Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2202593-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 03.03.2017, Dok.Nr. 374146601, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F. in Verbindung mit §§ 6 Z 3, 19 Abs. 6 Z 2 und 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2012/13 das Diplomstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz und betrieb das Studium ohne Unterbrechung bis einschließlich Sommersemester 2015.
2. Am 07.05.2015 legte die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung ihres Studiums ab.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Graz, vom 21.01.2016, Dok.Nr. 351047101, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.01.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ihr Diplomstudium Pharmazie mit der Begründung abgewiesen, dass sie im ersten Studienabschnitt die "doppelte vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters" überschritten und damit keinen Anspruch mehr auf Studienbeihilfe für die weiteren Studienabschnitte ihres Studiums habe.
4. Per E-Mail vom 31.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 21.01.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Im Vergleich zu den meisten anderen Studienrichtungen sei das Diplomstudium Pharmazie in drei Studienabschnitte gegliedert. Die Absolvierung des ersten Studienabschnittes innerhalb der dafür vorgesehen Zeit von nur einem Jahr stelle sich wegen der "sehr umfangreichen Prüfungen" als extrem schwierige Hürde dar. Dies ließe sich auch aus der hohen Anzahl an Studienabbrechern ableiten. Dass sie ihr Studium sehr intensiv betreibe, könne man an der Anzahl der bereits absolvierten ECTS-Punkte ersehen. Sie sei auch als "sozial bedürftig" anzusehen, da ihre Mutter Alleinerzieherin sei und auch ihr Vater über kein allzu großes Einkommen verfüge. So sei sie im ersten Studienabschnitt auch gezwungen gewesen, neben dem Studium zu arbeiten, um selbst Geld zu verdienen. Dies habe sich ebenfalls negativ auf den Studienfortgang ausgewirkt. Außerdem sei sie während des ersten Studienabschnittes auch öfters durch sehr häufige grippale Infekte und psychische Probleme beeinträchtigt gewesen.
5. Am 27.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin mittels des Formblattes SB 2/2015/16 der Studienbeihilfenbehörde Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung. Begründet wurde der Antrag mit Krankheit und außergewöhnlicher Studienbelastung.
6. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 02.03.2016, BescheidNr. 352258901, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Nachsicht der Überschreitung der Studienzeit im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Pharmazie" abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht Vorstellung erhoben. Er ist somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
7. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 21.03.2016, Dok.Nr. 353861701, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 21.01.2016 nicht Folge gegeben. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung mit rechtskräftigem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 02.03.2016 abgewiesen worden sei.
8. Am 11.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Gewährung einer Studienbeihilfe für ihr Diplomstudium Pharmazie.
9. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 18.10.2016, Dok.Nr. 363411601 wegen Überschreitung der "doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters" im ersten Studienabschnitt abgewiesen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.10.2016 zugestellt.
10. Am 02.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 18.10.2016 und begründete diese im Wesentlichen inhaltsgleich wie bereits die Vorstellung vom 31.01.2016 gegen einen früheren Bescheid.
11. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 15.12.2016, Dok.Nr. 370329501, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Überschreitung der "doppelten Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters" im ersten Studienabschnitt einem weiteren Beihilfenbezug im zweiten und dritten Studienabschnitt entgegenstehe. Diese Studienzeitüberschreitung könne allenfalls bei Vorliegen wichtiger Gründe nachgesehen werden. Ein derartiges Ansuchen der Beschwerdeführerin sei aber bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 02.03.2016 abgewiesen worden.
12. Am 30.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde.
13. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.03.2017, Dok.Nr. 374146601 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Antrag vom 11.10.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen worden sei, weswegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Studienbeihilfe nicht vorliegen würden.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.03.2017 zugestellt.
14. Am 13.04.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017 und begründete diese im Wesentlichen so wie bereits die Vorstellung vom 02.11.2016.
15. Einlangend am 02.08.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2012/13 das Diplomstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz und legte die erste Diplomprüfung - bei ununterbrochenem Studienbetrieb - am 07.05.2015, also im insgesamt sechsten Semester des Studiums, ab.
Das von der Beschwerdeführerin betriebene Diplomstudium Pharmazie gliedert sich in drei Studienabschnitte, wobei die gesetzlich vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes zwei Semester beträgt.
Die Beschwerdeführerin hat die Studienzeit gemäß § 20 Abs. 2 StudFG überschritten.
Ein Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit im ersten Studienabschnitt wegen "wichtiger Gründe" wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 02.03.2016 abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:
"II. Hauptstück
Studienbeihilfen
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
[...]
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
[...]
4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
[...]
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. [...]
(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
[...]
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. [...]
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
[...]"
Gemäß § 2 Abs. 3 des Curriculums für das Diplomstudium Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz beträgt die Studiendauer des ersten Studienabschnittes 2 Semester.
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Mit seinem Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin den ersten Abschnitt ihres im Wintersemester 2012/13 begonnen Studiums, für das sie Studienbeihilfe beantragt hat, am 07.05.2015, somit im insgesamt sechsten Semester, abgeschlossen hat. Sie absolvierte demnach den ersten Studienabschnitt nicht innerhalb der in § 20 Abs. 2 StudFG vorgesehenen Frist ("zweifache vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters") von fünf Semestern.
Die Absolvierung des ersten Studienabschnittes innerhalb der in § 20 Abs. 2 StudFG genannten Frist stellt einen Teilaspekt der Anspruchsvoraussetzung "günstiger Studienerfolg" (vgl. § 6 Z 3 StudFG) dar. Studierende, die den ersten Studienabschnitt nicht zeitgerecht im Sinne dieser Bestimmung abschließen, weisen keinen "günstigen Studienerfolg" als Voraussetzung für den (Weiter-)Bezug einer Studienbeihilfe auf. Das Studienförderungsgesetz sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz insofern vor, als bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 StudFG die Überschreitung der Studienzeit unter bestimmten Voraussetzungen nachgesehen werden kann. Eine Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung wurde von der Beschwerdeführerin bereits in einem früheren Verfahren beantragt und mit rechtskräftigem, nicht mehr abänderbarem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 02.03.2016 abgewiesen. Ob im Hinblick auf den nunmehrigen Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.10.2016 auf Gewährung von Studienbeihilfe die Überschreitung der in § 20 Abs. 2 StudFG genannten Frist nachgesehen werden kann, ist demnach nicht verfahrensgegenständlich (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0401; 14.03.2008, 2007/10/0127).
Die Beschwerdeführerin konnte demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung im Wintersemester 2016/17 keinen günstigen Studienerfolg iSd § 6 Z 3 StudFG nachweisen.
Das Beschwerdevorbringen betreffend die soziale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin geht schon insofern ins Leere, als für die Gewährung einer Studienbeihilfe alle vier in § 6 StudFG genannten Anspruchsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, sodass insbesondere ein fehlender günstiger Studienerfolg nicht durch eine bestehende soziale Bedürftigkeit kompensiert werden kann.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe vorliegen, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruchsverlust, Curriculum, günstiger Studienerfolg,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2202593.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019