TE Bvwg Beschluss 2019/3/11 L506 1419159-2

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

L506 1419159-2/19E

BESCHLUSS

S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2019, beschlossen:

A)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 16.04.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Freund von ihm ein Mädchen belästigt habe, weshalb es zu einem Streit gekommen sei. Der Onkel des Beschwerdeführers sei dem Beschwerdeführe und seinem Freund zur Hilfe geeilt und habe dabei eine Person durch Messerstiche umgebracht. Gegen den Beschwerdeführer und seinen Onkel sei daraufhin eine Mordanklage erhoben worden, wobei sein Onkel auch festgenommen und zum Tode verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, um der Strafe zu entgehen. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte der Beschwerdeführer festgenommen oder von den Angehörigen des Ermordeten aus Rache umgebracht zu werden.

3. Am 19.04.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer erklärte dabei zusammengefasst, dass er Pakistan verlassen habe, weil nach ihm gefahndet worden sei. Es sei Anzeige gegen ihn wegen der Beteiligung an einem Todschlag erstattet worden. Er sei mit seinem Freund in einem Kaffeehaus bei einem Markt gewesen, wo dieser zwei Mädchen belästigt habe, woraufhin der Bruder dieses Mädchens den Beschwerdeführer und seinen Freund verprügelt habe. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Onkel gefahren und habe im alles erzählt, weshalb dieser mit ihm zum Markt zurückgefahren sei, wo zwei Brüder des Mädchens den Onkel verprügelt hätten. Zu seiner Verteidigung habe der Onkel nach einem Messer gegriffen und einen der Angreifer so schwer verletzt, dass dieser auf dem Weg ins Spital gestorben sei.

4. Mit Bescheid vom 19.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Vorbringen als unglaubwürdig erweise. Die Anzeige selbst sei keine Verurteilung, weshalb auch die Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige durch Dritte eine legitime staatliche Maßnahme zur Klärung eines strafrechtlichen Sachverhaltes darstelle. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das Verfahren mittlerweile abgeschlossen worden sei. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

5. Gegen den Bescheid des BFA vom 19.04.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.05.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden sei, zumal die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, weshalb im Weiteren auszugsweise Berichte zu Missständen in der pakistanischen Polizei zitiert wurden. Diese Länderberichte würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Schutzunfähigkeit der pakistanischen Polizei sowie die Gefahrenlage bei einer Rückkehr nach Pakistan stützen. Auch das Parteiengehör sei verletzt worden, zumal der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Wären dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen vorgehalten worden, so hätte er sein Vorbringen weiter präzisieren können. Pro forma sei ihm zwar die Möglichkeit eingeräumt worden, es sei ihm jedoch nicht ausreichend manuduziert worden, welche Bedeutung dies Feststellungen für sein Verfahren hätten.

Darüber hinaus habe das Bundesasylamt nicht auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers gedrängt und seien keine amtswegigen Ermittlungen angestrebt worden, zumal der Antrag des Beschwerdeführers noch am Tag der Einvernahme negativ entschieden worden sei. Es sei ihm auch keine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln gewährt worden.

Das Bundesasylamt lege auch einen rechtswidrigen Maßstab an das Vorbringen des Beschwerdeführers an. Asyl sei gemäß § 3 AsylG bereits dann zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn der GFK drohe. Es sei für den Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des Bundesasylamtes mittlerweile auch nicht ungefährlich. Sein Onkel sei bereist festgenommen worden und sei die Todesstrafe über ihn verhängt worden. Der Beschwerdeführer versuche mit allen Mitteln Beweise vorzulegen. Es stehe ihm aufgrund der aktuellen Sicherheitslage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und sei der pakistanische Staat nicht schutzfähig. Zur Ausweisungsentscheidung wurde schließlich noch ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich um Integration bemüht sei. Er versuche die deutsche Sprache zu lernen und halte sich an die österreichischen Gesetze. Er sei unbescholten und versuche sich am Arbeitsmarkt zu integrieren.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C8 419.159-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 2 AsylG iVm Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Rechtsberater zur Seite gegeben.

7. Mit Stellungnahme vom 6.7.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie diverse Dokumente. Der Beschwerdeführer legte einen First Information Report der Polizeistation XXXX, XXXX, eine eidesstattliche Erklärung, einen Universitätsabschluss betreffend des Bachelor of Arts, ein Jahreszeugnis der University oft the Punjab, zwei Secondary School Examinations sowie ein Character Certificate des Government College,

XXXX und der Government High School vor.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2013, Zl. E13 419.159-1/2012/10E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, maßgebliche Bescheinigungsmittel (die gegen ihn erstattete Anzeige) in Vorlage zu bringen, das Bundesasylamt es jedoch unterlassen habe, den Beschwerdeführer neuerlich aufzufordern, diese Anzeige vorzulegen und sonst weiteführende amtswegige Ermittlungen zu tätigen.

9. Am 22.04.2015 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) eine Einvernahme des Beschwerdeführers. Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vor, dass er mit einem Freund in einem Kaffee gesessen sei, wo auch eine Frau gewesen sei, welche angenommen habe, dass sie mit ihr sprechen hätten wollen. Dann sei die Familie der Frau gekommen und sei sein Freund weggelaufen. Der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, obwohl er nichts gemacht habe. Nachdem er diesen Vorfall seinem Onkel geschildert habe, sei dieser zu den Angreifern und habe gefragt, weshalb sie das tun würden. Daraufhin sei sein Onkel angegriffen worden. Dieser habe den Gegner mit einem Messer gestochen und getötet. Danach hätten die Gegner Anzeige bei der Polizei erstattet, weshalb sein Onkel festgenommen worden sei. Seit der letzten Einvernahme neu sei die Anzeige seines Vaters, zumal dieser schwer verletzt worden sei. Im Zuge der Einvernahme wurden auch nachfolgende Dokumente bzw. Unterlagen vorgelegt:

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Zeugenaussage des Vaters vom 06.10.2007 von der Polizeistation

XXXX

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Anzeige der gegnerischen Partei vom 06.10.2007 von der Polizeistation XXXX

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Anzeige des Vaters vom 10.12.2007

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Schul- und Universitätszeugnisse

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Aussage des Dorfrates

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Sterbeurkunde des Vaters

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Anzeige des Vaters vom 14.08.2010

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Kopie des österreichischen Führerscheins

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BAWAG Bankomatkarte (ausgestellt auf den Beschwerdeführer)

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e-card zur SVNr. 6318 210582

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Jahreskontoaufstellung 2012, 2013 und 2014 der Mediaprint GmbH

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Honorarnoten der Mediaprint GmbH für Jänner, Februar und März 2015

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Werkvertrag vom 10.02.2012; abgeschlossen mit der Mediaprint GmbH

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Neun Stellungnahmen und Unterstützungsschreiben

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Kursbestätigung von Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (A2 Grundstufe Deutsch 2)

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Anmeldung für einen Deutschkurs (B1) beim Bildungsinstitut Germanica vom 18.09.2014

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Mitgliedsausweis Pakistan Cricket Club Austria vom 21.04.2015

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Einkommenssteuerbescheid 2012, 2013 und 2014 Finanzamt XXXX

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Buchungsmitteilung Nr. 1 und 2/2015 vom Finanzamt XXXX

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Geburtsurkunde, Nr. L 04909709

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass es die seitens des Beschwerdeführers behauptete Bedrohung aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens für nicht glaubwürdig befinde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel würden sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen und lediglich einen Familienstreit belegen. Dabei handle es sich aber um eine private Verfolgung durch Dritte, welcher keine Asylrelevanz zukomme. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer - um seinen Problemen zu entgehen - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

In Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

11. Der bekämpfte Bescheid wurde der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers am 24.08.2015 gemeinsam mit der Verfahrensanordnung (ohne Datum), wonach ein Rückkehrberatungsgespräch verpflichtend in Anspruch zu nehmen ist, zugestellt.

12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.08.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

13. Gegen den Bescheid des BFA vom 07.08.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.09.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Detail wurde ausgeführt, dass ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt worden sei, zumal entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt worden seien. Richtigerweise hätte Folgendes festgestellt werden müssen:

Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger und seit 2011 in Österreich durchgehend aufhältig und polizeilich gemeldet. Derzeit sei er noch ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin, die EWR Bürgerin sei. Ihr Name sei XXXX und sei sie rumänische Staatsangehörige. Im Hinblick auf die geplante gemeinsame Zukunft habe der Beschwerdeführer im August 2015 als Hauptmieter eine größere Wohnung angemietet, wo er mit seiner Lebensgefährtin nunmehr zusammenlebe. Am 28.07.2014 habe er den A2-Deutschkurs mit gutem Erfolg abgeschlossen und absolviere er derzeit den B1-Sprachkurs. Er spiele seit mehr als drei Jahren als Mitglied im pakistanischen Cricketclub Austria und arbeite als Zeitungszusteller. Er verdiene im Monat durchschnittlich € 900,-- netto. Er beziehe keinerlei Unterstützung von öffentlichen Stellen und bestreite seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeit. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und voll in die Gesellschaft integriert. Wären all diese Feststellungen getroffen worden, hätte die Erstbehörde zumindest dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stattgeben müssen.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer richtigerweise zwar keine Verwandten in Österreich habe, er allerdings mit seiner zukünftigen Ehegattin zusammen lebe und mit dieser eine Familie gründen wolle. Da seine Lebensgefährtin rumänische Staatsangehörige sei und hier in Österreich lebe und arbeite - sohin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache - liege mit der Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund berücksichtigungswürdiger Gründe ein Eingriff in sein Privat - und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche sei durch das A2-Zertifikat widerlegt, zumal er von 90 möglichen Punkten 83 erreicht und somit mit "sehr gut" abgeschlossen habe. Mittlerweile stehe er kurz vor der B1-Prüfung. Allein der Umstand, dass er in relativ kurzer Zeit in Österreich schon derart gut Deutsch gelernt habe, zeige, dass er sich nicht nur privat, sondern auch beruflich integriert habe. Er bekomme keinerlei finanzielle Unterstützung und erhalte sich aufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeit, was sein Bestreben unterstreiche, ein angesehenes und wertvolles Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu werden. Wären all diese Argumente berücksichtigt worden, hätte die Erstbehörde jedenfalls den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stattgeben müssen.

Vorgelegt wurden ein Mietvertrag samt Zusatz zum Mietvertrag, ein Auszug aus dem zentralen Melderegister, eine Mitgliedsbestätigung des Pakistan Cricket Club Austria, ein Deutschzeugnis (A2) sowie die Kopie der Identitätskarte von XXXX.

14. Am 16.09.2015 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt beim BVwG ein.

15. Seitens des BVwG wurde für 03.11.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Verfahrensparteien bzw. deren Vertreter und die Frau des BF als Zeugin geladen wurden.

16. Am 27.10.2016 erfolgte jedoch die telefonische Mitteilung eines Freundes des BF, wonach dieser mit seiner Frau von Oktober 2016 bis Dezember 2016 in Pakistan auf Urlaub sei, weshalb es ihm nicht möglich sei, an der anberaumten Verhandlung teilzunehmen.

In einer weiteren schriftlichen Mitteilung, hg. eingelangt am 02.11.2016 teilte die betreffende Person mit, der BF habe Sie beauftragt, in seiner Abwesenheit seine Post zu kontrollieren und sei der BF zum Zeitpunkt des Einlangens der hg. Ladung bereits nach Pakistan gereist.

In einem wurde mitgeteilt, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung von der MA 35 erhalten habe und wurden diese, ein österreichischer Führerschein sowie der aktuell gültige Reisepass des BF in Kopie beigelegt.

17. Mit hg. am 08.11.2016 eingelangter Mitteilung der MA35 teilte diese mit, dass dem BF eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 15.06.2016 bis 15.06.2021 ausgestellt worden sei.

18. Mit hg. Beschluss vom 21.11.2016 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz gem. § 24 AsylG eingestellt und in einem mit Beschluss hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Abschiebung) der Beschwerde stattgegeben und dieser gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

19. Am 21.08.2017 langte hg. eine Anregung auf Fortsetzung des Asylverfahrens durch das BFA ein und wurde mit Schreiben vom 23.08.2017 eine Reisepasskopie bzgl. des BF vorgelegt.

20. Am 11.03.2019 wurde hg. eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Verfahrensparteien und ihre Vertreter geladen wurden.

21. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

22. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des BFA zurückgezogen.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen resultieren aus den Angaben des BF in der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat in der hg. mündlichen Verhandlung nach umfassender Manuduktion die Beschwerde hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides) zurückgezogen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, mündliche Verhandlung, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.1419159.2.01

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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