TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 L525 1419681-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L525 1419681-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.1.2017, Zl. 810468103-14846929, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2019 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.4.2014 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".

II. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.5.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 13.5.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie hätte im August 2010 einen Grundstücksstreit mit ihrem Nachbarn gehabt. Der Beschwerdeführer sei zweimal von diesem Nachbarn attackiert worden. Einmal habe der Nachbar versucht den Beschwerdeführer zu erschießen. Der Nachbar sei sehr wohlhabend. Sie seien machtlos gegen ihn und habe der Beschwerdeführer den Sohn des Nachbarn schon einmal verprügelt. Deswegen wolle ihn der Nachbar nun umbringen. Der Vater des Beschwerdeführers habe gesagt, der Beschwerdeführer solle lieber weggehen von zu Hause und habe dann die Ausreise organisiert.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.5.2011 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gleichen Tag wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heim Staat Pakistan abgewiesen, und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.2.2013, Zl. E11 419.681-1/2011/7E wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 21.11.2013 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer stellte am 3.8.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 5.8.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei seit ca. sieben Jahren in der EU. Seite in Europa sei, habe er Gefühle für Männer entdeckt. Er habe auch in Griechenland mit verschiedenen Männern Beziehungen gehabt. In Österreich sei auch mit einem Mann ein Jahr zusammen gewesen. Sie hätten auch Sex gemeinsam gehabt. In Pakistan werde das nicht akzeptiert, dass er homosexuell sei. Aus diesem Grund suche er hier erneut um Asyl an. Der Beschwerdeführer gab weiters an er habe Österreich am 30.1.2014 nach Pakistan verlassen und sei am 1.8.2014 wieder in Österreich eingereist.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.8.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er verstehe den anwesenden Dolmetscher, es würden keine Befangenheitsgründe oder sonstige an Einwände gegen die anwesenden Personen vorliegen, und er fühle sich psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er nehme keine Medikamente ein und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Befragt wo sein Reisepass sei führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Reisepass und habe einmal angesucht, aber keinen bekommen. Er habe einen Bruder in England, mit seinen Eltern in Pakistan habe er auch Kontakt. Es würden auch drei Schwestern und drei Brüder in Pakistan leben. Befragt, ob er jemals Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt hätte, führt der Beschwerdeführer aus, er habe mit der Polizei Probleme. 2006 sei er in Pakistan in Haft gewesen. 2007 sei nach Griechenland gekommen, er hätte einen Streit mit einem Studenten gehabt. Die Anzeige bei der Polizei würde immer noch laufen. Er sei niemals politisch verfolgt worden. Er sei auch niemals aufgrund seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Er verdiene seinen Lebensunterhalt in Österreich, indem er Reklamezeitungen verteile und verdiene dabei ca. € 500 bis € 600 monatlich. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei 2011 erstmals von Griechenland nach Österreich gekommen. Im Jänner 2014 sei er dann zurück nach Pakistan gereist und im Juli oder August 2014 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seine Mutter sei damals schwer krank gewesen. Befragt, ob er noch wisse welche Fluchtgründe er bei seinem ersten Antrag vorgebracht hätte, gab der Beschwerdeführer an, es sei wegen eines Streites mit Schülern gewesen. Aufgrund dessen sei er, wie vorher erwähnt, auch im Gefängnis gewesen und es sei ein Streit wegen eines Mädchens gewesen. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, in Wirklichkeit sei es ein Grundstücksstreit, aber jetzt sei es wegen des Mädchens. Es sei schon lange her und habe es vergessen. Befragt warum er nun einen neuen Asylantrag stelle gab der Beschwerdeführer an, es gebe jetzt einen neuen Grund. Er sei homosexuell. Dies sei sein Hauptgrund. Befragt warum er diese nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, damals sei dieses Problem nicht so ernst gewesen. Er habe aber nunmehr mit einem Freund ca. ein Jahr zusammengelebt. Als er zurück nach Pakistan gegangen sei, sei sein Verlangen sehr stark geworden. Es habe in Griechenland angefangen, er habe das erste Mal mit einem Mann geschlafen. Dies sei im Jahr 2008/2009 gewesen. Damals sei das Problem nicht so ernst gewesen, deswegen habe es nicht erwähnt. Er habe ein paar Mal mit einer Frau geschlafen, es aber nicht genossen. Dann habe er mit einem Freund geschlafen und es sei alles in Ordnung gewesen. In Pakistan sei Homosexualität nicht erlaubt. Habe dort versucht mit einem Mann Geschlechtsverkehr zu haben, aber sie seien erwischt worden. Er sei weggelaufen. Es habe sich herumgesprochen, dass er homosexuell sei und dann sei er von seiner Heimat weggegangen und schließlich aus Pakistan ausgereist. Befragt seit wann er Gefühle für Männer entwickelt habe, führt der Beschwerdeführer aus, diese im Jahr 2012 gewesen. Er sei im Juni 2014 in Pakistan erwischt worden. Er habe derzeit einen Lebensgefährten dieser heiße Martin. Er habe ihn in der Lange Gasse getroffen, dort hätten sie zusammen Bier getrunken und dann seien sie ins Hotel gegangen. Sie würden sich ein bis zweimal pro Woche treffen. Martin seit ca. 45 Jahre alt, verheiratet und habe Kinder. Er würde in einem Hotelarbeiten und Wohnen im neunten Bezirk. Die genaue Adresse habe er ihm nicht genannt. Er kenne keine Telefonnummer, sie würden sich in einem Café in der Lange Gasse treffen. Sie hätten zwei Treffpunkte, einen in der Lange Gasse und einen in der Gumpendorfer Straße. Er sei sich nicht sicher war das Kaffee sei. Wenn sie sich treffen würden sie sich gleich ausmachen, wann sie sich das nächste Mal treffen würden. Den vollen Namen habe ihm Martin nicht gesagt, sie würden sich treffen und hätten Sex miteinander. Er kenne den Mann bereits 6 bis 7 Monate. Martin habe eine Tochter und einen Sohn, seine Frau wisse nichts davon. Kommenden Samstag würden sie sich auf der Mariahilferstraße treffen. Es gebe dort einen Müller und dort in der Nähe würden sie sich treffen. Er wisse aber nicht wie das Lokal heiße. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass seine Gegner froh sein würden, dass er zurückgekommen sei.

Mit Bescheid des BFA vom 4.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich, seine Familie befinde sich aber in Pakistan. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die in an Österreich binden würden. Die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Pakistan jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Das Ermittlungsverfahren habe keine Gründe hervorgebracht, die die Zuerkennung von subsidiären Schutz indizieren würden. Eine berücksichtigungswürdige Integration habe nicht festgestellt werden können.

Mit Schriftsatz vom 19.1.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er in Pakistan Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befürchte, nämlich wegen seiner sexuellen Orientierung. Mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden sei der Beschwerdeführer daher aus Angst um sein Leben gezwungen gewesen, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Die belangte Behörde begründe ihre Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutzes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig wäre, wenn er nicht schon im Vorverfahren seiner sexuellen Orientierung angesprochen habe. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum der Beschwerdeführer die glaubwürdiger abgesprochen worden sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Dem angefochtenen Bescheid fehle es an Begründungswert. Bestritten werde außerdem, dass der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Diese sei dem Beschwerdeführer nämlich nicht zumutbar. Zur Begründung, warum die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers im Vorverfahren nicht zur Sprache gekommen sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er deswegen in Pakistan noch keine Probleme gehabt hätte, was auch logisch sei, der bis dahin in Pakistan keine sexuellen Beziehungen zu Männern gehabt hätte. Niemand habe davon gewusst, dass er homosexuell sei. Hinsichtlich der Gefährdung von homosexuellen Männern sei auf die Länderberichte zu verweisen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Pakistan auseinanderzusetzen.

Mittels hg Beschluss vom 1.2.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesveraltungsgericht führte am 7.3.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer erschien. Die beklagte Behörde erschien entschuldigt nicht. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung seinen pakistanischen Personalausweis im Original vor. Eine Kopie davon wurde zum Akt genommen. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und trägt den Namen XXXX und ist er am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Kasoki, Chak Gujran im Distrikt Hafizabad. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Pakistan und steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu ihnen. Der Familie des Beschwerdeführers geht es gut. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Gujjar. Der Beschwerdeführer besuchte die Volksschule, dann die High School, welche er auch abschloss. Der Beschwerdeführer verfügt über eine dreijährige Ausbildung als Elektriker und hat auch als Elektriker in Pakistan gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2011 durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller und spricht ein bisschen Deutsch, so dass er einfache Sätze zu seinen Hobbies und der Anreise nach Linz sagen konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Freunde, einer davon ist Chinese und eine Frau aus der Slowakei. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit spazieren und schaut Filme und geht in ein Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit seiner ersten Antragstellung am 11.5.2011 das Bundesgebiet verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Sicherheitslage

Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch

Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische

Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber

Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore

und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen

Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der

Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).

Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,

wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle

Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer

Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen

Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).

Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über

Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative

Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die

Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene

Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen

dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis

Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered

Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden

war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit

Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a).

Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch

eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem

Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten

Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der

Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-

Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin

weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-

Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der

aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a).

Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]

Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche

Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,

insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze

zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).

Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete

Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die

Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der

Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz

stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).

Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,

bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den

die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit

Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur

Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des

seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung

von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land

vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu

verstärken (AA 10.2017a).

2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan

durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,

paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.

Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige

und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der

paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren

Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht,

dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen

vorgingen (USDOS 7.2017).

Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und

Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung

durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden

funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von

Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt

es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in

Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von

militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,

Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert

(USDOS 7.2017).

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische

Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.

Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von

Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:

PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen

Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten

Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere

1.736 wurden verletzt.

Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35

Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf

Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche

Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf

waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische

Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder

Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).

2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.

Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443

Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630

Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121

Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere

28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der

Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten

Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den

Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten,

302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017).

Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017

fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen

Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP)

zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von

den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff).

Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von

Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen

Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von ISUnterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch,

vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums

Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten

wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17).

Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die

Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der

Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und

Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien,

Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt

(2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen

Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der

verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von

1.956 auf 2.212 (PIPS

1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 %

weniger Todesopfer (PIPS 1.2017).

Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten

oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18

in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab

(2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492),

davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im

Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit

1.545 Todesopfern

durchgeführt (PIPS 1.2017).

Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft

gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen

Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der

Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den

verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016).

Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung",

Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich

in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate

Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon

Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet

wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017).

Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der

Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der

Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die

Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das

Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige

Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als

Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen,

insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu

lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a):

Pakistan -

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):

Bericht über die

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.BFA

Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-

v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January

2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February

2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March

2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018

-

USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter

2 - Pakistan (S 261-265),

https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf,

Zugriff 8.5.2018

Regionale Verteilung der Gewalt:

Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber

Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018)

sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu

größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom

Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben.

Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf

Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom

Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer

angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen

bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in

Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen

suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit

61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37-

59).

Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten

Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den

höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von

Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von

den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63

Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi.

Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um

97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %.

Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):

Bericht über die

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

-

AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.3.2018): Pakistan - Reiseund

Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)

https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March

2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February

2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January

2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018

Punjab und Islamabad

Im Punjab gibt es im Landesvergleich weniger Fälle von organisierten, bewaffneten

gewalttätigen Übergriffen aber eine große Zahl von Protesten. In großen Städten wie Lahore

und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern,

durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan, Al Qaeda oder deren

Verbündeten (ACLED 7.2.2017). Die Bevölkerung der Provinz beträgt laut Zensus 2017 110

Millionen (PBS 2017a). Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt

Pakistans (EASO 7.2016) mit 11,1 Millionen Einwohnern (PBS 2017a). Islamabad, die

Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ist ein

Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a).

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium

Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwölf Toten und 23

Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.3. auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vgl. PIPS 6.4.2018).

Im Jahr 2017 hat sich die Zahl der terroristischen Angriffe im Punjab im Vergleich zum

Vorjahr verdoppelt. Bei 14 Anschlägen kamen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs

Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Die Todesopfer umfassten 35 Zivilisten, 18 Polizisten,

sechs Armeemitarbeiter und zwei Aufständische. Es gab drei Selbstmordanschläge in

Lahore mit insgesamt 50 Toten, die sich gegen Sicherheitskräfte und Zensusmitarbeiter

richteten, darunter einen Sprengstoffanschlag auf einen Polizeieinsatz bei der Räumung

eines illegalen Marktes mit 26 Toten. Es gab einen religiös-sektiererisch motivierten Vorfall

mit einem Todesopfer. Vier Anschläge richteten sich gegen die Gemeinschaft der Ahmadiya.

Für die Anschläge verantwortlich zeigten sich die TTP, Jamaatul Ahrar, Lashkar-e-Jhangvi

Al-Alami sowie weitere unidentifizierte Gruppen (PIPS 1.2018).

Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2017 drei Anschläge mit zwei

Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich

gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder

religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-

Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) - 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad

Interchange. Am 25.11.2017 begann die Regierung mit der gewaltsamen Auflösung der

Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Da die zur Unterstützung gerufene Armee

ihr Eingreifen verweigerte, wurde die Blockade letztlich nach weiteren Verhandlungen und

Zugeständnissen friedlich aufgelöst [vgl. Abschnitt 2] (Dawn 28.11.2017).

Die Zahl der Terroranschläge und Todesopfer im Punjab ging in den Jahren 2015 und 2016

zurück (PIPS 1.2017; vgl. PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden sieben

Terroranschläge im Punjab mit 80 Toten registriert, wobei 74 Tote alleine auf den groß

angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten, Anschlag in Lahore im März

2016 entfielen. Sechs Distrikte des Punjab waren von Anschlägen betroffen. Unter den

Opfern befanden sich 75 Zivilisten, vier Polizisten und ein Aufständischer. Das

Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2016 einen Anschlag mit einem Toten (PIPS

1.2017).

Quellen:

-

ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (7.2.2017):

Regional Violence in

Pakistan,

https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/.

Zugriff

21.6.2018

-

Dawn (28.11.2017): An overview of the crisis that forced the government to capitulate,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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