TE Bvwg Beschluss 2019/2/25 W120 2154898-1

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.133 Abs9
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch

W120 2154898-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 10. Jänner 2017, GZ 0001633784, Teilnehmernummer: XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 7. November 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 8. März 2017 eingelangtem Schreiben "Einspruch".

4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 24. April 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Juli 2018, zugestellt am 23. Juli 2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer bei der belangten Behörde am 8. März 2017 eingelangten Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere würden die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, das Beschwerdebegehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, fehlen. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.

6. Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der belangten Behörde langte am 8. März 2017 gegen den Bescheid vom 10. Jänner 2017 eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Da diese nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, kein Beschwerdebegehren sowie keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist) enthielt, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Juli 2018, zugestellt am 23. Juli 2018, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Binnen offener Frist ist die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Eingabe der Beschwerdeführerin sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.2. § 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse iSd § 9 Abs 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 27 VwGVG Anm K8).

Die vorliegende als "Einspruch" bezeichnete Eingabe enthält keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, kein Beschwerdebegehren sowie keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Das unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Juli 2018 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen, sodass die Beschwerde wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen war.

3.3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Bescheidbezeichnung, Beschwerdegründe,
Beschwerdemängel, Mängelbehebung, Rechtzeitigkeit,
Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2154898.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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