TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 G307 2214170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G307 2214170-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag Heike SPORN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.01.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunktes IV. des angefochtenen

Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in Untersuchungshaft wurde diesem mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.06.2018, ihm persönlich zugestellt am 19.06.2018, die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

2. Am 09.01.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 09.01.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG ein Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

4. Mit per Telefax am 05.02.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des zuvor genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 06.02.2019 samt Stellungnahme vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik BuH.

Der BF reiste am 16.04.2018 ins Bundesgebiet ein und hielt sich hier unangemeldet auf.

Von XXXX2018 bis XXXX2019 wurde der BF in Justizanstalten, von XXXX2019 bis XXXX2019 in einem XXXX in Österreich angehalten und am XXXX2019 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Der BF verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in wirtschaftlicher, sprachlicher oder sozialer Hinsicht konnten zudem nicht festgestellt werden.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und der bosnischen Sprache mächtig.

Mit Urteil des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2019, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SMG sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

Darin wurde er für schuldig befunden, von April 2018 bis XXXX2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (große Menge) Suchtmittel, nämlich Cannabiskraut, mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass dieses in Verkehr gesetzt wird, wobei der BF die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er in einer Indoorplantage Hanfpflanzen kultivierte und rund 10 Kg Cannabiskraut produzieren wollte. Zudem habe der BF am XXXX2018, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG) unbefugt besessen.

Der BF wurde im April 2018 in XXXX erfolgreich dazu angeworben, nach Österreich zu kommen und als Gärtner in der besagten Cannabis-Indoor-Plantage zu arbeiten.

Als mildernd wurden dabei der bisher tadellose Lebenswandel, der Umstand, dass die Tat unter Einwirkung eines Mittäters begangen wurde sowie das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die zuvor beschriebenen Straftaten begangen, das beschriebene Verhalt gesetzt hat und einzig zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist ist.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich als durchgehend unrechtmäßig.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Aufenthalt im Bundesgebiet, Fehlen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich, fehlenden Anhaltspunkten für eine tiefgreifende Integration, Gesundheitszustand, Verurteilung, Arbeitsfähigkeit sowie Bosnischkennnissen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Darüber hinaus findet die Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zudem im Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie in einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils eine Bestätigung, woraus sich auch die Feststellung hinsichtlich der Begehung der Straftaten durch den BF sowie dessen Einreisezweck erschließt. Ferner gestand der BF vor der belangten Behörde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme ein, zum Zwecke der Vornahme der zu seiner Verurteilung geführten Tätigkeit als Gärtner in einer Cannabisplantage, nach Österreich eingereist zu sein.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der mangels Anfechtung seitens des BF in Rechtskraft erwachsenen, sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützenden, Rückkehrentscheidung (siehe Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) des BFA. Unbeschadet dessen hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde seinen Aufenthaltsstatus auch nicht thematisiert.

Die Feststellung zur Abschiebung des BF beruht auf dem Inhalt des Berichts der LPD XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX2019.

Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann zudem entnommen werden, dass der BF einzig Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, und dabei nur die Befristung des Einreiseverbotes, angefochten hat (arg: "Die Beschwerde richtet sich gegen das Einreiseverbot." und " Der Beschwerdeführer stellt aus all diesen Gründen den Antrag, den angefochtenen Bescheid in dem Sinn abzuändern, dass Bescheidpunkt IV. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert wird, dass die Dauer des Einreiseverbotes deutlich herabgesetzt wird.").

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass das von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhalten des BF als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 6 Jahren indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass der BF sich aus Geldnot als "Gärtner" für eine Cannabisplantage anheuern lassen, sich de facto lediglich einige Wochen in Österreich aufgehalten habe, bisher unbescholten gewesen sei und sich seit seiner Enthaftung rechtstreu verhalten habe. Demzufolge erweise sich die vom BFA gewählte Befristung des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist, außer in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit, ein Einreiseverbot mit bis zu 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtmittelhandels sowie eines Vergehens gegen das WaffG, zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden verurteilt.

Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Hier ist der Fokus vor allem auf den Tatzeitraum, die im Spiel gestandenen Suchtgiftmengen sowie den einzig auf Strafbegehung ausgerichteten Einreisezweck gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen zu richten.

Dem BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass er hinsichtlich der Befriedigung von Bereicherungsgelüsten über die Interessen der österreichischen Gesellschaft und dem Wohlergehen einzelner nicht nur hinweggesehen, sondern seine Eigeninteressen über die besagten gestellt hat. Dabei nahm der BF nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten sondern auch die Förderung der Abhängigkeit, des Leides derselben sowie die Förderung der Beschaffungskriminalität in Kauf. Erschwerend kommt hinzu, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig wurde, eine verbotene Waffe besaß und sein Verhalten auf das Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgiften zum Zwecke der Entgegnung der eigenen Geldnot ausgerichtet war.

Auch nahm der BF entgegen gültiger Meldebestimmungen (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) unangemeldet Unterkunft in Österreich.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegte. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF einzig im eigenen Interesse unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten des BF lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können.

Reue vermochte der BF nicht zu vermitteln. Der BF lässt weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinen Straftaten, insbesondere seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Eine von BF in der gegenständlichen Beschwerde behauptetes kooperatives und der österreichischen Rechtsordnung entsprechendes Verhalten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, konnte nicht festgestellt werden. Der BF wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in einem Polizeianhaltezentrum angehalten und im Anschluss daran aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Das vom BF geschilderte kooperative und rechtstreue Verhalten kann in Ermangelung einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet wohl einzig in dem Umstand erkannt werden, dass der BF bis dato nicht wieder nach Österreich eingereist ist. Damit allein gelingt es dem BF aber nicht seine - nunmehrige - Rechtsverbundenheit aufzuzeigen.

Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der BF diese Zeit überwiegend in Haft verbracht, und kommt diesem daher laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485).

Ferner misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit bei, wobei er dabei keine Unterscheidung hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des BF und dem gleichzeitigen Fehlen von Bezugspunkten und einer tiefgreifenden Integration in Österreich, ist ein Abstandnehmen von einem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann auf 10 Jahre befristet erlassen werden, und ist das dargestellte Verhalten des BF jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie volksgesundheitlichen fremdenrechtlichen Belangen massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, die Ausrichtung seines Verhaltens (Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgift) sowie die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2214170.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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