TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 G309 2213850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

G309 2213850-1/11E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 06.02.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Georgien, vertreten durch KARBIENER Rechtsanwalts KG, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.01.2019, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.01.2019, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 23.01.2019 um 21:40 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Im fremdenpolizeilichen Verfahren gab der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit dem am 29.01.2019 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ab und erhob der BF in diesem Schriftsatz gleichzeitig Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid.

Der BF führte aus, er sei am 11.12.2018 aus Deutschland nach Österreich gereist um seine Gattin und seine Kinder zu besuchen und sei aufgrund des Naheverhältnisses zu seiner Familie sowie seines rechtmäßigen Aufenthaltes eine Inschubhaftnahme jedenfalls rechtswidrig. Der BF beantrage mangels vorliegender Haftgründe die Aufhebung der Schubhaft.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde am 30.01.2019 vorgelegt.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.02.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) XXXX, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, die vom BF als Zeugin namhaft gemachte Ehefrau des BF, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Dolmetscher für die georgische Sprache teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung wiederholte der BF den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde, während der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft sowie im Falle des Obsiegens, überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

5. Mit dem am 20.02.2019 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz der Rechtsvertreterin des BF (OZ 8 und OZ 9) wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Georgien. Der BF ist Inhaber eines am 13.09.2013 in Georgien ausgestellten und bis 13.09.2023 gültigen biometrischen georgischen Reisepasses.

1.2. Die Ehefrau des BF und die gemeinsamen Kinder leben im Bundesgebiet in XXXX.

1.3. Der BF reiste zuletzt am 11.12.2018 von Deutschland kommend - unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - in das österreichische Bundesgebiet ein. Er nahm nicht bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in XXXX Unterkunft, sondern wohnte ohne Anmeldung in einer Ferienwohnung in der Nähe von XXXX.

Die letzte amtliche Meldung des BF im Bundesgebiet bestand bis XXXX.2013 an der vormaligen Adresse seiner Ehefrau (XXXX).

1.4. Am XXXX.2019 wurde der BF in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Kontrolle stellte sich heraus, dass gegen den BF ein aufrechtes und rechtskräftiges Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006) besteht. Der BF wurde daher in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und verweigerte er ab 16:00 Uhr die Mitwirkung am Verfahren.

1.5. Der BF befindet sich seit 23.01.2019, 21:40 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides vom 23.01.2019 durchgehend in Schubhaft, die im AHZ XXXX vollzogen wird.

1.6. Die Abschiebung des BF nach Georgien ist für den 15.03.2019 vorgesehen.

1.7. Der BF weist im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf. Im Zeitraum von 2009 bis 2013, wurde der BF wegen teils qualifizierter (durch Einbruch, schwerer Diebstahl, Gewerbsmäßigkeit) Diebstahlsdelinquenz zu ([teil-]bedingten) Freiheitsstrafen in unterschiedlicher Dauer verurteilt. Zuletzt befand sich der BF von XXXX.2012 bis XXXX.2013 in Haft. Nach seiner Enthaftung wurde er bis zu seiner Abschiebung in Schubhaft genommen.

1.8. Am XXXX.2013 wurde der BF von Österreich im Luftweg nach Georgien abgeschoben.

1.9. Am XXXX.2016 wurde der BF vom Landgericht XXXX wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in 47 Fällen, und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Tatbegehung gestaltete sich dergestalt, dass der BF und seine Komplizen die Taten im Vorfeld planten, jeweils von Österreich nach Deutschland einreisten und zumeist Siedlungsgebiete im Grenzgebiet für die Einbrüche aussuchten, sodass sie schnell flüchten konnten.

Im Zuge der Festnahme in Deutschland führte der BF einen verfälschten litauischen Reisepass lautend auf "XXXX, geb. am XXXX" mit. Der BF verbüßte die Haft vom XXXX.2015 bis Mitte Dezember 2018 in der Vollzugsanstalt XXXX, Deutschland.

1.10. Vom Landesratsamt XXXX wurde gegen den BF am XXXX.2018 eine Ausweisungsverfügung, sowie ein Einreise-/Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen.

1.11. Es konnten keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF festgestellt werden. Er verfügt über keine beruflichen Bindungen in Österreich, über keine tiefergehenden freundschaftlichen Beziehungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2019 entgegengetreten wurde und werden überdies durch den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Reisepass belegt.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der letzten Einreise und des Aufenthaltes des BF beruhen ebenfalls auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

2.3. Die Feststellung, dass der BF über einen biometrischen georgischen Reisepass verfügt ergibt sich aus dem Bericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 23.01.2019.

2.4. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und in Deutschland gründen sich auf den Feststellungen im Bescheid in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Diesen Feststellungen im Bescheid wurde seitens des BF in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

2.5. Die Feststellungen zur Wohnsitznahme des BF in einer Ferienwohnung und der letzten Wohnsitzmeldung des BF gründen auf dessen Angaben und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.6. Die Feststellungen der früheren Aufenthalte des BF im Bundesgebiet, die Anhaltung in Straf- bzw. Schubhaft und die erfolgte Abschiebung im Jahr 2013 beruhen auf den unbestrittenen Feststellungen im Bescheid in Zusammenschau mit den vorliegenden Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Strafregister.

2.7. Die familiären Bezugspunkte (Ehefrau und Kinder) des BF basieren auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid und den diesbezüglichen Angaben des BF und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2019. Feststellungen hinsichtlich fehlender beruflicher Bindungen an Österreich bzw. ausreichender Existenzmittel gründen sich auf entsprechende, unbestritten gebliebene Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

2.8. Der BF hat durch sein Verhalten, welches bereits mehrfach strafrechtliche Verurteilungen nach sich gezogen hat, seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt.

2.9. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vom 23.01.2019 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Gegen den BF besteht ein vom Landesratsamt XXXX am 12.06.2018 verhängtes rechtskräftiges, siebenjähriges Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass der räumliche Umfang eines verhängten Einreiseverbotes somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Somit gilt das von deutschen Behörden gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängte Einreiseverbot auch für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Beschränkung eines Einreiseverbotes auf einen oder verschiedene Staaten ist auf Grund der europarechtlichen Vorgaben nicht möglich (vgl. Art 3 Z 6 - Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger).

Dennoch reiste der BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 11.12.2018 rechtswidrig, ohne Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ins Bundesgebiet ein und nahm hier unangemeldet Unterkunft, anstatt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Es ist der belangten Behörde daher auch dahingehend beizutreten, dass dem BF im Verfahren auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen war. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben zwar die Ehefrau des BF und die zwei gemeinsamen Kinder. Ein besonders enges Verhältnis konnte nicht festgestellt werden. Der BF lebte zuletzt vor seiner Festnahme im Jänner 2012 und der darauffolgenden Anhaltung in der Justizanstalt XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Nach Verbüßung der Haftstrafe und seiner Abschiebung aus Österreich im August 2013 war der BF nur ein paar Mal zu Besuch bei seiner Ehefrau und den Kindern, wobei zu berücksichtigen ist, dass der BF vom Mitte März 2015 bis Mitte Dezember 2018 in Deutschland in Haft war. Nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im Dezember 2018 hielt sich der BF nicht bei seiner Ehefrau und den Kindern auf.

Der BF verfügt weder über weitere Angehörige noch über Freunde in Österreich, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat weder Einkommen noch Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die familiäre Situation des BF unterscheidet sich derzeit laut seinen Angaben nicht von jener Situation, wie sie während seiner früher in Österreich bestehenden Aufenthalte bestanden hat. Doch auch in der Vergangenheit konnte die familiären Bindungen den BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Insbesondere wurde der BF seit dem Zeitpunkt seiner Eheschließung im Jahr 2013 in Deutschland strafgerichtlich verurteilt und verstieß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen. Die Intensität der familiären Bindungen kann daher nicht als so gefestigt bezeichnet werden, als dass dadurch von keiner Fluchtgefahr auszugehen ist. So hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zwar angegeben, dass er sich in XXXX beim georgischen Konsulat informieren wollte, welche Dokumente er [für den Aufenthalt in Österreich] benötige, doch kommt dieser Aussage angesichts der Tatsache, dass er unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist und sich im Zeitpunkt seiner Festnahme bereits seit sieben Wochen im Bundesgebiet aufhielt keine Glaubwürdigkeit zu. Auch der Umstand, dass weder der BF noch seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu ihrer Beziehung oder der Intensität der Kontakte des BF zu seinen Kindern machten, spricht dafür, dass die Bindung des BF an seine Ehefrau und die Kinder nur als oberflächlich zu bewerten ist, zumal er sich zuletzt von Mitte März 2015 bis Mitte Dezember 2018 in Strafhaft in Deutschland befand. Es kann daher nicht von einer intensiven Bindung des BF zu seiner Ehegattin und den Kindern ausgegangen werden und ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG als erfüllt anzusehen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF zeigt durch sein über einen längeren Zeitraum geübtes strafbares Verhalten in Österreich und in Deutschland und die Einreise trotz Bestehen eines aufrechten Aufenthalts-/Einreiseverbotes, der Wohnsitznahme im Bundegebiet ohne die erforderliche meldebehördliche Anmeldung und seine Weigerung im Verfahren mitzuwirken, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen und europäischen Rechtsnormen zu halten. Seine familiären Beziehungen in Österreich haben ihn in der Vergangenheit nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt und es ist daher auch nicht zu erwarten, dass er dieses Verhalten ändern werde. Über sonstige soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte verfügt der BF in Österreich nicht.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Auf Grund des oben geschilderten über einen langen Zeitraum gezeigten Verhaltens des BF und des Nicht-Vorliegens einer eigenen gesicherten Unterkunft oder ausreichender Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes war, trotz der in Österreich bestehenden familiären Bindungen des BF, von Sicherungsbedarf und erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist entgegen einem aufrechten Einreiseverbot nach Österreich eingereist. Er verfügt in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, doch sind diese insofern nur schwach ausgeprägt, als er im Bundesgebiet nicht bei seiner Familie lebte. Ein gemeinsamer Haushalt hat zuletzt bis zu seiner Festnahme im Jänner 2012 bestanden. Besuchskontakte des BF bei seiner Familie konnten nur im Zeitraum zwischen der Verbüßung der Strafhaft in Österreich und der Abschiebung (August 2013) und der Festnahme in Deutschland (März 2015) erfolgen.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch das strafrechtlich relevante Verhalten des BF einzubeziehen. Der BF weist insgesamt fünf Vorstrafen in Österreich und eine in Deutschland wegen Eigentumsdelinquenz auf. Auf Grund der Tatsache, dass der BF über einen längeren Zeitraum gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat, die sich gegen das Vermögen anderer gerichtet haben und er auch durch gerichtliche Strafen und die Verbüßung von Haftstrafen nicht von weiteren Straftaten abgehalten werden konnte, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung die privaten Interessen des BF. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er regelmäßigen Meldeverpflichtungen nachkommen oder dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er bereits 2013 seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen ist und trotz Einreiseverbot im Dezember 2018 nach Österreich eingereist ist, anstatt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass der BF seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er kann zwar bei seiner Ehefrau und seinen Kindern wohnen und gibt an, dass er sich legal in Österreich aufhalten wolle, doch zur Erreichung dieses Zweckes hat er neuerlich gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er unrechtmäßig und trotz (schengenweiten) Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen seine Abschiebung nach Georgien abwarten werde, sondern erneut Handlungen setzen wird um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch des Bescheides angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm.

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat möglich ist, diese Tatsache dem BF auch bewusst ist und als Termin für die Abschiebung der 15.03.2019 geplant ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens sowie auf Grund seiner fehlenden Bereitschaft an der Mitwirkung im Verfahren lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen.

Aus den eben dargelegten Umständen ist auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des BF in Österreich aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat offenbar möglich und auch wahrscheinlich ist. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

In der mündlichen Verhandlung wurde vonseiten der belangten Behörde der Ersatz getätigter Aufwendungen einschließlich des Verhandlungsaufwandes beantragt.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2213850.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten