und BIPA-Filialen Gutscheine im Wert von € 340,-- eingelöst habe, während die restlichen Gutscheine in der Höhe von € 160,-- rechtzeitig vor der Einlösung gesperrt worden seien,
4. und schließlich sei am 25.11.2016 - dem Tag der polizeilichen Einvernahme - in seiner am Zustellkarren befestigten schwarzen Tasche ein als Brief aufgegebenes Päckchen sichergestellt worden, welches ebenfalls nicht seinem Zustellbezirk zuzuordnen gewesen sei.
Es würde demnach der begründete Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer die Dienstpflichten eines Beamten nach dem BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§°43 Abs. 2 BDG 1979) in massiver Weise verletzt habe.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beamten als langjährigen Postzusteller klar sein hätte müssen, dass Aneignungen von Sendungen oder Sendungsinhalten sowie die Einlösung von angeeigneten Gutscheinen, um sich unrechtmäßig zu bereichern, ein strafrechtlich zu ahndendes Delikt darstellen. Er habe durch sein Verhalten, mit dem er das Eigentum eines Postkunden und dessen Auftrag nicht respektiert und dadurch den Empfängern, die ihnen zustehenden Postsendungen bzw. die Sendungsinhalte vorenthalten habe, spürbar in die Privatsphäre dieser Postkunden eingegriffen. Die vorliegende Handlungsweise würde die offenkundige Gleichgültigkeit des Beamten hinsichtlich der Respektierung fremden Eigentums manifestieren. Gerade die Respektierung und der Schutz dieses Rechtsguts seien für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im Bereich der Österreichischen Post AG unerlässlich und für die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beamten unverzichtbar.
Der Disziplinarbeschuldigte habe durch seine mehrmaligen Zugriffe auf fremdes Eigentum in extremer Weise das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG geschädigt. Als privatwirtschaftliches Unternehmen sei die Post AG darauf angewiesen, dass ihr seitens ihrer Bediensteten kein Imageschaden durch eine nicht erfolgte korrekte Behandlung von Postsendungen bzw. Sendungsinhalten zugefügt wird. Das Unternehmen müsste sich dabei auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können. Da Mitarbeiter der Österreichischen Post AG - in Verteilzentren, Zustellbasen oder Postfilialen - täglich mit fremden Vermögenswerten und fremden Eigentum zu tun hätten, seien Ehrlichkeit und Verlässlichkeit unabdingbare Geboten für jeden Mitarbeiter. Da eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Mitarbeiters in der Praxis nicht möglich sei, müsste sich der Dienstgeber auf die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter verlassen können.
Im konkreten Fall würde der dringende Verdacht bestehen, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals Sendungsinhalte von der Österreichischen Post AG anvertrauten Sendungen zugeeignet habe, um sich unrechtmäßig zu bereichern bzw. dass er aufgrund der zahlreichen Einzelhandlungen keine Kurzschlusshandlungen gesetzt habe. Die Aneignung fremder, anvertrauter Sendungen bzw. deren Inhalte und Werte seien jedenfalls geeignet, das in den betroffenen Mitarbeiter gesetzte Vertrauen gänzlich zu zerstören. Durch die Einlösung der vom Beamten angeeigneten Gutscheine würde überdies das Vertrauen der Kunden in die ordnungsgemäße Erfüllung der der Österreichischen Post AG übertragenen Aufgaben massiv beeinträchtigt werden.
Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 sei eine Suspendierung zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder durch die Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden. Die Suspendierung sei ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, wobei die Entscheidung darüber im Verdachtsbereich zu treffen sei. Es müssten greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein. Die bisher aufgezeigten Unregelmäßigkeiten würden den begründeten Verdacht zulassen, dass der Disziplinarbeschuldigte, die ihm zur Last gelegte(n) Handlung(en) gesetzt und damit eklatant gegen dienstrechtliche aber auch strafrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Der konkrete Verdacht der dargestellten schweren Dienstpflichtverletzung würde eine Gefährdung des Ansehens der Österreichischen Post AG darstellen.
Nach der Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung, würde eine Belassung im Dienst dem Ansehen des Unternehmens schaden und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, zumal in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Seriosität der Bediensteten von höchster Bedeutung seien. Eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst würde, abgesehen vom zweifelsohne entstandenen Vertrauensverlust, auch eine weiter bestehende latente Gefahr bedeuten, dass sich der Beamte wiederum anvertraute Werte und sonstige Güter aneignet. Bis zur zweifelsfreien Abklärung dieser Vorwürfe sei eine Belassung des Beamten im Dienst weder dem Dienstgeber noch den Postkunden zumutbar.
Der Senat würde daher der Auffassung der Dienstbehörde folgen, dass der im § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 normierte Tatbestand als verwirklicht anzusehen und die Suspendierung daher zweifelsfrei zu bestätigen gewesen sei.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2016 nachweislich zugestellt.
4. Gegen den Bescheid der DKS vom 16.12.2016, Zl.: W 10/9-DK-VII/16, brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.01.2017 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er Ende 2015 in ein Burnout und in der Folge in ein Alkoholproblem geschlittert sei und die gesundheitlichen Probleme zu diesem Zeitpunkt nicht ernst genug genommen habe. Mittlerweile sei er in ärztlicher Behandlung und seine Verfehlungen im Jahr 2016 seien ihm nunmehr bewusst. Dass diese auf seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführen seien, würde für ihn und aus ärztlicher Sicht außer Zweifel stehen. Er habe sich seit seinem Eintritt in den Postdienst im Jahr 1980 nichts zu Schulden kommen lassen und seinen Dienst immer nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, um die Vertrauenswürdigkeit und das Ansehen der Post AG nicht zu schädigen. Er würde seine Verfehlungen außerordentlich bedauern, wolle sich dafür entschuldigen und um Nachsicht bei der Entscheidung ersuchen. Aufgrund seines sehr schlechten Gesundheitszustandes und weil er sich nicht mehr in der Lage sehen würde, die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers auszuüben, habe er mit dem heutigen Tag seine Pensionierung nach § 14 BDG 1979 eingereicht.
5. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017 legte die DKS des Bundesministeriums für Finanzen, Senat VII, die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstverfehlungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich gestanden und hat seinen Dienst im Postdienst als Briefzusteller der Zustellbasis XXXX Wien versehen.
Er wurde mit Bescheid des Personalamts Wien vom 05.12.2016 gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert und mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der DKS vom 16.12.2016 ist der zuständige Senat der Auffassung der Dienstbehörde gefolgt und hat die verhängte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 bestätigt.
Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm hier vorgeworfenen Verhalten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen hat, welche bei seiner Weiterbelassung im Dienst das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Beschuldigtenvernehmung durch die Polizeiinspektion Guntramsdorf vom 25.11.2016. Die Richtigkeit des von der DKS festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr bringt er in seiner Beschwerde vor, dass er Ende 2015 zunächst in ein Burnout und in der Folge in ein Alkoholproblem geschlittert sei. Er sei zwischenzeitig in ärztlicher Behandlung und seine Verfehlungen seien ihm nunmehr bewusst. Diese würden ihm außerordentlich leidtun. Er wolle sich daher dafür entschuldigen und um Nachsicht bei ihrer weiteren Beurteilung ersuchen.
Aufgrund der wiederholten, zum Teil massiven Vorwürfen hat die DKS die Ansicht vertreten, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl wesentlichen Interessen des Dienstes zuwiderlaufen als auch das Ansehen des Amtes bzw. Unternehmens schädigen würde. Dabei wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter der Österreichischen Post AG täglich mit fremden Vermögenswerten und fremdem Eigentum zu tun hätten, sodass Ehrlichkeit und Verlässlichkeit unabdingbare Gebote für jeden Mitarbeiter seien. Da eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Mitarbeiters in der Praxis nicht möglich sei, müsste sich der Dienstgeber auf die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter verlassen können. Die Aneignung fremder, anvertrauter Sendungen bzw. der Inhalte und Werte sei jedenfalls geeignet, das in den betroffenen Mitarbeiter gesetzte Vertrauen gänzlich zu zerstören. Durch die Einlösung der vom Beamten angeeigneten Gutscheine würde überdies das Vertrauen der Kunden in die ordnungsgemäße Erfüllung der der Österreichischen Post AG übertragenen Aufgaben massiv beeinträchtigt werden. Gerade die Respektierung und der Schutz fremden Eigentums seien für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im Bereich der Österreichischen Post AG unerlässlich und für die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beamten unverzichtbar. Nach der Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung würde eine Belassung im Dienst dem Ansehen des Unternehmens schaden und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, zumal in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdrucks das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Seriosität der Bediensteten von höchster Bedeutung seien. Eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst würde, abgesehen vom zweifelsohne entstandenen Vertrauensverlust, auch eine weiter bestehende latente Gefahr bedeuten, dass sich der Beamte wiederum anvertraute Werte und sonstige Güter aneignet. Bis zur zweifelsfreien Abklärung der Vorwürfe sei eine Belassung des Beamten im Dienst daher weder dem Dienstgeber noch den Postkunden zumutbar.
Das Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und führt die dienstlichen Verfehlungen darauf zurück bzw. berichtet von einem diesbezüglichen Einsehen des Beschwerdeführers, dem seine Fehler außerordentlich leidtun würden, weshalb er bei der weiteren Beurteilung um Nachsicht ersuche. Es ist jedoch insgesamt nicht geeignet, die seitens der belangten Behörde angeführten Argumente hinsichtlich der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und Schädigung des Amtes bzw. Unternehmens bei einer Belassung des Beschwerdeführers im Dienst entsprechend auszuräumen.
Was seine rund 35-jährige tadellose Dienstverrichtung betrifft, ist diese im konkreten Verfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sicherungsmaßnahme nicht relevant und wird allenfalls im Disziplinarverfahren im Rahmen der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen sein.
Im Entscheidungszeitpunkt lagen auch keine Umstände für eine offensichtliche Unzulässigkeit der verhängten Suspendierung vor, wie z. B. die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. das Abstellen auf bloße Gerüchte oder vage Vermutungen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).
Zusammenfassend ist daher den Ausführungen der DKS zu folgen, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zweifellos geeignet ist, das Vertrauen der Postkunden in eine korrekte Behandlung von Postsendungen bzw. Sendungsinhalte - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[...]
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
[...]
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
[...] ......"
2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.
Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.
Im gegenständlichen Fall ist der DK zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen des Amtes bzw. Unternehmens durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst und das Vertrauen der Postkunden in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie durch die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen wegen ihrer Art wesentliche Interessen des Dienstes bei seiner Belassung im Dienst als gefährdet ansieht.
Zusammengefasst liegt daher im gegenständlichen Fall auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vor, weshalb die von der DK mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte Suspendierung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Österreichische Post AG,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2144105.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019