Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W157 2198743-1/7E
W157 2215876-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Hans-Moritz POTT, Döllacherstraße 1, 8940 Liezen, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie - Oberste Eisenbahnbehörde vom 07.05.2018, Zl. XXXX , wegen Entscheidung über eine Vorfrage gemäß § 11 lit. d EisbG, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Landesgericht XXXX ersuchte am 09.02.2018 im Zusammenhang mit dem dort anhängigen Zivilverfahren ( XXXX ) betreffend Dienstbarkeit des Viehtriebes der - im hg. Beschwerdeverfahren als Beschwerdeführer auftretenden - klagenden Parteien XXXX gegen die beklagte Partei XXXX den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - Oberste Eisenbahnbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) auszusprechen, ob es sich bei dem klagsgegenständlichen (Wasser-)Durchlass auf dem Grundstück XXXX (im Folgenden: Grundstück XXXX ) um eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG handle.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018, Z XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der (Wasser-)Durchlass in XXXX auf dem Grundstück XXXX als Eisenbahnanlage zu qualifizieren sei. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus wie folgt:
Die zwischen XXXX errichtete Bahnstrecke " XXXX " verlaufe im Bereich des Grundstücks XXXX eingleisig und werde der maßgebliche Streckenabschnitt zwischen XXXX derzeit an Werktagen von 22 Zügen befahren. Der verfahrensgegenständliche Durchlass habe ursprünglich dazu gedient, Wasser aus einem Seitenarm des XXXX abzuleiten. Im Jahr 1962 sei die Regulierung bzw. Verlegung dieses Baches in der Form abgeschlossen worden, dass er seitdem nicht mehr durch den Durchlass geleitet wird. Mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 27.02.2018, XXXX , sei die von der XXXX beantragte Baugenehmigung gemäß §§ 31ff EisbG für die Auflassung bzw. den Rückbau des Durchlasses erteilt worden. Auf den vorgelegten Lichtbildern der Verfahrensparteien sei ersichtlich, dass der Bahndamm an der fraglichen Stelle durch einen rechteckigen Durchlass durchbrochen sei. Auf den steinernen Stützmauern des Durchlasses verlaufe der Gleiskörper. Würde nach Abtragung des Durchlasses keine Dammaufschüttung erfolgen, wäre die Bahnstrecke in diesem Bereich unterbrochen.
Bei dem beim Landesgericht XXXX anhängigen Verfahren sei für das Gericht die Vorfrage wesentlich, ob es sich beim gegenständlichen (Wasser-)Durchlass um eine Eisenbahnanlage iSv § 10 EisbG handle. Die Antragslegitimation des Landesgerichts XXXX gemäß § 11 EisbG sei somit gegeben.
Der verfahrensgegenständliche (Wasser-)Durchlass sei als baulicher Teil des Bahnkörpers, mit dem seine Bestandteile baulich fest verbunden seien, als Eisenbahnanlage iSv § 10 EisbG zu qualifizieren.
3. Mit Schriftsatz vom 01.06.2018, dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegt am 20.06.2018, erhoben die Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel. Begründend führten sie - ausschließlich bezogen auf die rechtliche Qualifikation des (Wasser-)Durchlasses als Eisenbahnanlage iSv § 10 EisbG - aus, dass die Beschwerdeführer bzw. deren "Rechtsvorgänger" seit Jahrzehnten den Durchlass zum Viehtrieb benutzten; eine andere Funktion habe der Durchlass nicht (mehr). Aus der Tatsache, dass die XXXX nun die Auflassung des Durchlasses plane, ergebe sich, dass hier nicht von einer Eisenbahnanlage iSv § 10 EisbG zu sprechen sei, zumal der Betrieb der Eisenbahn auch ohne diesen Durchlass möglich sei. Die Beschwerdeführer hätten keine andere Möglichkeit, ihr Vieh von der einen Weide auf die andere zu treiben.
Beantragt wurde die Abänderung des bekämpften Bescheids dahingehend, dass festgestellt werde, dass der (Wasser-)Durchlass nicht als Eisenbahnanlage zu qualifizieren sei, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung an die belangte Behörde "zur neuerlichen Verhandlung".
4. Am 16.07.2018 gab der Vertreter der XXXX seine Vollmacht bekannt und beantragte die Herstellung einer Aktenabschrift. Diese wurde ihm mit Schriftsatz vom 26.07.2018 zugestellt.
5. Am 11.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als Gegenschrift bezeichneter Schriftsatz der XXXX ein, mit dem beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es wurde ausgeführt wie folgt:
Beim (Wasser-)Durchlass handle es sich bautechnisch um eine Eisenbahnbrücke in baulicher Einheit mit den erforderlichen Stützmauern, welche so ausgebildet sei, dass sie im unteren Bereich wasserdurchleitende Funktion habe. Auf dieser Eisenbahnbrücke würden die Züge geführt. Wenngleich der XXXX etwa seit dem Jahr 1957 nicht mehr durch diesen (Wasser-)Durchlass geleitet werde, bilde doch die Sohle des (Wasser-)Durchlasses den tiefsten Punkt in der Umgebung, sodass von einem Entfall seiner Wasserdurchleitungsfunktion nicht gesprochen werden könne. Eine Eisenbahnanlage bleibe eine solche, bis ihre Auflassung durch einen rechtskräftigen Einstellungsbescheid verfügt werde. Die belangte Behörde habe richtig dargestellt, dass gegenständlicher Durchlass bzw. seine baulichen Teile neben der nach wie vor baulich gegebenen Funktion der Wasserdurchleitung die Funktion habe, Teil des Bahnkörpers zu sein. Ohne diesen Teil des Bahnkörpers würden die Bahnstrecke und der Bahnbetrieb in diesem Bereich unterbrochen sein. Wenn nunmehr die Beschwerdeführer behaupteten, den (Wasser-)Durchlass seit mehreren Jahrzehnten [für den Viehtrieb von Rindern auf eine Weide] benutzt zu haben, so sei dies eine gänzlich zweckentfremdende, zweckwidrige und widerrechtliche Nutzung. Der Durchlass bzw. die Bahnanlage seien eisenbahnrechtlich bewilligt und gewidmet, jedoch in keiner Weise für den Viehtrieb vorgesehen.
6. Mit Schriftsatz vom 16.11.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters, mit welchem Lichtbilder vorgelegt und die Durchführung eines Ortsaugenscheins durch die belangte Behörde beantragt wurden. Die belangte Behörde merkte an, dass sich auch durch die Vorlage dieser weiteren Bilder keine Änderung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Beurteilung ergebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf dem Grundstück XXXX befindet sich in XXXX ein Durchlass im Bahndamm. Auf den steinernen Stützmauern des Durchlasses verläuft fest verbunden mit diesem der Gleiskörper. Ursprünglich diente der Durchlass dazu, Wasser aus einem Seitenarm des XXXX umzuleiten, jedoch besteht diese Funktion seit ca. 60 Jahren - aufgrund einer Regulierung des XXXX - nicht mehr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. § 10 EisbG lautet:
"Eisenbahnanlagen
§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich."
2. Zu den Eisenbahnanlagen gemäß § 10 EisbG gehören unter anderem die baulichen Anlagen insbesondere des Bahnkörpers mit Oberbau und Unterbau, Stütz- und Futtermauern, Einschnitte und Durchlässe (vgl. Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3 (2015) § 10 Rz. 13).
Bauten sind auch Eisenbahnanlagen, wenn sie nur teilweise Eisenbahnzwecken dienen. Räumlichkeiten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar sind für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr, gelten dann als (Teil einer) Eisenbahnanlage, wenn sie mit Gebäudeteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden (VwGH 28.02.1996, 94/03/0314; VwGH 16.03.2012, 2009/05/0237; vgl. auch Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz2 (2010) § 10 Rz. 3).
Die belangte Behörde irrt nicht, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Durchlass als baulichen Teil des Bahnkörpers ansieht: Der Durchlass bzw. seine Bestandteile sind mit dem Bahnkörper fest verbunden. Der Bahnkörper einschließlich seiner baulichen Teile sowie die mit dem Bahnkörper baulich untrennbar verbundenen Bauwerke stellen eine Eisenbahnanlage dar, da sie - bei Benutzung durch werktäglich 22 Züge wohl unzweifelhaft - Eisenbahnzwecken dienen. Daraus folgt, dass auch der Durchlass als Eisenbahnanlage iSv § 10 EisbG zu qualifizieren ist.
Wie die belangte Behörde richtig festgehalten hat, ist es in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob der Durchlass nach wie vor Entwässerungszwecken dient oder nicht, da er - unabhängig von seiner Funktion - als Teil des Bahnkörpers rechtlich als Eisenbahnanlage gilt. Deshalb ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Durchlass seit Jahrzehnten keine andere Funktion mehr habe, als ihnen den Viehtrieb von einer Weide auf die andere zu ermöglichen und dass der Viehtrieb ohne den Durchgang nicht mehr möglich sei, nichts an der rechtlichen Qualifikation des Durchlasses als Eisenbahnanlage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichts zu § 10 EisbG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragslegimitation, bauliche Eignung, Dienstbarkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2215876.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019