TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 G310 2213234-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2

Spruch

G310 2213234-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl XXXX, beschlossen und zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und IV. wie folgt zu lauten haben:

"II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist."

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.12.2018 im Stande der Auslieferungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch: Asylantrag). Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden habe. Vor seiner Ausreise sei er als Angeklagter wegen eines Raubüberfalles dreimal bei einer Gerichtsverhandlung gewesen. Er habe den Raubüberfall nicht begangen, es erwarte ihn kein fairer Prozess und werde er deshalb nicht zurückgehen. Er fürchte sich vor der Inhaftierung und einem unfairen Prozess.

Nach der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Herkunftsland [sic] abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG [2005] erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG [2005] iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG [2005] ab dem 06.12.2018 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VII.).

Begründend wurde zur Abweisung des Asylantrages des BF sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrechtliche Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Der BF habe keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen sei, geschildert. Bosnien und Herzegowina sei ein sicherer Herkunftsstaat und bestehen keine Hinweise, dass dem BF dort ein unfaires Verfahren drohe. Aus der Erstbefragung des BF gehen vor allem auch wirtschaftliche Gründe hervor. Der BF habe rund vier Monate in der Slowakei gelebt. Der BF sei arbeitsfähig und -willig und sei es ihm auch zumutbar sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und familiärer Unterstützung den Lebensunterhalt in Bosnien und Herzegowina zu sichern.

Zudem traf das BFA umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.

Dagegen richtet sich die wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde des BF. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, weswegen mangelhafte Länderfeststellungen getroffen worden seien, sowie mangelnde Ermittlungen im Hinblick auf das Parteivorbringen, eine mangelhafte Einvernahme und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliegen.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 17.01.2019 einlangten.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.01.2019 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (OZ 2E).

Am 30.01.2019 langte beim BVwG eine handschriftlich und in serbischer Sprache verfasste Stellungnahme des BF ein.

Am 21.02.2019 langte beim BVwG eine weitere und als ergänzender Schriftsatz bezeichnete Stellungnahme des BF ein und wurde unter anderem der Beschluss hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung vom 25.01.2019 und die dagegen erhobene Beschwerde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der aktuell 28-jährige BF wurde in der Stadt XXXX, Republika Srpska, geboren, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, bekennt sich zur Serbisch-Orthodoxen Kirche und ist Angehöriger der serbischen Volksgruppe. In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre die Grundschule sowie drei Jahre die Mittelschule und absolvierte eine Lehre als Koch. Der BF arbeitete als Waldarbeiter, Erntehelfer, Kellner und als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Zuletzt lebte er in XXXX, Republika Srpska. Der BF spricht serbisch und hat zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF erstmals bzw. zuletzt ins Bundesgebiet einreiste. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines Personalausweises und seines Reisepasses im Jänner 2018, da er zuvor eine Arbeitsstelle in der Slowakei gefunden hat. Er blieb ca. vier Monate in der Slowakei. In diesem Zeitraum kehrte er im März 2018 in seinen Herkunftsstaat zurück, um am Begräbnis seines Bruders teilzunehmen.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet arbeitete der BF ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung auf Baustellen. Dem BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel ausgestellt bzw. wurde vom BF nie ein Aufenthaltstitel beantragt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat drei Mal strafgerichtlich verurteilt (Suchtmitteldelinquenz; schwere Körperverletzung; Körperverletzung und Raufhandel).

In seinem Herkunftsstaat wurde gegen den BF und weitere Mittäter von der Kreisstaatsanwaltschaft XXXX am XXXX2017 eine Anklage wegen des Verdachtes eines bewaffneten Raubes (§ 233 Abs. 2 iVm Abs. 1 Strafgesetzbuch der Republika Srpska iVm § 23 leg. cit), begangen am XXXX2014, erhoben. Die mögliche Höchststrafe beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die dem BF zur Last gelegte Tat entspricht nach österreichischem Recht dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 erster Fall Strafgesetzbuch (StGB). Nachdem in dieser Strafsache drei Verhandlungen stattgefunden haben, verließ der BF seinen Herkunftsstaat bevor ein Urteil gegen ihn ergangen ist und wurde gegen den BF in seinem Herkunftsstaat vom Bezirksgericht XXXX, Bosnien und Herzegowina, am XXXX2018 ein internationaler Haftbefehl erlassen.

Am XXXX2018 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Der BF wird derzeit in der Justizanstalt XXXX angehalten.

Am 03.12.2018 stellte der BF im Stande der Auslieferungshaft den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom 25.01.2019 wurde die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung wegen der im Auslieferungsersuchen angeführten Straftat unter Einhaltung des Schutzes der Spezialität für zulässig erklärt.

Die Mutter des BF, ein Bruder, ein Halbbruder väterlicherseits und eine Halbschwester mütterlicherseits leben in Bosnien und Herzegowina. Der BF hat keine Verwandten in Österreich.

Der BF hat keine darüberhinausgehenden familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist damit zu rechnen, dass das gegen den BF geführte Strafverfahren weitergeführt wird. Der BF war in seinem Herkunftsstaat nie politisch tätig. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Gesinnung Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Im Falle einer Rückkehr des BF nach Bosnien und Herzegowina ist festzuhalten, dass dieser weder in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder fehlende Lebensgrundlagen in Bosnien und Herzegowina vorfinden würde. Derlei Vorbringen wurde vom BF auch nicht substanziiert erstattet.

Zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina:

Bosnien und Herzegowina wird in mehreren EU-Staaten als "sicherer Herkunftsstaat" geführt. In Bosnien und Herzegowina herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

1. Politische Lage

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BiH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. Er hat heute ca. 3,5 Mio. Einwohner. BiH ist in zwei flächenmäßig nahezu gleich große, weitgehend autonome Entitäten geteilt: die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH, (FBiH, 51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS, 49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko (AA 1.2017). Der Distrikt Brcko liegt auf der Trennlinie zwischen beiden Landesteilen und stellt die einzige Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Teil der Republika Srpska dar. Brcko ist nunmehr als Kondominium beiden Entitäten zugehörig. Die Sonderverwaltung des Bezirks durch einen internationalen Verwalter mit exekutiven Befugnissen wurde durch Beschluss des Friedensimplementierungsrats im Mai 2012 zum 31. August 2012 suspendiert (AA 10.2017a). Die FBiH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als "Staatsoberhaupt" des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von 4 Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle 8 Monate. Die Exekutive ist entsprechend der Verfassungsordnung stark fragmentiert und für ein Land dieser Größe extrem personalstark. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brcko und der zehn Kantone in der FBiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist infolgedessen fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt. Im Übrigen ist die Besetzung von Ämtern in Regierungen und Verwaltungen auf allen Ebenen durch die institutionalisierte Machtteilung zwischen den konstituierenden Völkern geprägt (AA 1.2017).

Trotz permanenter politischer Versprechungen, den EU Beitrittsstatus so bald wie möglich erreichen zu wollen, geht die Beantwortung des von der EU diesbezüglich übermittelten Fragebogens nur sehr schleppend voran und mit der Einhaltung der von der EU gesetzten Frist für die Beantwortung ist nicht zu rechnen. Es fehlt auch an der konsequenten Umsetzung der für einen EU-Beitritt maßgeblichen gesetzlichen Richtlinien. Es wird vermieden, bestehende Schlupflöcher zu schließen. Nach wie vor ist die allgegenwärtige Korruption eines der Hauptprobleme im Land (VB 9.2.2018).

Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN verliehene, sehr weitreichende Vollmachten ("Bonn Powers"), mit denen er u.a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann (auf die seit 2006 jedoch nicht mehr zurückgegriffen wurde). Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber (AA 1.2017).

Regierungsparteien: SDA (Partei der Demokratischen Aktion), HDZ BIH (Kroatische Demokratische Gemeinschaft), SDS (Serbische Demokratische Partei), PDP (Partei des Demokratischen Fortschritts); NDP (Nationale Demokratische Bewegung), SBB BIH - Union für eine bessere Zukunft (AA 10.2017b).

Die Präsidentschaftswahlen wurden für Oktober 2018 angesetzt (BI 12.1.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/-/207724, Zugriff 12.1.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Länderinformationen, Bosnien und Herzegowina, Überblick,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowina/207680, Zugriff 2.2.2018

-

BI - Balkan Insight (12.1.2018): Bosnian Politicians Start Campaigning for Autumn Election, http://www.balkaninsight.com/en/article/bosnian-politicians-ready-for-threatened-elections-01-12-2018, Zugriff 5.2.2018

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VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Sicherheitslage

EU-interne Krisen und die derzeit unberechenbare US-Außenpolitik ermutigen nationalistische Kräfte auf dem Westbalkan offensiv zu agieren. Diese Entwicklung stellt eine potenzielle Gefahr für den regionalen Friedensprozess dar. Die weitere Präsenz von internationalen Friedenstruppen in Bosnien-Herzegowina und Kosovo bleibt daher ein wichtiger Stabilitätsfaktor. Ein aktiveres EU-Engagement ist notwendig (IFK 2.2017).

Neben internen Zerfallsdynamiken in dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien wirken regionale Konfliktkonstellationen - etwa in Mazedonien und im Kosovo oder auch im föderalen Bosnien-Herzegowina selbst - mit politischen, wirtschaftlichen, ethnischen, sozialen und militärischen Hintergründen. Da das internationale Engagement des Westens in den Ländern des Balkans stark sicherheitspolitisch geprägt ist, treten die politische und wirtschaftliche Entwicklung dabei oft in den Hintergrund. Insgesamt gilt auch für Bosnien-Herzegowina, dass die teilweise erreichte politische und gesellschaftliche Stabilität und die Bemühungen um eine Annäherung an die EU positive Effekte hatte, die jedoch nach wie vor von ethnischen Konflikten, organisierter Kriminalität und dem illegalen Waffenhandel bedroht werden. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien wiederum existieren ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang des Flusses Drina (BICC 12.2017).

Fast ein Vierteljahrhundert nach dem Friedensvertrag von Dayton wird Bosnien und Herzegowina (BiH) weiterhin maßgeblich von ethnischer Politik bestimmt. Dies ist nicht zuletzt neben den Partikularinteressen politischer Akteure auch auf die durch Dayton geschaffene dysfunktionale Staatsstruktur und komplexe Verfassung zurückzuführen, die ethnische Prinzipien zementierte und die Resultate des Bürgerkriegs bestätigte. Ein gemeinsames Staatsverständnis der unterschiedlichen Volksgruppen ist nur schwach ausgeprägt, der Wille der in nationalen Parteien organisierten politischen Eliten zu Zusammenarbeit und Gemeinwohlorientierung beschränkt. Das Jahr 2017 war dementsprechend von Blockaden, Provokationen, Vertrauensverlust und zeitweiligem Kommunikationsabbruch zwischen den bestimmenden ethnischen Parteien in BiH geprägt (KAS 12.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018

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BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2017):

Länderinformationen, Bosnien-Herzegowina, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte,

http://ruestungsexport.info/uploads/laender/bosnien.pdf, Zugriff 1.2.2018

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.2017): Länderbericht, Ethnische Politik in Bosnien und Herzegowina, http://www.kas.de/wf/doc/kas_51222-1522-1-30.pdf?180102110250, Zugriff 5.2.2018

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IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagemenent (2.2017): Internationale Bruchlinien - Eine Gefahr für den Friedensprozess auf dem Westbalkan, Landesverteidigungsakademie Wien http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_39_jurekovic_februar_17_web.pdf, Zugriff 1.2.2018

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Es gab wenige Fortschritte bei der Verurteilung von Kriegsverbrechen vor den innerstaatlichen Gerichten. Das Ziel, die komplexesten Fälle vor der Kammer für Kriegsverbrechen des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina bis Ende 2015 zu beenden, wurde nicht erreicht.

Zwischen Jänner und November 2017 hat die Kammer für Kriegsverbrechen des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina 37 Urteile erlassen, von denen waren 20 Berufungen. Von den 37 Urteilen hat der Gerichtshof sieben Freisprüche, 22 Verurteilungen und acht Teilfreisprüche erlassen. Die Gesamtzahl der rechtskräftigen Urteile, ab dem Zeitpunkt an dem das Gericht 2005 voll funktionsfähig wurde, beträgt 188 (HRW 1.2018).

Laut dem hohen Repräsentant in Bosnien und Herzegowina hat sich Situation mit der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina verschlechtert. Korruption und politische Schirmherrschaft sind offensichtlich. Ein großer Grund zur Besorgnis und große Enttäuschung stellen Politiker dar, welche die Justiz kontrollieren und nutzen und dafür wenige oder gar keine Konsequenzen tragen müssen (VB 9.2.2018).

Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BiH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass oft die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis nicht angewandt werden. Sippenhaft wird in BiH nicht praktiziert (AA 1.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018

-Human Rights Watch (1.2018): Bosnia and Hercegovina, Events 2017, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/bosnia-and-herzegovina, Zugriff 19.1.2018

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VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

4. Sicherheitsbehörden

Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe BiH Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben Polizeibehörde SIPA (u.a. zuständig für Kriegsverbrechen, OK und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u.a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der FBiH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajewo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet FBiH erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei der RS hingegen auch Aufsicht über die 6 regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brcko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er unter parlamentarischer Kontrolle. Es ist nicht auszuschließen, dass insbes. die Polizeibehörden der RS zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen unterhalten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u.a. in Hinblick auf die weitere NATO-Annäherung BIHs). Durch das Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde mit den "Armed Forces" eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstitutiven Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls (AA 1.2017).

Neben dem Militär gibt es zahlreiche weitere Sicherheitskräfte in Bosnien-Herzegowina. Hierzu gehören die staatliche Polizei (Bosnian Police Force - BPF), der Grenzschutz (State Border Service - SBS) mit etwa 2.000 Grenzschützern, die staatliche Informations- und Schutzbehörde (State Information and Protection Agency - SIPA) und der Geheimdienst Bosnien-Herzegowinas (Intelligence and Security Agency of BiH). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Eine allgemeine Sicherheitssektorreform, die maßgeblich durch die internationale Gemeinschaft bestimmt wird, hat zum Ziel, unter Aufsicht der Europäischen Polizeimission (EUPM) die bestehenden Polizeistrukturen zu überarbeiten. Aus Angst vor einem weiteren Autonomieverlust wird diese Reform jedoch durch die serbische Teilrepublik blockiert. Dennoch haben erste Reformerfolge dazu beigetragen, dass die Polizei, zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Verwaltungstechnisch steht die Polizei unter der Kontrolle der zwei Teilrepubliken und teilweise der Kantone. Sowohl die politischen Eliten als auch die ethnischen Gemeinschaften sehen sie als wichtige Stütze für ihre Autonomie innerhalb der Föderation an. Dennoch wurde mit der Verabschiedung einiger Gesetze im Jahr 2008 die Grundlage für mehr Kontrolle und Koordination auf gesamtstaatlicher Ebene gelegt. Reformiert wurden auch die Geheimdienste, wodurch die notwendige Klärung der rechtlichen Zuständigkeit sichergestellt wurde. Der Geheimdienst ist nun dem Premierminister zugeordnet. Ebenso wurden Überwachungsmechanismen eingeführt, die vor unrechtmäßigen Übergriffen schützen sollen. Neben den staatlichen Sicherheitsbehörden hat sich im vergangenen Jahrzehnt auch eine private Sicherheitsindustrie etabliert, die verstärkt traditionell staatliche Sicherheitsaufgaben wahrnimmt. Vorwiegend handelt sich es hier um Personen- und Objektschutz sowie die Bereitstellung von Risikoanalysen und Überwachungsdiensten (BICC 12.2017).

Durch die permanente Ausbildung von bosnischen Polizeibeamten durch europäische und österreichische Experten (z.B. Twinning Project "Strenghtening in Law Enforcement" und "Moneylaundering") wurde die internationale Zusammenarbeit wesentlich ausgebaut. Die Kooperation zwischen heimischen und bosnischen Sicherheitsbehörden hat sich unter anderem auch dadurch weiter intensiviert. Besonders hervorzuheben ist die ausgezeichnete Zusammenarbeit zwischen dem BVT und den bosnischen Sicherheitsbehörden (VB 9.2.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018

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BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2017):

Länderinformationen, Bosnien-Herzegowina, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte,

http://ruestungsexport.info/uploads/laender/bosnien.pdf, Zugriff 1.2.2018

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VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung von BiH schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. BiH ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Es kommt jedoch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes im Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaftungen oder innerhalb der Gefängnisse nach wie vor gelegentlich zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Diese werden mitunter nicht zur Anzeige gebracht. Der Ausschuss der VN zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen in BiH (AA 1.2017).

Das Gesetz verbietet solche Praktiken. Obwohl es in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 keine Berichte gab, dass Regierungsbeamte solche Maßnahmen ergriffen haben, gab es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die Praxis der schweren Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen, die in den Vorjahren gemeldet wurden, beendet hatten. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Allerdings verhindert der politische Druck oft die Nutzung dieser Mechanismen. Die Beobachter hielten die polizeiliche Straflosigkeit für weit verbreitet. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellt die Regierung für die Sicherheitskräfte Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. fördert die Einhaltung von Menschenrechten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bosnia and Herzegovina,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1395401.html, Zugriff 1.2.2018

6. Korruption

Die Korruption in den staatlichen Institutionen ist nach wie vor das größte Problem in Bosnien und Herzegowina. Sie trägt zu politischem und wirtschaftlichem Stillstand bei, heißt es in einem Bericht des "U.S. State Department on human rights and freedoms in the world". In dem Bericht heißt es weiter, dass BiH zwar diesbezüglich Gesetze hat, diese jedoch von den Behörden nicht umgesetzt werden. Auch wird das Problem der Korruption von den zuständigen Behörden nicht ernst genommen. Beamte, die an Korruptionshandlungen beteiligt sind, kommen oft ungestraft davon, während die Korruption in vielen politischen und ökonomischen Institutionen weit verbreitet ist (VB 9.2.2018).

Korruption ist sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BiH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Korruption ist in BiH allgegenwärtig und kann auch im Gesundheitswesen nicht ausgeschlossen werden (AA 1.2017).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Bosnien unter 176 Ländern und Territorien an 83. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018

-TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016;

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 6.2.2018

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VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

7. Ombudsmann

Insgesamt gibt es in Bosnien Ombudsmannbüros in Banja Luka, Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko und eine Außenstelle in Livno (VB 9.2.2018). Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniak, ein Kroate und ein Serbe teilten sich die Führung der Ombudsstelle (USDOS 3.3.2017).

Dem Büro des Bürgerbeauftragten fehlten weiterhin ausreichende personelle Ressourcen und war ernsten finanziellen Einschränkungen ausgesetzt, die sich nachteilig auf die Gesamtleistung auswirkten. Dadurch wird es für das Amt schwieriger, seine Aufgaben zu erfüllen, auch bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsgesetzgebung. Die systematische Zusammenarbeit zwischen dem Büro des Ombudsmanns und dem zivilen Sektor blieb begrenzt. Die neuen Bürgerbeauftragten wurden im November 2016 im Rahmen eines transparenten und fairen parlamentarischen Auswahlverfahrens ernannt, an dem Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt waren und das im Einklang mit den europäischen Normen und den Pariser Grundsätzen stand (EC 9.11.2017).

Die Zahl der Beschwerden, die beim Ombudsmann für Menschenrechte im Jahr 2016 eingelangt sind, erhöhte sich leicht auf 2.977 Fälle, um elf mehr als im Jahr 2015. Mit den aus dem Vorjahr übertragenen Fällen wurden 4.611 Beschwerden bearbeitet. Die meisten Beschwerden betrafen Verstöße gegen die bürgerlichen und politischen Rechte -

1.718 (Ombudsmann BiH 3.2017).

Quellen:

-EC - European Commission (9.11.2016): Bosnia and Herzegovina 2016 Report,

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/pdf/key_documents/2016/20161109_report_bosnia_and_herzegovina.pdf, Zugriff 7.2.2018

-

Ombudsmann für Menschenrechte BiH (3.2017): Annual Report on results of the activities of the Institution of Human Rights Ombudsman of Bosnia and Herzegovina for 2016, http://ombudsmen.gov.ba/documents/obmudsmen_doc2017032310003163eng.pdf, 6.2.2018

-

VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (9.2.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Jahr 2017 gab es im Bereich der Menschenrechte kaum sichtbare Fortschritte. Die Behörden haben es erneut verabsäumt, die strukturelle politische Diskriminierung von Juden, Roma und anderen Minderheiten zu beenden. Aber es gab Fortschritte im Bereich der Verantwortung für Kriegsverbrechen vor den innerstaatlichen Gerichten. Journalisten sind immer noch Einschüchterungen und Bedrohungen ausgesetzt. Mitglieder von Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen- und Transgender-Gemeinschaften (LGBT) sehen sich Hassreden und Bedrohungen ausgesetzt. Mehr als 98.000 Menschen bleiben trotz der Tatsache, dass der Konflikt vor mehr als 20 Jahren endete, aus ihren ursprünglichen Häusern vertrieben. Bei der Beseitigung der ethnischen und religiösen Diskriminierungen beim Wahlrecht für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums von Bosnien und Herzegowina und der Abgeordneten der Völkerkammer, gab es weiterhin kaum Fortschritte - obwohl sich die Regierung bis Jänner 2017 dazu verpflichtet hatte. Die Verfassung schreibt vor, dass die Kandidaten für diese Institutionen Mitglieder einer der drei ethnischen Gruppen - Bosniaken, Serben und Kroaten - sein müssen, wodurch Juden, Roma und andere Minderheiten von der Ausübung politischer Funktionen ausgeschlossen sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Urteilen von 2009 und 2016 festgestellt, dass die Verfassung damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (HRW 1.2018).

Im April 2016 verabschiedete der Ministerrat seinen ersten Aktionsplan gegen Diskriminierung. Im Juli verabschiedete das Parlament von Bosnien und Herzegowina Änderungen des Antidiskriminierungsgesetzes. Als Gründe für Diskriminierung führt das Gesetz nun u. a. auch die sexuelle Orientierung einer Person an. Außerdem wurde das Verbot der Anstiftung zur Diskriminierung, das zuvor nur für rassistische, religiöse und nationalistische Motive gegolten hatte, erheblich ausgeweitet. Das Parlament des Landesteils Föderation Bosnien und Herzegowina verabschiedete eine Änderung des Strafgesetzbuchs und führte den Straftatbestand Hassverbrechen ein. In der Definition des Straftatbestands werden zwar eine Vielzahl von strafbaren Gründen für Hassverbrechen genannt, die vorgesehenen Strafen für Anstiftung zu Hass, Hassreden und Gewalt beschränken sich aber auf nationalistische, ethnische und religiöse Motive und lassen Hassreden gegen andere marginalisierte Gruppen unberücksichtigt (AI 22.2.2017).

Die Vereinigungsfreiheit wird durch die BiH-Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen garantiert. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaatsebene registriert werden. Dies hat für sie den Vorteil, auf dem gesamten Gebiet von BiH operieren zu können, ohne eine zusätzliche Erlaubnis einholen oder weitere administrative Schritte tätigen zu müssen. Die Umsetzung stellt sich allerdings als schwierig dar, da das Registrierungsverfahren langwierig und kompliziert ist. In der RS kann es Berichten zufolge zu Drohungen gegen Mitarbeiter von Stiftungen und NGOs kommen. Die Regierungspartei SNSD verlinkt auf ihrer Internetseite zu einer Publikation, in der insbesondere NGOs des Verrats an der RS beschuldigt und einzelne Personen namentlich genannt werden. Ein Gesetzesentwurf über die Tätigkeit von NGOs, der die Einstufung unbequemer Organisationen als "ausländische Agenten" entsprechend russischem Vorbild ermöglicht hätte, wurde Anfang 2015 auf nationalen und internationalen Protest hin zurückgezogen. Die Versammlungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Unabhängige Beobachter wie die OSZE, Human Rights Watch, der hiesige Presserat und die EU konstatieren für das vergangene Jahr eine Gefährdung der grundsätzlich bestehenden Presse- und Meinungsfreiheit. Kritische Journalisten und Blogger werden ihren Berichten zufolge vereinzelt anonym bedroht oder physisch angegriffen. Obwohl eine staatliche Zensur nicht besteht, versuchen auch staatliche Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben. Auch 2016 gab es wiederholt Versuche, politischen Druck auf Journalisten auszuüben und sie einzuschüchtern, ohne dass dies bislang juristisch aufgearbeitet worden wäre. Im März griffen Angehörige einer extremistischen Vereinigung Mitarbeiter der Fernsehsender RTV TV und N1 verbal und körperlich an. Weder verurteilten die zuständigen RS Behörden diese Attacken, noch gingen die Sicherheitsbehörden angemessen gegen die Angreifer vor. Die Struktur der Medien ist vielfältig, der landesweite Zugang zu Medien ist umfassend gewährleistet. Die Medienlandschaft ist jedoch weitgehend nach ethnischen Kriterien aufgespalten; es dominieren Sender und Zeitungen, die sich jeweils primär an eine der drei konstitutiven Volksgruppen wenden und teilweise vereinfachend aus deren (vermeintlicher) Perspektive berichten (AA 1.2017).

Im Zeitraum von Januar bis September 2017 verzeichnete Civil Rights Defenders, eine internationale NGO, eine erhöhte Anzahl von Verletzungen des Rechts auf Versammlungsfreiheit in Bosnien und Herzegowina. Journalisten arbeiten weiterhin in einem Umfeld, in dem Drohungen und Einschüchterung alltäglich sind. In den ersten neun Monaten 2017 verzeichnete der Journalistenverband von BiH 45 Fälle von Angriffen auf die Pressefreiheit und Meinungsäußerung, einschließlich neun körperliche Angriffe, sieben Morddrohungen und sechs anderen Bedrohungen sowie zwei Fälle von Verleumdung. Die Reaktion des Staates ist immer noch unzureichend. Die polizeilichen Ermittlungen im Falle eines Angriffs dauern zu lange und führen nur in seltenen Fällen zur Einleitung eines Strafverfahrens. Obwohl die Gesamtzahl der Angriffe gesunken ist, hat die Anzahl der physischen Angriffe und Todesdrohungen im Vergleich zu 2016 leicht zugenommen. Das schwierige Arbeitsumfeld der Journalisten wurde auch in einem Bericht des Ombudsmannes für Menschenrechte vom August 2017 bekräftigt, in dem strengere strafrechtliche Sanktionen sowie Schulungen für Polizei, Staatsanwälte und Richter zur Bekämpfung von Angriffen auf Journalisten empfohlen wurden (HRW 1.2018).

Grundlegende Menschen- und Bürgerrechte sind zwar durch die Verfassung gedeckt, werden jedoch weiterhin missachtet. Eine Umsetzung dieser Rechte und ihre Anwendung in der Praxis fanden in den vergangenen Jahren kaum statt. Die Diskriminierung in weiten Teilen des öffentlichen und privaten Lebens ist weit verbreitet. Sehr problematisch ist das mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, das das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 12.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1072497/4598_1485951807_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-bosnien-und-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-november-2016-16-01-2017.pdf, Zugriff 11.1.2018

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/1418524.html, Zugriff 1.2.2018

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BICC - Bonn International Center for Coonversion (12.2017):

Länderinformationen, Bosnien-Herzegowina, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte,

http://ruestungsexport.info/uploads/laender/bosnien.pdf, Zugriff 1.2.2018

-

HRW - Human Rights Watch (1.2018): Bosnia and Hercegovina, Events 2017,

https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/bosnia-and-herzegovina, Zugriff 19.1.2018

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in BiH entsprechen in der Regel Europarat-Standards, variieren aber sehr stark zwischen den einzelnen Haftanstalten. Die bisherigen Probleme wie Gewaltanwendung durch das Gefängnispersonal bzw. unter den Inhaftierten selbst, das Fehlen konkreter Verhaltensregeln für das Gefängnispersonal sowie schlechte medizinische Versorgung wurden nach kritischen Berichten verstärkt angegangen. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden in einigen Haftanstalten mit den erwachsenen Strafgefangenen zusammen untergebracht. Nur für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren werden separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Auch Frauengefängnisse fehlen, so dass weibliche Strafgefangene zum Teil in abgetrennte Bereiche der allgemeinen Gefängnisse eingewiesen werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ggf. eine psychologische Behandlung erhalten müssen, erfolgt nicht immer im erforderlichen Umfang (AA 1.2017).

In Gefängnissen und Haftanstalten herrschten schwierige Bedingungen. Die räumlichen und sanitären Bedingungen in meist überfüllten Gefängnissen und Haftanstalten des Landes waren je nach Standort unterschiedlich, wurden jedoch im Allgemeinen als minderwertig und gelegentlich als lebensbedrohlich eingestuft. Die Regierung hat unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch gestattet und den Vertretern der internationalen Gemeinschaft ungehinderten Zugang zu Hafteinrichtungen und Gefangenen gewährt (USDOS 3.3.2017).

Die Eröffnung von zukünftigen, nach europäischen Standards eingerichteten, Staatsgefängnissen ist ins Stocken geraten. Der Grund ist neuerlicher Streit über die Bezahlung von Gebühren für die technische Übernahme des Gebäudes zwischen dem Justizministerium und der Gemeinde Ostilidza in Republika Srpska, wo das Gefängnis gebaut wurde (Klix.ba 18.12.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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