TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 L529 2197373-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L529 2197373-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 13.01.2018 [richtig: 13.01.2019], Zl. GF: 1093584807/VZ: 181109579-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., und VI. gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser, wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 12.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 09.07.2018 in Rechtskraft.

2. Der BF stellte am 20.11.2018 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er an diesem Tag einer Erstbefragung und am 06.12.2018 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") unterzogen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.01.2018 [richtig: 13.01.2019] den Antrag des BF vom 20.11.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

4. Der BF erhob gegen diesen am 16.01.2019 zugestellten Bescheid mit 29.01.2019 fristgerecht Beschwerde.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 04.02.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person bzw. zum Privat- und Familienleben des BF:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Er lebte mit seinen Eltern und vier Brüdern im Haus des Vaters in Bagdad. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Irak, ebenso Onkeln und Tanten. Der Vater ist Tischler und auch die Brüder sind berufstätig. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Schule in Bagdad besucht und als Tischler gearbeitet.

Der Beschwerdeführer verließ ca. am 01.10.2015 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 12.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist ledig, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist seit 2 Monaten mit einer irakischen Staatsangehörigen befreundet, welche eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr besitzt; eine Lebensgemeinschaft besteht nicht. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht berufstätig, legte am 16.01.2018 die ÖSD-Prüfung Zertifikat A1 ab und war beim Roten Kreuz ein Jahr (beginnend mit Jänner 2017) ehrenamtlich tätig. Er hat Freunde in Österreich.

Die fortschreitende Integration des BF im Bundesgebiet ist daher als gering anzusehen.

1.2. Feststellungen zum Erstverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2015):

Der BF führte zu seinem ersten Antrag vom 12.10.2015 zusammengefasst im Wesentlichen aus, er habe im Irak ein Mädchen geliebt und sie hätten heiraten wollen. Die Familie des Mädchens sei dahintergekommen und sein Vater habe mit der Familie des Mädchens eine Vereinbarung getroffen und $ 20.000,-- bezahlt; weiters sei vereinbart worden, dass der BF das Mädchen in Ruhe lasse und den Wohnort verlasse. Die Brüder des Mädchens - Angehörige einer Miliz - hätten den BF aber trotzdem töten wollen und er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen.

Den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2015 wies das BFA mit Bescheid vom 03.05.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch des Staus des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, in sämtlichen Spruchpunkten ab. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 09.07.2018 in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, dass er wegen der schlechten Sicherheitslage sein Land verlassen habe, als glaubhaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der Beziehung zu einem Mädchen von deren Familienmitgliedern bzw. einer Miliz, der deren Brüder angehören, bedroht und verfolgt worden sei, wurde hingegen als nicht glaubhaft angesehen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer konkreten, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Feststellungen zum Folgeverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2018):

Der BF führte zu seinem zweiten Antrag vom 20.11.2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, die ursprüngliche Bedrohung sei nunmehr auch auf seine Eltern übergegangen. Seine Mutter habe ihn informiert, dass sie das Haus verlassen hätten und sich in einem Flüchtlingslager in Erbil befänden. Er habe die Kommunikation mit seiner Mutter über WhatsApp ausgedruckt.

Er selbst würde im Irak getötet und habe Angst um sein Leben. Die Brüder und der Vater des Mädchens würden ihn verfolgen.

Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2018 wies das BFA mit Bescheid vom 13.01.2018 [richtig:

13.01.2019] wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

Das BFA begründete seinen Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, der BF habe in der Erstbefragung angegeben, dass die Bedrohungen nun auch auf seine Familie übergegangen wären. In der Einvernahme beim BFA habe er angegeben, die Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, seine Fluchtgründe wären noch schlimmer geworden. Die Brüder sowie der Vater des Mädchens würden ihn verfolgen. Er habe Beweise, dies wäre die Konversation mit seiner Mutter über WhatsApp.

Zu dieser Konversation mit seiner Mutter sei anzuführen, dass der Auszug der Gespräche mit seiner Mutter nicht dazu geeignet sei, eine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Heimatland zu untermauern oder glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Dieser Konversation könne keine Beweiskraft zuerkannt werden, da es sich hierbei lediglich um eine Konversation mit seiner Mutter handle. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF dies inszeniert habe, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen.

Die nunmehrigen Angaben seien beinahe exakt dieselben Gründe wie im Erstverfahren und seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um diese als glaubwürdig zu bezeichnen, oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen.

Bereits im Erstverfahren sei festgehalten worden, dass die vom BF dargestellten Fluchtgründe jegliche Glaubhaftigkeit vermissen hätten lassen und dass es ihm nicht möglich gewesen sei, glaubhaft in Erscheinung zu treten. Der BF stütze sich nun aber abermals genau auf diese Gründe und führe diese weiter. Alleine schon aufgrund der im Erstverfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Gründe, könnten die nun weiterführenden Gründe keine andere Entscheidung als im Vorverfahren bewirken.

Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Ein glaubhafter Kern sei nicht ersichtlich.

Wegen Fehlens eines glaubhaft geänderten Sachverhalts ergebe sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung und sei diese daher nach wie vor zulässig.

Das Bundesamt komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Daraus ergebe sich, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

1.4. Feststellungen zur Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid:

Die Beschwerde rügt, dass der Sachverhalt ein anderer sei, wegen der nunmehrigen Bedrohung auch von Familienangehörigen und wegen der Intensität. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem BF als sunnitschem Moslem Verfolgung durch schiitische Milizen drohe, weil die Mutter des BF diesen verständigt habe, dass sie nach Arbil umgezogen seien.

1.5. Feststellungen zum Vorbringen des BF zum verfahrensgegenständlichen Antrag:

Dem BF droht im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Eine relevante Änderung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden bzw. weist das Vorbringen zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 20.11.2018 keinen glaubhaften Kern betreffend eine allfällige Gefährdung des BF auf.

1.6. Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

1.7. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr zugrunde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Rechtskraft (09.07.2018) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des BF sowie in den Inhalt der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner in die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak sowie in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem, aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister betreffend den BF.

Die gänzlich unbestrittenen Feststellungen zur Person des BF bzw. zum Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, den vorangegangenen Einvernahmen im Folgeverfahren und den übereinstimmenden Angaben des BF im Zuge des Erstverfahrens (vgl. dazu AS 1f zum Erstverfahren; die Entscheidung des BVwG L524 2197373-1/4E und AS 196 - 202 zum Folgeverfahren). Die Identität des BF steht in Anbetracht der Feststellungen im Erstverfahren fest.

Die Feststellungen zu den beiden bisherigen Anträgen des BF vom 12.10.2015 und vom 20.11.2018, zum diesbezüglichen Vorbringen sowie den Bescheid-, Erkenntnis- und Beschwerdeausführungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten.

Die Feststellungen, wonach dem BF im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte droht und wonach das Vorbringen zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages vom 20.11.2018 keinen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweist, sind aufgrund folgender Erwägungen zu treffen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend herausgearbeitet, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf beinahe exakt auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren stützte und diese weiterführte.

Im Zuge des Erstverfahrens wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig befunden, im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2018, Zl.: L524 2197373-1/4E, wurde umfassend argumentiert, dass das Vorbringen bezüglich der vorgebrachten Bedrohung völlig unglaubwürdig ist und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Der BF bringt zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz zunächst im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Bedrohung sei nunmehr auch auf seine Eltern übergegangen. Seine Mutter habe ihn informiert, dass sie von zu Hause geflüchtet seien und sie sich in einem Flüchtlingslager in Erbil befänden. Er habe die Kommunikation mit seiner Mutter über WhatsApp ausgedruckt. Er selbst würde im Irak getötet und habe Angst um sein Leben. Die Brüder und der Vater des Mädchens würden ihn verfolgen.

Nun ist auszuführen, dass das Vorbringen des BF - Bedrohung durch Familienganghörige eines Mädchens, das er geliebt habe - auf die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorgebrachten und dort als nicht glaubwürdig erkannten Fluchtgründe aufbaut und schon deshalb nicht von einem neu entstandenen Sachverhalt gesprochen werden kann.

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die im nunmehrigen Verfahren ergänzend getätigten Angaben nicht dazu geeignet sind, einen glaubhaften Kern des Vorbringens aufzuzeigen und damit kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, sondern die im Erstverfahren getätigten Ausführungen offensichtlich untermauert werden sollen.

Was die vorgelegte Kommunikation des BF mit seiner Mutter über WhatsApp betrifft, ist festzuhalten, dass darin nur Aussagen des Beschwerdeführers und eines Kommunikationspartners [den Angaben des BF nach seiner Mutter] verschriftlicht wurden, deren Echtheit und Zustandekommen nicht überprüft werden kann. Dadurch ist keinesfalls belegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aussagen tatsächlich stattgefunden haben.

Dass dem Vorbringen des BF im zweiten Asylverfahren im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung kein glaubhafter Kern zugebilligt werden kann, ergibt sich ferner auch aus dessen mangelnder Substanz. So ist nicht erkennbar, welche neue Bedrohung des BF sich daraus ergeben sollte. Die Glaubwürdigkeit des BF wird auch weiterhin erheblich beeinträchtigt, wenn er im Erstverfahren vorbrachte, die Gefährdung seiner Person würde von den Brüdern des Mädchens ausgehen (nicht aber vom Vater, weil ein entsprechender Betrag bezahlt worden sei), nunmehr er aber angibt, die Brüder und der Vater des Mädchens würden ihn verfolgen, dies daher als gesteigertes Vorbringen anzusehen ist.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Glaubhaftmachung eine an den Antragsteller gestellte Anforderung im Sinne der Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG ist; so hatte der BF initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Zuerkennung von internationalem Schutz spricht und diesbezüglich alle Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Was die Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak angeht, ist auszuführen, dass sich aus der Berichtslage des BFA, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse - so ist der BF ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit Schulausbildung und Berufserfahrung und einer, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherten Existenzgrundlage, dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar ist, ebenso die Suche nach einer passenden Wohnmöglichkeit - nicht die Prognose stellen lässt, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung maßgeblicher Rechtsgüter zu befürchten hätte.

Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak bzw. zur Situation im Falle einer Rückkehr ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Allgemeines

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Der angefochtene Bescheid wurde mit "13.01.2018" datiert (vgl. Aktseite - nachfolgend "AS" 174). Dieses Datum liegt sogar noch vor der Entscheidung des BFA im Erstverfahren (03.05.2018) und der Beschwerdeentscheidung des BVwG (09.07.2018). Die weiteren im gegenständlichen Akt dem angefochtenen Bescheid nachfolgend eingeordneten Dokumente sind mit 14.01.2019 (AS 175f) datiert. Richtig muss das Datum der Entscheidung daher lauten "13.01.2019").

Bei der Datierung des Bescheides mit "13.01.2018" handelt es sich folglich offenbar um einen Schreibfehler, der im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG richtigzustellen war.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.

In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und das mit Zustellung am 09.07.2018 in Rechtskraft erwuchs.

Der BF gab im Erstverfahren zu Protokoll, dass er im Irak in ein Mädchen geliebt habe und sie hätten heiraten wollen. Die Familie des Mädchens sei dahintergekommen und sein Vater habe mit der Familie des Mädchens eine Vereinbarung getroffen und $ 20.000,-- bezahlt; weiters sei vereinbart worden, dass der BF das Mädchen in Ruhe lasse und er den Wohnort verlasse. Die Brüder des Mädchens - Angehörige einer Miliz - hätten den BF aber trotzdem töten wollen und er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen.

Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, rechtskräftig abgesprochen wurde. Der BF brachte im Ergebnis lediglich vor, die Bedrohung sei nach wie vor gegeben und zwar durch die Brüder des Mädchens und deren Vater. Zudem sei auch seine Familie bedroht worden. Wie oben ausgeführt ist das aber - wie sein Vorbringen im Erstverfahren - nicht glaubwürdig.

Es wurde demnach kein neuer oder geänderter Sachverhalt vorgebracht und berührt eine potentielle andere Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen indes die Identität der Sache nicht. Wie den Ausführungen des BF zu entnehmen ist, hielt dieser seine Fluchtgründe vom ersten Verfahren aufrecht.

Mit den Behauptungen im gegenständlichen zweiten Antrag des BF wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll.

Da das Sachverhaltsvorbringen des BF von der Rechtskraft der das Erstverfahren beendenden Entscheidung bereits umfasst ist und dem BF auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die im Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse zumindest einen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweisen, ist davon auszugehen, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber der Vorentscheidung nicht geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, somit eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Dem BF ist es auch nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges (seit Rechtskraft der Entscheidung vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E) zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte III., IV., V., VI. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung)

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.

Im gegenständlichen Verfahren wies das BFA den zweiten Antrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurück und sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom BF selbst nichts dahingehend dargetan. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu verbinden.

3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101); (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365); (vgl. dazu VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der BF brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden: Zwar sprechen für den BF insofern seine Deutschkenntnisse, als er Deutsch auf dem Niveau des mit Prüfung abgelegten A1 Kurses spricht, seine strafrechtliche Unbescholtenheit und eine einjährige ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz im Jahre 2017. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist:

Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit Oktober 2015 in Österreich. Der BF konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt im Februar 2019 erst etwas mehr als drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Oktober 2015 wurde bereits im Juli 2018 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von ca. zwei Jahren und 9 Monaten im Rechtsmittelweg vom BVwG zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen, dennoch verließ der BF das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 20.11.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde nicht substantiiert behauptet und ist auch aus anderen Gründen nicht erkennbar; so ist der BF nicht berufstätig und bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt aus Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus sprach das Bundesverwaltungsgericht über die integrativen Aktivitäten bereits im vorherigen ersten Asylverfahren ab und ist eine wesentliche Änderung bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht erkennbar. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Irak und verfügt dort über Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des BF iSd Art 8. Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak ist gemäß § 46 FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung im Bescheid und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

in einem Fall wie dem vorliegenden besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht.

3.4.

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 FPG erging in Umsetzung des Art 11 Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15. 1.2016, § 53 FPG, K2).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH vom 15.12.2001, Zl 2011/21/0237).

Abs. 2 und Abs. 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art. 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3).

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 53 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).

Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten achtzehn Monate werden zwar im § 53 Abs 2 leg cit (idF BGBl I Nr 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl demgegenüber § 12a Abs 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als achtzehn Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 leg cit erfüllt (vgl VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0207).

3.4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG und argumentierte damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle des BF liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren sei missachtet worden. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechtes als Einwanderungsrecht könne dies niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Es seien neben spezialpräventiven Überlegungen auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Da der BF offenbar nicht bereit sei, Entscheidungen der Behörden und Gerichte zu beachten, könne die Behörde nur zu dem Schluss kommen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wenn der BF schon jetzt nicht bereit sei, sich den rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Abwägung ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch humanitäre Gründe würden nicht vorliegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Angesichts des mittlerweile mehr als dreijährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ohne nachhaltige Bemühungen um eine Integration sowie der Missachtung von Rückkehrentscheidungen muss die Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche in naher Zukunft zu erwarten ist.

Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in dieser Hinsicht vollkommen zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das Nichtbefolgen der Rückkehrentscheidung eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der Entscheidungen der österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte seitens des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringt.

Diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen kann.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).

Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über kein ausgeprägtes Privatleben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor.

In Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Anbetracht der Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen sowie unter Berücksichtigung der gering ausgeprägten Integration im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach eine Unterschreitung eines achtzehnmonatigen Einreiseverbots dann gerechtfertigt ist, wenn keine gravierende Gefährdung vom Drittstaatsangehörigen ausgeht.

Im konkreten Fall wird die vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung als gering bewertet, insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass beispielsweise der rechtliche Rahmen zur Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit für Antragsteller auf internationalen Schutz äußerst eingeschränkt ist. Insgesamt konnte daher mit der Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von zwölf Monaten das Auslangen gefunden werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren umfasst die Kognitionsbefugnis des BVwG eine gänzliche Behebung oder Herabsetzung der Gültigkeitsdauer [eines Einreiseverbotes], nicht jedoch (aus Rechtsschutzerwägungen, respektive Überschreiten der "Sache" des Beschwerdeverfahrens) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines gänzlich anderen Tatbestands (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K17).

Zwar resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist, und bestätigt der Umstand, dass einem Fremden - wie im vorliegenden Fall - Grundversorgung gewährt wird, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand erfüllt ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349), doch konnte dies angesichts des oben Gesagten keine Berücksichtigung finden.

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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