TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 G309 2184510-1

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G309 2184510-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, mit

Schreiben vom 27.11.2017, OB: XXXX, mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 (siebzig) von Hundert ausgestellten

Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, sodass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat:

"I. Der Grad der Behinderung beträgt 80 (achtzig) von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen 1) "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996", 2) "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" und 3) "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert." in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.11.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 27.11.2017, wird aufgrund der Aktenlage unter Einbeziehung der vorgelegten bzw. von der belangten Behörde beigeschafften Unterlagen im Wesentlichen folgendes festgehalten:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt Mittlerer RSW entsprechend der mittelgradig eingeschränkten cardialen Belastbarkeit, der beginnenden Herzerweiterung, des Bluthochdruckes und der geringen Aortenklappeninsuffizienz

05.05.03

60

2

Insulinpflichtiger Diabetes Oberer RSW entsprechend der schlechten Stoffwechseleinstellung und der notwendigen Insulintherapie

09.02.02

40

3

Nierenfunktionsstörung II Eine Stufe unterhalb des oberen RSW entsprechend der Nierenfunktion mit einer mäßig eingeschränkten glomerulären Filtrationsrate (GFR 50)

05.04.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamt GdB ergibt sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS 1 durch die GS 2 und GS 3 um insgesamt eine Stufe auf Grund der negativen Leidenspotenzierung angehoben wird.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Vitamin D - Mangel - gut behandelbar; Fettstoffwechselstörung; CAVK I; Cerumen 2012"

3. Mit Schreiben vom 27.11.2017 wurde dem BF seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70 von Hundert (vH) vorliege und ein Behindertenpass ausgestellt werde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" [Krankendiätverpflegung bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie und Aids] und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" [Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten] vorliegen. Mit Schreiben vom 27.11.2017 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt. Der Grad der Behinderung wurde darin mit 70 vH eingetragen.

4. Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 22.12.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass und führte aus, dass die Hörbehinderung (GKK Befund vom 28.09.2012) im Behindertenpass nicht berücksichtigt worden sei. Er habe im Jänner 2018 einen Kontrolltermin bei der GKK vereinbart und werde sich mit dem neuen Befund wieder melden.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) durch die belangte Behörde einlangend mit 29.01.2018 vorgelegt.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Im Sachverständigengutachten von XXXX, vom 07.04.2018, wurde aus fachärztlicher Sicht festgehalten, dass eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits (Pos. Nr. 12.02.01) mit einem Grad der Behinderung von 50 vH besteht. Dieses Sachverständigengutachten langte am 18.10.2018 beim BVwG ein und wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 22.10.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines (Akten-)Gutachtens - unter Einbeziehung des Gutachtens von XXXX - beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 19.11.2018 wird von XXXX, zusammengefasst folgendes festgehalten:

"Daraus resultierende Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

GS 1:

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt Mittlerer RSW entsprechend der mittelgradig eingeschränkten kardialen Belastbarkeit, der beginnenden Herzerweiterung, des Bluthochdruckes und der geringen Aortenklappeninsuffizienz

05.05.03

60

GS 2:

hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, Ermittlung entsprechend dem prozentuellem Hörverlust, (66 % bds)

12.02.01

50

GS 3:

Insulinpflichtiger Diabetes Oberer RSW entsprechend der schlechten Stoffwechseleinstellung und der notwendigen Insulintherapie

09.02.02

40

GS 4:

Nierenfunktionsstörung links Eine Stufe unterhalb des oberen RSW entsprechend der Nierenfunktion mit einer mäßig eingeschränkten glomerulären Filtrationsrate ( GFR 50)

05.04.01

30

Gesamtgrad der Behinderung: 80 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende GS1 wird durch die GS2 um eine Stufe und die GS3 und GS4 im Zusammenwirken um eine weitere Stufe gehoben da maßgeblich internistische negative Wechselwirkung der GS3 und GS4 bestehen und die GS2 auf Grund der hohen prozentuellen Minderung ebenso anheben sollte.

8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 14.11.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (vH). Der Behindertenpass wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2017 ausgestellt.

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der BF leidet an koronarer Herzkrankheit (Zustand nach Herzinfarkt), hochgradiger Schwerhörigkeit beidseits mit 66 % Hörverlust, insulinpflichtigem Diabetes und einer Nierenfunktionsstörung links. Im Vordergrund des Leidenszustandes steht die koronare Herzkrankheit mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 %. Die beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit entspricht der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Der Gesamtgrad der Behinderung von 80 % ergibt sich aufgrund der Anhebung des Grades der Behinderung der Herzkrankheit um je eine Stufe durch die Schwerhörigkeit sowie den insulinpflichtigen Diabetes (GdB: 40 %) gemeinsam mit der Nierenfunktionsstörung (GdB: 30 %).

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt seit 06.11.2017 (Zeitpunkt der Antragstellung) 80 (achtzig) vH.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.11.2018 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die im Sachverständigengutachten von XXXX getroffenen Einschätzungen basieren auf dem anhand der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und unter Einbeziehung des fachärztlichen Gutachtens von XXXX vom 07.04.2018 ausführlich erhobenen Befund.

Es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und ausführlich Stellung genommen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich der Höhe des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen zum Grad der Behinderung und der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen beruhen darauf.

Der Inhalt der erstatteten Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Insgesamt bestehen seitens des BVwG keine Zweifel an der Richtigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das erstattete Sachverständigengutachten von XXXX vom 19.11.2018 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung die Art der Behinderung jedenfalls einzutragen, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

-

gehörlos oder schwer hörbehindert ist (lit. c);

Die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

-

eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist (lit. g);

Diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

-

eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist (lit. h);

Diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachten zufolge leidet der BF im Ergebnis an einer koronaren Herzkrankheit, hochgradiger Schwerhörigkeit beidseits, insulinpflichtigem Diabetes und einer Nierenfunktionsstörung links. Die beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit weist einen prozentuellen Hörverlust von 66 % auf und entspricht der Positionsnummer 12.02.01. der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 mit einem GdB von 50 %. Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ab Antragstellung ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 (achtzig) von Hundert sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass 1) "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996", 2) "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" und 3) "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert."

festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,
Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2184510.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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