TE Bvwg Beschluss 2019/2/27 G305 2187835-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §30 Abs2
VwGG §46

Spruch

1. G305 2187835-1/21E

2. G305 2187842-1/21E

3. G305 2187830-1/21E

4. G305 2187851-1/21E

5. G305 2187846-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, Zlen. G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E von 1. XXXX, 2. XXXX, 3. mj. XXXX, 4. mj. XXXX und 5. mj. XXXX, beschlossen:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

2. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, Zlen. G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich vom 19.01.2018, Zlen. 1079523802-150920293, 1079524004-150920382, 1079524309-150920536, 10795224200-150920498 und 1079524407-150920552, als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.

Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 06.08.2018 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision bzw. zur Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe zu laufen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Zlen. Ra 2018/18/0495 bis 0499-5 wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse vom 03.08.2018, Zlen. G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E bewilligt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2019, Zlen. Ra 2018/18/0495 bis 0499-5 (korrigierte Ausfertigung) wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages und eine einzubringende außerordentliche Revision bewilligt.

Am 20.02.2018 um 15:09:47 Uhr und um 17:56:28 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der außerordentlichen Revision und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2018, Zlen. G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E, ein.

Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsteller vor:

"Kurz vor dem 3.9.2018 wandte sich der Vater und Gatte XXXX an den einschreitenden Rechtsanwalt, nachdem ihm und seiner Familie die abweisenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 zu G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E, zugestellt worden waren.

Der Rechtsanwalt empfahl ihm, aus Kostengründen Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision zu beantragen, dass er für ihn und seiner Familie eine Zulässigkeitsbegründung verfassen werde und druckte ihm dafür das Vermögensbekenntnis samt Antrag aus. Dieses wurde gemeinsam ausgefüllt und unterfertigt.

Nach Fertigstellung der Zulässigkeitsbegründung sollte der Mandant die Antragsformulare an den Verwaltungsgerichtshof schicken. Der Einfachheit halber bat er jedoch die Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei XXXX um diesen Gefallen.

Entgegen des Hinweises am Kopf des Formulars, wonach die Anträge beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, kuvertierte sie das Formular und adressierte es aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen an das dafür nicht zuständige Bundesverwaltungsgericht in 1030 Wien.

Vielleicht hat sie in der Rechtsmittelbelehrung der Erkenntnisse herausgelesen, dass Revisionen dort einzubringen wären, was sie irritiert haben dürfte.

Der Brief wurde von Frau XXXX vorsichtshalber eingeschrieben am Postamt XXXX aufgegeben und die Empfangsbestätigung in die Anwaltskanzlei gebracht.

Anstelle des Revisionswerbers XXXX konnte sich der Rechtsanwalt von der tatsächlichen Postaufgabe überzeugen, wobei vorerst der Versand an das nicht zuständige Verwaltungsgericht gar nicht auffallen musste. Die Mitarbeiterin hatte keinen Empfänger auf den Aufgabeschein vermerkt.

Um den Aufgabeschein zuordnen zu können, wurde der Name des Mandanten eingegeben.

Am 17.09.2018 erhielt der Rechtsvertreter einen Anruf von einer Mitarbeiterin XXXX vom Bundesverwaltungsgericht, die ihn auf den Eingang der Anträge aufmerksam gemacht hatte. Versprochen wurde die umgehende Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof. Tatsächlich erfolgte diese erst zwei Tage später.

Die Weiterleitung am 17.9.2018 hätte noch genügt, weil dieser Tag der letzte der Frist war.

Für die Antragsteller und Wiedereinsetzungswerber war nicht vorhersehbar, dass die erfahrene Sekretärin entgegen des eindeutigen Hinweises die Anträge nicht an den zuständigen Verwaltungsgerichtshof, sondern an das Bundesverwaltungsgericht senden würde. Sie vertrauten auf deren Erfahrung und Zuverlässigkeit.

Die Beschwerdeführer beantragen daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist für die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages."

Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Eidesstättige Erklärung der Frau XXXX, geb. XXXX, XXXX vom 13.11.2018, beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit 17.09.2018 wurde XXXX auf einen Fehler der Sekretärin in der Adressierung aufmerksam.

Am 13.09.2018 unterließ XXXX die Kontrolle der Adressierung des von der Sekretärin übermittelten Schriftsatzes.

Das Kontrollsystem der Kanzlei hat versagt, eine Kontrolle des Rechtsanwaltes über die Sekretärin konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitablauf und den Fehlern ergeben sich aus den Angaben des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages.

Die Feststellung zum Kontrollsystem der Kanzlei ergibt sich dadurch, dass der Fehler nicht schon früher, sondern erst durch einen Anruf einer Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichtes aufmerksam wurde. Eine Kontrolle über die Sekretärin wurde nicht substantiiert dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) 1.

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Da die Frist für die außerordentliche Revision und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr verstrichen sei, stellen die Antragsteller durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Nach Fertigstellung der Zulässigkeitsbegründung sollte der Mandant die Antragsformulare für die Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof schicken. Der Einfachheit halber bat er jedoch die Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei XXXX um diesen Gefallen. Entgegen des Hinweises am Kopf des Formulars, wonach die Anträge beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, kuvertierte sie das Formular und adressierte es aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen an das dafür nicht zuständige Bundesverwaltungsgericht in 1030 Wien.

Das Versagen des Kontrollsystems der Kanzlei wurde festgestellt, da die Fehladressierung nicht selbst auffiel, sondern erst durch einen Anruf einer Mitarbeiterin vom Bundesverwaltungsgericht. Für die Antragsteller und Wiedereinsetzungswerber war nicht vorhersehbar, dass die erfahrene Sekretärin entgegen des eindeutigen Hinweises die Anträge nicht an den zuständigen Verwaltungsgerichtshof, sondern an das Bundesverwaltungsgericht senden würde. Sie vertrauten auf deren Erfahrung und Zuverlässigkeit.

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Antragsteller bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass die Antragsteller oder ihrem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt A) 2:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsteller aus:

"Die Revisionswerber waren in der Zwischenzeit bereits in Deutschland aufhältig, wo das Verwaltungsgericht XXXX zu entscheiden hatte. Im Jänner 2019 wurden die Revisionswerber nach Österreich überstellt und halten sich nun in XXXX auf. Anträge auf internationalen Schutz wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Familie droht die Verbringung in den Irak mit allen negativen Folgen, besonders für die Minderjährigen."

Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Parteien ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der Parteien darzutun.

Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Erfolg zu versagen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt A 2) ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG die Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 2 Z 2 VfGG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Hingegen ist der Beschluss zu Spruchpunkt A 1) in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision zu diesem Spruchpunkt ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.

Die Revision zu Spruchpunkt A 1) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2187835.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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