TE Bvwg Beschluss 2019/3/12 I404 1238081-3

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §32 Abs2 Satz1
AVG §33 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

I404 1238081-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Sta. Kamerun, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 28.12.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2019 persönlich ausgehändigt.

2. Am 07.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid per E-Mail das Rechtsmittel einer Beschwerde bei der belangten Behörde.

3. Am 20.02.2019 wurde der Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer, zugestellt an seinen Rechtsvertreter, vorgehalten, dass sich die Beschwerde anhand der Aktenlage als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

Es ist in der Folge keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2019 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt. In der Rechtsmittelbelehrung ist angegeben, dass binnen 4 Wochen Beschwerde an das BVwG zu erheben ist.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, am 07.02.2019 mittels E-Mail eine Beschwerde beim BFA eingebracht.

Mit Schreiben vom 20.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom BVwG die Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt. Er hat sich in der Folge nicht dazu geäußert.

2. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Montag, dem 07.01.2019, rechtswirksam persönlich ausgehändigt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die vierwöchige Einbringungsfrist gemäß § 7 VwGVG am Montag, dem 04.02.2019. Die am 07.02.2019 per E-Mail eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltstitel, Beschwerdefrist, Fristablauf,
Fristbeginn, Fristüberschreitung, Fristversäumung, persönliche
Übernahme, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist, rechtswirksame
Zustellung, Rechtzeitigkeit, Stellungnahme, verspätete Beschwerde,
Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.1238081.3.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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