TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 G307 2214393-1

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2214393-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde (hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV.) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Beamten der PolizeiinspektionXXXX gemäß § 31 Abs. 1a wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht, weil dieser die höchstzulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe.

2. Am selben Tag wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 11.01.2019, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

4. Mit Schreiben vom 07.02.2019, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angeführten Bescheides.

Darin wurde beantragt, den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. aufzuheben und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen.

5. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.02.2019 vorgelegt und langten dort am 12.02.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger, reiste am 01.06.2018 nach Österreich ein, hielt sich bis zu seiner Abschiebung am XXXX.2019 im Bundesgebiet auf, ist ledig frei von Obsorgepflichten und führt keine Beziehung. Er reiste mit circa € 7.000,00 ein, verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme am XXXX.2019 über keine Barmittel mehr und nahm in diversen Hotels im Bundesgebiet Unterkunft.

1.2. Der BF wurde am XXXX.2019 um 12:50 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion XXXX im XXXX in XXXX nach der Begehung eines Ladendiebstahls angetroffen, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, im Auftrag des BFA festgenommen und am selben Tag zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes von einem Organ der belangten Behörde einvernommen.

1.3. Der BF war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt, sicherte sich seinen Lebensunterhalt nach Verbrauch der unter 1.1. erwähnten Summe durch Tätigkeiten als Musiker. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet.

1.4. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus.

1.5. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF Beziehungen zu in Österreich wohnhaften Personen pflegt noch, dass dieser mit XXXX eine Beziehung gepflegt hat oder noch pflegt. Der BF hatte in Österreich bis jetzt keinen ordentlichen Wohnsitz.

1.6. Der BF wurde am XXXX.2019 um 17:00 Uhr auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

1.7. Es wurden ausschließlich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wie die Erlassung eines Einreiseverbotes angefochten. Die Rückkehrentscheidung erwuchs somit in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. geb. am angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

In Ermangelung der Vorlage eines authentischen Lichtbilddokumentes konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden und ist daher von einer Verfahrensidentität auszugehen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Freisein von Obsorgepflichten, finanziellen Mitteln, Einreise und Aufenthalt des BF in Österreich betreffend die Person des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der mit dem BF vor dem BF angefertigten Niederschrift, den Feststellungen im Bescheid und dem Inhalt der Beschwerde. Der bisher fehlende ordentliche Wohnsitz folgt dem Inhalt des auf ihn lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Anhaltung, Kontrolle des BF durch Beamte der PI XXXX sowie die Begehung des Ladendiebstahls sind dem Inhalt der zu XXXX erstatteten Anzeige der gleichnamigen PI zu entnehmen.

Der BF gestand selbst ein, bei der Einreise über € 7.000,00 aus einem Wohnungsverkauf verfügt und diese Summe nach 3 Monaten verbraucht zu haben. Er habe während dieser Zeitspanne in Hotels gewohnt. Diese Angaben erscheinen angesichts der Hotelpreise in Wien durchaus der Plausibilität und sind deshalb als wahr zu erachten.

Dass der BF bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen und deckt sich mit dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Ferner hat er selbst eingestanden, seinen weiteren Lebensunterhalt als Musiker verdient zu haben.

Die Beziehung mit XXXX konnte der BF nicht bescheinigen. Einerseits führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde dezidiert aus, keine Beziehung in Österreich zu führen, ledig zu sein und auch keine weiteren Bezugspersonen im Bundesgebiet zu haben, andererseits wurde dieser Name im Rechtsmittel erstmalig genannt, ohne eine Anschrift oder ein Geburtsdatum zu nennen. Auch lag laut ZMR bis jetzt kein gemeinsamer Haushalt der beiden vor. Dieses Vorbringen musste daher verworfen und konnte dem BFA dahingehend kein Vorwurf gemacht werden, keine weiteren Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des BF gestellt zu haben, zumal der BF jeglichen Bestand einer Beziehung verneinte. Dass der BF die Existenz seiner angeblichen Lebensgefährtin (LG) nur deshalb geleugnet habe, weil diese oder andere vermeintliche Freunde bei ihrer Nennung einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, findet kein Fundament und ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Der BF gab im Übrigen an, gesund zu sein und fanden sich im Akteninhalt keine Hinweise auf die Arbeitsunfähigkeit des BF.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Der BF gab vor dem Bundesamt an, kein Deutsch zu sprechen, wurde unter Beiziehung eines Dolmetsch einvernommen und legte keine Bestätigung über eine absolvierte Deutschprüfung vor.

Dass lediglich die Spruchpunkte VI. und V. des bekämpften Bescheides angefochten wurden, ergibt sich aus dem diesbezüglich unmissverständlichen Beschwerdeinhalt.

Der Zeitpunkt der Abschiebung und deren Durchführung sind der von XXXX unterfertigten Bestätigung vom XXXX.2019 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Im Fall des BF stehen dessen im Zeitpunkt seiner Anhaltung gegebene Mittellosigkeit (und) auch dessen entgegen aufenthaltsrechtlicher Vorschriften mehr als dreimonatiger Aufenthalt im Bundesgebiet im Fokus der Betrachtung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Genau dieses Verhalten ist dem BF vorzuhalten. Er hatte zwar zum Zeitpunkt seiner Einreise (vorerst) ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes bei sich, doch hatte er sie bereits nach 3 Monaten verbraucht und versuchte anschließend, sich durch Darbietung musikalischer Leistungen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der BF gestand diese Umstände bei der Einvernahme vor dem Bundesamt zu und vermeinte, keine Barmittel mehr bei sich zu haben. Auch die Begehung des Ladendiebstahls spricht für das Fehlen von Unterhaltsmitteln.

Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Verhinderung der Belastung einer Gebietskörperschaft wie derjenigen zur Hintanhaltung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes dem zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte in Ermangelung von Integrationsmomenten im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF vermochte zu Österreich keinerlei Bezug darzulegen, ist derzeit gar nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, spricht nicht Deutsch, ging keiner Beschäftigung nach und überschritt die höchstzulässige Aufenthaltsdauer um rund 4 Monate.

Zudem hat der BF den möglichen Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes im Schengen-Raum bewusst in Kauf genommen, indem er entgegen der im Visa-Kodex festgelegten 3-Monats-Zeitspanne im Bundesgebiet verblieben ist.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung eines weiteren unrechtmäßigen Aufenthaltes ohne ausreichende Unteraltsmittel, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.

Angesichts der fehlenden Beziehungen zu Österreich und der Einreise ausschließlich zur Begehung von Straftaten ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hätte werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 jedenfalls verwirklicht ist.

3.3.2. Die Dauer des Einreiseverbotes ist jedoch zu hoch bemessen. Der BF überschritt zwar die höchst zulässige Aufenthaltsdauer um rund 4 Monate und war unter Zuhilfenahme legaler Mittel nicht mehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot jedoch ausschließlich auf das Fehlen dieser Mittel. Vor diesem Hintergrund ist die Ausschöpfung von 3/5 der hier möglichen Höchstdauer ohne Hinzutreten weiterer Merkmale nicht zulässig und bliebe im Falle anderer, länger andauernder Überschreitungen der Aufenthaltsdauer oder (gewichtigerer) finanzieller Belastungen einer Gebietskörperschaft kein Spielraum mehr nach oben. Die Dauer war daher angemessen zu reduzieren und auf 18 Monate herabzusetzen.

3.4. Zu den Spruchpunkt III und IV. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Wie sich dem Gesetzestext entnehmen lässt, knüpft § 18 Abs. 2 BFA-VG an den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet an, in dem es dort

heißt "........ wenn die sofortige Ausreise des

Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der BF wurde jedoch schon am XXXX.2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben, worüber die RV Kenntnis haben musste, zumal die Beschwerde mit 07.02.2019 datiert ist. Eine Aufhebung der Spruchpunkte III. und IV. kam daher schon aus faktischen Gesichtspunkten nicht (mehr) in Betrag und war dieser Eventualantrag als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Einreiseverbot, Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2214393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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