TE Bvwg Beschluss 2019/2/25 W134 2196559-3

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §320
BVergG 2006 §350
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W134 2196559-3/3E

W134 2196568-3/4E

W134 2196974-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zum Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West" der Auftraggeberinnen Pensionsversicherungsanstalt, Wiener Gebietskrankenkasse, Burgenländische Gebietskrankenkasse, Oberösterreichische

Gebietskrankenkasse, Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Salzburger

Gebietskrankenkasse, Tiroler Gebietskrankenkasse, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, diese vertreten durch die Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, aufgrund der Anträge der

Erstantragstellerin Bietergemeinschaft bestehend aus 1. der XXXX und

2. der XXXX , vertreten durch die Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, vom 25.05.2018 und der

Zweitantragstellerin Bietergemeinschaft bestehend aus 1. der XXXX ,

2. der XXXX und 3. der XXXX , vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm A, 20. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, vom 30.05.2018, sowie der

Drittantragstellerin Bietergemeinschaft bestehend aus 1. der XXXX und 2. der XXXX vertreten durch die Feuchtmüller Stockert Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wiesingerstraße 2, 1010 Wien, vom 25.05.2018,

folgenden Beschluss:

A)

I. Den Anträgen der Erstantragstellerin auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 319 BVergG stattgegeben.

Die Auftraggeberinnen sind verpflichtet, der Erstantragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 616,-- sowie die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.231,--, insgesamt somit EUR 1.847,--, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.

II. Den Anträgen der Zweitantragstellerin auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 319 BVergG stattgegeben.

Die Auftraggeberinnen sind verpflichtet, der Zweitantragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 616,-- sowie die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.231,--, insgesamt somit EUR 1.847,--, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.

III. Den Anträgen der Drittantragstellerin auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 319 BVergG stattgegeben.

Die Auftraggeberinnen sind verpflichtet, der Drittantragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 616,--sowie die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.231,--, insgesamt somit EUR 1.847,--, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Am 25.05.2018 beantragten die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin und am 30.05.2018 die Zweitantragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung) betreffend Los 2 (Versorgungszone Ost) versendet am 16.05.2018, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Zweitantragstellerin beantragte zusätzlich die Aufforderung zur Angebotsabgabe (Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung) betreffend Los 1 (Versorgungszone Nord) versendet am 16.05.2018 für nichtig zu erklären. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West" der Auftraggeberinnen Pensionsversicherungsanstalt, Wiener Gebietskrankenkasse, Burgenländische Gebietskrankenkasse, Oberösterreichische

Gebietskrankenkasse, Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Salzburger

Gebietskrankenkasse, Tiroler Gebietskrankenkasse, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt.

2. Die Erstantragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 1.848,--, die Zweitantragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt 1.847,-- und die Drittantragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 1.846,80.

3. Am 05.06.2018 wurde zu den Zahlen W134 2196974-1/2E, W134 2196559-1/3E und W134 2196568-1/4E die von allen drei Antragstellerinnen beantrage einstweilige Verfügung erlassen.

4. Am 24.07.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W134 2196559-2/27E, W134 2196568-2/24E und W134 2196974-2/22E dem Antrag der drei Antragstellerinnen, gerichtet auf die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung) betreffend Los 2 (Versorgungszone Ost) versendet am 16.05.2018 statt. Dem Antrag der Zweitantragstellerin "das Bundesverwaltungsgericht möge die gesamte Ausschreibung (Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung der Ausschreibung "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West (2. Stufe)") für nichtig erklären" wurde teilweise stattgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) ...

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idgF, lauten:

"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.

(2) ...

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht."

3.2 Zu A) - Ersatz der Pauschalgebühr

3.2.1 Die Erstantragstellerin, die Zweitantragstellerin und die Drittantragstellerin haben Pauschalgebühren für jeweils einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren ""PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West" der Auftraggeberinnen Pensionsversicherungsanstalt, Wiener Gebietskrankenkasse, Burgenländische Gebietskrankenkasse, Oberösterreichische

Gebietskrankenkasse, Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Salzburger

Gebietskrankenkasse, Tiroler Gebietskrankenkasse, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt, entrichtet.

3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erließ die von allen drei Antragstellerinnen beantragte einstweilige Verfügung und gab dem Antrag der drei Antragstellerinnen, gerichtet auf die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung) betreffend Los 2 (Versorgungszone Ost) versendet am 16.05.2018 statt und dem dem Antrag der Zweitantragstellerin "das Bundesverwaltungsgericht möge die gesamte Ausschreibung (Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung der Ausschreibung "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West (2. Stufe)") für nichtig erklären" teilweise statt. Da alle drei Antragstellerinnen vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt haben, findet der Ersatz der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag gemäß § 319 Abs 1 BVergG statt. Da sowohl dem Nachprüfungsantrag als auch dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde, besteht gemäß § 319 Abs 2 BVergG auch ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für den Antrag aller drei Antragstellerinnen auf einstweilige Verfügung.

3.3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Obsiegen, Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren,
Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2196559.3.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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