Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AVG §32 Abs2 Satz1Spruch
L507 2211895-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Metin Akyürek, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018,
Zl.XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.09.2018,
Zl.XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
2. Am 12.09.2018 wurde versucht diesen Bescheid dem damals unvertretenen Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse, XXXX, mittels RSa-Brief zuzustellen, wobei vom Zustellorgan eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.
Am Rückschein des RSa-Briefes wurde als Beginn der Abholfrist der 13.09.2018 vermerkt.
Folglich wurde der Bescheid des BFA vom 10.09.2018 dem Beschwerdeführer am 13.09.2018 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle, XXXX, aufrecht gemeldet und ist nach wie vor an dieser Adresse aufrecht gemeldet.
4. Mit E-Mail vom 18.12.2018 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem BFA bekannt, dass er vom Beschwerdeführer mit der rechtlichen Vertretung beauftragt worden sei und ersuchte um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu seinen Handen.
5. Am 19.12.2018 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter vom BFA eine Kopie der Verfahrensanordnung vom 10.09.2018 sowie eine Kopie des Bescheides des BFA vom 10.09.2018, Zl.XXXX, per Post übermittelt.
6. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 19.12.2018 - beim BFA eingelangt am 21.12.2018 - wurde gegen den Bescheid des BFA vom 10.09.2018, Zl. XXXX, Beschwerde erhoben.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2018 [gemeint wohl: 10.09.2018] der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf deren Aufforderung hin am 19.12.2018 per E-Mail zugestellt worden sei. Zuvor sei keine wirksame Zustellung seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer erfolgt. Die Beschwerde vom heutigen Tag sei daher rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer habe erstmalig mit Erhalt des Schreibens des Magistrates der Landeshauptstadt XXXX vom 11.12.2018, mit der er zur Abgabe seiner Aufenthaltskarte aufgefordert worden sei, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn erfahren. Weder die Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.07.2018, noch der Bescheid vom 10.09.2018 seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Die behördlichen Schriftstücke seien hinterlegt worden, der Beschwerdeführer habe die Hinterlegungsanzeige jedoch nie vorgefunden und mangels Kenntnis vom Zustellversuch die Schriftstücke nicht abgeholt.
Im Zeitraum der Zustellung durch die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer sehr wohl Post erhalten, so etwa einem Bescheid des Finanzamtes XXXXvom 17.09.2018, einen Brief der XXXX vom 19.09.2018 und eine Kontoabrechnung der XXXX vom 22.09.2018. Es habe aber bereits seit spätestens Juni 2018 Probleme bei der Zustellung von Schriftstücken an den Beschwerdeführer gegeben, auch die Polizeiinspektion XXXX habe am 26.06.2018 an der Adresse des Beschwerdeführers keine Zustellung vornehmen können und habe daher eine Benachrichtigung über die beabsichtigte Zustellung hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe die Hinterlegungsanzeige über die Zustellungen der belangten Behörde keineswegs ignoriert, sondern schlicht nicht erhalten. Es wäre auch völlig lebensfremd, anzunehmen, dass eine Person in der Lebenssituation des Beschwerdeführers - nämlich befindet er sich inmitten eines Schuldenregulierungsverfahrens - Schriftstücke von Banken, Behörden und der Polizei entgegennimmt und öffnet, solche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Umstand, dass es Schwierigkeiten bei der Zustellung seiner Post gab auch keine Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, sondern habe sich um diese Angelegenheit gekümmert. Er habe sechsmal bei der Post angerufen, um sich über die mangelhaften Zustellungen zu beschweren. Denn Hinterlegungsanzeigen und wichtige Schriftstücke seien oft irrtümlich bei seinem Nachbarn hinterlegt worden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer sich per E-Mail an den Kundenservice der Post gewandt, um einen Nachweis über den Vortrag seiner Beschwerden zu erhalten.
Mit der Beschwerde vom heutigen Tage sei die Beschwerdefrist daher gewahrt.
7. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid des BFA vom 10.09.2018, Zl. XXXX, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des BFA vom 10.09.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
Binnen offener Rechtsmittelfrist wurde der Bescheid des BFA vom 10.09.2018, Zl. XXXX nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
Die Art und das Datum der rechtswirksamen Zustellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den sich darin befindlichen Zustellnachweis und
RSa-Rückschein sowie der Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 14.02.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).
Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid des BFA vom 10.09.2018, Zl. XXXX, am 13.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug vier Wochen. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des 11.10.2018 ab.
Die mit 19.12.2018 datierte Beschwerde, die am 21.12.2018 beim BFA einlangte, erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters zur Zulässigkeit in gegenständlicher Beschwerde, die ansatzweise auf einen möglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindeuten, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom VwGH auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0010 mit Hinweis auf den Beschluss vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056).
3.2. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristbeginn,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L507.2211895.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019