TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/19 L529 2214157-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG §37
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §66 Abs2
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs5
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L529 2214157-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zl.XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des

angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der BF stellte am 15.11.2002 im Bundesgebiet einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003 gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 negativ entschieden wurde. Die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.07.2010, Zl. D6 240670-0/2008/23E, als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund diverser strafrechtlicher Verfehlungen wurde über den BF im Jahr 2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, die Berufungsbehörde reduzierte die Dauer dieses Verbotes auf 10 Jahre. Seit Jahren hat der BF den Status der Duldung - begründet durch Behandlungsnotwendigkeit einer Hepatitis C Erkrankung - die letztmalige Verlängerung erfolgte mit Datum 12.12.2017 für die Dauer eines Jahres.

Die Ehegattin des BF ist im Besitz einer gültigen Rot-Weiss-Rot-Karte Plus, ebenso seine in Österreich in den Jahren 2004 und 2006 geborenen Söhne.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 18.01.2019 durch Hinterlegung, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.01.2019 gemäß § 46a Abs. 5 iVm. Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

3. Mit Schriftsatz vom 31.01.2019, zur Post gegeben am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, damit er seine gesundheitliche Situation und die Weitergewährung der Duldungskarte persönlich darlegen könne, der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ihm die beantragte Duldungskarte erteilt werde, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) - einlangend am 07.02.2019 - vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zuletzt vorgelegte Ambulanzbericht vom 11.12.2018 weist beim BF einen Zustand nach erfolgreich therapierter Hepatitis C aus. Dem Bericht folgend ist keine weiterführende Therapie erforderlich, empfohlen werden - wie bisher - jährliche Verlaufskontrollen.

Die medizinische Versorgung in Georgien ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) gewährleistet.

Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Hepatitis C - Erkrankung sind verfügbar. Im Zuge eines Experiments der neusten Gesundheitsstrategie werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten versorgt.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass Georgien seit 2015 Fortschritte auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung erzielte. Im Jahr 2013 wurde das "Universal Health Care Program" eingeführt. Im Rahmen des Standard Pakets werden 70 bis 100 Prozent der Kosten für medizinische Fachpersonen für übliche Krankheiten und häufige Labortests übernommen.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt II. steht nicht fest; ein Ermittlungsverfahren dazu fehlt nahezu völlig.

2. Beweiswürdigung:

ie Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die erheblichen Fortschritte des georgischen Gesundheitswesens in den letzten Jahren stellen notorisches Amtswissen dar; umso mehr muss das für georgische Staatsbürger (wie den BF) gelten, die in Österreich leben. Zudem verweist der BF in seiner Beschwerde auf entsprechende Quellen und wurde dem BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen am 13.09.2017 und am 19.07.2018 (AS 531, 627 - Ordner 2) jeweils der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht, demnach auch das Länderinformationsblatt (AS 445 - Ordner 2).

Ein nennenswertes Ermittlungsverfahren zu Spruchpunkt II. ist aus dem Akt nicht erschließbar.

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. (zu 1.A)

Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Ausstellung einer Karte für Geduldete:

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

3.1.2. Der Beschwerdeführer stützte sein Begehren auf Duldung ursprünglich - und fortgesetzt - auf seine damalige chronische Hepatitis C Virusinfektion und die für ihn bestehende Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung in Georgien.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).

Den vorgelegten Unterlagen folgend, besteht beim BF ein Zustand nach erfolgreich therapierter Hepatitis C. Bei ihm ist keine weiterführende Therapie erforderlich, eine Empfehlung für jährliche Verlaufskontrollen besteht. Insoweit ist beim BF eine Änderung des relevanten Sachverhaltes eingetreten, als bei ihm eine behandlungsbedürftige chronische Hepatitis C eben nicht mehr besteht; zudem wäre nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass für den BF aktuell eine adäquate Behandlung in Georgien gegeben wäre.

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der vorgelegte Ambulanzbericht unrichtig sei und der BF aktuell an einer behandlungsbedürftigen chronischen Hepatitis C Virusinfektion leide. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass - für den Fall einer neuerlichen Erkrankung des BF - für ihn in Georgien eine adäquate Behandlung unmöglich wäre.

Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Erkrankungen ersichtlich und wurden solche auch nicht behauptet.

Demnach ist der vormalig angenommene Grund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (für die Duldung des BF) - die Abschiebung erscheint aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich - nicht mehr gegeben.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.

3.2. (zu 2.A):

Aufhebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat:

3.2.2.1. Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass seine Identität feststehe - mit dem angeführten Namen und Geburtsdatum - und er georgischer Staatsbürger sei. Er halte sich seit 15.12.2018 illegal in Österreich auf. Er sei während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich mehrfach straffällig geworden und auch in Haft gewesen; er halte sich seit 2002 im Bundesgebiet auf und sei ausreiseunwillig gewesen.

Er habe bis dato keinerlei Schritte unternommen, seiner Ausreiseverpflichtung von sich aus nachzukommen. In seinem Fall werde die Duldung nicht mehr verlängert.

Wie aus dem vorgelegten Ambulanzbericht hervorgehe, sei er erfolgreich austherapiert und sei keine weiterführende Therapie mehr notwendig. Die jährlichen Verlaufskontrollen könne der BF auch in seinem Heimatland durchführen lassen, zumal es dort spezialisierte Einrichtungen zur adäquaten Behandlung und Kontrolle seiner Krankheit gebe.

Daher sei der Hintergrund iSd § 46a FPG weggefallen und der Aufenthalt nicht mehr zu dulden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA nach Zitierung der Abs. 1, 2 und 4 des § 46a FPG aus, dass nach dem wiedergegebenen Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG es Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete" sei, dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne des § 46a Abs. 1 FPG geduldet sei. Da seine Abschiebung nicht unzulässig sei und die erkennende Behörde von Amts wegen nicht feststelle, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, sei der BF nicht mehr geduldet.

Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht mehr vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß § 46 a Abs. 5 FPG abzuweisen gewesen.

Daran anschließend findet sich im Bescheid die Rechtsmittelbelehrung.

Ausführungen im angefochtene Bescheid (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) zu Spruchpunkt II fehlen völlig. Vereinzelt finden sich dokumentierte Umstände im Akt, die zur Beurteilung im Hinblick auf § 9 BFA-VG herangezogen werden können. Aktuelle Ermittlungen dazu (beispielsweise zum Familienleben, Sprachkenntnisse, legale Erwerbstätigkeiten, usw...) fehlen aber völlig.

Allerdings sind die zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen des BF ausführlich dokumentiert.

3.2.2.2. Die vorliegende Beschwerde führt aus, dass der BF mit seiner Frau und seinen Söhnen (14 und 12 Jahre alt) im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Nichtgewährung der Duldung, bzw. eine Außerlandesbringung stellte daher auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar.

Der BF beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Stattgabe der Beschwerde, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG.

3.2.2.3. Wie oben angeführt und in der Beschwerde auch zutreffend miterwähnt, fehlt gegenständlich ein Ermittlungsverfahren zu Spruchpunkt II. völlig und wird das auch durch die konkrete Ausgestaltung des Bescheides deutlich. So wird im angefochtenen Bescheid lediglich der Aspekt des § 46a Abs. 1 Ziffer 3 FPG beleuchtet, im Anschluss daran befindet sich bereits die Rechtsmittelbelehrung, ohne auch nur ein Wort zu Spruchpunkt II. begründend zu verlieren. Es fehlen insbesondere aktuelle Ermittlungen im Hinblick auf das im Raum stehende Familienleben; ebenso wurden keine Ermittlungen zum Grad der Integration [Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeiten (Sozialversicherungsdatenauszug,...), usw.] geführt. Neben dem strafrechtlichen Vorleben werden auch Zeiten eines Wohlverhaltens und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu berücksichtigen sein, ebenso, wie hoch der persönliche Beitrag des BF zum Familieneinkommen sich gestaltet.

3.2.2.4. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber - weil sie zum hier zu behandelnden Spruchpunkt völlig fehlen - jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen - wie oben angeführt -, allenfalls unter Einräumung von Parteiengehör, vorzunehmen und - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.

3.2.2.5. Das BFA legte den vom BF mit dem Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte vorgelegten Ambulanzbericht vom 11.12.2018 der Entscheidung zugrunde. Daneben findet sich ein Internetausdruck über Hepatitis-C (Heilung ohne Medikamente; 2 seitig), ein Auszug aus dem Strafregister und ein ZMR-Auszug (nur den BF selbst betreffend). Aktuelle Ermittlungen zu den angeführten Umständen (vgl. oben) finden sich in den Verwaltungsakten nicht. Solche Ermittlungen wären aber bei Weitem aufwändiger und sind die vom BFA selbst vorgenommenen Schritte dagegen als marginal zu betrachten.

Es ist daher anzunehmen, dass die Verwaltungsbehörde diese Ermittlungen bewusst unterließ, um diese dann durch das Verwaltungsgericht vornehmen zu lassen.

3.2.2.6. Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

3.2.2.7. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

----------

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

-

der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

-

sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten aufweisen.

-

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

-

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete (vgl. Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Die Ausführungen in der Beschwerde genügen dem Erfordernis einer hinreichenden Substantiierung jedenfalls nicht.

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird (damit der BF seine gesundheitliche Situation und die Gründe für die Weitergewährung der Duldungskarte im unmittelbaren Gespräch persönlich darlegen kann), ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon beim BFA stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwieweit der BF in einem persönlichen Gespräch die vorgelegten medizinischen Unterlagen entkräften wolle.

So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung - im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheides - unterbleiben.

Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid - im Hinblick auf Spruchpunkt II. - aufzuheben ist, daher konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit entfallen.

Zu 1. und 2. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Ausreiseverpflichtung, Behandlungsmöglichkeiten,
Behebung der Entscheidung, Duldung, Ermittlungsmangel,
Ermittlungspflicht, Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung, Karte für
Geduldete, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, öffentliche
Interessen, Privat- und Familienleben, private Interessen,
Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, strafrechtliche
Verurteilung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2214157.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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