TE Bvwg Beschluss 2019/3/18 L506 2185301-2

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §37
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L506 2185301-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX (geb. XXXX alias XXXX ), diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018, Zl. 1148203409-170422719, Regionaldirektion Oberösterreich, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Für die in Österreich am 19.02.2017 geborene Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige Armeniens, stellte deren Mutter XXXX (geb. XXXX alias XXXX XXXX , hg. Zl: 2185300) als gesetzliche Vertreterin für diese am 06.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz; für die BF wurden keine eigenen Gründe im Asylverfahren angegeben.

2. Mit Bescheid vom 02.01.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Mit Schriftsatz vom 28.01.2018 erhob die Mutter der BF vollumfängliche Beschwerde gegen oa. Bescheid.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2018, Zl:

L526 2185301-1/3Z, wurde Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG) des zuvor angeführten Bescheides wegen Fehlens der in § 18 Abs. 1 Z 1-7 BFA-VG genannten Tatbestände ersatzlos behoben.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl:

L526 2185301-1/6E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde auf das mangelhafte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die fehlende Erhebung hinsichtlich der behaupteten Übergriffe auf die Mutter der BF, deren familiäres und soziales Umfeld sowie deren fehlende Würdigung vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen verwiesen. Auch habe das BFA die Situation der BF und ihrer Mutter für die Erlangung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend geprüft, nicht nachvollziehbare Feststellungen getroffen und das Privat- und Familienleben der BF und ihrer Mutter nur unzureichend geprüft. Das BFA habe sich weder im Rahmen der Einvernahme noch in der darauf basierenden Beweiswürdigung und den rechtlichen Erwägungen des Bescheides mit dem Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen der Mutter der BF hinreichend auseinandergesetzt. In Bezug auf die minderjährige BF wurde zudem bemängelt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zur Feststellung gekommen sei, dass es hinkünftig nicht zu einer Trennung der Familie komme, zumal der Vater der BF ukrainischer Staatsbürger sei.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.10.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Das BFA stellte fest, dass die BF so wie ihre Mutter Staatsangehörige von Armenien sei, ihr Vater sei Staatsbürger der Ukraine. Eine Bedrohung in der Heimat habe - auch für den Fall der Rückkehr - nicht festgestellt werden können.

Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vertretung für die BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und der von der gesetzlichen Vertretung als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei.

Auch aus den Verfahrensausgängen der übrigen Mitglieder ihrer Familie lasse sich kein Rechtstitel ableiten.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass aufgrund des jungen anpassungsfähigen Alters der minderjährigen BF nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Rückführung in den Heimatstaat mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Es deute auch nichts darauf hin, dass es hinkünftig aufgrund asyl-oder fremdenrechtlicher Maßnahmen zu einer Trennung der Familie komme.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass aufgrund der gemeinsamen Ausweisung der BF mit ihrer Mutter diese keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, da das Familienleben auch im Fall der Ausweisung gewahrt bleibe.

Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, die aufschiebende Wirkung sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG abzuerkennen gewesen, weil die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht und die Behörde hinsichtlich ihrer Identität zu täuschen versucht habe.

7. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 05.10.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie dieser mitgeteilt, dass sie gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 17.10.2018 in Anspruch zu nehmen.

8. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 erhob die Mutter der BF vollumfängliche Beschwerde gegen den oa. Bescheid.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakten der BF und ihrer Mutter unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Mutter der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, Zl:

L506 2185301-2/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.11.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 03.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

Zu A)

1. Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Gemäß § 34 Abs. 4 liegt ein Familienverfahren vor.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat [...].

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Bescheid des Bundesamtes betreffend die Mutter der BF, XXXX (geb. XXXX alias XXXX ), hg. Zl: L506 2185300-2, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Wie bereits vom BFA festgestellt wurde, ist die BF die minderjährige Tochter der XXXX im Verfahren L506 2185300-2 und es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund daran zu zweifeln. Sie ist daher Familienangehörige und liegt somit ein Familienverfahren im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen vor.

Da der Bescheid der Mutter der BF mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, kann im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch der die minderjährige BF betreffende Bescheid keinen Bestand haben.

Im Hinblick auf die minderjährige BF blieb das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde aber auch aus weiteren - zusätzlichen - Erwägungen mangelhaft:

So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 24.04.2018, L526 2185301-1/6E, aufgezeigt, dass die Ausführungen des BFA nicht nachvollziehbar seien, dass es hinkünftig nicht zu einer Trennung der Familie komme, zumal es sich beim Vater der BF um einen ukrainischen Staatsbürger handle (Erkenntnis S 16). Dennoch finden sich im angefochtenen Bescheid in der rechtlichen Begründung die diesbezüglich wortgleichen Ausführungen, nämlich dass eine Rückkehr der BF nur gemeinsam mit den Eltern möglich sei und dass gegenwärtig nichts darauf hindeute, dass es hinkünftig aufgrund asyl- oder fremdenrechtlicher Maßnahmen zu einer Trennung der Familie kommt (AS 276/277). Diese Ausführungen sind schlichtweg aktenwidrig.

Weiters bemängelte das BVwG in seinem Beschluss vom 24.04.2018, dass es die belangte Behörde offengelassen habe, wie sie zur Feststellung gelangt sei, dass kein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis der - nunmehr zweijährigen - BF und ihrem Vater bzw. dessen Familie besteht (Erkenntnis S 17). Dennoch findet sich im angefochtenen Bescheid die diesbezüglich wortgleiche Feststellung (AS 233), ohne dazu beweiswürdigende Ausführungen zu treffen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel in den Verfahren der BF und ihrer Mutter zu verbessern haben.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den gegebenen Fall anwendbar.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylverfahren, Behebung der Entscheidung,
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Familienverfahren,
Fluchtgründe, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2185301.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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