Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2189109-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.07.2017, Zahl II/4-EBP/09-7158611010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung konkretisierten Flächen. Sie trieb im Antragsjahr ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf, deren Almobmann sie ist.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2009, Zahl II/7-EBP/09-104596003, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr eine EBP von EUR 3.599,84 gewährt. Die belangte Behörde ging dabei von einer beantragten Futterfläche von 30,71 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha, einer ermittelten Futterfläche von 30,65 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha aus. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht eingebracht.
3. Am 11.10.2012 fand auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die belangte Behörde statt. Dabei wurde für das Antragsjahr statt einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 21,55 ha nur eine solche im Ausmaß von 15,93 ha vorgefunden.
4. Am 25.07.2013 fand auf der Alm XXXX eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine anteilige Almfutterfläche von 16,95 ha vorgefunden wurde.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, Zahl II/7-EBP/09-120312889, wurde der beschwerdeführenden Partei keine EBP gewährt. Die belangte Behörde ging dabei von 30,71 ha beantragter Futterfläche, davon 21,55 ha Almfutterfläche und 25,03 ha ermittelter Futterfläche, davon 15,93 ha ermittelter Almfutterfläche sowie einer Differenzfläche von 5,62 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund einer Flächenabweichung von über 20 % keine EBP habe gewährt werden können.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Mit hg. Erkenntnis vom 18.11.2016, Zahl W231 2103931-1/5E, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Berechnung der EBP 2009 Futterflächen der Alm XXXX von 16,95 ha zugrunde zu legen seien.
Begründend führte das Gericht aus, dass Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2012 und 2013, beide durchgeführt von der belangten Behörde, verschiedene Flächenfeststellungen ergeben hätten, dem damals angefochtenen Bescheid seien die geringeren Flächenermittlungen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 zu Grunde gelegt. Weder habe die belangte Behörde dieses Vorgehen erklären können noch seien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren triftige Gründe hierfür zutage getreten. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert dargelegt und auch keine Belege beigebracht, dass bzw. inwiefern die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 unrichtig seien, weshalb das Gericht letztlich zur Überzeugung gelangt sei, dass der Prämienberechnung die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 zugrunde zu legen seien. Den Nachweis mangelnden Verschuldens für die Fehlbeantragung habe die beschwerdeführende Partei nicht erbracht.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr eine EBP von EUR 2.249,17 gewährt. Die belangte Behörde ging dabei von 32,87 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Futterfläche von 30,71 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha, einer ermittelten Futterfläche von 26,05 ha, einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 16,95 ha und einer Differenzfläche von 4,60 ha aus. Es wurde eine Flächensanktion von EUR 810,41 verhängt. Da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden seien, habe unter Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 der Beihilfebetrag um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei zusammengefasst ausführt, dass eine fehlerhafte Beantragung der Almfutterflächen bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle 2012 nicht erkennbar gewesen sei, die Beantragung der Almfutterflächen sei nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens erfolgt. Sie habe daher im guten Glauben gehandelt und die angelastete Abweichung sei nicht erkennbar gewesen, die im angefochtenen Bescheid angeführte Sanktionierung sei daher nicht gerechtfertigt. Die Angaben der Almfutterflächen auf der betreffenden Alm seien zum jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen auf Basis der von der zuständigen Behörde festgelegten amtlichen Referenz erfolgt. Die Referenzfläche sei von der beschwerdeführenden Partei als Obmann/Bewirtschafter vor der Antragstellung für das jeweilige Jahr sorgfältig geprüft und dann in den Mehrfachantrag-Flächen übernommen worden, weil für sie keine Abweichungen zu den Bewirtschaftungsverhältnissen in der Natur erkennbar gewesen seien. Wenn nun bei einer nachfolgend durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde eine andere Futterfläche festgestellt werde als von ihr als Obmann/Bewirtschafter auf Basis der amtlichen Referenzfläche beantragt, so könne daraus weder ihr als Antragstellerin noch dem einzelnen Almauftreiber eine Verfehlung angelastet werden. Vielmehr seien die Abweichungen zwischen Referenzfläche und Vor-Ort-Kontrollergebnis auf eine unterschiedliche Beurteilung der pro-rata-Einstufung einzelner Almschläge zurückzuführen, welche aber in beiden Fällen von der Behörde selbst festgelegt bzw. festgestellt worden seien. Da es zwischen der letzten, der Referenzierung zu Grunde liegenden Luftbildaufnahme und dem aktuellen Antragszeitpunkt weder ein Naturereignis noch eine Veränderung in der Zaunführung noch irgendwelche Baumaßnahmen, die zu einer Vergrößerung der NLN-Flächen geführt hätten, gegeben habe, habe die beschwerdeführende Partei die Flächenangaben im Mehrfachantrag-Flächen im Vertrauen auf die amtlichen Unterlagen gemacht und im guten Glauben gehandelt, weshalb § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung anzuwenden sei.
10. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst aus, dass von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden könne, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle habe verlassen können. Die verfahrensgegenständliche Alm sei jedoch erstmals durch Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 überprüft worden, weshalb ein Vertrauen auf Ergebnisse früherer Kontrollen ausscheide.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Antragsjahr 2009 konnte die beschwerdeführende Partei über 32,87 Zahlungsansprüche verfügen. Ihr standen im Antragsjahr anstatt der beantragten 30,71 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen, davon 21,55 ha Almfutterflächen, nur 26,05 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen, davon 16,95 ha Almfutterflächen, zur Verfügung. Sie konnte nicht belegen, dass sie an der Fehlbeantragung keine Schuld trifft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zu den vorhandenen Zahlungsansprüchen ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung zu den vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2016, Zahl W231 2103931-1/5E.
Ebenfalls aus diesem Erkenntnis ergibt sich die Feststellung, wonach es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie an der Fehlbeantragung kein Verschulden trifft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Abl. L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Abl. L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.
(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.
(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, lautet auszugsweise:
"3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) und (2) [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
[...]"
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 (WV), lautet auszugsweise:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[...]"
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013 und hg. Erkenntnis vom 18.11.2016
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei auf Grund von im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgestellten Flächenabweichungen über 20 % keine EBP gewährt.
Mit hg. Erkenntnis vom 18.11.2016 wurde einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Berechnung der EBP 2009 Futterflächen der Alm XXXX von 16,95 ha zugrunde zu legen sind. Der Begründung des Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass nicht die Flächenfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle 2012, sondern jene der Vor-Ort-Kontrolle 2013 maßgeblich und der Prämienberechnung zugrunde zu legen sind. Den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 wurde durch das Gericht nicht entgegengetreten. Das Gericht stellte weiters fest, dass die beschwerdeführende Partei den Nachweis mangelnden Verschuldens nicht erbracht hat.
Dieses Erkenntnis ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen und ist die belangte Behörde bei der Umsetzung dieser Entscheidung gemäß § 19 Abs. 4 MOG an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Im Wesentlichen hatte die belangte Behörde somit zu beachten, dass
1. die ermittelte anteilige landwirtschaftliche Almfutterfläche 16,95 ha beträgt, und
2. die beschwerdeführende Partei die Schuld an der Fehlbeantragung trifft.
3.3.2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2017
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen stellt sich der angefochtene Bescheid als bloße Ausführung des hg. Erkenntnisses vom 18.11.2016 dar.
In einem ersten Schritt ist somit zu überprüfen, ob der angefochtene Bescheid der Rechtsmeinung des BVwG Rechnung trägt. Der Bescheid weist eine ermittelte anteilige landwirtschaftliche Almfutterfläche von 16,95 ha aus, was den Vorgaben des BVwG entspricht (siehe Spruchteil A. des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters wird auf Grund der von der belangten Behörde festgestellten Differenzfläche eine Sanktion verhängt - die reine Sanktionsverhängung entspricht ebenfalls den Vorgaben des BVwG (Seite 14 vorletzter Absatz des Erkenntnisses).
Der Hinweis im angefochtenen Bescheid (Seite 2, vierter Absatz nach der Tabelle) auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2012 erweist sich als irrtümlich eingefügt; dieser Irrtum ist aber unschädlich, nachdem dem Bescheid tatsächlich die richtige Flächenangabe (gemäß Vorgabe des hg. Erkenntnisses vom 18.11.2016) zugrunde gelegt wurde.
In einem weiteren Schritt ist auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid selbst einzugehen, welche Ausführungen zur Frage des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei an der Fehlbeantragung enthält. Diese Thematik wurde jedoch bereits im rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom 18.11.2016 behandelt und ist sie somit einer neuerlichen Überprüfung entzogen (§ 68 Abs. 1 AVG).
Im letzten Schritt ist die (übrige) Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, Vorbringen durch die beschwerdeführende Partei wurde hiezu nicht erstattet. Die Berechnung der Flächensanktion erfolgte unmittelbar auf Basis von Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014. Diese Bestimmung wurde zwar erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt und gilt erst ab dem 01.01.2016. Offensichtlich in Anwendung des in Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips wandte die belangte Behörde allerdings die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Art. 19a VO (EU) 640/2014 an. Gegen die übrigen Feststellungen und Berechnungen im angefochtenen Bescheid sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls keine Bedenken hervorgekommen, weshalb dem Bescheid auch diesbezüglich nicht entgegenzutreten war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, weshalb mit Abweisung der Beschwerde vorzugehen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2189109.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019