TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W129 2176377-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

BDG 1979 §241a
BDG 1979 §75 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GehG §22 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2176377-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des Prof. HR Mag. XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 09.10.2017, Zl. 3P-2809.201260/43-2017, betreffend Entrichtung eines Pensionsbeitrages zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX .

2. Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 01.10.1990 bis 30.09.1992 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge nach § 75 Abs 3 BDG (alte Fassung) gewährt, welchen er für sein Studium der Rechtswissenschaften nutzte.

3. Aufgrund eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0164-5, erging mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19.07.2011, Zl. BMUKK-2809.201260/0007-III/9/2011, die Feststellung, "dass die mit Gewährung [seines] Karenzurlaubes - im Zeitraum 01.10.1990 bis 30.09.1992 - verbundenen Folgen gemäß § 75 Abs 3 BDG 1979 (alte Fassung) nicht eintreten".

4. Mit gegenständlichem Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 09.10.2017, Zl. 3P-2809.201260/43-2017, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.1990 bis 30.09.1992 ein Pensionsbeitrag nach § 22 Gehaltsgesetz in der damals gültigen Fassung im Ausmaß von 10% der jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen (zuzüglich Sonderzahlungen) in diesem Zeitraum, gesamt € 3.194,82, vorgeschrieben.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass mit der Feststellung des Bescheides der Unterrichtsministerin vom 19.07.2011, wonach die mit Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht eintreten würden, auch die Unzulässigkeit der Vorschreibung eines Pensionsbeitrages verbunden sei.

II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese - auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. § 22 Gehaltsgesetz in der zwischen 01.07.1990 und 30.06.1991 gültigen Fassung normierte:

Pensionsbeitrag

§ 22. (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,0 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

1. dem Gehalt,

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und

3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamt auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt.

(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren.

(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder nach § 75 a BDG 1979 oder

2. Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

§ 22 Gehaltsgesetz in der zwischen 01.07.1991 und 31.12.1993 gültigen Fassung normierte:

Pensionsbeitrag

§ 22. (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,0 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

1. dem Gehalt,

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und

3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

(2a) Für Zeiträume, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt.

(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder nach § 75 a BDG 1979 oder

2. Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist gemäß § 241a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) § 75 in dieser Fassung (in der Folge § 75 BDG alte Fassung) weiterhin anzuwenden. Dieser lautet:

"Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(...)."

3.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.1990 bis 30.09.1992 gemäß § 75 Abs 3 BDG 1979 (alte Fassung) karenziert war.

Aufgrund eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0164-5, erging mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19.07.2011, Zl. BMUKK-2809.201260/0007-III/9/2011, die Feststellung, "dass die mit Gewährung [seines] Karenzurlaubes - im Zeitraum 01.10.1990 bis 30.09.1992 - verbundenen Folgen gemäß § 75 Abs 3 BDG 1979 (alte Fassung) nicht eintreten."

3.4. Nach der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist mit dieser Feststellung auch die Enthebung von der Verpflichtung der Entrichtung eines Pensionsbeitrages verbunden.

Dieser Standpunkt kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht geteilt werden.

3.5. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 75 Abs 3 BDG (alte Fassung) beschränkt sich der Nicht-Eintritt bestimmter Folgen der Gewährung eines Karenzurlaubes auf die in Abs 2 leg.cit. angeführte Nicht-Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen. Eine Befreiung von der Entrichtung des Pensionsbeitrages ist hingegen von § 75 Abs 3 BDG nicht vorgesehen.

Umgekehrt normiert(e) § 22 Gehaltsgesetz sowohl in der damals anzuwendenden Fassung als auch im Übrigen in der geltenden Fassung eine ausdrückliche Verpflichtung des Beamten zur (aktiven) Entrichtung des Pensionsbeitrages gerade für jene Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren (§ 22 Abs 3 GehG alte Fassung).

3.6. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 22.04.2009, 2008/12/0072; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0199) besteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 3 GehG unmittelbar kraft Gesetzes. "Die fehlende Gebührlichkeit von Bezügen [hat] (...) für sich genommen keine Befreiung von der Leistung von Pensionsbeiträgen zur Folge." (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0199).

Daraus folgt, dass mit der (rechtskräftigen) Feststellung, "dass die mit Gewährung [seines] Karenzurlaubes - im Zeitraum 01.10.1990 bis 30.09.1992 - verbundenen Folgen gemäß § 75 Abs 3 BDG 1979 (alte Fassung) nicht eintreten", nicht auch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages einhergeht.

Die Beschwerde war daher gemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Karenzurlaub, Pensionsbeiträge, Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2176377.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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