Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
BFA-VG §19Spruch
L529 2215696-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, dieser vertreten durch Anton Marku M.E.S. MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. Beschwerdeführer "BF" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien. Er reiste visumsfrei am 12.01.2019 aus Georgien aus und bereiste seinen Angaben zufolge vorerst Österreich, Deutschland und Tschechien und dann wieder Österreich. Einer polizeilichen Anzeige zufolge wurde der BF - wie auch sein georgischer Begleiter - am 26.01.2019 in Wien XXXX , bei einem Ladendiebstahl betreten. Dazu erfolgte von den einschreitenden Polizeiorganen am selben Tag eine Beschuldigtenvernehmung.
I.2. Der BF wurde am 27.01.2019 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und über ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt.
I.3. Am 28.01.2019 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe.
I.4. Mit im Spruch genannten Bescheid der bB wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Anhaltspunkte auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (§ 18 (2) Z 1 BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung stütze sich v.a. auf fehlende Mittel zu seinem Unterhalt.
I.5. Gemäß Ausreisebestätigung von IOM vom 04.02.2019 erfolgte die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Georgien am 31.01.2019.
I.6. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF als georgischer Staatsangehöriger legal am 12.01.2019 in den Schengenraum eingereist sei und sich nur ein paar Tage als Tourist in Österreich aufgehalten habe. Sein Aufenthalt sei während der ganzen Dauer von ihm selbst finanziert worden. Der BF sei am 12.01.2019 nach Wien gereist. Zwei Tage danach sei er nach Dortmund weitergeflogen (WIZZ Boardingpass Wien-Dortmund von 14.01.2019). Folglich sei er nach Prag gereist, wo er sich ein paar Tage aufgehalten habe (Hotelbuchung vom 20.01.2019 in der Anlage), anschließend sei er wieder nach Wien gereist (Flixbus Buchungsbestätigung vom 22.01.2019), wo er nur bis 29.01.2019 bleiben wollte; an diesem Datum habe er nach Georgien zurückfliegen wollen (WIZZ Boardingpass von Wien - XXXX (Georgien) vom 29.01.2019).
Das BFA habe fälschlicherweise festgestellt, dass gegen den BF ein Verdacht auf Ladendiebstahl bestehe, was nicht der Wahrheit entspreche. An diesem Tag habe nicht der BF, sondern ein Bekannter von ihm, der in seiner Begleitung gewesen sei, unabsichtlich in einem Laden in Wien ein Duftwasser im Wert von ein paar Euro in seiner Tasche vergessen, wofür er sich entschuldigt habe und bereit gewesen sei, die Strafe zu bezahlen.
Der BF habe während seines ganzen Aufenthaltes in der EU (Tschechische Republik, Deutschland und Österreich) über ausreichend finanzielle Mittel (bar und Kreditkarte/n) verfügt. Er habe erfolgreich nachgewiesen, dass er im Stand gewesen sei, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet geldmäßig zu tragen.
Die Einreise in den Schengen-Raum sei notwendig, um familiäre Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Angesichts der Unbescholtenheit und des Umstandes, dass der BF über ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt verfügte und nicht mittellos gewesen sei, er sich kooperativ verhalten habe und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, liege noch eine relativ geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Das BFA habe unzureichend begründet, warum es von einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen war.
Der BF sei auch von Beamten des BFA nicht einvernommen worden und sei das Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren überzogen und nicht gerechtfertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der BF ist Georgier, wohnt in der Stadt XXXX , ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Mutter und eine Schwester leben ebenso in Georgien. Die Identität des BF steht fest.
Der BF hat in Österreich keine Verwandten; er besuchte Österreich zu touristischen Zwecken.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF wurde am 26.01.2019, 15:00 h, in Wien XXXX , XXXX -Markt bei einem Ladendiebstahl betreten und wurde dies den einschreitenden Polizeiorganen zur Anzeige gebracht (vgl. AS 6).
Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel zu seinem Unterhalt.
Der BF reiste am 31.01.2019 im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundegebiet nach Georgien aus.
II.2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
II.2.1. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen insoweit glaubwürdigen Angaben, gleiches gilt für die Angabe, in Österreich keine Verwandten zu haben. Die festgestellte Identität ergibt sich aus dem vorgelegten Reisedokument.
II.2.2. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 11.03.2019.
II.2.3. Der Verdacht hinsichtlich des Ladendiebstahles ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Anzeige der einschreitenden Polizeiorgane. Dem BF wird vorgeworfen, an der oben angeführten Örtlichkeit Waren im Wert von € 68,48 an der Kassa nicht bezahlt zu haben. Der BF gab in der diesbezüglichen Beschuldigtenvernehmung an, er habe die Waren in seiner Jacke eingesteckt gehabt. Den versuchten Diebstahl bestritt er, er habe bloß vergessen, die Waren an der Kassa zu bezahlen. In der weiteren Vernehmung gab der BF an, er habe ca. € 40,-- Bargeld bei sich. Dieser Betrag deckt sich in etwa mit dem polizeilichen Anhalteprotokoll. Demnach hatte er einen Bargeldbetrag in Höhe von € 52,60 bei sich, sowie Wertgegenstände [1 HUAWEI Handy, 1 Halskette (silber mit Kreuz), 1 Lederhalskette (silberner Anhänger), 1 Armreifen]. Weitere Effekten ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll nicht. In der Einvernahme beim BFA am 27.01.2019 hatte der BF auf die Frage, über wie viel Barmittel er verfüge, angegeben "etwa 50 EUR". Die Verantwortung des BF hinsichtlich des vorgeworfenen Diebstahles, er habe an der Kassa vergessen zu bezahlen, ist angesichts der fehlenden Mittel (er hatte keine € 68,48 bei sich) dazu jedenfalls fraglich.
Die Verantwortung des BF in der Beschwerde, es entspreche nicht der Wahrheit, dass gegen den BF ein Verdacht auf Ladendiebstahl bestehe, vielmehr habe der Bekannte des BF in einem Laden in Wien ein Duftwasser in seiner Tasche vergessen, widerspricht den niederschriftlichen Angaben des BF selbst und ist insoweit aktenwidrig. Zudem hatte der BF in der Einvernahme beim BFA angegeben, sie [er und sein Begleiter] hätten beide vergessen, die Sachen zu bezahlen.
II.2.4. Die Angaben des BF in der Beschwerde, der BF habe erfolgreich nachgewiesen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel (bar und Kreditkarte) verfüge, sind ebenso aktenwidrig. Der BF hatte lediglich € 52,60 bei sich, dass er eine Kreditkarte bzw. Kreditkarten bei sich gehabt habe, ist weder den geführten Protokollen noch den Angaben des BF selbst zu entnehmen.
Im Antragsformular für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe (AS 56) hatte der BF finanzielle Starthilfe und Reisekosten beantragt. In diesem Formular wurden unter Punkt "9. Liquidität" in der Rubrik "Eigenmittel" die Antwortvariante "nein" und unter der Rubrik "Selbsterhaltungsfähigkeit" ebenso die Antwortvariante "nein" angekreuzt. Diese Angaben bestätigte der BF mit seiner Unterschrift (AS 57). Dem weiteren angeschlossenen Formular des Vereines Menschenrechte Österreich (vgl. AS 58) gemäß verfügt der BF weder über Barmittel in Euro noch in anderer Währung (die Variante "Angaben des Klienten" wurde insoweit angekreuzt).
II.2.5. Dass der BF folglich nicht über ausreichende finanzielle Mittel zu seinem Unterhalt verfügt, ergibt sich aus den obigen Angaben. Die Beschwerdebehauptungen sind insoweit unzutreffend.
II.2.6. Unzutreffend ist auch die Behauptung in der Beschwerde, dass es zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft gekommen sei. Hier sind jedenfalls die Heim- bzw. Ausreisekosten bzw. der Betrag der finanziellen Starthilfe (vgl. AS 64) anzuführen. Für das Einschreiten aller behördlichen Organe in gegenständlicher Angelegenheit ist zudem das Verhalten des BF (versuchter Ladendiebstahl) kausal. Die Behauptung, dass es zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft gekommen sei, ist auch insoweit nicht zu halten.
II.2.7. Soweit die Beschwerde ausführt, die Einreise in den Schengen-Raum sei [für den BF] notwendig, um die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten, so weicht diese Behauptung vom Inhalt der vorliegenden Akten ab. Der BF hatte an keiner Stelle angegeben, solche familiären Beziehungen zu haben (vgl. insbes. AS 17, 31, 32).
II.2.8. Ebenso aktenwidrig ist die Behauptung in der Beschwerde, der BF sei von Beamten des BFA nicht einvernommen worden (AS 114). Der BF wurde sehr wohl von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen und zwar am 27.01.2019, beginnend mit 11:15 Uhr (vgl. AS 30 - 33).
II.2.9. Dass der BF sich vorerst in Österreich, dann in Deutschland und Tschechien und schließlich wieder in Österreich aufgehalten hat und beabsichtigte, am 29.01.2019 nach Georgien zurückzureisen, wird als gegeben unterstellt.
II.2.10. Soweit die belangte Behörde in der Bescheidbegründung von einem seit mehreren Monaten bestehenden unrechtmäßigem Aufenthalt (AS 81, 82) ausgeht, so findet eine solche Dauer im Akteninhalt keine Deckung.
II.2.11. Die Ausreise des BF am 31.01.2019 ergibt sich aus der Mitteilung von IOM vom 04.02.2019.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 10/2013 idgF) entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Die Beschwerde lautet einleitend wie folgt (AS 109):
"Die belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In umseitig bezeichneter Asylangelegenheit wird gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 31.01.2019, zugestellt am 31.01.2019, zu Ganze wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und der Beschwerdeführer (BF) stellt die
Anträge
1. den Spruchpunkt IV des gegenständlichen Bescheides zu Gänze aufzuheben;
2. In eventu den Spruchpunkt IV des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird;
3. In eventu den Spruchpunkt IV beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung."
Mit Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Soweit oben jeweils nur ausdrücklich auf Spruchpunkt IV Bezug genommen wird, dürfte es sich insoweit um eine Fehlbenennung in der Beschwerde handeln, ist doch aus der Wendung "....die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird;" erschließbar, dass nicht Beschwerde gegen den Spruchpunkt, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sondern gegen den Spruchpunkt, mit dem das Einreiseverbot erlassen wurde, geführt werden sollte.
Wenn zwar der Einleitungssatz ausführt, es werde "zu Ganze wegen inhaltlicher Fehler.... Beschwerde....erhoben", so ist insoweit der Satz nach den Anträgen "Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung" als Präzisierung zu werten. Die Beschwerde ist daher nur gegen Spruchpunkt IV. [gemeint: Spruchpunkt V - Einreiseverbot] gerichtet. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die konkreten Beschwerdeausführungen, die nur auf die Kritisierung des erlassenen Einreiseverbotes hinauslaufen.
Zudem wäre eine Bekämpfung aller Spruchpunkte mit der Beschwerde vom 18.02.2019 angesichts der freiwilligen Ausreise des BF am 31.01.2019 wenig sinnvoll.
Mit der Einschränkung der Beschwerde (iSd §§ 27, 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf das Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) bleiben die übrigen Spruchpunkte (I. bis IV.) unangefochten.
Zu A)
II.3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
II.3.2.1. Gemäß § 53 Abs 1 und Abs 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 53 FPG erging in Umsetzung des Art 11 Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15. 1.2016, § 53 FPG, K2).
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH vom 15.12.2001, Zl 2011/21/0237).
Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3).
Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 55 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).
Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
II.3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG und argumentierte damit, dass die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise darstelle, das Einreiseverbot richte sich daher auch nach Art 11 der Rückführungsrichtlinie und verfüge der BF über keine ausreichenden eigenen Existenzmittel, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Neben dem allgemeinen Teil nach § 52 Abs. 2 FPG sei im Fall des BF auch die Z 6 des § 52 Abs. 2 FPG erfüllt.
Da § 53 Abs 2 Z 6 FPG im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des § 60 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 idF vom 27.6.2006 entspricht, ist auf die hierzu ergangene Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach kann es nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Behörde gegenüber einem Asylwerber von ihrer Ermächtigung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit Gebrauch macht, solange diesem andererseits mit Hilfe der Bundesbetreuung eine Grundversorgung in Österreich ermöglicht wird. Diese Überlegungen lassen sich aber nicht auf jene Fremde übertragen, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet ist, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zulässig sind; dies gilt umso mehr, wenn ihnen bereits eine Ausreiseverpflichtung auferlegt wurde. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit unterscheidet sich diese Situation nämlich nicht von der eines anderen unrechtmäßig aufhältigen Fremden, dem von der öffentlichen Hand Unterstützungsleistungen gewährt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und hat auch keine Familienangehörigen in Österreich, die ihn unterstützen könnten.
Der Beschwerdeführer konnte keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen und ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln dieser künftig seinen Lebensunterhalt bestreiten werde. Es besteht sohin die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle des Weiterverbleibs im Bundesgebiet eine Gebietskörperschaft finanziell belastet (vgl. VwGH vom 13.9.2012, 2011/23/0156).
Angesichts bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet - der BF ist Beschuldigter eines Ladendiebstahles - muss die Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützungsleistungen wird bestreiten können. Das BFA führte insoweit an, dass die Mittellosigkeit des Fremden im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme sei, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (z.B. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Dies muss umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wenn ein Fremder einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist und als Beschuldigter in einer dem Gericht zu übermittelnden Anzeige geführt wird.
Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in dieser Hinsicht vollkommen zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten des BF eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck bringt.
Diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des BF ausschlagen kann.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).
Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über kein Privatleben - er war, wie er angibt, lediglich wenige Tage zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor.
In Abwägung des persönlichen Interesses des BF mit dem Interesse an der Verhängung von Einreiseverboten, erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Anbetracht der fehlenden Existenzmittel in Zusammenschau mit der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten.
Im konkreten Fall wird die vom BF ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung als nicht unerheblich bewertet. Insgesamt ist daher die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von zwei Jahren für den konkreten Einzelfall als angemessen anzusehen.
II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
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1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
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der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
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sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
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Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
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In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.
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Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Die Beschwerdeausführungen erwiesen sich - wie angeführt - als unsubstantiiert.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2215696.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019