Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I407 2213177-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 14.12.2018, Zl. 1179616506/180615506, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.
Am 26.06.2018 wurde er von der Polizei festgenommen und am 27.06.2018 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig am 06.12.2018 vom LG XXXX wegen folgender Delikte
§§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) StGB § 15 StGB
§ 229 (1) StGB
§ 241e (1) StGB
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkt II. bis VI. erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.01.2019 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Administrativakt mit Schreiben vom 11.01.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2019 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung am 18.02.2019 folgendes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet:
"Beschwerdeführer (BF): XXXX
Geb. am XXXX
StA: Tunesien
vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH
ARGE Rechtsberatung Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien (Vollmacht im Akt)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Auf ausdrücklichen Wunsch unseres Klienten, des o.g. BF, teilen wir Ihnen mit, dass er die Beschwerde zur Zahl 1179616506 - 180615506, eingebracht am 11.01.2019, zurückziehen möchte.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Hochachtungsvoll,
Cornelia Schick, LLM ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Sachverhalt ist zunächst auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Strafgericht wegen Delikten gegen Leib und Leben und gegen das Vermögen anderer verurteilt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 18.02.2019 seine Beschwerde vor dem BVwG zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich. Die Feststellung zu seiner Verurteilung erfolgt auf Grund einer Abfrage des österreichischen Strafregisters.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Die §§ 1, 7 Abs. 2 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Richter daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Spruchpunkt A)
3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.
Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2213177.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019