TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W118 2115315-2

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2115315-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 06.07.2017, AZ II/4-EBP/09-7158536010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass mangels Verschuldens keine Kürzung aufgrund einer Übererklärung zu erfolgen hat.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 23.03.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der ebenfalls von ihm bewirtschafteten Alm mit der BNr. XXXX . In diesem Antragsjahr wurde hinsichtlich der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 208,35 ha beantragt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104619030, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.815,70 gewährt. Dabei wurden 76,00 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 78,93 ha, davon 68,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 76,00 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 76,00 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 06.08.2012 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der XXXX statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden auch für das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313791, wurde der Antrag des BF auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 5.815,70 ausgesprochen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2012 wurde dem Bescheid eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,00 ha, davon 40,92 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen von über 20 % könne dem BF keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

5. Nach hiegegen erhobener Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663475, der Antrag des BF auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 erneut abgewiesen. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass diese Entscheidung aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche ergangen ist.

6. Infolge des Vorlageantrages vom 05.01.2015 wurde die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2017, GZ. W225 2115315-1/2E, wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014 ersatzlos behoben. Der Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).

Der Begründung hinsichtlich des Spruchpunktes II. ist insbesondere zu entnehmen, dass sich weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt Hinweise finden würden, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft habe.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 06.07.2017 wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.043,95 gewährt. Dabei wurden 76,00 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 78,93 ha, davon 68,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 76,00, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,00 ha, davon 40,92 ha Almfläche und eine Differenzfläche im Ausmaß von 25,00 ha zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde verwies in der Begründung wieder auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 06.08.2012 ermittelten Flächenabweichungen, wendete nunmehr aber die neue Sanktionsregelung an und kürzte den Beihilfebetrag gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das 1,5-fache der Differenzfläche. Den BF treffe ein Verschulden an der Flächenabweichung, da das Flächenausmaß der Alm von ihm als Almobmann festgestellt worden sei.

9. Mit Datum vom 09.08.2017 erhob der BF Beschwerde und brachte vor, die Beantragung der XXXX im Jahr 2009 sei aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2002 erfolgt. Diese Flächenangaben seien sorgfältig geprüft und dann in den Mehrfachantrag übernommen worden, weil für den BF keine Abweichungen zu den Bewirtschaftungsverhältnissen in der Natur erkennbar gewesen seien. Er habe die Angaben im Mehrfachantrag im Vertrauen auf die amtlichen Unterlagen gemacht und im guten Glauben gehandelt. Ein Verschulden seinerseits liege daher nicht vor und sei eine Verwaltungssanktion nicht zu verhängen. Auch treffe ihn keine Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezahlten Beträge, da die festgestellten Flächenabweichungen auf einem Irrtum der Behörde beruhen würden und dieser Irrtum für ihn nicht erkennbar gewesen sei.

10. Mit Datum vom 13.03.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass bei der vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2002 vom Prüfer bezüglich der gegenständlichen Alm eine Futterfläche im Ausmaß von 190,00 ha ermittelt worden sei. Ab dem Antragsjahr 2007 und auch im hier relevanten Antragsjahr 2009 sei vom Antragsteller die Bruttofläche auf das Ausmaß von 297,32 ha sowie die Futterfläche auf 208,35 ha erhöht worden. Da das Futterflächenausmaß vom Antragsteller selbst verändert worden sei, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vertraut habe oder vertrauen hätte können. Eine Abstandnahme von Sanktionen sei daher für das "Antragsjahr 2015" (gemeint wohl: 2009) nicht möglich.

11. Mit hg. Schreiben vom 15.03.2018 wurde dem BF das Vorbringen der AMA betreffend sein Verschulden zur Kenntnis gebracht und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Nachweis eines mangelnden Verschuldens vom Antragsteller zu erbringen ist und die diesbezüglichen Ausführen in der Beschwerde nicht hinreichend konkret erscheinen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel vorzulegen.

12. Mit Datum vom 23.03.2018 übermittelte der BF eine Stellungnahme, in der er unter anderem sinngemäß ausführte, die Vergrößerung der beantragten Fläche sei darauf zurückzuführen, dass zusätzlich zur Eigenfläche der Alm ab 2007 auch die aufgrund von Weiderechten bewirtschafteten Flächen beantragt worden seien, wie anhand der Markierungen auf dem beigefügten Luftbild zu erkennen sei.

13. Die Stellungnahme des BF vom 23.03.2018 wurde der AMA mit hg. Schreiben vom 27.03.2018 übermittelt. Für eine allfällige Stellungnahme wurde der belangten Behörde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist bis dato nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 23.03.2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX In Summe wurde vom BF eine Fläche im Ausmaß von 78,93 ha, davon 68,59 ha Almfläche, beantragt. Dem BF standen 76,00 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Von der beantragten Fläche erreichten auf den Feldstücken 2, 8, 9 und 12 Flächen im Gesamtausmaß von 0,26 ha nicht die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Antrag gestellt werden kann (0,10 ha).

Die vom BF bewirtschaftete XXXX wurde im Antragsjahr 2009 mit einer Almfutterfläche von insgesamt 208,35 ha beantragt. Tatsächlich war in diesem Jahr auf der Alm nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 124,30 ha vorhanden. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere (26,6 GVE) beträgt sein Anteil an der ermittelten Almfutterfläche 40,92 ha (anteilige Flächenabweichung: 27,67 ha).

Unter Berücksichtigung des Minimums Fläche/ZA und der nicht die Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichenden Flächen ergibt sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 25,00 ha.

Hinsichtlich der bereits in den Antragsjahren von 2002 bis 2006 im Flächenbogen berücksichtigten Flächen hat sich der BF im Wesentlichen auch im Antragsjahr 2009 auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2002 gestützt und auf dessen Richtigkeit vertraut. Für den BF war nicht erkennbar, dass sich die Almfutterfläche seit der Vor-Ort-Kontrolle 2002 in einem relevanten Ausmaß verringert hat.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden insbesondere betreffend die beantragten Flächen bzw. den auf den BF entfallenden Anteil der beantragten Almfutterfläche von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Zu den Flächen, die nicht die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen erreichen, wurde keinerlei Vorbringen erstattet.

Die darüber hinaus festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm des BF beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2012, denen der BF nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Die Feststellungen betreffend eine im Rahmen der Stellung des Mehrfachantrages erfolgte Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2002 und das Vertrauen auf dessen Richtigkeit beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des BF in der Stellungnahme vom 23.03.2018, denen die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 werden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

[...]

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

[...]

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.

[...]

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

(2) Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."

"Hofkarte

Definition

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Verwendung

§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.

(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist der BF der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen ("Sanktionen") entgegengetreten und wendet mangelndes Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung ein.

Wenn sich die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen auf Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden kann, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass sich der BF bei seiner Antragstellung im Wesentlichen an dem Ergebnis der amtlichen Flächenermittlung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2002 orientiert hat und auf dessen Richtigkeit vertrauen durfte. Den BF trifft an der festgestellten Überbeantragung daher keine Schuld und gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 konnte von einer Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden.

Soweit der BF das Vorliegen eines Irrtums der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 behauptet, der ihm nicht hätte auffallen müssen und der ihn gegebenenfalls von der Rückzahlungsverpflichtung befreien würde, ist festzuhalten, dass ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht behauptet. Auch sonst haben sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 ergeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vertrauensschutz,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2115315.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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