Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AVG §42Spruch
W270 2204219-1/45E
W270 2204219-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL als Vorsitzender und die Richter Dr. NEUBAUER und Mag. ECKHARDT als Beisitzer über die Anträge sowie die Beschwerde der " XXXX ", vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.06.2018, Zl. XXXX , XXXX , betreffend Genehmigung des Vorhabens "Stadtstraße Aspern" gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Durchführung eines einheitlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG zuständigkeitshalber an die Wiener Landesregierung weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bei der Wiener Landesregierung am 21.12.2018 eingebrachtem Schriftsatz beantragte eine " XXXX " (in Folge: " XXXX ") die einheitliche Durchführung des Verfahrens zu dem aus ihrer Sicht "einheitlichen Vorhaben" bestehend aus den Vorhaben "Stadtstraße Aspern" sowie "S 1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt Knoten Raasdorf - am Heidjöchl". Sie begründete ihren Antrag insbesondere damit, dass sie sich zwar nicht im Verfahren "Stadtstraße Aspern" innerhalb der in diesem Verfahren vorgesehenen Frist konstituiert habe. Jedoch sei die Konstituierung im Verfahren betreffend den Vorhabensteil "S 1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt Knoten Raasdorf - am Heidjöchl" ordnungsgemäß erfolgt, was auch seitens der Behörde festgestellt worden sei. Es handle sich um ein einheitliches Vorhaben / einheitliches Projekt. Einem Einwand, dass die Vorhabensteilung sich aus dem österreichischen Verfassungsrecht ergeben würde, sei entgegenzuhalten, dass der Vorhabensbegriff europarechtlich determiniert sei. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, welcher auch gegenüber dem Verfassungsrecht gelte, könne die verfassungsrechtlich festgelegte Behördenzuständigkeit nicht zur Anwendung kommen.
Darüber hinaus habe es sich auch innerstaatlich von Anfang an um ein Vorhaben gehandelt, wozu auf den seitens der Asfinag erfolgten Planungsprozess verwiesen werde. Erst 2010 sei plötzlich eine Splittung des Vorhabens erfolgt, wobei die beiden Teile auch noch 2010 als einheitliches Vorhaben angesehen bzw. lediglich als Abschnitte bezeichnet worden seien. Die XXXX weist auch darauf hin, dass es erst 2010 zu einer Änderung nach einer Evaluierung sämtlicher Neubauprojekte gekommen sei.
Selbst wenn eine solche Splittung aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen bei den Behörden zulässig gewesen wäre, so sei die Trennung des Beschwerdeverfahrens weder verfassungsrechtlich geboten noch mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Es sei daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts. ein einheitliches Beschwerdeverfahren durchzuführen und nicht zwei unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Richterbesetzungen.
Die XXXX habe sich nicht ein zweites Mal konstituiert, wobei sich die Frage stelle, wie sich ein einheitliches Rechtssubjekt zweimal konstituieren könne, nur weil ein Vorhaben rechtswidriger Weise gesplittet werde. Ferner sei im Zuge des gesamten Verfahrens von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass ihr ohnehin keine Parteistellung zukäme. Die Fehlinformation und die ihr sowie sämtlichen anderen Bürgerinitiativen vorenthaltene Parteistellung stehe nunmehr außer Zweifel. Dazu verweist die XXXX auf das Erkenntnis VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008.
2. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht unmittelbar eine Aufhebung der Bescheide vornehmen sollte, stellte die XXXX auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung.
3. Die XXXX erhob weiters - aus "advokatorischer Vorsicht" - eine Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.06.2018, Zl. 413616/2018, MA22-581561-2014, mit welchem diese das Vorhaben "Stadtstraße Aspern" gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge: "UVP-G 2000") genehmigte. In der Beschwerde bringt die XXXX eine unzulässig Vorhabenssplittung, die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Verkehrserzeugung wie auch weitere Verstöße gegen verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Bestimmungen vor.
4. Am 04.01.2019, legte die Wiener Landesregierung den Schriftsatz dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 10.01.2019 einlangte. In ihrer Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde auf den bereits vorgelegten Verfahrensakt, äußerte sich sonst jedoch zu den Anträgen wie auch der Beschwerde nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 25.06.2014 beantragte die Stadt Wien bei der Wiener Landesregierung die Genehmigung des Straßenbauvorhabens "Stadtstraße Aspern" (in Folge: "Vorhaben Stadtstraße Aspern") gemäß UVP-G 2000 sowie unter Mitanwendung notwendiger Genehmigungsvorschriften.
1.2. Im Zeitraum vom 25.07.2016 bis einschließlich 19.09.2016 legte die Wiener Landesregierung den Genehmigungsantrag samt weiteren Unterlagen öffentlich auf und machte diese Auflage durch ein am 14.07.2016 einerseits in den Tageszeitungen "Kronen Zeitung", "Kurier" und dem "Amtsblatt" zur Zeitung "Wiener Zeitung" geschaltetes und andererseits in ihrem Internetauftritt öffentlich gestelltes Edikt kund.
1.3. Eine " XXXX " brachte zu den öffentlich aufgelegten Unterlagen keine Stellungnahme ein.
1.4. Mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 413616/2018, MA22-581561-2014, genehmigte die Wiener Landesregierung das Vorhaben "Stadtstraße Aspern" nach dem UVP-G 2000, weiteren mitanzuwendenden Vorschriften, nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung von unter II. dieses Bescheids angeführten Nebenbestimmungen.
1.5. Durch am 20.06.2018 in den Tageszeitungen "Kronen Zeitung", "Kurier" sowie dem "Amtsblatt" zur Zeitung "Wiener Zeitung" geschaltetes Edikt wurde die Auflage des Genehmigungsbescheids kundgemacht. Ebenfalls wurde die Auflage im Internetauftritt der Wiener Landesregierung kundgemacht.
1.6. Innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung der Auflage des Genehmigungsbescheids für das Vorhaben Stadtstraße Aspern durch Edikt sowie im Internet setzte die XXXX bei der Wiener Landesregierung keine auf den unter Pkt. II.1.4. erwähnten Bescheid bezugnehmende Handlung. Von anderen Personen wurden Beschwerden gegen den Bescheid erhoben und sind beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W270 2204219-1 anhängig.
1.7. Mit Bescheid vom 06.07.2018 genehmigte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (in Folge: "BMVIT") der Asfinag gemäß § 24f UVP-G 2000 in Verbindung mit weiteren materienbehördlichen Vorschriften und nach Maßgabe von zum Spruchbestandteil erklärten Projektunterlagen wie unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen das Bundesstraßenvorhaben "S 1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt Knoten Raasdorf - am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)" (in Folge: "Vorhaben Spange Aspern"). Gegen diesen Bescheid wurden - u.a. von der XXXX - Beschwerden erhoben, welche der BMVIT dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W248 2205132-1 anhängig.
1.8. Am 21.12.2018 brachte eine - rechtsfreundlich vertretene - " XXXX " bei der Wiener Landesregierung zu GZ 413616/2018 / MA22-581561/2014 (betreffend das Vorhaben Stadtstraße Aspern) einen Schriftsatz mit einer Vollmachtsbekanntgabe, Darlegung der Hintergrundsituation, einem "Antrag auf Durchführung eines einheitlichen Verfahrens" (betreffend das Vorhaben Stadtstraße Aspern und das Vorhaben Spange Aspern), einem "Antrag auf Wiedereinsetzung" und einer - aus advokatorischer Vorsicht erhobenen - "Beschwerde" ein.
1.9. Am 04.01.2019 legte die Wiener Landesregierung den Schriftsatz dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den bereits vorgelegten Verfahrensakt betreffend den unter Pkt. II.1.4. erwähnten Bescheid vor. Dieser langte am 10.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Pkt. II.1.3. und II.1.6. ergeben sich aus den Angaben der XXXX .
2.2. Die Feststellungen zu Pkt. II.1.7. ergeben sich aus dem im Internet öffentlich zugänglich gemachten Bescheid betreffend das Vorhaben Spange Aspern (etwa unter:
https://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/autostrasse/s1/verfahren/kn_raasdorf/genehmigung/s1_bescheid20180706.pdf, abgerufen am 11.02.2019) bzw. sind gerichtsnotorisch.
2.3. Die übrigen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Sie blieben als solches auch von den Parteien unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.1.) Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines einheitlichen Verfahrens
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.1.1. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in Folge: "UVP-RL") definiert in den lit. a) und f) ihres Art. 1 Abs. 2 die Begriffe "Projekt" und "zuständige Behörde(n)" wie folgt:
"a) "Projekt":
-
die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
-
sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;"
[...]
"f) "zuständige Behörde(n)": die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden)."
3.1.2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 erster Satz UVP-RL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.
3.1.3. Art. 11 Abs. 1 UVP-RL lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten."
3.1.4. Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein "Vorhaben" die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
3.1.5. § 27 VwGVG lautet samt Überschrift:
"Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
3.2.1. Zusammengefasst geht die XXXX davon aus, dass es sich bei dem von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 12.06.2018 genehmigten Vorhaben Stadtstraße Aspern und dem den Gegenstand des Genehmigungsbescheids des BMVIT bildenden Vorhaben Spange Aspern um ein und dasselbe Vorhaben i.S.d. UVP-G 2000 handle. Unter Hinweis auf den "Planungsprozess seitens der Asfinag" vermeint die XXXX , dass es sich "innerstaatlich" von Anfang an um ein einheitliches Vorhaben gehandelt habe. Sie geht davon aus, dass, selbst wenn die Trennung der verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren verfassungsrechtlich zulässig wäre, aus verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Gründen jedenfalls beim Verwaltungsgericht ein "einheitliches Beschwerdeverfahren" durchzuführen wäre. Die XXXX habe sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum Vorhaben Stadtstraße Aspern nicht innerhalb der vorgesehenen Frist als Bürgerinitiative konstituiert. Darauf komme es jedoch nicht an, weil sie sich ohnedies im Parallelverfahren - gemeint also das verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren zum Vorhaben Spange Aspern - konstituiert habe. Es sei ihr außerdem im "gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren" mitgeteilt worden, dass ihr im - "europarechtswidrig gesplitteten" - Verfahren vor der Wiener Landesregierung keine Parteistellung zukäme. Doch stehe nun in Anbetracht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018, 2015/06/0008, die Parteistellung der XXXX außer Zweifel.
3.2.2. Im Lichte dieser Erwägungen geht die XXXX davon aus bzw. beantragt, dass nunmehr ein "einheitliches Verfahren" durchzuführen sei. Bei "richtiger rechtlicher Betrachtung" müssten die beiden Bescheide aufgrund der bereits anhängigen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben werden.
3.2.3. Nur eine Partei, der von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt, kann Verfahrensrechte geltend machen, die nur einer Partei zustehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz. 23). Dabei ist es im amtswegigen Verwaltungsverfahren - was auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gelten hat - nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/17/0832, m.w.N.). Im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis, insoweit diese zur Entscheidung stehen, bestehen Parteistellung und Entscheidungspflicht (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2015/07/0170, Rz. 5). Die XXXX scheint davon auszugehen, dass sie bereits Partei (auch) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und damit antragsbefugt sei. Dies weil es sich bei dem durch den erwähnten Bescheid genehmigten Vorhaben um eivergnen "Teil" des Vorhabens Spange Aspern handle (in welchem sie sich konstituiert habe und ein gegen den verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheid eine Beschwerde erhob).
3.2.4. Mit dieser Ansicht ist die XXXX allerdings nicht im Recht:
3.2.5. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG 2000 weit zu verstehen ist. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf das Ziel der Regelung - die Prüfung von Projekten vor Erteilung einer Genehmigung auf deren Umweltauswirkungen gemäß Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden (vgl. etwa EuGH 28.02.2008, C-2/07, Abraham u.a., Rz. 27, m.w.N.).
3.2.6. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hielt spezifisch zur Zulässigkeit der "Stückelung" von Linieninfrastrukturvorhaben fest, dass für die Frage, ob ein eingereichter Teilabschnitt für sich genommen ein "Vorhaben" im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 darstellt, die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich sind, ob der Grund für die Stückelung lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 sind. Das Kriterium, wonach die Abgrenzung eines zur Bewilligung eingereichten Teilabschnitts eines Linienvorhabens von den übrigen Teilabschnitten dieses Vorhabens auf einer sachlichen Rechtfertigung beruhen muss, ist auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob die Bewilligung dieses Vorhabens zu Recht in einem vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 erfolgt ist (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, unter Hinweis auf die Entscheidungen VwGH 24.08.2011, 2010/06/0002 sowie VfGH vom 22.06.2002, V 53/01).
3.2.7. Selbst wenn man nun zwischen den Vorhaben Stadtstraße Aspern und Spange Aspern einen "räumlichen Zusammenhang" erblicken sollte, so zeigt die XXXX mit den Hinweisen auf Entwicklungen bzw. Änderungen im Planungsprozess der Asfinag für das Bundesverwaltungsgericht keinen "sachlichen Zusammenhang" auf, welcher für ein (dann "einheitliches") "Vorhaben" i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G sprechen würde: So wurde die "A 23 von Hirschstetten (S 2) bis Wien/Donaustadt (Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse) und die Neubezeichnung des verbleibenden Straßenzuges von Wien/Donaustadt (Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse) bis Knoten bei Raasdorf (S 1) als Einschließlichstrecke der S 1" im Zuge der Novelle BGBl I 2011/62 aus dem Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 (in Folge: "BStG 1971") herausgenommen. Als Motiv dafür führen die Gesetzesmaterialien - auf diese verweist auch die XXXX auf S. 4 ihres Schriftsatzes auszugsweise - aus (s. ErläutRV 1204 BlgNR 24. GP, 20):
"Im Zuge der Evaluierung aller großen Bundesstraßenprojekte hat sich herausgestellt, dass den zuvor angeführten Straßenteilen nicht jene Bedeutung zukommt, die eine Verwirklichung als Bundesstraße nötig macht. Im Zeichen der gebotenen Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden diese Straßenteile aus den Bundesstraßenverzeichnissen genommen.
Die Errichtung einer Straße von Hirschstetten (A 23) bis zum Beginn der Einschließlichstrecke der S 1 im Bereich der Straße Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse wird dem Land Wien...überlassen".
3.2.8. Umgekehrt ist vor diesem Hintergrund auch nicht zu erkennen, dass es sich um den (Versuch) einer - unsachlichen - Aufteilung ("Splitting") eines an sich einheitlichen Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH sowie der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts handelt. So haben sowohl die Wiener Landesregierung wie auch der BMVIT vor Erlassung der jeweiligen Genehmigungsentscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Deren verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit ist nun - im Rahmen der jeweils erhobenen Beschwerden - Gegenstand der Prüfung in den anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.2.9. Dabei kann es gegenständlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dem mit Bescheid vom 06.07.2018 genehmigten Vorhaben Spange Aspern um ein (einheitliches) Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handelt oder nicht:
3.2.10. Der EuGH hat zu dem - in der Richtlinie 2011/92/EU gegenüber der Vorgängervorschrift unverändert gebliebenen - Begriff der "Genehmigung" in Art. 1 Abs. 2 lit. f) UVP-RL ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten die Freiheit haben, die Erteilung einer Genehmigung auch mehreren Stellen zuweisen zu können. Wesentlich ist, dass die jeweiligen Befugnisse dieser Behörden und die Regeln über ihre Ausübung gewährleisten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und rechtzeitig, d. h. vor Erteilung der Genehmigung im Sinne der UVP-RL, durchgeführt wird (vgl. EuGH 03.03.2011, C-50/09, Kommission/Irland, Rz. 71 und 77). Wie oben unter Pkt. II.3.2.7. dargelegt kam es zur Prüfung der Umweltverträglichkeit sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend das Vorhaben Stadtstraße Aspern wie auch das Vorhaben Spange Aspern.
3.2.11. In Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (in Folge: "AK") sieht Art 11 Abs. 2 UVP-RL vor, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit haben muss, die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Mangels einer näheren Harmonisierung durch das Unionsrecht ist es in einem solchen Fall nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wiederum nach dem Grundsatz der "Verfahrensautonomie" Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten für die Wahrnehmung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte festzulegen. Dabei ist allerdings vorausgesetzt, dass die Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. etwa VwGH 23.10.2017, Ra 2017/01/0295, unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH, siehe i. d.Z. auch im Lichte des in der Richtlinie 2011/92/EU unverändert gebliebenen Art. 10a Richtlinie 85/337/EWG, EuGH C-128/09, Boxus u. a., Rz. 52 bis 55). Die genannten Grundsätze binden die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Ausgestaltung des nationalen Organisations- und Verfahrensregimes, sondern können auch zur Verdrängung von damit unvereinbaren nationalen Bestimmungen im Sinne des Anwendungsvorrangs führen (vgl. Stöger/Haider in Mayer/Stöger (Hrsg.), EUV/AEUV Art. 4 EUV [Stand 1.12.2012, rdb.at] Rz. 27, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH).
3.2.12. Eine harmonisierende unionsrechtliche Vorgabe, wonach jedenfalls bei einem (einheitlichen) Vorhaben ("Projekt") i.S.d. UVP-RL, welches Gegenstand mehrerer Genehmigungsentscheidungen unterschiedlicher Behörden ist, ein vollkommen gleich besetztes Gericht in einem einheitlichen - d.h. also nicht bloß verfahrenstechnisch verbundenen (z.B. gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG) - Verfahren zu entscheiden hat, ist nicht ersichtlich (zum gegenteiligen, hier nicht gegebenen Fall einer harmonisierenden unionsrechtlichen Ausgestaltung vgl. VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus nicht erkennbar, warum eine Rechtsschutzkonstruktion, welche zwei unterschiedliche Verfahren vor einem unabhängigen Gericht (oder Gerichten) vorsieht, dem (bzw. denen) wiederum eine umfassende Prüfbefugnis auf die verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit zukommt, dem Äquivalenz- oder dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen sollte. Auch der Vorgabe des Art.11 Abs. 2 UVP-RL, einen "möglichst weitreichenden Zugang" zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewähren (vgl. dazu insbesondere auch das erwähnte Erkenntnis des EuGH vom 15.10.2015, Rz. 80), ist dahingehend nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
3.2.13. Daneben ist auch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. zuletzt etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0200, m.w.N.). Dies ist gegenständlich das - von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 12.06.2018 genehmigte - Vorhaben Stadtstraße Aspern (bzw. das vom BMVIT genehmigte Vorhaben Spange Aspern).
3.2.14. In dem von der XXXX erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, ging es nur um die Frage, ob Bürgerinitiativen i.S.d § 19 Abs. 7 UVP-G im vereinfachten UVP-Verfahren Beteiligten- oder Parteistellung zukommt. Beides würde voraussetzen, dass sich die XXXX in Bezug auf das Vorhaben Stadtstraße Aspern rechtzeitig und ordnungsgemäß konstituiert hat, was - wie sie auch selbst einräumt - nicht der Fall ist (s. dazu unten Pkt. II.3.6.3. ff). Aus dem genannten Erkenntnis ist daher für den Standpunkt der XXXX , jedenfalls aufgrund des Unionsrechts (bereits) Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens oder zumindest antragsbefugt zu sein, nichts zu gewinnen.
3.3. Ergebnis:
3.3.1. Aus all diesen Erwägungen war der unter Pkt. II. des von der XXXX am 21.12.2018 bei der Wiener Landesregierung eingebrachten Schriftsatzes gestellte Antrag auf Durchführung eines einheitlichen Verfahrens mangels Antragsbefugnis zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag kann bzw. hat zu unterbleiben.
Zu A.2.) Zurückweisung der Beschwerde
3.5. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.5.1. Art. 1 Abs. 2 lit. d und e UVP-RL lautet:
"d) "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
e) "betroffene Öffentlichkeit": die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;"
3.5.2. § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:
"(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren."
3.5.2. § 7 Abs. 3 und 4 VwGVG lauten:
"(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
3.6. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
3.6.1. In ihrem bei der Wiener Landesregierung am 21.12.2018 eingebrachten Schriftsatz führt die XXXX Pkt. IV aus "advokatorischer Vorsicht" auch eine "Beschwerde" aus. Sie beantragt darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu, dessen Aufhebung und Zurückverweisung an die Wiener Landesregierung. Begründet wird die Anfechtung bzw. das Begehren mit einer unzulässigen, weil "europarechtswidrigen" Splitting von Vorhaben, Mängeln in der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und sonstigen Verstößen gegen materielle Rechtsvorschriften.
3.6.2. Grundsätzlich besteht eine Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG an das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Unter Umständen könnte - jedenfalls betreffend die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels an ein unabhängiges Gericht - auch im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland, eine für das verwaltungsbehördliche Verfahren relevante Präklusionsbestimmung wie § 42 AVG i.Z.m. einem in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallenden Vorhaben nicht zur Anwendung gelangen (vgl. VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rz. 31). Fallbezogen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die XXXX , wie sie selbst festhält, die Beschwerde nicht rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 erhoben hat. Ebenso räumt sie selbst ein, sich im Hinblick auf das Vorhaben Stadtstraße Aspern nicht entsprechend dem § 19 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 im geführten verwaltungsbehördlichen Verfahren konstituiert zu haben.
3.6.3. Grundsätzlich sind Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVPG 2000 streng auszulegen (vgl. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die - damit verbundene - Entstehung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren ist die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich (vgl. VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202).
3.6.4. Aus dem erwähnten bzw. von ihr selbst zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018 ist für die XXXX im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es in Bezug auf den nationalen Spielraum im Hinblick auf eine Vereinigung (wie eben einer Bürgerinitiative) im Lichte von Art. 11 Abs. 2 UVP-RL nicht auf das "Ob" des Gerichtszugangs ankomme, sondern nur auf dessen (nähere) "verfahrensrechtliche Ausgestaltung" (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, Rz. 22). Die Anforderungen des § 19 Abs. 4 UVP-G stellen jedoch genau eine solche "verfahrensrechtliche Ausgestaltung" in einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung dar. Im gegenständlichen Fall wurden - anders als nach dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018 zugrunde lag - die Anforderungen nach dieser Bestimmung jedoch nicht eingehalten: So hätte gleichzeitig mit der Stellungnahme zur öffentlichen Auflage gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G eine Liste mit ausreichenden Unterschriften von Unterstützern bei der Wiener Landesregierung eingebracht werden müssen (vgl. dazu insbesondere auch Rz. 25 des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018, in welchem auf den "Zeitpunkt der Unterstützung" abgestellt wird. Im dortigen Fall kam es zu einer rechtzeitigen Eingabe einer ausreichend unterstützten Stellungnahme). Somit führt auch die Tatsache, worauf die XXXX hinweist, dass sich die XXXX in einem anderen nach dem UVP-G 2000 durchgeführten Verfahren wirksam konstituiert hat (weshalb sie aus ihrer Sicht nicht als rechtliches "nullum" zu sehen sei), zu keinem anderslautenden Ergebnis.
3.6.5. Dieser Sichtweise stehen, soweit sich dies nicht ohnedies bereits aus dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018 selbst ergibt, auch keine erkennbaren völker- oder unionsrechtlichen Vorgaben entgegen (zur Auslegung des Unionsrechts i. S.d. AK vgl. EuGH 12.05.2011, C-115/09, Trianel Kohlekraftwerk Lünen, Rz. 41): So sehen Art. 2 Z 4 AK wie auch Art. 1 Abs. 1 lit. d UVP-RL vor, dass Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen "in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis" zur "Öffentlichkeit" gehören (s. i.d.Z. auch die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28.04.2017, C (2017) 2616 endg., S. 25, worin darauf hingewiesen wird, dass den erwähnten Vereinigungen - im Gegensatz zu Umweltorganisationen - kein locus standi de lege zukommt). Mit anderen Worten gesprochen steht der nationale Ansatz, den locus standi (bzw. nach der jeweiligen nationalen Rechtslage daraus folgende Rechte) einer Vereinigung wie einer Bürgerinitiative an eine - rechtzeitige - Einbringung einer ausreichend unterstützten Stellungnahme zur öffentlichen Auflage des eingereichten Vorhabens zu binden, weder der AK noch der UVP-RL entgegen.
3.6.6. Die Genehmigungsentscheidung der Behörde zum Vorhaben "Stadtstraße Aspern" wurde gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G kundgemacht. Dabei gilt nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (gemäß den §§ 42, 44a iVm 44b AVG) - wie ja unbestritten im Fall der XXXX - beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Die XXXX hat nicht innerhalb der vierwöchigen Frist ab Kundmachung bei der belangten Behörde ein Rechtsmittel eingebracht. Auch für diesen Fall sind keine harmonisierenden unionsrechtlichen Vorschriften ersichtlich. Doch stehen weder die Form der Kundmachung einer getroffenen Genehmigungsentscheidung gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 noch die Rechtsmittelfrist dem oben dargestellten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in Zusammenschau mit den Vorschriften der UVP-RL entgegen (s. dazu oben unter Pkt. II.3.2.9.). Überhaupt ist der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts jeweils mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie etwa jenem der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes u.ä. unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. VwGH 11.10.2006, 2004/12/0113, unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 14.12.1995, Peterbroek und van Schijndel). I.d.Z. hält der EuGH in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. etwa EuGH 12.02.2008, C-2/06, Kemptner, Rz. 58). Daher stehen Präklusionsvorschriften - unabhängig von der Frage einer Rechtsmittelbefugnis an ein unabhängiges Gericht durch bestimmte Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit" i.S.d. Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL - als nationales Verfahrensrecht nicht im Widerspruch zu Art. 11 der RL 2011/92/EU, sofern sie nicht gegen die oben dargelegten, allgemeinen Grundsätze verstoßen (vgl. die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Lichte des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.10.2015 aufrecht zu erhaltende Erkenntnis VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202).
3.6.7. Bedenkenlos erscheint auch der, falls tatsächlich zutreffend, Fall, dass der XXXX von der Wiener Landesregierung mitgeteilt wurde, dass ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Gerade für solche Fälle sieht das zur Anwendung gelangende nationale Verfahrensrecht u.a. die Möglichkeit vor, gemäß § 71 AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Die XXXX selbst stellte, eventualiter ("Für den Fall"), einen solchen Antrag, falls das erkennende Gericht ihrem Begehr nach Aufhebung der Genehmigungsentscheidung nicht nachkommen sollte.
3.6.8. Im Übrigen lassen sich die obigen, unter Pkt. II.3.2.2. vorgenommenen Erwägungen auch auf die "aus advokatorischer Vorsicht" erhobene Beschwerde übertragen: Weder liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, dass das gegenständliche Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 Teil des Vorhabens Spange Aspern wäre noch ist eine Umgehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ein "Aufsplittung" indiziert. Einer - verfassungsrechtlich zulässigen - Aufteilung stünde weiters auch das Unionsrecht in Anbetracht der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht entgegen. Daraus ist zu schließen, dass die XXXX nicht (bereits) Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Vorhaben Stadtstraße Aspern ist.
3.6.9. Damit ist aber das Beschwerdevorbringen auch nicht als - grundsätzlich zulässige - Ergänzung der gegen den Genehmigungsbescheid betreffend das Vorhaben Spange Aspern erhobenen Beschwerde zu sehen.
3.7. Ergebnis:
3.7.1. Da der XXXX im Hinblick auf das Verfahren Stadtstraße Aspern mangels ordnungsgemäßer Konstituierung keine Rechtspersönlichkeit zukommt, und es ihr daher an Parteifähigkeit und Rechtsmittelbefugnis fehlt (vgl. dazu etwa VwGH 26.05.2011, 2008/07/0156), war die Beschwerde zurückzuweisen. Darüber hinaus wäre sie auch verspätet eingebracht gewesen.
3.8. Zur (beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.8.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.8.2. Der gegenständliche Antrag bzw. die Beschwerde können als in den Anwendungsbereich von Art. 47 GRC fallend gesehen werden, u.U. auch in jenen des Art. 6 EMRK. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC zu handhaben ist (vgl. VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, m.w.N.). Inhaltlich entsprechen die Garantien des Art. 47 GRC jenen des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196, m.w.N.). Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst abgesprochen wird, ist auch aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2018/05/0033).
3.8.3. Für das Bundesverwaltungsgericht lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, zu den zu treffenden Formalentscheidungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu A.3.) Weiterleitung des Eventualantrags an die Wiener Landesregierung
3.10. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.10.1. § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG lauten:
"(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen."
3.10.2. § 9 UVP-G 2000 lautet samt Überschrift:
"Öffentliche Auflage
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.
(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,
3. einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren gemäß § 44a Abs. 3 AVG geführt wird,
4. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
5. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
(4) Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben."
3.10.3. § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 lauten:
[...]
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);
[...]
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
[...]"
3.11. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
3.11.1. In ihrem Schriftsatz vom 21.12.2018 an die Wiener Landesregierung stellte die XXXX unter Pkt. III. einen Antrag auf Wiedereinsetzung für den Fall, dass "seitens des Bundesverwaltungsgerichts" nicht unmittelbar eine Aufhebung der "beiden Bescheide" erfolge. Die Wiener Landesregierung legte den gesamten Schriftsatz undifferenziert als "Beschwerdevorlage" vor.
3.11.2. Der Schriftsatz der XXXX wurde bei der Wiener Landesregierung eingebracht. Diese leitete ihn in Form einer "Beschwerdevorlage" an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Im Schriftsatz ist auch ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, falls das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigungsentscheidung nicht aufheben sollte. Für die Behandlung des Eventualantrags ist das Bundesverwaltungsgericht - wovon auch die XXXX ausgeht ("Die Wiener Landesregierung hat....zu bewilligen") nicht zuständig:
3.11.3. So ist maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015, m. w.N.).
3.11.4. Gegenständlich ist somit die Wiener Landesregierung für die Behandlung des Wiedereinsetzungsantrags zuständig. Daran ändert i. S.d. zitierten Rechtsprechung auch der Umstand nichts, dass es sich um ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Mehrparteienverfahren handelt und Beschwerden anderer Parteien ebenso wie die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits vor Antragstellung dem erwähnten Gericht vorgelegt wurden.
3.11.5. Da das erkennende Gericht nicht für die Behandlung des Eventualantrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, hingegen die Zuständigkeit der Wiener Landesregierung unzweifelhaft ist, kann eine Weiterleitung an diese Behörde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgen (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 19.06.2018, Ko 2018/03/0002). Diese Weiterleitung hat auch zu erfolgen, weil die Wiener Landesregierung den Wiedereinsetzungsantrag nicht von der Rechtsmittelvorlage ausnahm.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den zu lösenden und für die gegenständlich getroffenen Entscheidungen auch relevanten Rechtsfragen lag jeweils Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH vor (s. die oben unter A.1. bis A.3. jeweils zitierte Rechtsprechung dieser Gerichte). Von den dieser zu entnehmenden Linien weicht die gegenständliche Entscheidung nicht ab. Insbesondere geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch die Frage, welche Rolle eine unterlassene ausreichend unterstützte Stellungnahme für die Konstituierung einer Bürgerinitiative im Lichte der Bestimmungen von AK und UVP-RL zur Anfechtungslegitimation der "betroffenen Öffentlichkeit" hat, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, ausreichend geklärt ist. Zur Frage der ordnungsgemäßen Konstituierung einer Personengruppe als Bürgerinitiative als solches liegt Rechtsprechung vor. Überdies ist auch die Rechtslage - s. insbesondere § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 - diesbezüglich ausreichend klar und wirft keine Interpretationsfragen auf.
Schlagworte
Aarhus - Konvention, Antragsrecht, Äquivalenz, Beschwerdefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:2204219.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019