TE Bvwg Beschluss 2019/3/15 W193 2114926-1

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Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W193 2114926-1/379E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende, den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, betreffend das vereinfachte UVP-Verfahren über die Genehmigung für die Errichtung des Vorhabens "Stadttunnel Feldkirch" samt aller Vorhabensteile beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde (belangte Behörde) vom 11.03.2010, Zl. IVe-415.46, wurde festgestellt, dass für den "Stadttunnel Feldkirch" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.

I.2. Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 beantragten das Land Vorarlberg, Abteilung VII b - Straßenbau, als Erstantragstellerin, die Stadt Feldkirch als Zweitantragstellerin und die Vorarlberger Energienetze GmbH als Drittantragstellerin die UVP-Genehmigung des Vorhabens "Stadttunnel Feldkirch" inklusive der Vorhabensteile "Schulbrüderstraße - Verbindungsstraße zwischen L 191a und Carinagasse" und "Übernahme eines Teilabschnitts der L 191a als Gemeindestraße" sowie des Vorhabensteils "Verlegung einer 110 kV Erdkabelleitung".

I.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde gemäß §§ 17 Abs. 1, 3, 4 und 6 iVm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt.

I.4. Dieser nunmehr angefochtene Bescheid war der Beschwerdeführerin am 23.07.2015 zugestellt worden.

I.5. Mit E-Mail vom 19.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015.

I.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, aus der sich ergibt, dass Herr XXXX im August 2015 befugt war, eine Beschwerde in ihrem Namen zu erheben, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr XXXX gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.

I.7. Eine Äußerung zum Mängelbehebungsauftrag erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgegenstand:

1.1.1.Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, mit welchem gemäß §§ 17 Abs. 1, 3, 4 und 6 iVm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt wurde.

1.1.2. Der gesamte Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens blieb unbeanstandet und wird dem hg. Verfahren zugrunde gelegt.

1.2. Zur Beschwerdelegitimation:

1.2.1. Die postalische Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 23.07.2015 an die Beschwerdeführerin. Zudem wurde die Kundmachung des angefochtenen Bescheides am 23.07.2015 im redaktionellen Teil der Tageszeitung "Vorarlberger Nachrichten" und am 24.07.2015 im Amtsblatt des Landes Vorarlberg veröffentlicht und der angefochtene Bescheid im Zeitraum vom 27.07.2015 bis 21.09.2015 bei der belangten Behörde und in den Standortgemeinden zur öffentlich Einsicht aufgelegt. Weiters erfolgte die Kundmachung auf der Internetseite der belangten Behörde.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wohnhaft.

1.2.3. Mit E-Mail vom 19.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015. Der Beschwerde war keine schriftliche Vollmacht für Herr XXXX beigefügt.

1.2.4. Am 13.02.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht vom 02.01.2018 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin durch XXXX vertreten wird.

1.2.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde die Beschwerdeführerin persönlich aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt worden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr XXXX gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.

1.2.6. Eine Äußerung zum Mängelbehebungsauftrag erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgegenstand:

2.1.1. Die Feststellungen zum Gegenstand des Verfahrens ergeben sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten.

2.1.2. Die Feststellungen, dass der Akteninhalt des bisherigen Verfahrens nicht beanstandet wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt selbst, sowie aus den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Einwendungen der Beschwerdeführerin. Damit war der Entscheidung der gesamte Akteninhalt zugrunde zu legen.

2.2. Zur Beschwerdelegitimation:

2.2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung und der Kundmachung ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. Daraus ergibt sich insbesondere auch das Datum der Kundmachung und die öffentliche Auflage des angefochtenen Bescheides, der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin sowie das Datum deren Beschwerdeerhebung.

2.2.2. Dass die Beschwerdeführerin im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wohnhaft ist, geht aus den Wohnsitzangaben der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz und ihren Angaben im Administrativverfahren hervor.

2.2.3. Die Feststellungen zur Beschwerdeerhebung und zum Inhalt der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2.4 Die Feststellungen zur Vollmacht für XXXX ergeben sich aus dem Akteninhalt, OZ 219.

2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Inhaltes und der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2.6. Die Feststellungen zur nicht erfolgten Äußerung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 5 VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.2. Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:

Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, betrachtet.

Zu A)

3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

3.3.1. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder hätten haben müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG).

3.3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde gemäß §§ 17 Abs. 1, 3, 4 und 6 iVm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt, welcher der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 23.07.2015 postalisch zugestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.08.2015.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

3.3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von Herr XXXX eingebracht und von "i.V. XXXX " unterschrieben. Im Verfahrensakt findet sich jedoch weder eine schriftliche Vollmacht noch ein Aktenvermerk zur Beurkundung einer mündlich vor der Behörde erteilten Vollmacht. Dies stellt einen Mangel dar.

3.3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Mängelbehebungsauftrag ist an den Einschreiter (hier: XXXX ) und nicht die - angeblich - Vertretene (hier: XXXX ) zu erlassen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), RZ 142; VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; 09.09.2009, 2004/10/0116; 22.05.2012, 2008/04/0208; 13.10.2011, 2010/22/0093).

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt worden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr XXXX gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.

Eine Äußerung oder Mängelbehebung hierzu unterblieb.

3.3.5. Die Beschwerde ist daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B)

3.4. Ausspruch über die Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3.4.3. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.11. 2003, 2002/03/0150) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

angemessene Frist, Beschwerdelegimitation, Beschwerdemängel,
Genehmigung, Kundmachung, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit,
Nachreichung von Unterlagen, Parteistellung, Stadttunnel Feldkirch
5, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W193.2114926.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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