TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 I404 2195709-1

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AVG §19
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VVG §5 Abs1
VVG §5 Abs2
VVG §5 Abs3
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2195709-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA.

Nigeria, vertreten durch: Arge Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 20.04.2018, Zl. 433389403/150299173, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauern von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 13.04.2018 wahrzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.).

4. In der Folge blieb der Beschwerdeführer dem Interviewtermin am 13.04.2018 fern.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2018 wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen sei an dem Interviewtermin am 13.04.2018 teilzunehmen. Über diesen Umstand habe er die belangte Behörde mittels einer ärztlichen Bestätigung informiert. Außerdem habe er in Bezug auf § 46 Abs. 2 ff FPG unionsrechtliche Bedenken.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2018 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.11.2007 wurde mit Bescheid der belangten Behörde sowie in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen, der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen sowie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu einem für den 13.04.2018 anberaumten Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu erscheinen, widrigenfalls über ihn eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2018 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und war vollstreckbar.

Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderte Handlung, konkret das Erscheinen zum Interviewtermin am 13.04.2018 nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 13.04.2018 vor. Auf dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist vermerkt, dass keine Bettruhe notwendig ist. Eine konkrete Erkrankung geht aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht hervor.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 14.05.2018 bis 18.05.2018 in Beugehaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

§ 5 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen, der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen sowie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Mit Zustellung dieses Erkenntnisses lag eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor.

Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem - nicht angefochtenen - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 03.04.2018 unter Androhung einer 14tägigen Haftstrafe, den Interviewtermin durch eine Expterten-Delegation Nigeria am 13.04.2018 wahrzunehmen. Dem im Spruch genannten Bescheid über die Zwangsstrafe lag daher ein vollstreckbarer Bescheid zugrunde.

Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).

Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).

Der Beschwerdeführer wurde im - nicht angefochtenen - Bescheid vom 03.04.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 09.04.2018 verpflichtet, am 13.04.2018 einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation wahrzunehmen. Die vom Beschwerdeführer zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

Dem Beschwerdeführer wurde ein konkreter Termin zur Erfüllung seiner Leistung genannt.

Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Interviewtermin habe teilnehmen können. Über seine Krankheit habe er eine ärztliche Bestätigung vorgelegt.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 13.04.2018 vorlegte. Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist jedoch nicht ersichtlich, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer litt und wurde darüber hinaus auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausdrücklich vermerkt, dass keine Bettruhe notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH vom 18.06.2015 2015/20/0110). Die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist daher - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - jedenfalls nicht dazu geeignet, die Triftigkeit seiner Abwesenheit zu belegen (siehe VwGH vom 15.12.2016, 2016/02/0242 ).

Es ist daher kein Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, an dem für den 13.04.2018 anberaumten Interviewtermin teilzunehmen.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59).

Das angedrohte Zwangsmittel ist gemäß § 5 Abs. 2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des Bescheides vom 03.04.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Die Zwangsstrafe war somit im Verpflichtungsbescheid angedroht.

Wie oben bereits ausgeführt ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegte Pflicht zu erfüllen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG ist das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosen Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen.

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehene Höchstdauer.

Die mit dem bekämpften Bescheid verhängte Haftstrafte in der Dauer von 14 Tagen ist daher angemessen.

Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass gegen die Bestimmungen auf § 46 Abs. 2 ff FPG unionsrechtliche Bedenken bestehen, so können diese Bedenken nicht geteilt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Zwangsstrafe zur Erfüllung einer Verpflichtung angehalten wurde und es sich um ein Beugemittel handelt. Das österreichische FPG beabsichtigt mit der Beugehaft nichts anderes als die Sanktion der Verweigerung der Mitwirkung des Fremden an den Vorbereitungen seiner Rückkehr. Daher werden die Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit, Arbeitsunfähigkeit, Beugestrafe, Erkrankung,
gesundheitliche Beeinträchtigung, Haftstrafe, Mitwirkungspflicht,
Reisedokument, Zwangsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2195709.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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