TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 G307 2208067-1

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

G307 2208067-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,

StA: Serbien, vertreten Dr. Wolfgang WEBER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018,

Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) vom 30.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgefordert, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, ihren persönlichen wie wirtschaftlichten Verhältnissen und gesetzten Integrationsschritten binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Hierauf erstattete die BF keine Antwort.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 31.08.2018, wurde gegen diese gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

3. Mit Schreiben vom 18.09.2018, beim Bundesamt eingebracht am 19.09.2018, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie die Einvernahme der Zeugen XXXX, XXXX, XXXX sowie der BF selbst beantragt.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 18.10.2018 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.10.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität, war mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vom XXXX.2017 bis spätestens XXXX.2018 verheiratet und zuletzt vom 24.07.2018 bis 12.10.2018 in Österreich gemeldet. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

1.2. Die BF ging und geht in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Dass sie an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist, konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Die BF führte mit ihrem Exmann eine Aufenthaltsehe. Sie heiratete ihm nur deshalb, um zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu gelangen. Die Staatsanwaltschaft XXXX trat von der Strafverfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren am XXXX.2017 vorläufig zurück. Ansonsten ist die BF strafrechtlich unbescholten.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF irgendwelche Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen pflegt oder sonstige Integrationsschritte gesetzt hat.

1.6. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß den Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

1.7. Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2018 an der Adresse XXXX am 05.06.2018 eine Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zur Wahrnehmung des Parteiengehörs wegen der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die BF an dieser Anschrift aufrecht gemeldet. Hierauf antwortete die BF nicht.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Aufenthalt im Bundesgebiet und Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie auf dem, auf den Namen der BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die BF legte einen auf ihren Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Dass die BF bis dato keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, folgt dem Inhalt des auf sie lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten oder einer Arbeitsunfähigkeit waren dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen.

In Ermangelung der Vorlage von Bescheinigungen konnten keine Kenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden.

Der Zeitpunkt der Eheschließung ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX (StA XXXX) vom XXXX.2017, Zahl XXXX, ebenso der vorläufige Rücktritt von der Strafverfolgung wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe. Dass die BF mittlerweile geschieden ist, ist ebenso ihrem ZMR-Auszug zu entnehmen. Da der im Akt befindliche Auszug am 22.10.2018 erstellt wurde und die BF darauf bereit als "geschieden" aufschien, ist davon auszugehen, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufrecht war.

Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des XXXX, XXXX sowie des Exmannes der BF lassen Ausführungen darüber vermissen, zu welchem Beweis diese Personen einvernommen werden sollen. Einerseits ist die Ehe mittlerweile geschieden, anderseits ergibt sich aus der Einvernahme der BF vor der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX.2017 eindeutig, dass die BF die Ehe nur eingegangen ist, um zu einem Aufenthaltstitel zu gelangen (Seite 5 der Einvernahme oben). Schließlich ist die Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX.2017 von der Verfolgung unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig zurückgetreten, somit ist diese Zeitspanne noch immer offen. Im Ergebnis kann der im Rechtsmittel getätigten Behauptung, der Vorwurf der Scheinehe sei unrichtig, keinesfalls gefolgt werden. Was nun durch die Aussage der erwähnten Zeugen erreicht werden soll, ist - hervorgerufen durch diese unmissverständliche Aussage der BF - nicht nachvollziehbar.

Serbien gilt gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.03.2017, Zahl Ra 2016/21/0349 erwogen, dass mit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob auch der Straftatbestand des § 117 FrPolG 2005 verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FrPolG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist (vgl. E 22. Februar 2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß § 117 (Abs. 1 oder 2) FrPolG 2005 bestraft (vgl. E 23. März 2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige gemäß § 117 FrPolG 2005 erstattet worden ist (Hinweis E 21. Juni 2012, 2012/23/0022).

3.3. Die BF gestand in ihrer Einvernahme vor Beamten der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug am 07.03.2017 ein, dass ihr "Mann" und sie "eigentlich" nur gute Freunde seien, es sich um keine richtige Ehe handle, sondern vereinbart die Eheschließung nur worden sei, um ihr einen Aufenthaltstitel zu sichern. Sie habe auch mit ihm keinen Geschlechtsverkehr gehabt.

Dem Exmann der BF wurde in dessen Beschuldigtenvernehmung am selben Tag vorgehalten, dass er bei der Überprüfung in seiner damaligen Wohnung vor Ort mit einer anderen Frau im Bett angetroffen worden, kein einziges Kleidungsstück der BF in dessen Wohnung vorgefunden worden sei, kein gemeinsamer Chatverlauf mit ihr vorgelegen und er sexuellen Kontakt mit anderen Frauen bei aufrechter "Ehe" eingestanden habe. Vor dieser Hintergrund und dem Umstand, dem oben zur BF Gesagten und dem Umstand, dass die Ehe mittlerweile geschieden ist, bestand am Vorliegen einer Aufenthaltsehe somit kein Zweifel.

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes war somit rechtens.

3.4. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, ist diese als angemessen anzusehen. Die BF vermochte weder Deutschkenntnisse nachzuweisen, noch war sie in Österreich jemals beschäftigt. Sie verfügt über keinerlei nennenswerte intensive Beziehungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen und konnte auch sonst keine Tätigkeiten in Vereinen oder anderen Institutionen ins Treffen führen. Zu bedenken ist ferner der (finanzielle) Schaden, den die BF im Falle der Aufrechterhaltung der Scheinehe wie ihres Verbleibs in Österreich der Republik Österreich durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zugefügt hätte, zumal ihr im Falle eines Verbleibs im Bundesgebiet die Inanspruchnahme zahlreicher Leistungen offen gestanden wäre, die sie als "klassische" Drittstaatsangehörige ohne ehelich abgeleiteten Aufenthaltstitel nicht hätte konsumieren können. In letzter Konsequenz erwies sich die 5jährige Dauer des Aufenthaltsverbotes als zulässig.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, falsche Angaben,
Gefährdungsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2208067.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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