Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
ASVG §293Spruch
W120 2152376-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 19. Jänner 2017, GZ 0001637209, Teilnehmernummer: XXXX , den Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 15. Dezember 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.
Dem Antrag wurde ein Bescheid der SVA der Bauern vom 5. Dezember 2016 über die Auszahlung der monatlichen Leistung beigeschlossen.
2. Laut Aktennotiz der belangten Behörde vom 28. Dezember 2016 aufgrund der telefonischen Rückfrage bei der SVA der Bauern durch diese beziehe der Beschwerdeführer aus der aufrechten Bewirtschaftung monatlich EUR 684,45.
3. Am 28. Dezember 2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Unter ‚Sonstiges' werden Einkünfte aus der Landwirtschaft angerechnet. Lt. Auskunft der SVA der Bauern
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]---
ANTRAGSTELLER/IN---
XXXX ---
Einkünfte---
Pension-€-790,71-monatl.
Sonstiges-€-684,45-monatl.
---
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€-140,00-monatl.
-€--
Summe der Einkünfte-€-1.475,16-monatl.
Sonstige Abzüge-€-140,00-monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.335,16-monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied-€-988,71-monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-346,45-monatl.
1) Unter ‚Sonstiges' werden Einkünfte aus der Landwirtschaft angerechnet. Lt. Auskunft der SVA der Bauern"
4. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einkünfte in der Höhe von EUR 684,45 unter dem Titel "Sonstiges" ohne Grundlage angeführt worden seien und der Betrag in keiner Weise nachvollziehbar sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.3. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits mitgeteilt habe, dass das von der belangten Behörde angenommene Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von EUR 684,45 tatsächlich nicht vorliege. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zur Annahme gelange, dass Einkünfte in der angegebenen Höhe vorliegen würden.
7. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 3. April 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 wurden dem Beschwerdeführer die Ausführungen in der Beschwerdevorlage zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
9. Mit Schreiben vom 3. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung der in den Ausführungen zur Beschwerdevorlage erwähnten Aktennotiz der belangten Behörde vom 28. Dezember 2016.
10. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2018 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
11. Von der belangten Behörde langte keine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer ua die Aktennotiz der belangten Behörde vom 28. Dezember 2016 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
13. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2018 geht hervor, dass ein Anruf bei der SVA der Bauern am 8. Februar 2019 ergeben habe, dass nicht mitgeteilt werden könne, wie der Betrag in der Höhe von EUR 684,45 zustande komme. Gemäß der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich dabei um einen fiktiven, in keiner Weise nachvollziehbaren und auch unrichtigen Betrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
1.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
1.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[...]"
1.2.2. Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 70/2016:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
1.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.)
2017
2018
2019
1 Person
€ 889,84
€ 909,42
€ 933,06
2 Personen
€ 1.334,17
€ 1.363,52
€ 1.398,97
jede weitere
€ 137,30
€ 140,32
€ 143,97
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.)
2017
2018
2019
1 Person
€ 996,62
€ 1.018,55
€ 1.045,03
2 Personen
€ 1.494,27
€ 1.527,14
€ 1.566,85
jede weitere
€ 153,78
€ 157,16
€ 161,25
1.3. Aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichtes sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung erfüllt, welcher Umstand ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich macht.
Ausgehend von der nunmehrigen Rechts- und Sachlage bedarf daher im gegenständlichen Fall eine (neuerliche) Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2017 umfangreicher ergänzender Ermittlungen.
Dem verfahrenseinleitenden Antrag wurde vom Beschwerdeführer ein Bescheid der SVA der Bauern vom 5. Dezember 2016 über die Auszahlung der monatlichen Leistung beigeschlossen.
Laut Aktennotiz der belangten Behörde vom 28. Dezember 2016 aufgrund der telefonischen Rückfrage durch diese bei der SVA der Bauern beziehe der Beschwerdeführer aus der aufrechten Bewirtschaftung monatlich EUR 684,45.
Mit dem Schreiben der belangten Behörde zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass als sonstiges Einkommen des Beschwerdeführers die Einkünfte aus der Landwirtschaft in der Höhe von EUR 684,45 als Einkommen anzurechnen seien.
In der daraufhin erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einkünfte in der Höhe von EUR 684,45 unter dem Titel "Sonstiges" ohne Grundlage angeführt worden seien und der Betrag in keiner Weise nachvollziehbar sei.
Dessen ungeachtet wurde von der belangten Behörde - ohne (soweit für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar) keine ergänzenden Ermittlungen durchzuführen - im angefochtenen Bescheid als Einkommen des Beschwerdeführers der Betrag in der Höhe von EUR 684,45 unter der Rubrik "Sonstiges" mit dem Hinweis "Lt. Auskunft der SVA der Bauern" subsumiert.
Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2018 im Zuge des Beschwerdeverfahrens geht hervor, dass ein Anruf bei der SVA der Bauern am 8. Februar 2019 ergeben habe, dass von der SVA der Bauern nicht mitgeteilt werden könne, wie der Betrag in der Höhe von EUR 684,45 zustande komme. Gemäß der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich dabei um einen fiktiven, in keiner Weise nachvollziehbaren und auch unrichtigen Betrag.
Vor dem Hintergrund des dargestellten Verfahrensganges (insbesondere nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde vom 17. Jänner 2017) wäre es an der belangten Behörde gelegen, sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und die genaue Zusammensetzung des Einkommens des Beschwerdeführers konkret zu ermitteln.
Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Hinblick auf den vorliegenden Antrag in einem entscheidenden Punkt nicht nachkam und ohne die weitere Ermittlungstätigkeit eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich ist.
Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.
1.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
1.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Berechnung, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2152376.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019