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92 Luftverkehr;Norm
LuftfahrtG 1958 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des C W in K, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. August 1997, Zl. 20/174-7/1996, betreffend Übertretungen des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. Jänner 1996 nachmittags mit seinem Hängegleiter der Marke Wills Wing Sport, an dem ein Hilfsmotor montiert gewesen sei, einen Flug von der Flugrampe Reith i.A. nach Mayrhofen durchgeführt, wobei die Landung in Mayrhofen um ca. 15.45 Uhr erfolgt sei. Der Hängegleiter der Marke Wills Wing Sport sei laut eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis der Austro Control GmbH als Ultraleichtflugzeug mit dem Kennzeichen OE-8065 zugelassen. Der Beschwerdeführer habe diesen Flug durchgeführt, obwohl er 1. für den Betrieb dieses Ultraleichtflugzeuges keine Berechtigung der Austro Control GmbH gehabt habe; er dürfe ein Ultraleichtflugzeug nur lenken, wenn er den Zivilpilotenschein besitze, er habe aber nur den Sonderpilotenschein für Paragleiter und Hängegleiter (Spruchpunkt 1) und obwohl er keine Bewilligung des Landeshauptmannes für den Außenabflug und die Außenlandung besessen habe (Spruchpunkt 2). Er habe hiedurch die Rechtsnormen zu 1) des § 146 Abs. 1 LFG in Verbindung mit § 75 und § 3 Abs. 1 Z. 1 Luftverkehrsregeln (LVR) in Verbindung mit § 112 Zivilluftfahrtpersonalverordnung (ZLPV) und zu 2) des § 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LFG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen zu 1) in der Höhe von S 3.000,-- und zu 2) in der Höhe von S 7.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer zunächst bekämpft, daß der erstinstanzliche Bescheid mangels Unterfertigung bzw. mangels Beglaubigung durch die Kanzlei rechtswidrig sei, ist ihm zu entgegnen, daß sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid, in dem die DVR-Nummer angeführt ist (und der im Original den Namen und den Schriftzug des approbierenden Beamten enthält), ergibt, daß diese Erledigung unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, sodaß die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genügt und eine Beglaubigung durch die Kanzlei gemäß § 18 Abs. 4 AVG nicht erforderlich ist. Daß die ihm zugestellte Ausfertigung des Bescheides den Namen des approbierenden Beamten trug, legt der Beschwerdeführer selbst dar.
Insoweit der Beschwerdeführer ferner rügt, daß ein von ihm beantragter Zeuge nicht vernommen worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß er vor der belangten Behörde anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1997 den Antrag stellte, diesen Zeugen "zur Frage, ob eine mögliche Auslegung des Begriffes motorisierter Hängegleiter unter den Erlaß des Bundesministeriums für Verkehr/Oberste Zivilluftbehörde vom 24.9.1994 möglich ist und ob seitens der Austro Control jemals ein Verbot bzw. eine Weisung erlassen wurde, motorisierte Hängegleiter ohne Privatpilotenschein zu fliegen bzw. daß diese ausschließlich mit Privatpilotenschein zu betreiben wären", zu vernehmen. Der Beschwerdeführer machte somit den Zeugen zur Klärung von Rechtsfragen und nicht von relevanten Sachverhaltsfragen geltend, sodaß aus der Nichteinvernahme des Zeugen kein der belangten Behörde unterlaufener relevanter Verfahrensmangel unterlaufen ist.
Zur Sache macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er habe zur Zeit der Inbetriebnahme des Hängegleiters über einen "Sonderpilotenschein" verfügt, der Hängegleiter sei lediglich mit einem Hilfsmotor ausgerüstet gewesen, der die Flugeigenschaft des Hängegleiters nicht verändert habe, der Beschwerdeführer sei daher berechtigt und befähigt gewesen, das Fluggerät in Betrieb zu nehmen. Darüber hinaus sei er vom Halter und Eigentümer des Fluggerätes davon informiert gewesen, daß "das Fliegen des Gleiters mit Sonderpilotenschein möglich wäre" und es sich um einen Hängegleiter handle, der weder umgebaut noch besonders adaptiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe entschuldbar die Anwendung der Hängegleiterverordnung auf das Fluggerät angenommen.
Gemäß § 11 Abs. 1 LFG sind Luftfahrzeuge Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig ob sie schwerer als Luft (z.B. Flugzeuge, Segelflugzeuge, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (z.B. Luftschiffe und Freiballone) sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR) dürfen Luftfahrzeuge nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die jene gültigen Ausweise und Berechtigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeit vorgeschrieben sind. § 112 Abs. 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) bestimmt, daß der Sonderpilotenbeschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge einer bestimmten Type im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen für die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Gemäß § 9 Abs. 1 LFG dürfen zum Abflug und zur Landung, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und im § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze benützt werden. Nach Abs. 2 des § 9 leg. cit. ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.
Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, daß das vom Beschwerdeführer verwendete Fluggerät ein sogenannter Hängegleiter war, der mit einem daran angebrachten Hilfsmotor betrieben wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei einem derartigen Gerät, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1986, Zlen. 84/03/0263, 0265), nicht mehr um ein solches, das ausschließlich durch die Kraft des Piloten gestartet sowie gelandet und das im wesentlichen durch Schwerpunktverlagerung gesteuert wird. Daraus folgt, daß in der Beurteilung der belangten Behörde, daß das gegenständliche Gerät als Motorflugzeug anzusehen ist (vgl. hiezu auch Halbmayr/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht II, Seite 212c), keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann. Daß eine für Außenabflüge und Außenladungen erforderliche Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 9 Abs. 2 LFG vorgelegen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht zu behaupten.
Die auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten "Sonderpilotenscheines" getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei lediglich zum Führen von Paragleitern und Hängegleitern berechtigt, kann gleichfalls nicht als fehlerhaft erkannt werden. Die Berechtigung zum Führen eines mit Hilfsmotor motorisierten Hängegleiters ist daraus nicht ableitbar. Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist es dabei nicht relevant, ob durch den Hilfsmotor die Flugeigenschaften des Hängegleiters geändert wurden oder nicht.
Schließlich läßt auch die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung der Unkenntnis der Rechtslage im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG für ihn nichts gewinnen. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, daß der Beschwerdeführer vor dem Flug in das "eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis" des Gerätes Einsicht nahm, in dem unter der Rubrik Luftfahrzeugart die Bezeichnung Ultraleichtflugzeug für das Gerät angeführt war. Daß der Eigentümer des Gerätes seine Auffassung äußerte, daß es sich diesbezüglich um eine "Fehlbezeichnung" handle und der Beschwerdeführer offensichtlich diese Auffassung teilte, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht und auch sonst vermag der Beschwerdeführer kein zielführendes Argument dafür aufzuzeigen, er sei nicht in der Lage oder es sei ihm bei pflichtgemäßer Sorgfaltsübung nicht zumutbar gewesen, sich über die Rechtslage zu informieren und danach zu handeln. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VStG sind damit nicht erfüllt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 17. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030299.X00Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015