Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2200287-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.10.2017, Zahl II/4-EBP/14-7634955010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, die Flächensanktion entfällt.
II. Der Agrarmarkt Austria wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Sie ist Almobmann der Alm XXXX, für die von ihr ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde, wobei Futterflächen im Ausmaß von 197,11 ha angegeben wurden.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2015, Zahl II/7-EBP/14-122725533, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 in Höhe von EUR 7.322,99 gewährt. Die belangte Behörde ging von 50,39 vorhandenen Zahlungsansprüchen und einer beihilfefähigen sowie ermittelten landwirtschaftlichen Fläche von 45,11 ha aus. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.
3. Mit erstem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.04.2015, Zahl II/4-EBP/14-125764112, wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr 2014 in unveränderter Höhe gewährt, die Bescheiderlassung resultiert aus Änderungen in der Zahlungsanspruchsverwaltung. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.
4. Am 12.10.2016 fand auf der Alm XXXX, auf die die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben hat, eine Vor-Ort-Kontrolle für die Antragsjahre 2014 bis 2016 statt.
5. Mit zweitem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr 2014 nur mehr in Höhe von EUR 6.836,11 gewährt. Die belangte Behörde ging von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 45,11 ha, einer ermittelten Fläche von 43,39 und einer Differenzfläche von 1,72 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde mit Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 aus, dass auf Grund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 3 %, jedoch nicht mehr als 10 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt worden sei.
6. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, legte eine Erklärung gemäß § 8i MOG vor und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. In der Erklärung gemäß § 8i MOG führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie bloßer Auftreiber auf die Alm XXXX sei, sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und wies im Zuge der Vorlage darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei Obmann der Alm XXXX sei.
8. Mit E-Mail vom 21.02.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm XXXX vom 05.08.2013 keine Abweichungen festgestellt worden seien, die im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Almfutterflächen im Ausmaß von 197,36 ha hätten durch die Vor-Ort-Kontrolle bestätigt werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der beschwerdeführenden Partei standen im Antragsjahr 2014 anstatt der beantragten 45,19 ha lediglich 43,39 ha an landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung. Sie verfügte im Antragsjahr über 50,39 vorhandene Zahlungsansprüche.
Die beschwerdeführende Partei ist Almobmann der Alm XXXX und treibt sie auch ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten auf diese Alm auf. Bei der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen für die Alm für das Antragsjahr 2014 hat sich die beschwerdeführende Partei an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 orientiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Umfang der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen sowie der Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurden nicht materiell bestritten.
Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides bauen im Wesentlichen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle der Alm XXXX vom 12.10.2016 auf. Diese wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht materiell bestritten, es sind auch keine sonstigen Gründe hervorgekommen, von den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrolle Abstand zu nehmen. Das Gericht legt die Kontrollfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 12.10.2016 auf der Alm XXXX somit in freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Die Feststellungen zur Alm, zu dessen Obmann und zur Orientierung an der Vor-Ort-Kontrolle 2013 bei der Beantragung für das Antragsjahr ergeben sich aus einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.02.2019: Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für die Alm keine Beanstandung und somit eine beantragte und ermittelte Futterfläche von 197,36 ha, im Antragsjahr wurden für die Alm Futterflächen von 197,11 ha beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]"
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.
[...]"
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor ABl L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Behörde ihrem Bescheid zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei zu Grunde gelegt hat, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).
Zur verhängten Flächensanktion ist wie folgt auszuführen: Wie sich aus Feststellungen und Beweiswürdigung ergibt, hat sich die beschwerdeführende Partei bei der Beantragung der Alm an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde aus dem Jahr 2013 orientiert, wodurch nach Ansicht des Gerichts eine schuldhafte Beantragung nicht erblickt werden kann. Die beschwerdeführende Partei hat dadurch nachgewiesen, dass sie im Sinne des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 an der Fehlbeantragung keine Schuld trifft. Die Verhängung von Flächensanktionen wegen Übererklärung war somit nicht rechtmäßig.
Bezüglich der verhängten Flächensanktion war somit mit Aufhebung vorzugehen. Der belangten Behörde war ob der Komplexität der zu Grunde liegenden Rechtsnormen aufzutragen, die weiteren Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2200287.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019