Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I403 1433737-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstr. 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.06.2013, Zl. A6 433737-1/2013 abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am 11.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV.
Am 20.08.2015 wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 2 FPG gestellt. Am 19.02.2016 langte bezüglich des Antrages gemäß § 46a Abs. 2 FPG eine Säumnisbeschwerde ein. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin eine vom 25.05.2016 bis 24.05.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.06.2015 gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Am 17.05.2017 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestellt. Beigelegt war dem Antrag eine Kopie der Karte für Geduldete, gültig bis zum 24.05.2017.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.07.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 (mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zurückgewiesen worden war) noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und die Beschwerdeführerin somit mehrere Anträge zugleich gestellt habe, weshalb der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund des § 52 Abs. 9 AsylG 2005 zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid vom 07.07.2017 wurde Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anträgen um zwei inhaltlich anders geartete Anträge handle. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuerkennen und in eventu die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen.
Am 02.08.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, Zl. I409 1433737-2/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 (mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zurückgewiesen worden war) als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über welche bislang noch nicht entschieden wurde.
Am 05.03.2019 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 11.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.06.2015 gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Am 17.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.07.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Zu diesem Zeitpunkt war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 (mit dem der am 11.06.2015 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zurückgewiesen worden war) noch nicht entschieden gewesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich ebenso wie die Feststellungen aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Anwendbare Rechtsnormen
§ 58 Abs. 9 AsylG lautet:
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) [...]
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 Folgendes dar (Fehler im Original):
"Gemäß Abs. 9 Z 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG - somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz - unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann. In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Abs. 3 Z 2 bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet. In Abs. 9 Z 3 wird, orientierend an der Vorgabe keine inhaltlichen Änderungen der bestehenden Materiengesetze herbeizuführen, wenn sie nicht aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes notwendig sind, der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 nachgebildet. Folglich sind die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf Personen anwendbar, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, das sind Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder aufgrund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Privilegien und Immunitäten genießen. Des Weiteren sind die Bestimmungen nicht auf Personen anwendbar, die nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden befristeten Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Bloß vorübergehend ist eine Tätigkeit, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt werden darf. Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge - sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde - nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist. "
3.2. Anwendung im Beschwerdefall
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152-0153;
23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083;
12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge "der Beschwerde Folge geben und der BF die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuerkennen " nicht einzugehen. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH, 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
In Ermangelung einer inhaltlichen Entscheidung seitens der belangten Behörde ist gegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß § 57 AsylG durch das BFA zu entscheiden.
3.2.2. Die belangte Behörde stützte ihre zurückweisende Entscheidung auf das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge: Als die Beschwerdeführerin am 17.05.2017 ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 stellte und als die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid am 07.07.2017 erließ und auch als der Bescheid am 11.07.2017 zugestellt wurde, lag noch keine rechtskräftige Entscheidung über den am 11.06.2015 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 vor; über die gegen den Bescheid vom 09.02.2017 erhobene Beschwerde wurde erst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017 entschieden.
Gegenständlich ist auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Rechtslage und den maßgeblichen Sachverhalt abzustellen, da eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung die Überprüfung unter Beachtung der Sach- und Rechtslage, aufgrund jener die belangte Behörde zum damaligen Zeitpunkt ihre Entscheidung zu treffen gehabt hatte, impliziert. Die Beachtung seither eingetretener Rechts- und Sachverhaltsveränderungen würde bedeuten, die Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr auf deren - seinerzeitige - Richtigkeit, sondern, losgelöst von dieser, den allenfalls geänderten Sachverhalt anhand aktuell gültigen Normen auf dessen Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Demzufolge würde keine rein überprüfende Entscheidung seitens des Rechtsmittelgerichtes, sondern eine - im Widerspruch zur zitierten Judikatur stehende - "neue" Entscheidung ergehen.
Zusammengefasst ging die belangte Behörde bei Bescheiderlassung daher zu Recht davon aus, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 vorlag, als über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu entscheiden war.
3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen daher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 16 Abs. 5 BFA-VG macht die Bestimmung des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar und erklärt zudem: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Es liegt auch sonst kein Hinweis vor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügte (§ 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005) oder dass sie sich in einem Verfahren nach dem NAG befand (Z 1 leg. cit) oder dass sie gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügte oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt war (Z 3 leg. cit.).
3.2.4. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung allerdings auch mit keinem der Tatbestände des Z 1 bis Z 3, sondern mit dem letzten Satz des § 58 Abs. 9 AsylG 2005: "Dies (gemeint: die Zurückweisung des Antrages) gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge." Dazu wird in den Erläuterungen festgehalten (Fehler im Original): "Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge - sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde - nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist."
In der Beschwerde wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den beiden Anträgen um inhaltlich unterschiedliche Anträge mit verschiedenen Voraussetzungen handelt. Aus den Erläuterungen ergibt sich aber eindeutig, dass auch das Stellen unterschiedlicher Anträge beim BFA ("insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt") unzulässig ist und zur Zurückweisung des Antrages führen muss.
Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 erfüllt sind, ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Recht davon ausging, dass eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht zulässig gewesen wäre.
Die Zurückweisung des gemäß § 57 AsylG 2005 von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages erfolgte daher zu Recht.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von der Beschwerdeführerin unbestrittene Annahmen stützen. Der relevante Sachverhalt beschränkt sich auf die Frage des Zeitpunktes der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag gemäß § 55 AsylG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag
der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne
mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.1433737.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019