Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G312 2172884-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 19.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.07.2017, Zl. XXXX, wurde für den Zeitraum 01.08.2009 bis 28.02.2017 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: BF) als Gesellschafter der XXXX vom 01.08.2009 bis 28.02.2017 der Pflichtversicherung der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliege (Spruchpunkt 1), er als Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ab 01.05.2013 der Pflichtversicherung der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliege (Spruchpunkt 2), er verpflichtet sei, in der Kranken- und Pensionsversicherung endgültig (tabellarisch dargestellten) Beiträge für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 zu entrichten (Spruchpunkt 3), er verpflichtet sei, in der Kranken- und Pensionsversicherung vorläufig (tabellarisch dargestellten) Beiträge für die Zeit vom 01.01.2016 bis 28.02.2017 zu entrichten (Spruchpunkt 4), er als Gesellschafter der XXXX verpflichtet sei, in der Unfallversicherung endgültig (tabellarisch dargestellte) Beiträge für die Zeit vom 01.01.2012 bis 28.02.2017 zu entrichten (Spruchpunkt 5); er als Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes verpflichtet sei, in der Unfallversicherung endgültig nachstehende Beiträge für die Zeit vom 01.05.2013 bis 28.02.2017 zu entrichten (Spruchpunkt 6).
2. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017, eingelangt mit 21.08.2017 bei der belangten Behörde, erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt gingen unter Anschluss einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 09.10.2017, datiert mit 05.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 05.09.2018 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, wie auch XXXX (im Folgenden: DI) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF war vom 14.12.2006 bis 28.02.2017 Gesellschafter der XXXX.
Mit 28.02.2017 wurde die XXXX aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.
Seit 2013 führt der BF einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und erzielt daraus Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.
1.2. Aus der OG erzielten der BF lauf vorgelegten Feststellungsbescheiden des Finanzamtes folgende Einkünfte, wobei jedoch keine Einkommensteuerbescheide bis 2012 erstellt wurden. Ab 01.05.2013 wurden Einkommenssteuerbescheide für den BF erstellt und erzielte er zusätzlich Einkommen als Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.
XXXX
Einheitswert
Mtl.BTG
2010
2.251,62
2011
1.435,60
2012
5.018,55
2013
1.419,05
4.400
766,51
2014
- 6.774,07
4.400
783,38
2015
- 2.200,00
4.400
804,53
2016
4.400
823,84
2017
4.400
843,61
2. Mit dem SRÄG 2009, BGBl I Nr. 83/2009 wurden die Gesellschafter von OGs und die persönlich haftenden Gesellschafter von KGs, deren Unternehmensgegenstand in der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes liegt, in die Pflichtversicherung nach dem BSVG einbezogen.
Die Einbeziehung des BF (wie auch des DI) in die Pflichtversicherung nach dem BSVG erfolgt somit ab 01.08.2009 aufgrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
3. Im Zuge der Datenübermittlung durch die Agrarmarkt Austria am 18.07.2013 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass die XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und der BF, wie auch DI dadurch der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen.
Der BF (wie auch DI) hat jedoch glaubhaft gemacht, dass er (und DI) bereits ab 2009 mehrmals bei der belangten Behörde, Regionalstelle XXXX, vorstellig gewesen ist, um sich hinsichtlich der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen einer OG und der damit verbundenen Pflichtversicherung von der belangten Behörde informieren zu lassen.
Dies wurde von der belangten Behörde nicht in Streit gestellt und hat sie - zu Recht - die 3jährige Verjährungsfrist angewendet. Die Verjährungsunterbrechung ist beim BF erst mit 21.02.2015, der Unterfertigung des Meldebogens, eingetreten. Die Beiträge bis zum 31.12.2011 sind daher bereits verjährt.
4.1. XXXX unterliegt als Gesellschafter der XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG vom 01.08.2009 bis 28.02.2017.
4.2. XXXX unterliegt als Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ab 01.05.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG.
4.3. XXXX ist verpflichtet, die monatlichen, nachstehenden Beiträge für die angeführten Zeiträume in der Kranken und Pensionsversicherung endgültig zu entrichten:
Mtl. Beitragsgrundlage
Mtl. Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
Monatsbeitrag
KV
PV
KV
PV
01.01.2012
30.06.2012
694,33
376,26
53,12
58,32
01.07.2012
31.12.2012
694,33
376,26
53,12
60,20
01.01.2013
30.04.2013
713,77
386,80
54,60
61,89
Mtl. Beitragsgrundlage
Mtl. Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
Monatsbeitrag
Flächenbetrieb
Gesellschafter
Ges.
KV
PV
01.05.2013
31.12.2013
766,51
118,25
884,76
67,68
141,56
01.01.2014
31.12.2014
783,38
0
783,38
59,93
129,26
01.01.2015
31.12.2015
804,53
0
804,53
61,55
136,77
4.4. XXXX ist verpflichtet, in der Kranken- und Pensionsversicherung vorläufig nachstehende Beiträge für die angeführten Zeiträume zu entrichten:
Mtl. Beitragsgrundlage
Mtl. Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
Monatsbeitrag
KV und PV
Gesellschafter
Ges.
KV
PV
01.01.2016
31.12.2016
823,84
0
823,84
63,02
140,05
01.01.2017
28.02.2017
843,61
0
843,61
64,54
143,41
4.5. XXXX ist als Gesellschafter der XXXX verpflichtet ist, in der Unfallversicherung endgültig nachstehende Beiträge für die angeführten Zeiträume zu entrichten:
Mtl. Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
Fiktiv
01.01.2012
31.12.2012
616,00
12,32
01.01.2013
31.12.2013
633,50
12,67
01.01.2014
31.12.2014
647,50
12,95
01.01.2015
31.12.2015
665,00
13,30
01.01.2016
31.12.2016
680,50
13,61
01.01.2017
28.02.2017
697,00
13,94
4.6. XXXX ist als
Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes verpflichtet, in der Unfallversicherung endgültig nachstehende Beiträge für die angeführten Zeiträume zu entrichten:
Mtl. Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
Fiktiv
01.05.2013
31.12.2013
766,51
14,56
01.01.2014
31.12.2014
783,38
14,88
01.01.2015
31.12.2015
804,53
15,29
01.01.2016
31.12.2016
823,84
15,65
01.01.2017
28.02.2017
843,61
16,03
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerden:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a sind die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind für Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder wenn eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt ist, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt gemäß Abs. 4a leg. cit. als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle des Abs. 1 Z 2 und 4
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.
Treffen mehrere Beitragsgrundlagen zusammen (Beitragsgrundlage als Gesellschafter und Beitragsgrundlage aufgrund des Flächenbetriebes) so ist gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz in der Kranken- und Pensionsversicherung deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.
Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben gemäß § 24 Abs. 1 BSVG, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.
Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
ab 1. Juli 2012 16 %,
ab 1. Juli 2013 16,5 %,
ab 1. Jänner 2015 17 %;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
ab 1. Juli 2012 6,8 %,
ab 1. Juli 2013 6,3 %,
ab 1. Jänner 2015 5,8 %.
Gemäß § 30 Abs. 2 BSVG schuldet der Betriebsführer den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
Für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a noch ein Beitrag gemäß den §§ 51 oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind gemäß Abs. 6 leg. cit. Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 €
höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
Unstrittig ist, dass die beiden BF aufgrund Ihrer Gesellschafterfunktion bei der XXXX bzw. Betriebsführerfunktion für den Zeitraum ab 01.07.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegen. Die beiden BF haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass wenn die Pflichtversicherung gesetzlich begründet ist, diese nicht bestritten wird, sondern sie nur gegen die nachträgliche, von ihnen unverschuldete, Beitragszahlungsverpflichtung eintreten.
Grundsätzlich tritt die Pflichtversicherung und die daraus folgende Beitragspflicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein (die tatsächliche Vorschreibung ist nur dann Voraussetzung für die Fälligkeit, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden. (Kaluza, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern (2018) S 211 Rn
579)
Die Beiträge sind gemäß § 32 Abs. 1 BSVG für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am
15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt gemäß Abs. 3 leg. cit. binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall selbst - wie bereits oben ausgeführt - von keiner Meldepflichtverletzung aus und wendete daher - zu Recht - die 3jährige Verjährungsfrist an.
Die tatsächliche Vorschreibung der Beiträge ist nach § 33 BSVG idF BGBl. I Nr. 142/2002 nur dann Voraussetzung für die Fälligkeit, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben werden oder wenn die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz zu leisten sind. Dass eine tatsächliche Vorschreibung der Beiträge nicht Voraussetzung der Fälligkeit ist, zeigt insbesondere auch die Regelung des § 39 BSVG, die im Falle einer vom Pflichtversicherten unterlassenen Anmeldung oder Änderungsmeldung eine verlängerte Verjährungsfrist für das Recht der Sozialversicherungsanstalt zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorsieht. Würde die Fälligkeit erst eintreten, wenn - nach verspätet erstatteter Meldung durch den Versicherten - die Sozialversicherungsanstalt erstmals in der Lage ist, Beiträge vorzuschreiben, so wäre es nicht erforderlich, für den Fall von unterlassenen Meldungen eine längere Verjährungsfrist vorzusehen (E 15. Mai 2002, 97/08/0652; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2008/08/0271).
Da die BF unstrittig einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der XXXX führten, unterliegen sie - wie oben festgestellt - in den angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung nach dem BSVG.
Das Versäumnis der belangten Behörde, den beiden trotz mehrmaliger Vorsprachen die Beiträge nicht zeitgerecht vorzuschreiben, ändert an der Einbeziehung in die Pflichtversicherung nichts, da die Pflichtversicherung und die daraus folgende Beitragspflicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes eintritt.
Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung, ebenso wie die Vorschreibung der Beiträge ab 01.01.2012 entsprechend den Fälligkeits- und Verjährungsbestimmungen des BSVG erfolgen gesetzeskonform, wodurch spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragszahlungen, Gesellschaft, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2172884.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019