Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2199396-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2018, AZ II/4/17-9958797010, betreffend eine Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 06.04.2014, eingelangt bei der katasterführenden Stelle am 27.05.2014, beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen.
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 14.10.2014 wurde der o.a. Antrag der BF für die am Beiblatt zu dem genannten Bescheid angeführten Parzellennummern genehmigt. Die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe wurde mit maximal EUR 2.853,57 festgelegt.
3. Mit Datum vom 22.10.2014 übermittelte die BF eine Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten an einer Umstellungsmaßnahme.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015 wurde der BF für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau, Teilmaßnahme "Weingartenumstellung", eine Beihilfe in Höhe von EUR 2.758,89 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass dem Auszahlungsbetrag laut dem auf dem Prüfbericht der katasterführenden Stelle vom 30.10.2014 beruhenden Fachgutachten des BMLFUW eine Fläche von 4.284 m² zugrunde gelegt worden sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde der o.a. Bescheid vom 26.03.2015 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und der BF für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau eine Beihilfe in Höhe von EUR 2.299,07 gewährt; ein Betrag in Höhe von EUR 459,82 wurde rückgefordert.
In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die BF in den Jahren 2016 und 2017 keinen Mehrfachantrag-Flächen eingereicht bzw. auch nicht gemeldet habe, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet habe, deren Ausmaß mindestens 0,3 ha betrage. Daher müsse hinsichtlich der betroffenen Antragsjahre jeweils ein Drittel des Betrages, der mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015 gewährt worden sei, um 25 % gekürzt werden.
6. In der hiergegen eingebrachten Beschwerde vom 12.04.2018 wendet die BF eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Antragstellern ein, weil sie für zwei Jahre in Summe 16,66 % der erhaltenen Beihilfe zurückzahlen müsse, während andere Antragsteller nur für ein Jahr eine Sanktion erhalten hätten. Diese Möglichkeit bleibe der BF aufgrund der "verspäteten Verwaltungskontrolle" der AMA verwehrt. Die Bewirtschaftung der Weinbauflächen sei zu jeder Zeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt und wäre eine Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebes der BF jederzeit möglich gewesen. Die BF ersuche um Aufhebung der Kürzung der Beihilfe bzw. zumindest um eine Reduktion der Kürzung, da diese nicht verhältnismäßig sei.
7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 27.06.2018 führte die AMA unter anderem aus, dass die gegenständlich angewendete Sanktion auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gestützt werde.
8. Mit Schreiben vom 17.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die AMA darauf hin, dass der Antrag der BF auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen mit Bescheid des BMLFUW vom 14.10.2014 gemäß § 7 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, genehmigt worden sei und es sich bei der gegenständlich zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich um die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführte Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung" (Art. 103q) handle. Vor diesem Hintergrund wurde die belangte Behörde aufgefordert darzulegen, aufgrund welcher Umstände im Schreiben vom 27.06.2018 von einer Anwendbarkeit der Kürzungsregelung in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ausgegangen worden sei.
9. Mit Stellungnahme vom 03.10.2018 führte die AMA unter Hinweis auf Art. 230 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sinngemäß aus, dass seitens der belangten Behörde von einem auf der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 basierenden Genehmigungsbescheid des BMLFUW auszugehen sei. In dem angefochtenen Bescheid der AMA seien aufgrund eines EDV-technischen Versehens als Rechtgrundlage für die Kürzung der gewährten Beihilfe sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 als auch die - inhaltlich idente - delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angeführt worden. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung und Genehmigung der Beihilfe die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Kraft gewesen sei, stütze sich die im Bescheid vorgeschriebene Kürzung auf die in den Rechtsgrundlagen des Bescheides angeführte Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (konkret auf Art. 70 Abs. 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid des BMLFUW vom 14.10.2014, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/1269-II/7/2014, wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen vom 06.04.2014 gemäß § 7 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, mit einer Rebfläche im Ausmaß von 4.431 m² genehmigt.
Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4/17-124689413, wurde der BF für die Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau, Teilmaßnahme "Weingartenumstellung", unter Zugrundelegung einer Fläche von 4.284 m² eine Beihilfe in Höhe von EUR 2.758,89 gewährt. Unter "Wichtige Hinweise" wurde festgehalten, dass die BF verpflichtet sei, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 einen Mehrfachantrag-Flächen abzugeben, wenn sie in diesen Jahren landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, deren Ausmaß mindestens 0,3 ha beträgt.
Die BF hat in den Antragsjahren 2016 und 2017 landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, deren Ausmaß mindestens 0,3 ha betragen hat. Die BF hat in diesen Jahren keinen Mehrfachantrag-Flächen eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit in Einklang stehenden Angaben der BF im Rahmen der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, erfolgt die Bewilligung der Beihilfen und die finanzielle Abwicklung durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013:
"Artikel 231
Übergangsbestimmungen
(1) [...].
(2) Alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007."
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007, ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1234/2007:
"Artikel 103i
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend "Stützungsprogramme" genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden."
"Artikel 103k
Einreichung von Stützungsprogrammen
(1) Jeder der in Anhang Xb genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt umfasst.
[...].
(2) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.
Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.
[...]."
"Artikel 103m
Förderfähige Maßnahmen
(1) Die Stützungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
[...];
c) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q;
[...]."
"Artikel 103q
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 185a Absatz 3 übermitteln.
(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
b) Umbepflanzung von Rebflächen;
c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken.
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.
(4) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:
a) Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;
b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.
(5) Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbuße belaufen und folgende Form haben:
a) Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, unbeschadet von Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II über die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung;
b) finanzielle Entschädigung.
(6) Die Gemeinschaftsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Gemeinschaftsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten."
"Artikel 103z
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross-Compliance")
Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten."
"Artikel 103za
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.
Diese können insbesondere Folgendes umfassen:
a) das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme,
b) Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn,
c) Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y,
d) Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 13
Besondere Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen der Flächen
[...].
(8) Die in Artikel 6 Absatz 2 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und die für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht gemäß dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.
(9) Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen."
"Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2) Unterliegt der Betriebsinhaber der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so gilt Absatz 1 auch für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Regelungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der genannten Verordnung. Der Kürzungsprozentsatz gilt für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung."
"Artikel 70
Allgemeine Grundsätze und Definitionen
(1) Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 47 Anwendung.
(2) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.
(3) Ist für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden, einschließlich in Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Beihilfekriterien auch einen Verstoß darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einziger Kürzungssatz angewendet wird.
(4) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
(5) Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von
Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.
(6) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.
(7) Ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung der Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
(8) Zur Anwendung der Kürzungen wird der Kürzungsprozentsatz auf folgende Gesamtbeträge angewandt:
a) den Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird, und
b) den Gesamtbetrag der Zahlungen im Zusammenhang mit Regelungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. No 1234/2007, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 43
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Sie gelten jedoch weiterhin für
a) Beihilfeanträge für Direktzahlungen, die für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden,
b) Zahlungsanträge für das Jahr 2014 und
c) das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verpflichtungen der Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, und
2. der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Stützungsprogramme, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008,
bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführte Maßnahmen:
1. Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Art. 103p),
2. Umstrukturierung und Umstellung (Art. 103q) und
3. Investitionen (Art. 103u)."
"Planentwurf
§ 7. (1) Jeder Weinbautreibende (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
[...].
(6) Der BMLFUW hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen.
Der genehmigende Bescheid hat zu beinhalten: Die Umstellungsmaßnahme(n), die davon betroffenen Grundstücke und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe.
[...]."
"Abschluss der Arbeiten
§ 12. (1) Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt bis spätestens 1. Juni 2018 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Wird kein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes gem. § 7 Abs. 6 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.
(2) [...].
(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung (gegebenenfalls gemeinsam mit der Übermittlung der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsnachweise) dem BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Abs. 1, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen.
(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.
Gewährung des Beihilfenbetrages
§ 13. (1) Die Prüfergebnisse gemäß § 12 Abs. 3 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) im BMLFUW gereiht.
(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gem. Absatz 1, nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel und auf der Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Fachgutachtens.
[...]"
3.3. Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen vom 06.04.2014 gemäß § 7 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, mit Bescheid des BMLFUW vom 14.10.2014 genehmigt. Bei der der Genehmigung zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 leg.cit. um die in der VO(EG) 1234/2007 angeführte Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung" (Art. 103q).
Der BMLFUW hat sich im Bescheid vom 14.10.2014 zu Recht auf die Bestimmungen der VO (EG) 1234/2007 gestützt, da die beantragte Beihilfe im Rahmen eines Mehrjahresprogrammes genehmigt wurde, das vor dem 01.01.2014 angenommen wurde (Art. 231 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013). Die Bestimmungen der VO (EG) 1234/2007 sind im gegenständlichen Verfahren daher weiterhin anwendbar. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 43 lit. c VO (EU) 640/2014 für den Beschwerdefall, dass für das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verpflichtungen der Betriebsinhaber gemäß Art. 103z VO (EG) 1234/2007 weiterhin die VO (EG) 1122/2009 gilt.
Nach Abschluss der Arbeiten gewährte die AMA mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4/17-124689413, die beantragte Beihilfe für eine Fläche im Ausmaß von 4.284 m².
Gemäß Art. 55 VO (EG) 1122/2009 iVm Art. 103z VO (EG) 1234/2007 war die BF in den drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen des Stützungsprogramms für die Umstrukturierung und Umstellung verpflichtet, alle von ihr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen anzumelden.
Da die BF in den Antragsjahren 2016 und 2017 keinen Mehrfachantrag-Flächen eingebracht hat, war daher gemäß Art. 70 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 der auf die betreffenden Jahre entfallende Anteil der gewährten Beihilfe jeweils um 25 % zu kürzen.
Ein mangelndes Verschulden im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der BF nicht nachgewiesen. Aufgrund des deutlichen Hinweises in dem Bescheid der AMA vom 26.03.2015 ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF die Verpflichtung, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen einzubringen, bekannt sein musste.
Von Landwirten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C 684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH 23.05.2007, 2004/13/0073).
Soweit sich die BF gegen die Höhe der Sanktion gewendet hat, ist festzuhalten, dass sich das Ausmaß der Kürzung unmittelbar aus den europarechtlichen Vorgaben ergibt. Dem Vorbringen, die Sanktion sei nicht verhältnismäßig, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035; EuGH Urt. v. 19. November 2002, Rs. C-304/00, Strawson; EuGH Urt. v. 6. Juli 2000, Rs. C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH Urt. v. 11. Juli 2002, Rs. C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; und EuGH Urt. v. 11. März 2008, Rs. C-420/06, Jager).
Wenn die BF darauf hinweist, dass es in Abhängigkeit vom Zeitpunkt einer allfälligen Kontrolle bei unterschiedlichen Antragstellern zu unterschiedlich hohen Kürzungen kommen könne, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der VO (EG) 1122/2009 betreffend Kontrollen (vgl. Art. 26 ff.) an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Kommt ein Mitgliedstaat den entsprechenden Verpflichtungen nicht nach, ist die Europäische Kommission berechtigt, die Finanzierung der betroffenen Maßnahmen im Rahmen des Konformitätsabschlusses - vgl. aktuell Art. 52 VO (EU) 1306/2013 - ganz oder teilweise abzulehnen. Ein Recht der Antragsteller auf zeitnahe Kontrollen ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es in der Sphäre des Antragstellers zu gewährleisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind, um zu vermeiden, dass es im Fall einer rückwirkenden Kontrolle zu Sanktionen für mehrere Antragsjahre kommt; vgl. in diesem Sinn das angeführte Urteil des EuGH v. 19. November 2002, Rs. C-304/00, Strawson.
Die Kürzung der Beihilfe ist daher zu Recht erfolgt und der zu Unrecht ausgezahlte Betrag war gemäß Art. 80 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2199396.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019