TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 G313 2203269-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G313 2203269-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, alias XXXX, StA. Marokko, alias Algerien, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2015 unter Angabe des Namens XXXX, StA Marokko einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der BF als XXXX, StA Marokko identifiziert.

Am XXXX.03.2016 wurde der BF erstmals straffällig (SMG) und zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, davon 5 Monate bedingt auf eine dreijährige Probezeit.

Am 27.05.2016 wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen.

Mit Bescheid des BFA Tirol vom 11.08.2016, rechtskräftig am 01.09.2016 wurde der Asylantrag abgewiesen und gegen den BF ein 10-jähriges Einreiseverbot verhängt, da der BF während aufrechten Asylverfahrens wegen Verstoßes gegen das SMG straffällig wurde. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung nach Marokko erlassen. Der BF reiste jedoch nicht nach Marokko aus, sondern begab sich in die Schweiz.

Nach widerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz wurde der BF nach Österreich rücküberstellt und bracht am 07.11.2016 einen 2. Asylantrag ein, der gem.§ 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Am XXXX.05.2017 erfolgte eine weitere Verurteilung des BF wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 26.11.2018, 20.12.2018 ,14.01.2019 und zuletzt 06.02.2019 stellte das BVwG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen und die Anhaltung in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig war.

Während der Anhaltung in Schubhaft verhielt sich der BF mehrfach aggressiv und mussten Disziplinierungsmaßnahmen aufgrund KV gesetzt werden.

1.3. Mit den Staaten Algerien und Marokko wurden Heimreisezertifikatsverfahren gestartet. Zu Marokko erfolgte am 16.01.2019 zuletzt eine Urgenz bei der Botschaft des Königreichs Marokko. Bei der Schubhaftverhandlung am 20.12.2018 teilte die beigezogene Dolmetscherin mit, dass der BF aufgrund seines Dialekts nicht aus Marokko sondern aus Algerien stammen würde. Ein Heimreisezertifikatsverfahren mit Algerien wurde gestartet und der BF der algerischen Botschaft vorgeführt.

In der Schubhaftverhandlung am 06.02.2019 vor dem BVwG gab der BF zuerst an, aus Algerien zu stammen, revidierte diese Aussage jedoch wieder und gab schlussendlich zu Protokoll, "weder in Marokko, noch in Algerien oder Tunesien seinen Fingerabdruck hinterlassen zu haben und daher niemand seine Identität feststellen können würde".

Einer Mitwirkungspflicht an seiner Identitätsfeststellung kam der BF daher nicht nach.

Am 06.02.2019 wurde vom BFA bekannt gegeben, dass die Erhebungen zur Identitätsfeststellung in Algerien noch üblicherweise drei bis vier Monate andauern.

1.6. Mit Schreiben des BFA vom 27.02.2019 erfolgte die Aktenvorlage an das BVwG, eingelangt am 28.02.2019, womit gem. § 22a Abs.4 BFA-VG die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden als eingebracht galt. Im Schreiben wurde angeführt, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den vorgebrachten Gründen weiterhin notwendig sei und die Überprüfung zur Erlangung des Heimreisezertifikates noch andauere. Das BVwG wurde ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2015 unter Angabe des Namens XXXX, StA Marokko einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der BF als XXXX, StA Marokko identifiziert.

Mit Bescheid des BFA Tirol vom 11.08.2016, rechtskräftig am 01.09.2016 wurde der Asylantrag abgewiesen und gegen den BF ein 10-jähriges Einreiseverbot verhängt, da der BF während aufrechten Asylverfahrens wegen Verstoßes gegen das SMG straffällig wurde. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung nach Marokko erlassen.

Nach widerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz wurde der BF nach Österreich rücküberstellt und bracht am 07.11.2016 einen 2. Asylantrag ein, der gem.§ 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Am XXXX.05.2017 wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 26.11.2018, 20.12.2018, 14.01.2019 und zuletzt 06.02.2019 stellte das BVwG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen und die Anhaltung in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig war.

Während der Anhaltung in Schubhaft verhielt sich der BF mehrfach aggressiv und mussten Disziplinierungsmaßnahmen aufgrund KV gesetzt werden.

Mit den Staaten Algerien und Marokko wurden Heimreisezertifikatsverfahren gestartet. Zu Marokko erfolgte am 16.01.2019 zuletzt eine Urgenz bei der Botschaft des Königreichs Marokko.

Ein Heimreisezertifikatsverfahren mit Algerien wurde gestartet und der BF der algerischen Botschaft vorgeführt.

Einer Mitwirkungspflicht an seiner Identitätsfeststellung kam der BF daher nicht nur nicht nach, sondern versuchte er seine Identität um jeden Preis zu verschleiern, wie sich aus den Angaben des BF in der Schubhaftverhandlung vom 6.2.2019 entnommen werden kann..

Am 06.02.2019 wurde vom BFA bekannt gegeben, dass die Identitätsfeststellung in Algerien jedoch üblicherweise drei bis vier Monate noch andauern.

Insgesamt ist der BF bereits zweimal vorbestraft.

Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid wurde durch den BF in Beschwerde gezogen worden und ist rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2018 unbegründet abgewiesen sowie festgestellt worden, dass die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft zu Gunsten des BF hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Am 17.10.2018 wurde ein Heimreisezertifikatsverfahren mit Marokko gestartet, am 22.11.2018 urgiert und am 16.01.2019 wurde zuletzt von der belangten Behörde ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft von Marokko nochmalig urgiert, gleichzeitig jedoch auch mit der Botschaft von Algerien zur Identitätsfeststellung des BF ein Verfahren gestartet.

1.5. Ein Heimreisezertifikat (im Folgenden: HRZ) für den Beschwerdeführer liegt aktuell noch nicht vor, dessen Erlangung wird jedoch von Seiten der belangten Behörde massiv -bis zuletzt betrieben.

Die Erlangung von Heimreisezertifikaten dauert noch an, da zwar eine Vorführung bei der Botschaft von Algerien erfolgt ist jedoch die Identitätsfeststellung noch andauert.

1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2019 ersuchte die belangte Behörde das BVwG um Feststellung, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.9. Die formalgesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

1.10. Die Bemühungen der Behörde um Erlangung eines HRZ bei der marokkanischen und algerischen Botschaft sind aktenkundig, und es ist von einer baldigen Klarheit über die Ausstellung eines solchen im Laufe der nächsten Zeit auszugehen.

1.11. Nach Erlangung eines HRZ ist eine Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

1.12. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, keinen Wohnsitz und keine sozialen Bindungen. Der BF ist zweimal rechtskräftig verurteilt und verhält sich auch in Schubhaft aggressiv.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem abgeführten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der Identifizierung durch die Botschaften und der laufenden Anhaltung in Schubhaft begründen sich auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Angabe unterschiedlicher Identitäten ist aus dem Akt ersichtlich. Die Verurteilung des BF folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind.

Im Rahmen der Aktenüberprüfung hat sich gezeigt, dass der der laufenden Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid bereits rechtskräftig bestätigt wurde. Das Gericht geht davon aus, dass in weiterer Folge vom weiteren nachhaltigen Bestehen eines Sicherungsbedarfes auszugehen und Prüfungsgegenstand des Verfahrens lediglich die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ist. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren sind diesbezüglich keine Hinweise zu Tage getreten, welche an der Aufrechterhaltung der Schubhaft Zweifel ließen.

Aufgrund der aktuellen Information des BFA vom 27.02.2019, steht fest, dass bisher kein Heimreisezertifikat für den BF vorliegt, jedoch in Bearbeitung ist..

Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine durchsetzbare, rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit rechtskräftig, negativen Asylbescheid vom 1.8.2016 wurde der Asylantrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen und diese Entscheidung mit der Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes verbunden.

Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA ergibt sich, dass die Behörde stets bemüht war, die Erlangung eines HRZ zeitnah zu bewerkstelligen. Die nunmehr seit laufende Schubhaft stellt unbestritten eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der BF bereits 2 Asylanträge gestellt hat, sogar im Asylverfahren nicht davor zurückscheut Suchtmitteldelikte und Körperverletzungen zu begehen (was sich aus seinen Verurteilungen ergibt ) und er über kein Reisedokument verfügt, lässt sich sehen, dass die lange Haftdauer in weiterer Folge zu einem überwiegenden Teil des völligen Fehlens der Mitwirkungspflicht des BF und der nach wie vor aktuellen, erheblichen Fluchtgefahr geschuldet ist. Die belangte Behörde hat sich in der Folge sichtlich bemüht, den Kontakt zur algerischen und marokkanischen Botschaft stets aufrecht zu erhalten. Da laut Interview mit den algerischen Botschaften die Identitätsfeststellung jedoch noch andauert kann aber danach mit hoher Wahrscheinlichkeit Klarheit über die Ausstellung eines HRZ erlangt werden.

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass nach einer Ausstellung eines HRZ eine alsbaldige Außerlandesbringung des BF nicht möglich wäre.

Zu 3.1.: Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen Kontakten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in dem im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und den Erkenntnissen.

Basierend auf der oberwähnten Verurteilung des BF war einer Gefährdungseinschätzung erhöhtes Augenmerk zu geben. Dadurch ist klargestellt, dass jedenfalls weiterhin von einem beachtenswerten Gefährdungspotential des BF auszugehen ist Aufgrund der Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten und schwerer Körperverletzung und weiterhin aggressiven Verhaltens in Schubhaft ist von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß

§§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und

§ 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.2. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen.

Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des BVwG, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich in deren Rahmen auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass dieser im Inland keinerlei integrative Bezugspunkte vorweisen konnte und keine nennenswerten sozialen Kontakte zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF auch in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass keine sozialen Bindungen entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Betrachtet man den Unwillen zur Ausreise nach rechtskräftig abgeschlossen negativen Asylverfahren und das Stellen zweier Asylanträge, stellt sich klar dar, dass es dadurch zu einer maßgeblichen Verschleppung des Abschiebeverfahrens gekommen ist, die sich der BF selbst zuzuschreiben hat. Weiters hat der BF in der Schubhaftverhandlung vom 6.2.2019 vor dem BVwG angegeben "dass er nirgendwo seine Fingerabdrücke hinterlassen habe, seine Identität daher niemand feststellen könne", woraus sich ergibt, dass der BF sämtliche Mittel ergreift um einer Identitätsfeststellung und Abschiebung zu entgehen.

Bei Anwendung der neuen Schubhaftbestimmung nach § 76 Abs. 2a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. 145/2017, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiege, würden die zwei strafrechtlichen Verurteilungen des und das rechtskräftige 10 jährige Einreiseverbot gegen den BF , bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich stark zu Ungunsten des BF ins Gewicht fallen.

Die Prüfung in Algerien und Marokko zur Erlangung eines HRZ dauert noch an. Im Zuge der zu erwartenden möglichen Ausstellung eines HRZ geht das Gericht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Sicherheit, Schubhaft,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2203269.6.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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