TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W235 2190190-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2190190-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2018, Zl. 552882006-171405138, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe sich von Oktober 2012 bis Feber 2013 in der Schweiz aufgehalten und sei von dort nach Österreich abgeschoben worden. In der Folge habe er sich von Feber 2013 bis September 2013 in Österreich aufgehalten und habe dann von Ende 2013 bis 2015 in Italien gelebt. In den Jahren 2015 und 2016 sei er wieder für ca. sechs Monate in Österreich gewesen, habe jedoch einen negativen Bescheid erhalten und sei nach Italien abgeschoben worden. Seit Sommer 2016 sei er in Italien gewesen und sei in der Folge am XXXX .11.2017 wieder in Österreich eingereist. Sein Grund für die erneute Antragstellung in Österreich sei, dass seine Frau und sein Kind in Österreich zum Verfahren zugelassen seien und er mit seiner Familie hier in Österreich zusammenleben wolle.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX .10.2012 folgten Asylantragstellungen in der Schweiz und am XXXX .02.2013 wieder in Österreich. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am XXXX .12.2013 einen Asylantrag in Italien und letztlich am XXXX .12.2015 wieder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.3. Aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der vorangegangen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich folgendes Bild:

Erstmals stellte der Beschwerdeführer am XXXX .05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .08.2011, Zl. XXXX , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX .08.2012, GZ. XXXX , als unbegründet ab.

Nach Überstellung aus der Schweiz am XXXX .02.2013 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX .04.2013, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .05.2013, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen.

Nach Durchführung eines Asylverfahrens und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien stellte der Beschwerdeführer am XXXX .12.2015 einen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Italien mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2016 gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge seine Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs am XXXX .06.2016 in Rechtskraft und wurde der Beschwerdeführer am XXXX .07.2016 nach Italien überstellt.

1.4. Am 21.12.2017 erging ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien.

Mit Schreiben vom 08.01.2018 gab die italienische Dublinbehörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und er über eine italienische Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .07.2019 verfügt (vgl. AS 65).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 11.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2018 übergeben und von ihm unterfertig (vgl. AS 115).

1.5. Am 15.02.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahrens sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er mit Frau XXXX traditionell verheiratet und Vater der gemeinsamen Tochter XXXX sei. Die Heiratsurkunde über die traditionelle Hochzeit habe er bereits in einem Vorverfahren vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe am 17. oder am 18. Juni 2010 geheiratet. Auf Vorhalt, aus der von ihm bereits vorgelegten Urkunde gehe als Hochzeitsdatum der 21.04.2010 hervor, gab er an, das sei vielleicht falsch aufgeschrieben worden. Selber habe er die Schriftstücke nicht lesen können. Von Juni 2010 bis März 2011 habe er mit seiner Ehefrau in Afghanistan im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt. Erst gegen Ende Oktober 2017 habe er wieder Kontakt gehabt. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am XXXX .05.2012 angegeben, dass er im April 2012 zuletzt telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, brachte er vor, dass er das fälschlicherweise behauptet habe, damit man ihm helfe. Seine Ehegattin sei die ganze Zeit in Afghanistan gewesen und sei auch nicht nach Pakistan geflohen, wie er ebenfalls fälschlicherweise im Vorverfahren angegeben habe. Auf Vorhalt, im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .08.2012 sei festgestellt worden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Schwangerschaft seiner angeblichen Ehegattin und zur Geburt seiner angeblichen Tochter widersprüchlich und unglaubhaft gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan wisse man nicht, in welchem Monat eine Frau schwanger sei. Er könne sich nicht richtig an Daten erinnern und sei im Stress gewesen. Derzeit lebe der Beschwerdeführer bei seiner Frau in XXXX . Den Lebensunterhalt würden sie durch Sozialleistungen bestreiten. Dass sich seine Frau und seine Tochter in Österreich befinden würden, habe der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 erfahren. Seine Frau habe die Frau eines Freundes des Beschwerdeführers in XXXX besucht und ihn dort auf einem Computerfoto erkannt. Daraufhin habe ihn sein Freund in Italien angerufen und ihm gesagt, dass seine Frau und seine Tochter in Österreich seien. Der Beschwerdeführer habe dann mit ihr telefoniert und erkannt, dass sie seine Frau sei. Da habe er erfahren, dass sie in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Befragt, wann er seine Frau nach der ca. sechsjährigen Trennung wieder gesehen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, das sei am XXXX .11.2017 am Bahnhof in XXXX gewesen. Dort hätten ihn seine Frau, seine Tochter und sein Freund abgeholt. Er habe niemals versucht, auf legalem Weg im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich zu gelangen, da er gedacht habe, es wäre leichter, wenn er nach Österreich komme und es würde "auch so" funktionieren.

Darüber hinaus habe er keine Verwandten in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union und lebe auch mit sonst niemanden in einer Familien- bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier gerne mit seiner Familie leben wolle. In den letzten Jahren habe er sie verloren gehabt und schlafe seine Tochter ohne ihn nicht ein. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien wolle er keine Stellungnahme abgeben, da er sich in Italien auskenne.

Bei Erhalt eines negativen Bescheides würde der Beschwerdeführer psychische Probleme bekommen. Er könne zwar nichts machen, aber es wäre sehr schwer für ihn, für seine Frau und für seine Tochter. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich mit seiner Familie zusammenleben. Er würde auch gerne arbeiten und eine Pizzeria eröffnen. Auch habe er Kenntnis vom Malerberuf.

Auf Nachfrage der Rechtsberaterin gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass eine emotionale Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Tochter bestehe. Seine Tochter rufe ihn und nicht die Mutter, wenn sie in der Nacht etwas trinken wolle. Sie wolle, dass der Beschwerdeführer sie zur Schule bringe und abhole. Auch wolle sie auf seinen Schultern getragen werden. Seine Tochter habe ihn als ihren Vater vermisst.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

* drei Hochzeitsfotos in schwarz/weiß Kopie;

* italienische Aufenthaltsberechtigungskarte ("permesso di soggiorno") mit einer Gültigkeit von XXXX .08.2014 bis XXXX .07.2019 und

* italienisches Identitätsdokument ("carta d'identita")

1.6. Ferner wurde am 15.02.2018 die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sie weder Dokumente betreffend die Eheschließung noch betreffend die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu ihrer minderjährigen Tochter habe. Sie habe den Beschwerdeführer am XXXX .06.2010 geheiratet und habe mit ihm von Juni 2010 bis März 2011 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Jahr 2011 bis Ende 2017 seien die Zeugin und der Beschwerdeführer nicht miteinander in Kontakt gestanden. In der Zwischenzeit habe sie nicht gewusst, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Erst Ende Oktober 2017 habe er davon erfahren, dass die Zeugin und ihre Tochter in Österreich seien. Damals habe die Zeugin die Ehefrau eines Freundes des Beschwerdeführers besucht, der ihr Fotos vom Beschwerdeführer gezeigt habe, auf denen sie ihn als ihren Mann erkannt habe. Der Beschwerdeführer habe damals in Italien gelebt. Die Zeugin lebe von der Sozialhilfe. Darüber hinaus erhalte sie keine Zuwendungen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe nicht, aber sie "brauche" ihn. Auch ihre Tochter brauche den Vater. Sie wolle gerne mit ihm in Österreich zusammenleben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Italien ein subsidiär Schutzberechtigter sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Seine nach islamischem Recht angetraute Ehegattin und seine Tochter seien in Österreich asylberechtigt. Mit diesen Angehörigen lebe der Beschwerdeführer seit XXXX .01.2018 im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe jedoch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer sei wiederholt illegal in Österreich eingereist; zuletzt spätestens am 19.12.2017. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Situation von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an eine schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien ein subsidiär Schutzberechtigter sei, ergebe sich aus den Mitteilungen Italiens und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich einerseits aus der Kürze des Aufenthalt und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer realistischerweise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Da der Beschwerdeführer in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, könne nicht erkannt werden, dass ihm seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Italien verweigert werden würden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die nach islamischem Recht angetraute Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers seien in Österreich asylberechtigt. Mit diesen Verwandten lebe er seit XXXX .01.2018 im gemeinsamen Haushalt. Weites bestehe zu den angeführten Angehörigen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Tochter würden ausschließlich Leistungen der öffentlichen Hand beziehen. Ca. Mitte 2010 habe der Beschwerdeführer seine Ehegattin nach islamischem Recht in Afghanistan geheiratet. Im Zeitraum Juni 2010 bis März 2011 solle ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben. Im März 2011 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und bis Ende 2017 keinen Kontakt zu seiner Ehegattin gehabt. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer zu seiner im Frühjahr oder Sommer 2011 geborenen Tochter Kontakt gehabt. Zwischen März 2011 und Ende 2017 - als der Beschwerdeführer in verschiedenen europäischen Ländern aufhältig gewesen sei und Asylanträge gestellt habe - habe er nie versucht, mit seiner Ehegattin Kontakt aufzunehmen und zwar auch dann nicht, als ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Erst als seine Ehegattin durch Zufall festgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufhalte, sei er zum wiederholten Mal illegal nach Österreich eingereist. Auch wenn für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich vorteilhafter wäre, würden bei der Interessensabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Dem Beschwerdeführer könne jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Familienzusammenführung auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen. In einer Gesamtbetrachtung stelle die Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG habe das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht aus Afghanistan keinerlei Kontakt zu seiner Ehegattin, mit der er vor seiner Ausreise ca. neun Monate lang im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, gehabt habe. Seine Tochter sei auch erst ein paar Wochen nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan geboren. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, nach Italien zu gehen, da er in Österreich über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. Weiters seien die Länderberichte im angefochtenen Bescheid äußerst kurz gehalten und würden sich nicht ausreichend mit der Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien befassen. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem undatierten Bericht der schweizer Flüchtlingshilfe. Ein Bezug zum Beschwerdeführer wurde nicht hergestellt.

Der Begriff "Familienleben" erfasse jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartnern untereinander und zu den Kindern und zwar ohne Rücksicht auf das tatsächliche Familienleben. Daher werde die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers zum Beweis für das Bestehen eines aufrechten Familienlebens beantragt. Sollte der Beschwerdeführer nach Italien gebracht werden, hätte die Familie keine Chance, sich weiterhin zu sehen, da nicht davon auszugehen sei, dass die Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers diesen oft genug in Italien besuchen könnten. Überdies hätte die Behörde das Kindeswohl berücksichtigen müssen, da für die positive Entwicklung eines Kindes die Präsenz beider Elternteile wichtig sei. Der Beschwerdeführer kümmere sich rührend um seine Tochter und würde es diese nicht verkraften, neuerlich von ihrem Vater getrennt zu werden. Die Tochter des Beschwerdeführers sei noch ein Kleinkind und könne der Kontakt zu einem Kleinkind nicht über die Distanz mittels Telefon oder E-Mail aufrechterhalten werden. Auch dem Vater eines Kindes komme grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu.

4. Am 21.04.2018 wurde der Beschwerdeführer ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im März 2011 aus Afghanistan aus und stellte am XXXX .05.2011 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung des Antrags durch das Bundesasylamt bzw. nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Asylgerichtshof reiste der Beschwerdeführer weiter in die Schweiz, von wo aus er am XXXX .02.2013 nach Österreich überstellt wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz der vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Nach Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde reiste der Beschwerdeführer weiter nach Italien, wo ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis zum XXXX .07.2019 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war.

Trotz aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigter in Italien reiste der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich und stellte am XXXX .12.2015 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am XXXX .07.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.

Zwischenzeitig reiste auch die nach islamischem Ritus verheiratete "Ehefrau" des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter nach Österreich ein und stellte am XXXX .09.2015 ebenfalls für sich und ihre minderjährige Tochter Anträge auf internationalen Schutz. Sowohl der "Ehegattin" des Beschwerdeführers als auch der gemeinsamen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. acht Jahre alten Tochter wurde in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 durch Zufall erfahren hat, dass sich seine Familienangehörigen in Österreich befinden, reiste er erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2017 den nunmehr verfahrensgegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.04.2018 ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

In Österreich lebte der Beschwerdeführer seit XXXX .01.2018 bis zu seiner Überstellung nach Italien - sohin insgesamt ca. dreieinhalb Monate - mit seiner "Ehegattin" und der gemeinsamen Tochter im gleichen Haushalt. Zuvor lebte der Beschwerdeführer in Afghanistan zwischen Juni 2010 und März 2011 - sohin ca. neun Monate -nach der traditionellen Eheschließung bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Partnerin im gemeinsamen Haushalt. Die gemeinsame Tochter wurde erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan geboren. In der Zeit zwischen März 2011 und Oktober 2017 bestand kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Angehörigen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, während dieser sechseinhalb Jahre den Kontakt herzustellen bzw. seine Angehörigen zu suchen und/oder das Familienleben wieder aufzunehmen bzw. - in Hinblick auf die minderjährige Tochter - neu zu begründen. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und seiner Tochter können nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebte während seiner mehrmaligen Aufenthalte in Österreich zwischen Mai 2011 und Oktober 2012 sowie zwischen Feber 2013 und September 2013 sowie zwischen Dezember 2015 und Juli 2016 sowie zwischen Dezember 2017 und April 2018 lediglich auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich. Nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsrechte sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebte während seiner Aufenthalte von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borso lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise Aufenthaltsberechtigungen für jeweils fünf Jahre, Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als subsidiär Schutzberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Sozialwohnung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von subsidiär Schutzberechtigten den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zur nunmehrigen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zur Erteilung einer bis zum XXXX .07.2019 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 08.01.2018 und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten italienischen Dokumenten ("permesso di soggiorno" und "carta d'identita").

Die weiteren Feststellungen zu den ersten drei Asylverfahren (Antragstellungen am XXXX .05.2011, am XXXX .02.2013 nach Überstellung aus der Schweiz und am XXXX .12.2015) sowie zu den mehrmaligen Aufenthalten in Österreich auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .08.2011, Zl. XXXX sowie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .08.2012, GZ. XXXX , aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .04.2013, Zl. XXXX sowie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .05.2013, GZ. XXXX und aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2016, Zl. XXXX . Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien am XXXX .07.2016 nach Zurückweisung seines dritten Antrags auf internationalen Schutz aus den unbedenklichen Akteninhalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine vormaligen Asylantragstellungen in Österreich nicht bestritten hat, sondern - im Gegenteil - diese von sich aus in der Erstbefragung vorbrachte, wobei anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Daten zu seinen Aufenthalten in Österreich im Wesentlichen mit den Akteninhalten übereinstimmen.

Die Feststellungen zur nach islamischem Recht verheirateten Partnerin des Beschwerdeführers und zur gemeinsamen Tochter gründen im Wesentlichen auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 23.03.2018. Aus diesen geht auch die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die "Ehefrau" und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers hervor.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen (vgl. AS 5 und AS 139).

Dass der Beschwerdeführer am 21.04.2018 ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.

Die Feststellung zum Leben im gemeinsamen Haushalt von XXXX .01.2018 bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien mit seiner Partnerin und seiner minderjährigen Tochter ergibt sich zum einen aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Partnerin, Frau XXXX , in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt am 15.02.2018 und zum andern aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2018 betreffend den Beschwerdeführer und seine Partnerin. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit seiner Partnerin ca. neun Monate - von der traditionellen Eheschließung im Juni 2010 bis zur Ausreise aus Afghanistan im März 2011 - im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und Frau XXXX . Ebenso gründen die Feststellungen zum nicht vorhandenen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen von März 2011 bis zum zufälligen "Wiederfinden" im Oktober 2017 auf den Angaben des Beschwerdeführers, die von seiner Partnerin in ihrer Zeugenaussage bestätigt wurden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.02.2018 zugegeben, dass er in seinem ersten Asylverfahren die Unwahrheit gesprochen hat, als er vorbrachte, in Kontakt mit seiner "Ehefrau" gestanden zu sein. Dass die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und dessen Partnerin erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im März 2011 geboren wurde, ergibt sich zwangsläufig aus ihrem Geburtsdatum XXXX und wurde darüber hinaus auch in der Beschwerde vorgebracht. Da wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin sowie seiner Tochter nicht vorgebracht wurden, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen gewesen. Zum Vorbringen der Rechtsberatung (sowohl in der Einvernahme als auch in der Beschwerde) zur "emotionalen Abhängigkeit" der Tochter des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der beschriebenen Art und Weise um seine Tochter kümmert, wurde nicht einmal ansatzweise belegt. Insbesondere ist auch weder den eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch dem Vorbringen der Kindesmutter zu entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein derart inniges Verhältnis besteht, dass von einer "emotionalen Abhängigkeit" gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass es sich - entgegen der Behauptungen in der Beschwerde - bei der Tochter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Überstellung nach Italien nicht mehr um ein Kleinkind, sondern bereits um ein siebenjähriges (Volksschul)kind gehandelt hat.

Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während der ca. sechseinhalbjährigen Trennung von seiner Familie versucht hat, diese zu suchen oder Kontakt aufzunehmen, lässt sich ebenfalls den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen, aus denen ein gewisses "Desinteresse" seiner Familie gegenüber herauszulesen ist. Gemäß der Gültigkeitsdauer seiner italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte (von XXXX .08.2014 bis XXXX .07.2019) wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 - sohin ca. drei Jahre vor dem tatsächlichen Wiedersehen seiner Familie - in Italien der subsidiäre Schutz erteilt und hätte der Beschwerdeführer bereits damals die Möglichkeit gehabt, seine Angehörigen (im Rahmen eines Familienverfahrens) nach Italien nachkommen zu lassen bzw. hätte ihn wohl das italienische Rote Kreuz und/oder vergleichbare Hilfsorganisationen bei der Suche nach seiner Familie unterstützt. Dass der Beschwerdeführer derartige Versuche unternommen hat, wurde von ihm nicht einmal im Ansatz vorgebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen im Zeitraum 2015/2016 unabhängig voneinander in Österreich aufhältig waren - die Partnerin und die Tochter stellten am XXXX .09.2015 Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither im Bundesgebiet auf; der Beschwerdeführer stellte am XXXX .12.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und war bis XXXX .07.2016 in Österreich -, sodass sich die Familie jedenfalls wiedergefunden hätte, wenn entweder der Beschwerdeführer oder seine Partnerin (oder beide) Maßnahmen ergriffen hätten, um Informationen über den Aufenthaltsort der Angehörigen zu erfahren. Da dies ganz offensichtlich (von beiden Seiten) unterlassen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich das Interesse an einer Familienzusammenführung wohl in Grenzen gehalten hat. Auch die jetzige Wiedervereinigung der Familie gründet nicht auf bewusst gesetzte Maßnahmen, sondern lediglich auf einem Zufall, da die Partnerin des Beschwerdeführers diesen auf einem Foto, das sie zufällig beim Besuch einer Freundin gesehen hat, wiedererkannte.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 23.03.2018. Letztlich ergeben sich die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 23.03.2018. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen - Aufenthaltsberechtigungen für jeweils fünf Jahre, Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Italien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu den Länderfeststellungen zu Italien lediglich an, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle, da er sich in Italien auskenne. Aber auch die Beschwerde tritt in ihren Ausführungen den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegen. Wenn die Beschwerde ausführt, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien äußerst kurz gehalten und würden sich nicht mit der Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien befassen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Kritik lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Dem in der Beschwerde wörtlich zitierten Bericht der schweizer Flüchtlingshilfe ist nämlich kein Entstehungsdatum zu entnehmen, sondern lediglich das Datum des Zugriffes auf diesen Bericht, sodass nicht überprüft werden kann, inwieweit der Bericht noch die gebotene Aktualität aufweist. Hinzu kommt, dass der Bericht der schweizer Flüchtlingshilfe den Länderfeststellungen nicht widerspricht, sondern - beispielsweise bezogen auf die Unterbringungsmöglichkeiten in SPRAR und CAS oder in Bezug auf die fünfjährigen Aufenthaltsberechtigungen - sich mit diesen deckt bzw. zum inhaltlich gleichen Ergebnis gelangt. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Asylberechtigte - auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen - etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen - entstehen könnten, verweisen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst weder Kritik an seiner Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien vorgebracht noch etwaige Rückkehrbefürchtungen geäußert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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