TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/5 G306 2203296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2019
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Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2203296-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Litauen, rechtlich vertreten durch "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH", p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom XXXX.2018 wurde die Beschwerdeführerin (BF), unter Verweis auf ihre wiederholten Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und dem Aidsgesetz, über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihre Person in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.

Mit per Mail aus Litauen am 28.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftstück nahm die BF zum zuvor genannten Schreiben zwar keine Stellung, übermittelte dem BFA jedoch ein Konvolut von Unterlagen.

Mit per Mail aus Litauen am 05.06.2018 beim BFA eingebrachten Schreiben brachte die BF abermals diverse Unterlagen in Vorlage.

Mit dem oben im Spruch angeführten, der BF am 23.07.2018 persönlich ausgefolgten, Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt III.)

Mit per Mail beim BFA am 08.08.2018 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF vermittels ihrer Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides jeweils in eventu beantragt, den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen sowie den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden, unter Beifügung einer Stellungnahme, vom BFA vorgelegt und sind am 14.08.2018 beim BVwG eingelangt.

Am 06.02.2019 fand an der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an der die BF entschuldigt nicht teilnahm, der Lebensgefährte und Rechtsvertretung teilnahmen. Eine Vertretung der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.

Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehörige von Litauen und somit EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Die BF weist zwei Nebenwohnsitzmeldungen auf - 03.02.2016 - 25.03.2016 sowie 28.05.2018 - 19.11.2018. Die BF hält sich, laut Angaben des Zeugen (Lebensgefährten) in der mündlichen Verhandlung, seit dem XXXX.2018 wieder in Litauen auf.

Die BF ist weder im Besitz einer Anmeldebescheinigung noch einer Sozial- und Krankenversicherung, und geht keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern erweist sich als mittellos (Lebensgefährte gab in der mündlichen Verhandlung an, der BF immer wieder Geld nach Litauen zu überweisen).

Die BF weist rechtskräftige Bestrafungen wegen des landesgesetzlichen Vergehens der verbotenen Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle iSd. Landespolizeigesetzes auf. Die BF weist rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem Aidsgesetz sowie nach dem Geschlechtskrankenheitengesetz auf.

Es wird festgestellt, dass die BF sich der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden ärztlichen Untersuchungen hinsichtlich des Freiseins von Geschlechtskrankheiten trotz Ausübung der Prostitution iSd. AIDS-Gesetzes schuldig gemacht, und die zu ihren verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen geführt habenden Verwaltungsstraftaten begangen hat.

Bei einer durchgeführten Behördenstreife des Strafamtes zur Bekämpfung der illegalen Prostitution am XXXX.2018 wurde die BF im XXXX in XXXX angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Die BF wurde vor Ort, betreffend der illegalen Prostitutionsausübung abgestraft. Die BF trat am Betretungszeitpunkt mit ihrem Künstlernamen "XXXX" auf. Die BF inserierte diesbezüglich auf http://XXXX.

Aufgrund des Inserates auf der angeführten Plattform ersuchte das BFA das Landeskriminalamt XXXX um Recherchen betreffend diverser Foren auf denen die BF als Prostituierte inserierte. Am 14.06.2018 langte beim BFA die Auswertung des LKA XXXX ein.

Diese Auswertung ergab, dass auf den Künstlernamen "XXXX" beginnend mit XXXX.2013 bis XXXX.2018 insgesamt 98 Beiträge im Forum http://XXXX. zu "XXXX" gibt (siehe Akt Seite 179 - 215).

Aufgrund dieser Auswertung ergibt sich, dass die BF zumindest an folgenden Tagen im Bundesgebiet aufhältig war und der Prostitution nachging: XXXX.2013, XXXX. u XXXX.2014 (erste Anzeige), XXXX.2017, XXXX.2017, XXXX.2018 bis XXXX.2018 sowie XXXX.2018 bis XXXX.2018.

Die BF vermochte bei Ihren zwei Kontrollen XXXX.2014 sowie XXXX.2018 keine entsprechenden vorgeschriebenen medizinische Untersuchungen vorweisen. Die in Vorlage gebrachte Untersuchungsbescheinigung bzw. die durchgeführte Untersuchung - HIV-Antikörpertest mit Sofortbefund sowie Hepatitis B und C - wurde erst im Nachhinein, also nach der Kontrolle bzw. des Betretens bei der Anbahnung zur Prostitution, gemacht (XXXX.2018) und vermag dies keine durchgehend regelmäßige den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, medizinische Untersuchung nachzuweisen.

Die BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, sondern gab diese in ihrer Stellungnahme selbst an, dass ihr ständiger Wohnsitz in Litauen sei und sie keine ständige Verbindung mit dem Österreichischen Staat habe. Sie gab weiters an, in Litauen im Bereich der Maniküre und Pediküre zu arbeiten. Die BF erwähnte in ihrer Stellungnahme den als Zeugen einvernommen Freund XXXX, geb. XXXX, österreichische Staatsbürger, mit keinem Wort obwohl der Zeuge in der mündlichen Verhandlung angab, mit der BF seit Dezember 2015 eine Lebensgemeinschaft zu habe bzw. diese in der Zeit begonnen habe.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass die BF sich um eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bemüht und/oder eine solche in Aussicht hat. Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand sich die BF in Litauen in medizinischer Behandlung - Ekzeme auf der Haut.

Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für eine tiefgreifende Integration der BF im Bundesgebiet in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden. Die BF hat sich für einen A1 Deutschkurs angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF, zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, zur behördlichen Anhaltung, zu den fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die BF legte zum Beweis ihrer Identität eine litauischen Reisepass vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Pflege der familiären Beziehungen im Herkunftsstaat sowie der immer nur kurzfirstige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde sowie aus den Angaben in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen.

Das die BF bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegeangen ist beruht auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der BF auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Das sich die BF in Litauen aufgrund von Ekzemen auf der Haut in medizinischer Behandlung befindet beruht auf den Angaben des Zeugen sowie in Vorlage gebrachte litauischen Bestätigung.

Die rechtskräftigen Belangungen der BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einem Verwaltungsstrafregisterauszug der Stadtgemeinde XXXX sowie einer bezughabenden Landespolizeidirektion XXXX.

Die Feststellungen zu den Tatbeständen und dem tatbestandmäßigen Verhalten der BF, beruhen ebenfalls auf den zuvor genannten behördlichen Bestätigungen/ Registerauszügen samt den daraus ersichtlichen der BF zur Last gelegten Vergehen sowie der Inrechtskrafterwachsung der bezughabenden Verwaltungsstrafen.

Die Unmöglichkeit der Feststellungen im Hinblick auf die Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit durch die BF, beruht auf der Nichtvorlage bezughabender Unterlagen sowie dem bisher gezeigten, die Rechtsordnung wiederholt verletzenden Verhalten der BF.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Litauen beruht auf dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde.

Die fehlende Integration beruht auf dem Nichtvorbringen bezughabender Sachverhalte seitens der BF, und ergibt sich die neuerliche Betretung der BF bei der Ausübung der verbotenen Prostitution auf einer Ausfertigung der bezughabenden Anzeigeschrift der LPD XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftige Bestrafung XXXX.2018.

Der Nachweis bzw. Nichtnachweis regelmäßiger Untersuchungen iSd. AIDS-Gesetz beruhen auf der Nichtvorlage bezughabender Unterlagen sowie der Vorlage einer Kopie von einer erfolgter Untersuchung vom XXXX.2018.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Insofern die BF in der Beschwerde anführt, dass sie in Litauen studiert und als Nageldesignerin in Litauen tätig ist und sie beabsichtige ihren Lebensgefährten in Österreich zu heiraten und hier künftig einer legalen Beschäftigung nachzugehen und sie nur aus Aussichtlosigkeit am XXXX.2018 sich als Prostituierte anbot und sie diese Handlung zu tiefst bereue und selbst ihr Lebensgefährte von der Handlung geschockt war, ist auszuführen, dass diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden konnte. Unabhängig von den unzähligen Inseraten die seitens der BF in diversen Foren zur Prostitution geschaltet wurden und sich daher mit ihrer Angabe am XXXX2018 nur aus der Not heraus sich als Prostituierten angeboten zu haben, nicht in Einklang zu bringen ist muss auch auf die Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen werden, wo dieser meinte, dass für ihn die illegale Prostitution kein Beruf sei und die BF zu ihm jedoch gesagt habe, dass dies ihr Job sei. Des Weitern gab der Zeuge in der mündlichen Verhandlung zu den Inseratschaltungen der BF an, dass - soviel er wisse - diese Plattform und Kontaktadresse von insgesamt drei Damen aus Litauen verwendet werde. Sodass der Zeuge offensichtlich mit der Prostitutionsausübung der BF, vertraut sein musste.

Letztlich kann der BF nicht gefolgt werden, wenn diese vermeint nunmehr den Wunsch zu hegen einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen zu wollen, zumal diese bisher, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat, nachhaltig am Lukrieren von Einnahmen aus der Prostitution unter Missachtung der dafür gültigen Rechtsnormen festhalten zu wollen. Insofern kann den diesbezüglichen Worten der BF, mangels Vorlage bezughabender Unterlagen, und - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - nicht ersichtlicher bzw. nicht ersichtlich gemachter Änderung ihrer Einstellung, kein Glauben geschenkt werden. Auch kann das Ausführen betreffend das jedenfalls berechtigte Privatleben mit XXXX (als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommen) nicht gefolgt werden. Der Zeuge und vermeintliche Lebensgefährte gab in der mündlichen Verhandlung an, dass das "Ganze" gemeint wohl die Beziehung im Dezember 2015 angefangen habe. Er sie auf dem Golfplatz kennengelernt habe und sie auch finanziell dadurch unterstütze, dass er der BF Geld nach Litauen schicke sowie ihr Flugtickets nach München kaufe. Die BF jedoch ihrerseits in ihrer Stellungnahme an das BFA den Zeugen mit keinem Wort namentlich erwähnte. Ganz im Gegenteil führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 04.06.2018 expliziet an: "'Erstens, mein ständiger Wohnsitz ist in der Repbulik Litauen, ich habe keine ständige Verbindung mit dem Österreichischen Staat". Würde eine Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen vorliegen, so ist es nicht nachvollziehbar, warum dies die BF mit keinem Wort erwähnte. Sie erwähnte in der Stellungnahme nur einen "Freund" , welcher sie mit physischer Gewalt aus ihrer Unterkunft rausgeschmissen habe. Alles im Allem sind die Angaben der BF als auch des Zeugen sehr widersprüchlich und unglaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

A) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des

maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen:

Da von der BF, die aufgrund ihrer litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diese weder der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 FPG noch jene des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger, sondern jener nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die BF hielt sich immer wieder nur für wenige Tage im Bundesgebiet auf (98 Eintragungen in verschiedenen Plattformen zur Prostitution angeboten) und ging der illegalen Prostitution nach. Sie wurde 2 Mal wegen Verstößen gegen das landesgesetzliche Verbot der Prostitution außerhalb genehmigter Bordelle, rechtskräftig bestraft. Die BF konnte keine periodischen Untersuchungen betreffend ihren Gesundheitszustand, vorweisen.

Unter Einbeziehung der zu erwartenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt dieses Ausmaß an Nachlässigkeit im Hinblick auf das AIDS-Gesetz im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (zuletzt: 07.05.2014, 2013/22/0233; 07.11.2012, 2012/18/0098, 19.06.2008, 2007/18/0632) durchwegs eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf der Ebene des Gesundheitswesens dar, denke man nur an die gewichtigen negativen Konsequenzen im Falle einer Ansteckung mit Aids oder einer Geschlechtskrankheit.

Daran anknüpfend und wie vom BFA in seinem Bescheid festgehalten, wird die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, siehe oben).

Das Verhalten der BF ist aber genau dem aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH gezogenen Schluss zuzuordnen, hat sie doch - ohne durchgehend regelmäßigen Untersuchungsnachweis - wiederholt die Prostitution ausgeübt bzw. sich zur Prostitution angeboten.

Auch der Umstand, dass dieses Erkenntnis erst in der jüngsten Vergangenheit erlassen wurde, zeigt die aktuelle Problematik dieses Themas auf.

Wenn es in der Beschwerde zudem heißt, die BF stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weil sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und dies auch mittels medizinischer Untersuchung nachweisen könne, so ist dem die ständige VwGH-Judikatur zum Gefährdungspotential derartiger Verwaltungsdelikte entgegenzuhalten, wonach der - hier: mehrmalige - Verstoß gegen Vorschriften des Prostitutionsrechts das Grundbedürfnis der Bevölkerung auf Schutz vor ansteckenden Krankheiten verletzt. An die Ausführungen im Bescheid und die dort erwähnte Judikatur anknüpfend ist eine tatsächliche Erkrankung für die Strafbarkeit des Verhaltens unerheblich.

So hat die BF aufgrund unterlassener regelmäßiger bzw. vor Aufnahme der Prostitution zu erfolgen habender medizinischer Untersuchungen nicht nur gegen die einschlägigen - zum Zeitpunkt der Vergehen gültigen - Rechtsnormen verstoßen, sondern auch die Gesundheit ihre Kunden potentiell in Gefahr gebracht, zumal sie in Unkenntnis ihres Gesundheitszustandes aufgrund unterlassener auf den Nachweis der Freiheit ansteckender Geschlechtskrankheiten ausgerichteter ärztlicher Untersuchungen, im Wissen um die eigene berufsbedingte Präposition an solchen zu erkranken und solche zu übertragen, die potentielle Übertragung solcher Krankheiten bewusst in Kauf genommen und - zumindest - potentiell gefördert hat.

Daran vermag auch der Einwand, dass die BF die Untersuchungen nachträglich nachgewiesen hat nichts zu ändern, zumal die BF trotz dessen zu den jeweiligen Zeitpunkten die gültigen Normen nicht eingehalten hat und keinesfalls davon ausgehen konnte, frei von Geschlechtskrankheiten zu sein. Vielmehr hätte die BF jedenfalls vor der Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Tätigkeit als Prostituierte sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen und hätte nicht, entgegen der gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit unter Missachtung der vorgeschriebenen Intervalle aufnehmen bzw. fortführen dürfen.

Wenn die BF durch die Vorlage von Untersuchungsbestätigungen im Nachhinein vermeint das AIDS-Gesetzes eingehalten zu haben, so kann daraus eaufgrund des Umstandes, dass die BF die Untersuchungen auch in der Vergangenheit nicht vorgenommen hat, keine auf eine zukünftige Einhaltung der einschlägigen Rechtsnormen gerichtete, Änderung der Einstellung seitens der BF geschlossen werden. Vielmehr mit Blick auf das Verhalten der BF in der Vergangenheit und der - in weiterer Folge noch erfolgenden Ausführung zur nicht ersichtlichen Einstellungsänderung der BF - ist davon auszugehen, dass die BF auch zukünftig sich nicht nachhaltig/verlässlich an die geforderten Untersuchungsintervalle bei dennoch vornehmender Prostitution halten wird.

Darüber hinaus weist die BF zudem weitere Verstöße gegen das landesgesetzliche Prostitutionsverbot auf, was deren rechtsnegierende Einstellung weiter untermauert. So hat es die BF unterlassen sich entsprechend der lokal gültigen Rechtsnormen zu verhalten, und im Ergebnis ein Verhalten gesetzt, dass den Schluss zulässt, dass die BF kein Interesse an der Einhaltung gültiger Rechtsnormen hegt, weshalb auch dieses Verhalten für die Beurteilung der Gefährlichkeit der BF von Bedeutung ist.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die BF ihre gesetzwidrige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Strafen weiterhin fortgesetzt hat. Das erkennende Gericht schließt daraus nicht auf die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Änderung der Verhaltensweise der BF, was durch die Mittellosigkeit der BF noch untermauert wird.

Vielmehr hat die BF ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch wiederholte Verletzungen von Bundes- und Landesgesetzen belastet und sich selbst durch die wiederholte verwaltungsstrafrechtliche Belangung von der weiteren Delinquenz nicht abgehalten gefühlt. Die BF versucht durch das Vorbringen einer untauglichen Rechtfertigung ihre Verantwortung von sich zu weisen, ohne auch nur ansatzweise auf die Tatsche ihres rechtsverletzenden Verhaltens einzugehen. So wäre es der BF aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft jederzeit offen gestanden im Bundesgebiet einer geregelten und erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, selbst jene der Prostitution, sofern sie die bezughabenden gültigen Normen eingehalten hätte.

Vor dem Hintergrund des bisher gezeigten Verhaltens der BF und ihrer nicht ersichtlichen Reue bzw. Einsicht, kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich zukünftig an Bundes- und/oder Landesgesetze halten wird und der Prostitution in der bisher gezeigten Form nicht mehr nachgehen wird.

Vielmehr zeigt das Verhalten der BF deren nachhaltigen Unwillen sich an gültigen Rechtsnormen und gesellschaftliche Regelungen zu halten eindrucksvoll auf.

Insofern kann der BF, insbesondere vor dem Hintergrund deren Mittellosigkeit, keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Ein für die BF sprechender nachhaltiger Sinneswandel lässt sich - wie oben ausgeführt - nicht nachvollziehen.

Letztlich geht es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Was die Abwägung und Miteinbeziehung der in § 9 BFA-VG erwähnten Komponenten betrifft, überwiegen die öffentlichen Interessen der Ausweisung der BF jene ihres Verbleibes in Österreich, dies aus folgenden Gründen:

Der von an und für sich schon kurze Aufenthalt der BF im Bundesgebiet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet) muss zudem aufgrund des von der BF wiederholt gezeigten rechtswidrigen Verhaltens eine Relativierung hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die BF sich bemüht gezeigt hätte, Integrationsschritte zu setzen (Besuch eines Sprachkurses genügt hier nicht) und/oder berücksichtigungswürdige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufweist, konnten nicht erhoben werden. Vielmehr lässt das von der BF bisher gezeigte Verhalten darauf schließen, dass diese im Hinblick auf Österreich kein Integrationsinteresse hegt, was sich zudem im fehlenden Nachweis sozialer und familiärer Bezüge wiederspiegelt.

Im Ergebnis war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Einbeziehung des § 9 Abs. 2 BFA-VG und unter Beachtung der herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkte, daher gerechtfertigt.

Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden ,wenn diese - wie bereits mehrfach erwähnt - davon ausgeht, dass der BF ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war, zumal von dieser angesichts ihres Verhaltens, nämlich trotz Erfahrens nachteiliger rechtlicher Konsequenzen und unter Missachtung der allfälligen gesundheitlichen Folgen, immer wieder unrechtmäßig und gesetzwidrig die Prostitution ausgeübt und auch sonst gegen die österreichische Rechtsordnung, teils unter Missachtung von Meldeverpflichtungen, verstoßen hat, insbesondere der fehlenden positiven Zukunftsprognose eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich ausgeht.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

In Anlehnung an die Ansicht des BFA ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens aufgrund des konkreten Sachverhalts und der wirtschaftlichen Situation der BF nicht zu erwarten und davon auszugehen, dass sie beim Verbleib im Bundesgebiet weiterhin die gesetzlich verbotene Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, unter hinzutretender Missachtung der Verpflichtung zu gesundheitlichen Untersuchungen, ausüben, und allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht rückfällig, werde.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, illegale Prostitution, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2203296.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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