Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G308 2177578-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl: XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005).
2. Am 12.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei 1980 im Alter von siebzehn Jahren samt seiner Familie durch die "Saddamregierung" aus dem Irak zwangsvertrieben worden. Zwei seiner Brüder seien mitgenommen und nie wieder gesehen worden. Die Familie habe sich ein Jahr im Iran aufgehalten und in weiterer Folge habe der Beschwerdeführer in Syrien gelebt und gearbeitet. Er habe versucht, im Syrienkrieg zu überleben, aber da der Beschwerdeführer irakischer Schiit sei, sei er wegen der religiösen Auseinandersetzung von den Sunniten in Damaskus, XXXX, mit dem Tod bedroht worden. Die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers sei beschlagnahmt worden. Danach seien sunnitische Terroreinheiten in Damaskus einmarschiert und hätten jeden Schiiten verfolgt. Beide Seiten hätten den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt und hätten gewollt, dass er als Arzt die jeweils im Kampf Verletzten versorge. Es habe 2013 angefangen und sei dann eskaliert. Er sei Opfer mehrerer Entführungsversuche seitens der Terrorgruppierungen in Syrien geworden. Er sei weiters Mitglied einer Studentenvertretung in Syrien und gehe man daher im Irak automatisch davon aus, dass er Mitglied der syrischen Baath-Partei sei. Ein Kollege des Beschwerdeführers, der die gleich Arbeit mache, sei durch irakische, religiöse Parteien entführt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte der Beschwerdeführer daher um sein Leben. Er sei weiters unparteilich und Atheist.
3. Am 12.10.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, statt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich dieser Einvernahme eine Reihe von Beweismitteln in arabischer Sprache (darunter Nachweise, dass er in Syrien als Arzt tätig war, Kopie des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, Auszug aus dem syrischen Strafregister zum Beweis der Unbescholtenheit, Ärzteausweis, Identitätsnachweis für Iraker aus Syrien; Aufenthaltsberechtigung aus Syrien) zur Vorlage und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass seine Familie ganz ursprünglich aus dem Iran stamme und daher im Jahr 1980 vom Regime Saddam Husseins aus dem Irak vertrieben worden seien. Zwei seiner älteren Brüder seien im Zuge dessen festgenommen und in ein Gefängnis verbracht worden. Die Familie habe bis dato keine Kenntnis darüber, ob die Brüder noch leben würden oder nicht. Sie seien jedoch vermutlich bereits gestorben. Eine Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehegatte seien weiters später im Irak in einem sunnitischen Viertel umgebracht worden. Der Beschwerdeführer lebe seit 1980 nicht mehr im Irak und habe eine andere religiöse und politische Einstellung. Er habe weiters Kontakt zur syrischen Baath-Partei. Als Angestellter im Gesundheitsministerium habe er der Partei gezwungener Maßen beitreten müssen. Eine Rückkehr könne er sich nicht vorstellen und fürchte wegen seines langen Syrienaufenthalts und der erzwungenen Parteimitgliedschaft in Syrien im Irak getötet zu werden. Syrien habe er wegen des Krieges und ihm als Arzt drohenden Entführungen verlassen.
Vom Beschwerdeführer wurden weiters Deutsch-Zertifikate auf Niveau A2 und B1 sowie mehrere Teilnahmebestätigungen an Infomodulen der Stadt XXXX vorgelegt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2017, dem Beschwerdeführer am 10.11.2017 durch Hinterlegung am Zustellpostamt zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG [in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, Anm.] der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristet Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in glaubwürdiger Weise angegeben habe, dass er den Irak im Alter von siebzehn Jahren mit seinen Eltern gemeinsam habe verlassen müssen und er seither in Syrien aufhältig gewesen sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Irak ausgesetzt gewesen sei oder solche zukünftig zu befürchten hätte. Diese Fluchtgründe könnten mangels Aktualität nicht zu einer Asylgewährung führen. Der Umstand dass der Beschwerdeführer für das syrische Gesundheitsministerium tätig gewesen und gezwungen worden sei, der syrischen Baath-Partei beizutreten, rechtfertig nicht das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung seitens der irakischen Regierung, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben habe, im Irak nicht verfolgt worden zu sein. Ebenso wenig könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Säkularismus befürworte, zu einer Asylgewährung führen. Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak und dem über 30-jährigen Aufenthalt in Syrien sei jedoch festzustellen gewesen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak im Entscheidungszeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Die belangte Behörde traf weiters Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.11.2017, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seine Fluchtgründen aufrecht halte. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er, aufgrund seines Aufenthalts in Syrien und seiner Tätigkeit dort im Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. In Anbetracht dessen hätte das Bundesamt zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zustehe.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Per E-Mail vom 03.12.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage zu Herkunftsländerinformationen bezogen auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers an ACCORD.
Am 15.01.2019 langten nachfolgende Anfragebeantwortungen von ACCORD beim Bundesverwaltungsgericht ein:
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a10831-1: Irak: Rückkehrsituation und Risiko für schiitisches Mitglied der syrischen Baath-Partei nach über 30-jährigem Aufenthalt in Syrien, Gefährdung im ganzen Land
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a10831-2: Syrien: Zwang für schiitischen Iraker, der für syrische Regierung arbeitet, Mitglied der syrischen Baath-Partei zu werden
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a10831-3: Iran: Aufenthaltsmöglichkeit für Iraker mit Familie im Iran; allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel
8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung aktuelle allgemeine Länderberichte zur Lage im Irak mit Stand 20.11.2018 und zu Syrien mit Stand 25.01.2018 sowie weiters die Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 15.01.2019 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
9. Am 31.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Fax die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag ein. Darin werden aus den dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung übermittelten Länderberichten einige Passagen hervorgehoben und wiedergegeben. Den Inhalten dieser Länderberichte widerstreitende Berichte wurden nicht vorgelegt.
Nach der Vertreibung der Familie des Beschwerdeführers durch das Regime Saddam Husseins sei der Beschwerdeführer schlussendlich im Alter von siebzehn Jahren alleine nach Syrien ausgewandert, habe dort studiert und dann weiter bis zu seiner Flucht im Jahr 2015 gelebt und gearbeitet. Eine seiner Schwestern sei mit deren Ehegatten im Jahr 2005/2006 aus dem Iran in den Irak zurückgekehrt, und zwar in eine überwiegend sunnitisch besiedelte Gegend außerhalb Bagdads, XXXX. Damals sei der konfessionelle Krieg zwischen Sunniten und Schiiten ausgebrochen. Die Schwester und ihr Ehegatte seien zu dessen Onkel nach Bagdad geflüchtet. Nachdem sich die Lage verbessert hatte, seien sie nach XXXX zurückgekehrt, wo die Schwester des Beschwerdeführers entführt und getötet worden sei. Die im Iran lebende restliche Familie habe von einer unbekannten Gruppierung einen Anruf erhalten. Es sei Lösegeld verlangt worden. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe im Irak nur mehr die Leiche der Schwester und ihres Ehegatten identifizieren können. Der Beschwerdeführer sei in Syrien aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt von den unterschiedlichen Fronten beschuldigt worden, das jeweils andere Regime zu unterstützten. Er habe als Schiit in einem sunnitischen Viertel in XXXX gewohnt und habe man ihn als Arzt gezwungen, die Verwundeten zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe nicht an kriegsverbrecherischen Handlungen teilnehmen wollen und habe sich gezwungen gesehen, Syrien zu verlassen. Er könne daher weder in den Irak noch nach Syrien zurückkehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum schiitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität steht jedoch nicht fest und gilt nur im Rahmen dieses Verfahrens (vgl Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 9 ff;
Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.10.2017, S 35 ff; vorgelegter irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie;
syrischer Identitätsnachweis für Iraker; syrische Aufenthaltsberechtigung).
Der Beschwerdeführer verließ etwa im Jahr 1980 den Irak und lebte fortan in Syrien. Am 01.09.2015 verließ der Beschwerdeführer Syrien mit dem Bus legal in Richtung Beirut. Von Beirut aus reiste der Beschwerdeführer mit einem Flugzeug legal nach Istanbul weiter, wo er sich etwa 27 Tage aufgehalten hat. Von dort aus reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Griechenland und weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich. Der Beschwerdeführer reiste am 04.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 10 f; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 40).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund, bedarf keiner medizinischen Behandlung und ist arbeitsfähig. Er ist in XXXX, Bagdad, geboren und hat dort mit seinen Eltern und Geschwistern die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens verbracht und auch die Grundschule besucht. Im Zuge der rund um 1980 durch das Regime Saddam Husseins veranlassten Zwangsvertreibungen musste die Familie des Beschwerdeführers den Irak verlassen und hielt sich zuerst für knapp ein Jahr im Iran auf. Im Jahr 1981 wanderte die Familie nach Syrien aus und hielt sich dort mehrere Monate auf. Die Familie des Beschwerdeführers reiste in der Folge wieder in den Iran aus und der Beschwerdeführer verblieb alleine in Syrien, wo er sich bis zu seiner Ausreise im September 2015 durchgehend aufhielt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, ebenso wie eine seiner Schwestern. Zwei ältere Brüder sind seit der Vertreibung 1980 vermisst und höchstwahrschlich ebenso verstorben. Im Iran leben jedoch noch vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Zu diesen hat der Beschwerdeführer seit 2009 keinen Kontakt (vgl Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 10 f; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff; Stellungnahme vom 05.02.2019).
Der Beschwerdeführer verfügte über eine syrische Aufenthaltsberechtigung, schloss die Schule in Damaskus mit Matura ab, studierte in Syrien Medizin und war sodann als Arzt und Apotheker berufstätig. Der Beschwerdeführer war selbstständig und führte seine eigene Praxis. Weiters war er im Zeitraum 2007 bis 2010 als Angestellter des syrischen Gesundheitsministeriums in einem Labor tätig und trat aus diesem Grund der syrischen Baath-Partei bei. Zuletzt lebte er in XXXX, nahe Damaskus (vgl Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 10 f; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff; Stellungnahme vom 05.02.2019).
Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.2019):
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02.11.2015-17.12.2015 obdachlos
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17.12.2015-21.07.2016 Hauptwohnsitz
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21.07.2016-22.11.2017 Hauptwohnsitz
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22.11.2017-03.07.2018 Hauptwohnsitz
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03.07.2018-17.10.2018 Hauptwohnsitz
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17.10.2018-laufend Hauptwohnsitz
Zum Entscheidungszeitpunkt lebt der Beschwerdeführer nach wie vor von der Grundversorgung. Er ist bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und hat bis auf Deutschkurse auf Niveau A2 und B1 keine Schule oder Ausbildung absolviert. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch entsprechende Deutschsprachprüfungen abgeschlossen hat oder dass der Beschwerdeführer tatsächlich über maßgebliche Deutsch-Kenntnisse verfügt. Er engagiert sich zeitweise bei der Diakonie und dem Roten Kreuz ehrenamtlich, ist jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Maßgebliche private Bindungen konnten im Bundesgebiet nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht (vgl Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank vom 06.02.2019;
Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.02.2019;
Deutsch-Kursbestätigungen vom 05.08.2016 und vom 15.11.2016; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff;
Stellungnahme vom 05.02.2019).
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 06.02.2019).
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten den Irak aufgrund der von der sunnitischen Regierung Saddam Husseins durchgeführten Zwangsvertreibungen im Jahr 1980 verlassen. Zwei seiner älteren Brüder wurden dabei verhaftet und sind höchstwahrscheinlich verstorben. Eine der Schwestern des Beschwerdeführers wurde im Irak mit ihrem Ehegatten in einer überwiegend sunnitisch besiedelten Gegend zu einem unbestimmten Zeitpunkt in den Jahren 2005/2006 getötet. Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Ausreise 1980 nicht mehr in den Irak zurück. Der Beschwerdeführer selbst wurde im Irak seit seiner Ausreise 1980 zu keiner Zeit persönlich und konkret bedroht. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Muslimen und der syrischen Baath-Partei einer individuellen oder aktuellen Verfolgung im Irak ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er aus anderen Gründen einer individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer war im Irak nicht politisch aktiv und gehörte im Irak keiner politischen Partei an. Er war im Irak nicht religiös tätig und hatte weder im Irak noch in Syrien Kontakt mit Islamisten oder zu schiitischen oder sunnitischen Milizen (vgl Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff).
Der Beschwerdeführer hat den Irak bereits 1980 infolge der Zwangsvertreibungen der Regierung Saddam Husseins verlassen müssen. Aktuell konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist.
Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:
Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Irak mit Stand 20.11.2018 sowie die Anfragebeantwortungen von ACCORD auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Dazu ist bezogen auf den Beschwerdeführer festzuhalten:
Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Rückkehrsituation in den Irak und Risiko für ein schiitisches Mitglied der syrischen Baath-Partei nach über 30-jährigem Aufenthalt in Syrien (a-10831-1) ergibt sich zusammengefasst:
Die irakische Baath-Partei stellt ein "verfeindetes ideologisches Pendant" zur syrischen Baath-Partei dar und herrscht zwischen beiden Parteien insofern Rivalität, als es ab 1963 zu einer Trennung der syrischen von der irakischen Baath-Partei mit einem schlussendlich ganzheitlichen Zerwürfnis zwischen dem Irak und Syrien gekommen ist.
In Bezug auf die Verbindung der irakischen Baath-Regierung unter Saddam Hussein zu den Sunniten und jener der syrischen Baath-Regierung unter Hafis Al-Assads zu den Alawiten/Schiiten schreibt die SWP, eine in Berlin ansässige Stiftung Wissenschaft und Politik, die sowohl den deutschen Bundestag als auch die Bundesregierung in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik berät, in einer im Juli 2014 veröffentlichten Studie zu Konfessionalismus und Machterhalt im Arabischen Frühling:
"Saddam Hussein, der heute als Inbegriff der Diskriminierung von Schiiten gilt, entwickelte seine fanatische Ablehnung gegenüber den schiitischen Irakern erst gegen Ende seiner Herrschaft. Diese Haltung war jedoch nicht Ausdruck konfessioneller Voreingenommenheit, sondern allein eine Frage des Machterhalts. Dass während seiner gesamten Regierungszeit Sunniten, die wie er selbst aus dem Nordwesten kamen, die Schaltzentren der Macht besetzten, hatte seinen Grund darin, ‚dass sie Freunde und Verwandte derjenigen waren, die schon Posten und Ämter innehatten, und nicht, dass sie in derselben Moschee beteten'. Da Dutzende von Revolutionsgefährten der politischen Säuberung zum Opfer gefallen waren, war bedingungslose Treue zum Machthaber überlebenswichtig, und die Solidarität von Großfamilien und Clans wurde zum Grundprinzip dieser Diktatur. Nach der Eliminierung aller politischen Konkurrenten blieb unter Saddam allein der politisierte schiitische Islam als Widersacher übrig."
(SWP, Juli 2014, S. 15)
"Alawiten, die allgemein dem schiitischen Islam zugerechnet werden, machen ungefähr zehn Prozent der syrischen Bevölkerung aus, dominieren jedoch das Militär und den allmächtigen Sicherheitssektor in Syrien. Diese Vorrangstellung geht auf die Rekrutierungspräferenzen der französischen Kolonialverwaltung zurück. Die jetzige Form ihrer Vorherrschaft erreichten die Alawiten jedoch erst durch das Jahrzehnt der Putsche und Gegenputsche, an dessen Ende im Jahr 1970 schließlich Hafis Al-Assad (der Vater des gegenwärtigen Präsidenten) an die Macht kam. Ähnlich wie ihr verfeindetes ideologisches Pendant im benachbarten Irak, erkannte die herrschende syrische Baath-Partei in ihrem Streben nach Festigung ihrer Macht, dass die Bande von Religions-, Clan- und Familienzugehörigkeit stärker waren als alle anderen Quellen der Solidarität. Das Regime Hafis Al-Assads machte sich diese Erkenntnis zunutze und besetzte die Ränge von Armee, Sicherheitsdiensten und Sondereinheiten mit loyalen Verbündeten, die überwiegend aus der alawitischen Gemeinschaft stammten." (SWP, Juli 2014, S. 26)
Das Congressional Research Service (CRS), der Recherchedienst des US-amerikanischen Kongresses, erwähnt in einem Bericht vom März 2016, dass das irakische Kabinett im Juli 2013
Reformen gebilligt habe, die die Entbaathifizierungsgesetze abmildern würden, um ehemaligen Baath-Mitgliedern eine Übernahme von Regierungsämtern zu ermöglichen. Im Februar 2015 habe das Kabinett einer weiteren Novellierung der Entbaathifizierungsgesetze zugestimmt, um ehemalige Mitglieder der Baath-Partei weiter in den politischen Prozess zu integrieren.
Schlussendlich erklärt Razzaq Al-Saiedi, Forscher am "Harvard Humanitarian Initiative"-Forschungszentrum in einer E-Mail-Auskunft vom Jänner 2019, dass die Entbaathifizierungsgesetze und Entbaathifizierungsvorschriften im Irak nicht auf die Baath-Partei in Syrien verweisen würden und ihm kein Mitglied der syrischen Baath-Partei bekannt sei, das vom Entbaathifizierungsprozess (im Irak) betroffen sei.
Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zum Zwang eines schiitischen Irakers, der für die syrische Regierung arbeitet, in Syrien Mitglied der syrischen Baath-Partei zu werden (a-10831-2) ergibt sich auszugsweise:
"[...]
In einer weiteren Veröffentlichung vom Februar 2013 geht die deutsche Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) auf den Zusammenhang zwischen Parteimitgliedschaft und Karrierechancen ein:
‚Der Baathismus verstand sich als Wiedergeburt panarabischen Nationalstolzes in Kombination mit sozialistischen Idealen und antiimperialistischen Impulsen. In der Verfassung von 1973 bis 2012 war die Führungsrolle der Baath-Partei festgeschrieben. Ähnlich wie in der DDR existierten gefügige Blockparteien. Die Baath-Partei führte das Parteienbündnis in der Progressiven Nationalen Front an. Wer in Syrien Karriere machen wollte, trat der Baath-Partei bei. Studium, Arbeitsplatz, die Lizenz für den eigenen Laden oder gar eine Fabrik waren mit einem Parteibuch einfacher zu erlangen. Die Baath-Partei durchzog alle gesellschaftlichen Schichten, Berufe und Institutionen. Gewerkschaften, Unternehmerverband, Frauenorganisationen, Anwaltsgilde, Journalistenvereinigung und dergleichen waren gleichgeschaltet.' (bpb, 14. Februar 2013b)
Das britische Innenministerium (UK Home Office) zitiert in einem im August 2012 veröffentlichten Herkunftsländerbericht zu Syrien einen Bericht der Jane's Information Group, einem weltweit tätigen Unternehmen für Analysen und Informationen mit Sitz Großbritannien, vom Februar 2012. Laut diesem Zitat bestehe für Offiziere kein Zwang Mitglied der Baath-Partei zu sein. Allerdings werde eine Parteimitgliedschaft als Notwendigkeit für den beruflichen Werdegang angesehen:
‚Although officers do not have to be members of the Baath Party, it is generally considered a necessity for career advancement.' (UK Home Office, 15. August 2012, S. 192)"
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Stand 20.11.2018) ergibt sich auszugsweise:
"[...]
1. Politische Lage
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).
Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.
Zugriff 12.10.2018
-
Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker- 180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018
-
BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985. Zugriff 18.10.2018
-
BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528. Zugriff 18.10.2018
-
CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook
-
Iraq,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html. Zugriff 19.10.2018
-
DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018
-
Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018
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The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,
https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018
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ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia.
Zugriff 18.10.2018
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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas 52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018
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LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):
The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?. http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC Iraqi-elections Report 2018.pdf. Zugriff 18.10.2018
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Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH.
Zugriff 18.10.2018
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Rol - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018
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Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung,
https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder. Zugriff2.11.2018
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Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topiobs. Zugriff 19.10.2018
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TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/storv/29434606, Zugriff 18.10.2018
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UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018
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WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018
1.2. Parteienlandschaft
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).
Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).
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Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018
Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018).
Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).
Quellen:
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Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election,
https://www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018
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Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results,
https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018
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The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership,
https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018
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BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba,
https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018
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CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018
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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018
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The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018
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HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election,
researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf. Zugriff 22.10.2018
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IRIS - Institute of Regional and International Studies (11.5.2018): Iraq Votes 2018: Election Mobilization Strategies, https://auis.edu.krd/iris/sites/default/files/IraqVotes2018_MobilizationStrategies1.pdf. Zugriff 2.11.2018
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ISPI - Istituto per gli stud