Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2208235-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch RA Dr. Hellmut PRANKL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018,
Zahl: XXXX:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers - Albanisch - erteilt und lautet auszugsweise:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.
Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen ab Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://ww.bfa.gv.at
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
[...]"
Aufgrund des im Akt des Bundesamtes einliegenden RSb-Rückscheines steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.09.2018 rechtswirksam zugestellt wurde (vgl AS 225).
Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher am Dienstag, 23.09.2018.
2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche, mit 23.10.2018 datierte Beschwerde, welche per E-Mail am 23.10.2018 um 16:22 Uhr direkt beim Bundesverwaltungsgericht an die Adresse:
einlaufstelle@bvwg.gv.at eingebracht wurde.
Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr. Infolge der Übermittlung per E-Mail um 16:22 Uhr - somit nach den Amtsstunden - wurde die gegenständliche Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erst mit 24.10.2018 zur Zahl G307 2208235-1 protokolliert und der Gerichtsabteilung G307 am 25.10.2018 zugeteilt und vorgelegt.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2018, per elektronischem Rechtsverkehr am 29.10.2018 abgefertigt, wurde die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA weitergeleitet, wo diese am 29.10.2018 einlangte.
4. Daraufhin wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt und dem Hinweis auf einen bereits seit 24.10.2018 rechtskräftigen Bescheid übermittelt, wo diese am 02.11.2018 einlangte.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und ihm dazu Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Verspätungsvorhalt wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mittels ERV am 08.11.2018 zugestellt und wurde von dieser am selben Tag nachweislich angenommen.
6. Mit dem am 26.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz vom 22.11.2018 nahm der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter zum Verspätungsvorhalt Stellung und führte aus, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht habe. Es sei dazu jedoch festzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides für die Kanzlei des Rechtsvertreters eindeutig eine Einbringung der Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht vorgesehen habe, was auch so erfolgt sei. Es handle sich um eine missverständliche Rechtsmittelbelehrung, sodass die Beschwerde falsch direkt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei. Die Beschwerde gelte somit als rechtzeitig eingebracht.
7. Am 27.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgerichte eine Kopie des Bescheides des Bundesamtes vom 26.22.2018 übermittelt, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist vom 22.11.2018 ebenso als verspätet zurückgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
§ 61 AVG lautet:
"§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)"
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowie zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
"§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist."
Gemäß § 12 VwGVG sind Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen (vgl VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/12/0010).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß § 6 Abs. 2 AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Gemäß dem nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich und unbestritten am 25.09.2018 rechtswirksam zugestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nennt ausdrücklich - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.11.2018 zum Verspätungsvorhalt - eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als zulässiges Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und, dass dieses "bei uns", der, den Bescheid ausstellenden, Behörde, daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, schriftlich einzubringen ist.
Weiters wird entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen des § 16 Abs. 1 BFA-VG als lex specialis zur allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 4 VwGVG in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.
Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am letzten Tag dieser vierwöchigen Frist, dem Dienstag, 23.10.2018, per E-Mail um 16:22 Uhr, direkt bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien ein, wo die Beschwerde infolge der bereits abgelaufenen Amtsstunden um 15:00 Uhr erst am nächsten Tag, dem 24.10.2018 protokolliert und der Gerichtsabteilung G307 zugewiesen wurde, wo der Akt am 25.10.2018 einlangte. Mit Schreiben vom selben Tag, per ERV am 29.10.2018 an die belangte Behörde übermittelt, wurde die Beschwerde gemäß dem oben dargestellten § 6 AVG an das Bundesamt weitergeleitet.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 21.09.2018 enthielt, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, daher keine unrichtigen Angaben iSd § 61 Abs. 4 AVG über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Auch wurde die "Beschwerde" vom 23.10.2018 nicht bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat oder der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht. Entsprechend der dargestellten Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die Gefahr einer Fristversäumnis bei, an falsche Stellen gerichtete, fristgebundenen Anbringen, welche eine Weiterleitung des Anbringens oder eine entsprechende Information an den Beschwerdeführer durch die unzuständige Behörde erfordern, zu Lasten des Einschreiters. Dabei ist es unbeachtlich, dass die "Beschwerde" vom 23.10.2018 am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, da es sich dabei um eine unzuständige Behörde handelt und der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die "Beschwerde" vom 23.10.2018 durch umgehende Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht erst am 29.10.2018 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist zugekommen ist.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als jedenfalls verspätet und war daher als solche zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fristversäumung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2208235.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019