TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W208 2212538-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44
BDG 1979 §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W208 2212538-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Hofrat Dipl. Ing. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 WIEN, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION

BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG;

SENAT 4 vom 21.11.2018, GZ BMBWF-623/0032-DK/2018 über die Suspendierung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die Suspendierung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Schulleiter einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt.

2. Mit Bescheid vom 21.09.2018 verfügte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) als Dienstbehörde auf Basis eines Sonderberichts der Internen Revision vom 14.08.2018 die vorläufige Suspendierung des BF.

Kernvorwürfe gegen den BF waren im Wesentlichen, er habe rechtswidrig die Auszahlung von "Taxen" und "Sonderprämien" angeordnet, einen Erlass zum "Aufgabenprofil und Verrechnung" diesbezüglich nicht eingehalten, von falschen Arbeitsplatzbeschreibungen gewusst und diese geduldet, sei seinen Vorgesetztenaufgaben hinsichtlich der Kontrolle der Dienstzeiten bestimmter Mitarbeiter nicht nachgekommen und habe rechtswidrige Reiseabrechnungen genehmigt.

Mit selben Datum erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige und ersuchte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft anhand des beigeschlossenen Revisionsberichts allfällige strafrechtlich relevante Handlungen des BF zu prüfen.

3. Mit Schreiben vom 30.10.2018 teilte die StA mit, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB eingeleitet werde.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der BF von der Disziplinarkommission (DK) suspendiert.

Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen im Bescheid das Folgende festgestellt (Kürzung auf das Wesentliche und Anonymisierung durch BVwG):

" Die Anzeige an die Staatsanwaltschaft lautet:

Anbei wird der Sonderbericht der Internen Revision des BMBWF mit dem Ersuchen, allfällige strafrechtlich relevante Handlungen des Direktors [...] einer Prüfung zu unterziehen, angezeigt.

Die Interne Revision des BMBWF hat folgenden Sachverhalt und nachstehende Begründung erstellt:

Der Angezeigte steht als Schulleiter in einem öffentlich-rechtlichen-Dienstverhältnis zum Bund und leitet obige Schule.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Angezeigte:

1. Taxenzahlungen an Mitarbeiterinnen für Tätigkeiten angeordnet hat, die Teil der Arbeitsplatzbeschreibung sind bzw. die Arbeitsplatzbeschreibungen so formuliert/ interpretiert hat, dass Tätigkeiten, die eigentlich dem Arbeitsplatz inhärent sind, als nicht dem Arbeitsplatz zugehörig erscheinen, um Taxenzahlungen zu rechtfertigen, wodurch dem Bund beispielsweise im Jahr 2017 ein Schaden in Höhe von ca. € 600.000,- entstanden ist. Einer Aufforderung zur Aktualisierung der Arbeitsplatzbeschreibungen ist der Angezeigte aus obigem Grund nicht nachgekommen.

2. Die Taxenzahlungen ohne zugrundeliegende rechtliche Grundlagen und ohne schriftliche Vereinbarungen anordnete.

3. "Sonderprämien" ohne nachvollziehbare qualitative und/oder quantitative Begründung und ohne dementsprechende Dokumentation als Teil der Taxenzahlungen an die Mitarbeiterinnen angeordnet hat, wodurch dem Bund ein noch zu erhebender Schaden in Höhe der jährlichen "Sonderprämien" an Bedienstete entstanden ist.

4. Den Erlass "Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung XXXX" aus 2014 (BMUKK-XXXX2013) nicht einhielt, indem er

a) die im Erlass geforderte Vereinbarung zwischen Schulleitung und Schulbehörde erster Instanz verweigerte,

b) am XXXX nicht für eine einheitliche Taxenabrechnung sorgte,

c) die Vorgaben zur Auftragskalkulation nicht einhielt,

d) die Vorgaben zum jährlichen Tätigkeitsbericht nicht einhielt und

e) die Taxenabrechnung ohne Zugrundelegung quantitativer Parameter anordnete.

5. Von mindestens einer falschen Arbeitsplatzbeschreibung wusste und keine Neubewertung veranlasste.

6. Taxenzahlungen in nicht angemessener Höhe anwies.

7. Seine Vorgesetztenfunktion in Bezug auf Einhaltung der Regelungen betreffend Zeitaufzeichnung und Dienstzeiten nicht einhielt, indem er

a) Willkürlich und in nicht nachvollziehbarer Höhe Stunden aus 1:1 aus dem Gleitzeitguthaben der Mitarbeiterinnen strich

b) Keine Trennung der Tätigkeiten der an der XXXX verwendeten Mitarbeiterinnen in Haupt-bzw. Nebentätigkeit/-beschäftigung im Zeiterfassungssystem und für Lehrer Innen keine Zeitaufzeichnung für die Nebentätigkeit/-beschäftigung veranlasste,

c) Missstände im Zeiterfassungssystem selbst bzw. fehlerhafte Eintragungen der Dienstzeiten von Mitarbeiterinnen nicht korrigieren lies und

d) Die Einhaltung der höchstzulässigen Tagesdienstzeit von 13 Stunden nicht überwachte.

8. Reiseabrechnungen, die nicht den Vorgaben der Reisegebührenvorschrift entsprechen, abzeichnete bzw. deren Auszahlung anordnete.

Die angezeigten Vorfälle sind aus Anlass der (BMBWF-internen) Revision "Gebarung und Ordnungsmäßigkeitsprüfung an der [...]" durch die Abteilung Interne Revision festgestellt worden und haben im Sonderbericht "Strafrechts-und Dienstpflichtverletzungen an der [...]", GZ BMBWF-XXXX/2018, vom 14. August 2018 Eingang gefunden. Der detaillierte Sachverhalt zu den einzelnen Vorhalten ist dem beigeschlossenen Sonderbericht samt Anlagen zu entnehmen. Die darin zu den einzelnen Anzeigetatbeständen enthaltenen Sachverhalte samt bezogenen, im Rahmen der Revision ermittelten Beweise (Aussagen von Bediensteten, Einsichtnahme in bezughabende Akten und Aktenteile sowie in die Arbeitsplatzbeschreibungen, Einsichtnahme in die Systeme des Bundeshaushaltssystems [HV-SAP] und der Bundesbesoldung [PM-SAP] und des am XXXX verwendeten Zeiterfassungssystems, Abrechnungsunterlagen, Belege für die Abrechnung über die Handkassa) bieten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen von disziplinären bzw. sonst strafbaren Vergehen geschlossen werden kann (z.B: VwGH vom 17. Juni 1993, ZI. 93/09/0224 u.a.). Somit musste von der Existenz eines substantiierten, begründeten und konkreten Tatverdachts ausgegangen werden.

Beweise:

-

Sonderbericht der Internen Revision GZ BMBWF-XXXX2018, vom 14. August 2018, samt Anlagen.

-

durchzuführende Einvernahmen der (noch bekannt zu gebenden) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle sowie des XXXX

[...]

Die Dienstbehörde hat sich daher veranlasst gesehen, gegen Sie Disziplinaranzeige wegen der §§ 43,43a und 45 BDG 1979 sowie überdies Anzeige gemäß § 78 StPO zu erstatten.

Gemäß § 112 Abs. 1 Ziffer 3 BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Beide Voraussetzungen des Absatz 1 Ziffer 3 BDG 1979 sah die Dienstbehörde als gegeben an. Deswegen seien jedenfalls wesentliche Interessen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 des Dienstes gefährdet. Die Dienstbehörde stellte weiters fest, dass die im Zuge der Prüfung festgestellten Mängel nicht nur den Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen aufzeigen, sondern auch, dass Sie bei der Dienstbehörde den Eindruck eines fehlenden Unrechtsbewusstseins erweckten. Die Dienstbehörde fügt sodann die von der internen Revision erstellte Begründung ihres Berichtes und die erforderlichen Maßnahmen an.

Die Disziplinaranzeige ist in allen Punkten (somit Punkt 1 bis Punkt 8) gleichlautend wie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft."

Es folgt eine tabellarische Auflistung der im Verdachtsbereich angesiedelten Dienstpflichtverletzungen der §§ 43, 44, 45 BDG und eine nähere Erläuterung zu den einzelnen Punkten. Sodann wird das Folgende ausgeführt (Seite 19):

"Es besteht somit der Verdacht, dass Sie Ihrer Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nachgekommen sind.

Die Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sind so geartet, dass Ihre Belassung im Dienst sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden, dies aus folgendem Grund:

Als sichernde Maßnahme nach Rechtsverletzungen eines Beamten sieht das Gesetz zur Wahrung des Ansehens des Amtes bzw. zur Wahrung der dienstlichen Interessen eine Enthebung des Beamten vom Dienst vor. Bei der Verhängung der Suspendierung müssen dem Beamten zunächst Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden; dies bedeutet jedenfalls, dass eine Dienstpflichtverletzung noch nicht nachgewiesen sein muss. Es genügt ein entsprechend konkreter Verdacht. Aufgrund des nachvollziehbaren und detaillierten Berichtes der internen Revision bzw. der Begründung des Berichtes der internen Revision besteht der Verdacht zahlreicher Dienstpflichtverletzungen, wie sie oben aufgelistet sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.9.2004, 2003/09/0034 u.e.w.) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme die bei zutreffender gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht besteht.

Bei einem ausreichend substantiierten Verdacht auf Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hat die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob es erforderlich ist, dem Beamten wegen Gefährdung des Ansehens des Amtes bzw. der Schule und/oder wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern.

Der substantiierte Verdacht ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Disziplinaranzeige, der Anzeige an die Staatsanwaltschaft und dem Bescheid zur vorläufigen Suspendierung.

Aufgrund der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde unter Zugrundelegung des Berichts der internen Revision muss von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ausgegangen werden, die auch den Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen beinhalten und zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führten. Im Bericht kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass das Vertrauen der Schulverwaltung, der Lehrer, Schülerinnen und Schüler und Eltern aber auch der Auftraggeber von Gutachten an die XXXX in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttert ist und bis zur Klärung bzw. Abschluss des Falles Ihre Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann (§ 43 Abs. 1 BDG 1979). Der Verdacht ist auch insoferne als schwerwiegend zu beurteilen, als es einen langen Tatbegehungszeitraum (jedenfalls ab 2016 fortlaufend) gibt und der entstandene Schaden im Verdachtsbereich sehr hoch ist, nämlich alleine im Jahr 2017 jedenfalls im sechsstelligen Bereich, an fehlerhaft ausbezahlten Taxen. Das verdächtigte Verhalten ist noch nicht vollständig abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten, insbesondere aufgrund der Höhe der Taxenauszahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zwischen einem drei- bis hin zu einem sechststelligen Betrag im Jahr 2017 bewegt, wobei im Einzelfall 2017 an eine Person (neben seinem Gehalt als Dienstnehmer in Höhe von € 45.487,31) zusätzlich € 190.855,96 an Taxen ausbezahlt worden sind.

Darüber hinaus besteht Verdunklungsgefahr, da Sie - im Falle der Belassung im Dienst - Zeugen beeinflussen könnten, da die Erhebungen mit der Erstattung der Disziplinar- und Strafanzeige nicht abgeschlossen wurden und Sie im Falle Ihrer Dienstausübung mit genau jenen Bediensteten zusammen arbeiten würden, noch dazu in der Stellung als Vorgesetzter, die auf Grund der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption im Falle weiterer Ermittlungen als Zeugen einvernommen werden könnten. Dies ist geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.

Über die Vorkommnisse laut Sonderbericht wurde bereits in den Medien mehrmals (z.B.: am 22.9.2018 und am 15.11.2018) berichtet. Diese Berichterstattung erregte besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit. Dabei wurde der lange Begehungszeitraum, als auch die sehr hohe mögliche Schadenssumme genannt. Durch die Belassung im Dienst würde wegen der Art der Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet.

Weiters besteht der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 45 Abs. 1 BDG, da Sie als Vorgesetzter und Dienststellenleiter Ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht bzw. Ihrer Anleitungspflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise sowie Ihrer Pflicht, Fehler und Missstände Ihrer Mitarbeiter abzustellen, nachzukommen haben, dies insbesondere auch in Bezug auf Einhaltung der Regelungen betreffend Zeitaufzeichnung, Dienstzeiten und Reiseabrechnungen. Ebenso besteht der Verdacht der Nichtbefolgung von Weisungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG, durch die Nichtbehebung der gravierenden Missstände bei der Zeiterfassung trotz Aufforderung am 23. oder 28. Jänner 2018, durch die Nichtbefolgung von Teilen des Erlasses "Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung der XXXX" aus 2014 (BMUKK-XXXX/2013) sowie der Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Aktualisierung von Arbeitsplatzbeschreibungen. Die Befolgung von Weisungen sowie die Einhaltung von Arbeitszeiten zählen zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, zumal bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre und zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen kann. Die damit ohne Zweifel verbundene Unruhe in der Belegschaft sowie negative Vorbildwirkung ist geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.

Weiters besteht der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 insofern als die Ihnen vorgeworfenen Handlungen an sich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Aufgrund Ihrer Tätigkeit als Leiter der [...] haben Sie eine Vorbildfunktion und unterliegen einem erhöhten charakterlichen Profil. Der hinreichend konkretisierte Verdacht auf Schädigung Ihres Dienstgebers am Vermögen ist mit einem hohen Vertrauensverlust betreffend das Ansehen der XXXX sowohl gegenüber Schülern, Eltern und Erziehungsberechtigen, als auch gegenüber Auftraggebern verbunden und betrifft daher eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung aufgrund derer eine Suspendierung auszusprechen ist. Auch ist der in § 2 SchOG 1962 verankerte Bildungsauftrag der Schule mit den gegen Sie vorliegenden Verdachtsmomenten nicht vereinbar.

Da die aufgezeigten Verfehlungen den Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen und Schädigung des Ansehens des Amtes und der wesentlichen Interessen des Dienstes zwingend nahelegen, sind Sie vom Dienst zu suspendieren. Unter Zugrundelegung der Disziplinaranzeige, des Suspendierungsbescheides, der Anzeige an die Staatsanwaltschaft sowie des Berichtes der internen Revision und aufgrund des Vorgesagten, besteht der Verdacht, dass Sie wissentlich und mit Schädigungsabsicht gehandelt haben."

5. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 (Postaufgabedatum 18.12.2018) erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den am 26.11.2018 zugestellten Suspendierungsbescheid der DK und beantragte seine Aufhebung.

6. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 09.01.2019 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Geschäftseinteilung und Zusammensetzung des Senates sei gem. § 101 Abs 5 BDG an der Amtstafel (kundgemacht worden; dazu wurden Lichtbilder vorgelegt) und sei das vorgesehene Ersatzmitglied des Senats tätig geworden, weil sich ein Mitglied für befangen erklärt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Schulleiter und steht damit im Blickpunkt sowohl der Vorgesetzten und Kollegen als auch der Schüler und Eltern sowie der interessierten Öffentlichkeit.

1.2. Zum Sachverhalt

Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der BF die ihm im gegenständlichen Bescheid angelasteten - und in Punkt I.4. detailliert beschriebenen Handlungen - begangen hat. Die StA hat deswegen auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und gab es aufgrund des öffentlichen Interesses auch schon Medienberichte in der Causa.

1.3. Zur Zuständigkeit des Senates der DK und zur Geschäftsverteilung

Am 27.03.2018 wurde vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission im BMBWF eine Senats- und Geschäftsverteilung für das Jahr 2018 beschlossen und mittels Aushang an der Amtstafel am Sitz der DK kundgemacht.

Im im Gegenstand entscheidenden Senat der DK findet sich die dort eingeteilte Vorsitzende MR Dr. Roswitha GXXXX und die an erster Stelle für den Zentralausschuss entsandte HR Mag. Gerlinde BXXXX sowie die als erstes Ersatzmitglied vom Leiter der Zentralstelle eingeteilte MR Mag. Brigitte VXXXX welche als Ersatz für Frau HR Mag. Judith EXXXX (welche sich für befangen erklärt hat) tätig wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person und zur Sache ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, dem Bescheid und dem im Akt befindlichen Revisionsbericht.

Soweit der BF anführt, dass im Bescheid bloß die Angaben des Revisionsberichtes und der Disziplinaranzeige unreflektiert übernommen wurden, ist dem entgegen zu halten, dass dieser Bericht konkrete und im Rahmen des Verfahrens überprüfbare Fakten enthält. Dass noch weitere Einvernahmen von Zeugen erforderlich sind um den Sachverhalt vollständig aufzuklären ändert daran nichts. Der Revisonsbericht verweist nach einer Zusammenfassung hinsichtlich der dem BF gemachten Vorwürfe jeweils auf Anhänge in denen nachprüfbare Details angeführt sind. Anhang 1 führt die Namen der Empfänger und Summen der (angeblich) doppelt ausgezahlten Beträge an. Anhang 2 gibt den einschlägigen Erlass wieder, in dem angeführt ist, dass "gesonderte Entgelte nur für Tätigkeiten ausgezahlt werden können, die nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung" enthalten sind. Anhang 4 enthält ein konkretes Beispiel für eine "Sonderprämie". Anhang 5 enthält ein Beispiel für ein konkrete Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit für den Verrechnungszeitraum November 2017 unter anderem an den BF selbst. Die Anhänge 6 bis 11 enthalten ebenfalls konkrete und überprüfbare Daten (Namen, Dienststunden, Datumsangaben) zu gelöschten Stunden, als gerechtfertigten Abwesenheiten anerkannte Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit, Überschreitungen der Tagesdienstzeit von 13 Stunden, der doppelten Buchung an dienstfreien Tagen und eine Arbeitsplatzbeschreibung. Anhang 12 enthält den Tätigkeitsbericht für 2017 und Anhang 13 eine interne Regelung zur Aufteilung der vereinnahmten Mittel und zur Auszahlung bzw. Aufteilung von Prämien. Die Anhäge 14 - 16 enthalten konkrete Fälle von Abrechnungen von Dienstreisen, entgegen der RGV.

2.2. Der vom BF behaupteten Nichterlassung der Geschäftseinteilung der DK steht die von der Behörde vorgelegte und mit 27.03.2018 datierte Geschäftseinteilung sowie die Fotos der Amtstafel entgegen. Das BVwG geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus, da die Vorlage falscher Beweismittel in einem Gerichtsverfahren strafrechtlich bewehrt ist und der BF seine Behauptung auch nicht weiter substantiiert hat.

Aus dieser Geschäftseinteilung ergibt sich auch klar die Zuständigkeit des tätig gewordenen Ersatzmitgliedes und liegt im Akt sogar die Befangenheitserklärung ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vgl dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).

Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs 3).

Trotz Antrages des BF ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich.

Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht ausreichend fest, einer allfälligen Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung im Verdachtsbereich nicht.

Art 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, kommt im Verfahren über die Dienstenthebung bzw. Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" bzw über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007(09/0296). Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. [...]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. [...]

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

[...]

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

----------

1.-wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.-wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).

Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die gänzliche Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0034).

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Allgemein

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

3.3.2. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung

Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2, 44 und 45 BDG begangen zu haben. Als Vorgesetzter hat der BF die Dienst- und Fachaufsicht zu führen, dafür Sorge zu tragen dass die Mitarbeiter in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise arbeiten. Er hat die Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit und Weisungen zu sorgen.

Die Vernachlässigung dieser Pflichten wird dem BF im Verdachtsbereich vorgeworfen und betrifft der Tatverdacht den Kernbereich der Dienstpflichten des BF als Vorgesetzten.

Der Verdacht der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ist in Summe als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des BF nachhaltig zu erschüttern. Der Vorwurf der Untreue wiegt schwer, wenngleich die bloße Einleitung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft die Suspendierung nicht tragen könnte, sind die durch den Revisionsbericht, samt dessen Beilagen, aufgeworfenen Verdachtsmomente in ihrer Gesamtheit zumindest für die Suspendierung ausreichend konkretisiert.

Die DK kann alles als Beweismittel heranzuziehen, was Verdachtsmomente beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere (VwGH 26.06.2003, 2002/09/0197; 24.06.2015, Ra 2015/09/0012). Wenn der BF anführt, dass ihm vor der Suspendierung zum Revisionsbericht kein Parteiengehör gewährt wurde, zeigt er damit zwar einen Verfahrensfehler auf, weil aus § 45 Abs 2 und Abs 3 AVG abzuleiten ist, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme vor Bescheiderlassung vorzuhalten sind (vgl. VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054). Dem BF ist es aber im Beschwerdeverfahren - in Kenntnis der Vorwürfe - nicht gelungen durch seine angeführten Argumente die Verdachtsmomente zu entkräften.

Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstgebers sind auch bei geringem Umfang geeignet, die über den BF verhängte Suspendierung zu tragen. Im Gegenstand wurde der Tatverdacht durch die Ausführungen im Bescheid und die in den Anlagen des Revisionsberichtes angeführten konkreten Unterlagen hinreichend konkretisiert. Das einzelne Vorwürfe auch durch die Einvernahme von Zeugen und weiterführende Ermittlungen noch näher abzuklären und zu verifizieren sind, ändert nach der angeführten Rsp des VwGH nichts, weil der Sachverhalt in dieser Phase des Verfahrens noch nicht vollständig feststehen muss.

Die Tathandlungen sind - nicht zuletzt durch die in der Beschwerde angebotenen Erklärungen des BF - noch nicht klar abgrenzbar und ist die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes dem eigentlichen Disziplinarverfahren ebenso vorbehalten, wie die Aufklärung des Motives bzw des Grades des Verschuldens des BF. Dazu steht der DK noch vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit offen weitergehende Ermittlungsaufträge an die Dienstbehörde zu erteilen (§ 123 Abs 1 BDG) und dadurch die Verjährungsfrist zu verlängern (§ 94 Abs 1 BDG).

Mit der bloßen Bestreitung einzelner Tathandlungen, kann der im Raum stehende Tatverdacht der angeführten Dienstpflichtverletzungen nicht aus der Welt geschafft werden.

Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung und dass dem BF noch nicht zu allen Vorwürfen konkrete Weisungen vorgehalten wurden, gegen die er verstoßen hat, bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gem. §§ 43, 44 und 45 BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass die Auszahlung von nicht gesetzlich gedeckten "Taxen" und/oder "Prämien" (sogar an den BF selbst) die allenfalls zumindest stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Dienstzeit, der RGV sowie sonstiger Weisungen und die Organisation des Dienstbetriebes, so, dass eine klare Trennung zwischen Nebentätigkeiten, Nebenbeschäftigungen und den Aufgaben des Arbeitsplatzes mögliche ist, keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber den Vorgesetzten, seinen Kolleginnen und Kollegen und der Allgemeinheit darstellt.

3.3.3. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen

Dass aufgrund der Art der Vorwürfe und der Funktion des BF als Schulleiter bei einer Nichtsuspendierung Verdunkelungsgefahr durch Zeugenbeeinflussung (im Wesentlichen seine Mitarbeiter und Untergebenen) besteht bzw. der Anschein einer solchen in der Öffentlichkeit entstehen könnte und damit das Ansehen des Amtes gefährdet ist, liegt auf der Hand.

Der Vorwurf der Tolerierung der Nichteinhaltung der Dienstzeit bzw. Regelungen zur Gleitzeit und die Ausschüttung von Sonderzahlungen bzw. lockere Handhabung der Genehmigung von Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten bei bestimmte Bedienstete ist auch geeignet der Betriebsfrieden massiv zu gefährden, weil bei einer Rückkehr des BF vor Klärung der Vorwürfe eine bestimmte Erwartungshaltung bei den Bediensteten entsteht bzw. ein Autoritätsverlust eintritt.

Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen schon aus diesen Gründen vor.

3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe

Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall.

Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor. Insbesondere gibt es dzt. auch keine Anhaltspunkte für eine Verjährung der Handlungen (den Anhängen sind Tatzeiträume 2016, 2017 zu entnehmen, der Revisionsbericht ist am 14.08.2018 erstellt worden und Anzeige an die StA am 21.09.2018) oder für eine falsche Zusammensetzung des Senates bzw. eine nicht rechtskonforme Kundmachung der Geschäftseinteilung der DK.

Die disziplinäre Verantwortlichkeit ist von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt werden sollte.

Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43, 44 und 45 BDG bleibt auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens bestehen und kann beispielsweise schon bei der Nichteinhaltung von Weisungen nicht mehr von bloßen Bagatelldelikten gesprochen werden (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und eine Schädigung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit,
Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit, Schulleiter, Strafverfahren,
Suspendierung, Untreue, Verdachtsgründe, Vertrauensschädigung,
Vorgesetzter, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2212538.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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