Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W157 2006173-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 29.10.2013, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2019, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 09.11.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2013, XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid 2014), aus wie folgt:
"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 1,464 % festgestellt.
2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr 2014 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):
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3. Die Kosten für Netzverluste für das Jahr 2014 werden wir folgt festgestellt:
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4. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:
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5. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:
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6. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der in Folge durch die vorliegende Beschwerde angefochtene Beschwerdepunkte (Ermittlung der Netzhöchstlasten inklusive Problematik der Rundsteueranlage, Kennzahl für die Netzanschlussdichte) auf das Wesentliche zusammengefasst aus wie folgt:
Bei der Ermittlung der Netzhöchstlasten für Benchmarkingzwecke werde bei jedem Unternehmen ausschließlich auf gemessene (Viertelstunden-)Werte abgestellt. Durch die Abfrage auf dieser Basis werde sichergestellt, dass alle Unternehmen die gleiche Ermittlungsmethode anwenden. Zusätzlich würden zufällige Schwankungen sowohl durch die Bereinigung um die vier höchsten Viertelstunden-Werte als auch durch die Betrachtung des Maximums (des fünfthöchsten Wertes) der Jahre 2010 bzw. 2011 beseitigt und eine objektive Basis für Vergleichszwecke geschaffen. Aus Sicht der belangten Behörde wäre es daher nicht sachgerecht, auf hypothetische (und somit nicht realisierte) Lastsituationen abzustellen, da im Einzelfall mit jedem Unternehmen individuell zu klären wäre, welche hypothetischen (Last-)Situationen relevant und berücksichtigungswürdig wären bzw. welche nicht. Eine derart ausgestaltete Vorgangsweise könnte zu Verzerrungen im (relativen) Effizienzvergleich führen und würde weiters nicht nur dem Grundsatz eines transparenten und verfahrensökonomischen Prozesses, sondern auch der geforderten Objektivität widersprechen.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es in jedem Netzbereich auf Basis von abnormalem Verbrauchsverhalten wie z.B. bei Veranstaltungen, Katastropheneinsätzen oder dem Ausfall von Eigenversorgungsanlagen kurzfristig in Folge von insbesondere temporären Netzanschlüssen oder bei zufällig bzw. gleichzeitig auftretenden Einspeise- sowie Abnahmesituationen zu kurzfristigen Erhöhungen der Netzhöchstlast kommen könne. Darüber hinaus sei es auch denkbar, dass es im Rahmen des Datengenerierungsprozesses zu Ungenauigkeiten bzw. Messfehlern komme. Um diese Effekte bzw. seltenen Fälle ("Spitzen"), die immer nur in kurzen Zeiträumen auftreten und außerhalb des "Normalbetriebes" liegen würden, zu beseitigen, werde eine Stunde im Rahmen der Höchstlastermittlung eliminiert. Aus Sicht der belangten Behörde wäre es nicht sachgerecht, dass außerordentliche Betriebszustände für die das Netz im Dauerbetrieb grundsätzlich nicht ausgelegt sei, die Effizienzwerte anderer Unternehmen in einem relativen Vergleich (eventuell negativ) beeinflussten. Es sei weiters davon auszugehen, dass durch die Entfernung der vier höchsten Werte ein Großteil der verzerrenden Effekte bereinigt werde.
Hinsichtlich der Forderung, dass ein arithmetisches Mittel heranzuziehen sei, sei angemerkt, dass die belangte Behörde nicht über eine entsprechende Datenlage verfüge, um Mittelwerte über mehrere Jahre auf Basis von Viertelstunden-Werten zu generieren. Die mit der Höchstlastermittlung einhergehenden Datenlieferungen seien von den Unternehmen stets kritisiert und daher lediglich für Benchmarkingzwecke eingeführt worden. Das Abstellen auf das Maximum aus den Jahren 2010 und 2011 stelle aus Sicht der belangten Behörde ein adäquates Vorgehen dar, weil hierdurch einerseits den unerwünschten Effekten (innerhalb eines relativen Effizienzvergleiches) aufgrund von abnormalen Lastsituationen durch die entsprechende Kappung begegnet werde, aber andererseits durch die Verwendung der Maxima aus den Jahren 2010 und 2011 dem Dimensionierungserfordernis der Netze Rechnung getragen werde.
Zur Netzanschlussdichte sei zu sagen, dass darauf hingewiesen werde, dass der Anteil an einem Zählsprengel auf Basis der versorgten Fläche und die Netzanschlüsse lediglich auf Gemeindeebene erhoben würden. Zur Verbesserung der Abbildung realer Gegebenheiten sei von der belangten Behörde wiederholt vorgeschlagen worden, die Erhebung mit deutlich detaillierterer Granularität durchzuführen (250 Meter Raster) - dies sei allerdings von der Branchenvertretung vehement abgelehnt worden, da dies von den Unternehmen rein technisch sowie auch administrativ nicht zu bewältigen sei. Die belangte Behörde habe daher grundsätzlich die Definition für das Benchmarking 2005 auf Wunsch der Branchenvertretung weitergeführt und aus diesem Grund die Datenabfrage in gleicher Form wiederholt. Im Rahmen der Flächenangaben werde grundsätzlich auf das Konzessionsgebiet der Netzbetreiber abgestellt. Der Hintergrund bestehe darin, dass den Unternehmen die Grenzen ihres Konzessionsgebiets jedenfalls bekannt seien und daher Verzerrungen im Rahmen der Datenerhebung minimiert würden. Das Unternehmen spreche sich nun im Gegensatz zur gewählten Vorgangsweise dafür aus, dass im Rahmen der Datenerhebung nicht auf das Konzessionsgebiet, sondern auf das effektive Versorgungsgebiet abgestellt werden solle. Hierzu sei festzuhalten, dass das effektive Versorgungsgebiet in einem Zählsprengel durch ein externes Forschungsstudio ermittelt werde und nicht auf unmittelbaren Unternehmensangaben beruhe. Durch die von der belangten Behörde gewählte Definition sei darüber hinaus sichergestellt, dass eine Kongruenz zwischen den gemeldeten Netzanschlüssen und der Flächenzuteilung bestehe. Da im Gegensatz dazu im Rahmen der Ermittlung des effektiven Versorgungsraumes entsprechende Annahmen hinsichtlich Höhenlagen und Hangneigungskriterien getroffen würden, wäre es durchaus denkbar, dass einzelne Netzanschlüsse nicht berücksichtigt werden dürften. Dies würde natürlich ebenso zu entsprechenden Verzerrungen führen. Im Rahmen der Modellnetzberechnung würden (wie für die Analyse 2005) die Netzanschlusszahlen mit den Flächen kombiniert und es werde - wie vom Unternehmen richtig angemerkt - unterstellt, dass sich Netzanschlüsse gleichmäßig auf das jeweilige effektive Versorgungsgebiet (ermittelt durch ein externes Forschungsstudio) verteilen. Diese Annahme sei grundsätzlich sowohl dem modellhaften Charakter der Modellnetzlänge selbst als auch der Erhebungsgranularität geschuldet und es könne daher in Einzelfällen durchaus zu Abweichungen von der Realität kommen (ein Modell sei defintionsgemäß lediglich eine Abbildung der Realität). Um eine gesamthafte Beurteilung durchführen zu können, habe die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei daher aufgefordert, die Situation in weiteren Zählsprengeln, welche mit anderen Netzbetreibern geteilt werden, entsprechend darzustellen; eine entsprechende Grundlage sei der belangten Behörde zugegangen. Auf Basis der Meldung sei ersichtlich, dass sich das Unternehmen lediglich sechs Zählsprengel mit einem benachbarten Netzbetreiber teile. Während es bei zwei Zählsprengeln zu keinerlei Abweichungen komme, sei der Effekt bei zwei weiteren Zählsprengeln nicht gravierend. In den Zählsprengeln XXXX (9 % zu 70 %) bzw. XXXX (40 % zu 99 %) sei die Abweichung zwar deutlicher, jedoch aus Sicht der belangten Behörde nicht ausreichend, um eine Abkehr von der gewählten Vorgangsweise zu rechtfertigen. Darüber hinaus würde das Abstellen auf das effektive Versorgungsgebiet eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Methodik (die das Ergebnis eines umfassenden Konsultationsprozesses darstelle) bedeuten. Auf Basis der dargestellten Überlegungen halte die belangte Behörde an der gewählten Systematik zur Ermittlung der Modellnetzlängen fest.
2. Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an die Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: REK) als damalige Rechtsmittelbehörde.
Die Beschwerde bringt vor, dass der belangten Behörde im Rahmen des Benchmarking-Prozesses Fehler unterlaufen seien (unrichtige Ermittlung der Netzhöchstlasten, unrichtige Kennzahl für die Netzanschlussdichte), welche den Effizienzgrad der beschwerdeführenden Partei verschlechterten. Diese Fehler seien zu beheben, sodass der Effizienzgrad dann bei 100 % liege und nicht wie festgestellt bei 97,86 %. Infolge dessen betrage der Kostenanpassungsfaktor 1,25 % und nicht wie festgestellt 1,464 %.
Zur unrichtigen Ermittlung der Netzhöchstlasten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sich im Versorgungsgebiet der beschwerdeführenden Partei zB. ein an das Netz der beschwerdeführenden Partei angeschlossenes Einkaufszentrum befinde, welches für den Fall eines Feuers eine Brandentrauchungsanlage mit einer Leistung von 540 kW angeschlossen habe. Es sei offensichtlich, dass diese Anlage nur selten in Betrieb gehe; wenn aber die Leistung im Notfall abgerufen werde, müsse die Leitung entsprechend gerüstet sein. Das Netz müsse für diese und andere selten auftretenden aber dennoch möglichen Höchstlastsituationen ausgelegt und betriebsbereit gehalten werden. Tatsächlich ermittle aber die belangte Behörde die für das Benchmarking wesentlichen Netzhöchstlasten auf Basis gemessener Viertelstunden-Werte, wobei die vier höchsten Viertelstunden zwecks Bereinigung von Schwankungen noch eliminiert würden; sie begründe dies damit, dass nur so eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Unternehmen hergestellt werden könne. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass damit die tatsächliche Effizienz jener Netzbetreiber, die aufgrund der geschilderten Umstände ihr Netz für eine hohe Netzlast auslegen müssten, womit entsprechende Kosten verbunden seien, unterbewertet werde. Die mit der Sicherstellung der im Ausnahmefall notwendigen Höchstlast verbundenen Mehrkosten würden nämlich nicht auf diese theoretisch mögliche Höchstlast bezogen, sondern auf eine tatsächlich gemessene niedrigere Höchstlast. Sei aber die Bezugsbasis niedriger, sinke die Effizienz. Das Vorgehen der belangten Behörde widerspreche dem in § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 verankerten Grundsatz der Kostenwahrheit und führe dazu, dass die geforderte Netzqualität nicht sichergestellt werden könne und es zu den allgemein befürchteten Netzausfällen komme. Eine weitere Problematik im Zusammenhang mit der für das Benchmarking herangezogenen Netzhöchstlast sei die Rundsteueranlage. Deren Einsatz bewirke ebenfalls eine Senkung der tatsächlichen Netzhöchstlasten; ungeachtet dessen müsse aber das Netz auch für den Fall eines Ausfalls der Rundsteueranlage ausgebaut werden. Daher seien bei der Ermittlung der Netzhöchstlast die lastsenkenden Effekte der Rundsteueranlage bei allen betroffenen Teilnehmern auszuscheiden, um einen reellen Vergleich der Teilnehmer mit und ohne Rundsteueranlage zu gewährleisten und auf einen der Kostenwahrheit entsprechenden Effizienzwert zu kommen. Konkret handle es sich dabei um eine Leistung von 424 kW.
Betreffend die Netzanschlussdichte führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sämtliche im Benchmarking-Prozess herangezogenen Verfahren eine Kennzahl für die Netzanschlussdichte (transformierte Netzanschlussdichte bzw. "trfNAd") als Vergleichsmaßstab verwenden würden, welche Einfluss auf den im Benchmarking festgestellten Effizienzgrad habe. Die trfNAd ergebe sich aus der Anzahl der Zählpunkte im Versorgungsgebiet des Unternehmens; die Kennzahl würde österreichweit anhand eines Berechnungsmodells ermittelt. Dieses Modell bilde aber in Sonderfällen - und der vorliegende Fall sei ein solcher - die tatsächlichen Verhältnisse nicht ab. Im Versorgungsgebiet der beschwerdeführenden Partei sei die Versorgung der Kunden in sechs Zählsprengeln zwischen der beschwerdeführenden Partei und einer anderen Netzbetreiberin aufgeteilt. Die besondere Situation eines geteilten Zählsprengels könne durch das verwendete Berechnungsmodell nicht abgebildet werden. Die belangte Behörde gestehe zu, dass es bei vier Zählsprengeln bei der Aufteilung der relevanten Bezugsflächen zu Abweichungen zwischen den dem Bescheid zugrundeliegenden Werten und den von der beschwerdeführenden Partei nachgewiesenen Werten komme. Allerdings seien die Abweichungen in zwei Fällen minimal, nur für zwei andere bestimmte Zählsprengel bezeichne selbst die belangte Behörde die Abweichung als deutlich. Bei korrekter Aufteilung der relevanten Bezugsflächen auf die beschwerdeführende Partei und die andere Netzbetreiberin würde die trfNAd der beschwerdeführenden Partei sowohl für die Mittelspannung als auch die Niederspannung um mindestens 16% höher sein. Ohne weitere Untersuchung, welche Auswirkung die Verwendung der tatsächlich nachgewiesenen relevanten Bezugsflächen in den vier auch von der belangten Behörde unbestritten als mit der Modellannahme nicht übereinstimmenden Zählsprengel hätte, betrachte die belangte Behörde die festgestellten Abweichungen als nicht ausreichend, um eine Modellberichtigung zu rechtfertigen. Tatsächlich ergebe sich aber bei Verwendung der korrekten Kennzahlen für die trfNAd im Zusammenhalt mit der Korrektur der weiteren Fehler eine Effizienz der beschwerdeführenden Partei von 100 %. Wie ausgeführt produziere das Berechnungssystem in bestimmten Fällen systematische Fehler und sei es in diesen Fällen aufgrund des gesetzlichen Gebots der Ermittlung des wahren Sachverhalts nötig, vom Modell abzuweichen und der Entscheidung die Wirklichkeit zugrunde zu legen.
Die beschwerdeführende Partei brachte weiters vor, dass alternativ zur korrekten Ermittlung der Netzhöchstlasten und zur Anwendung der korrekten Kennzahlen für die transformierte Netzanschlussdichte auch die von der Consentec GmbH geforderte Verfeinerung der Ausreißeranalyse dazu führen würde, dass für die beschwerdeführende Partei ein Effizienzgrad iHv 100% festgestellt würde.
Abschließend brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgestellte Kostenbasis "K2014" aufgrund des unrichtig festgestellten Kostenanpassungsfaktors zu niedrig sei; bei korrekter Anwendung des Kostenanpassungsfaktors ergebe sich eine Kostenbasis iHv TEUR 2.921,9.
Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung von Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Bescheides, sodass in den mit diesen Spruchpunkten festgestellten Größen ein Effizienzgrad von 100 % berücksichtigt werde und infolge dessen die beeinflussbaren Kosten per 31.12.2014 mit TEUR 3.670,4 festgestellt werden.
3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.03.2014 vor. Das Bundesverwaltungsgericht machte mit Schreiben vom 14.04.2014 Beschwerdemitteilung an die Verfahrensparteien. Am 30.04.2014 beantragte die belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 23.05.2014 äußerte sich die belangte Behörde zur Beschwerde, indem sie im Wesentlichen allen Beschwerdepunkten entgegentrat und die Beschwerdeabweisung beantragte. Sie übermittelte ein Dokument von XXXX aus Oktober 2013 (" XXXX "). Mit Schreiben vom 10.06.2014 nahm die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) Stellung zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde:
Sie unterstütze im Wesentlichen das Vorgehen der belangten Behörde.
4. Nach weiterem Schriftsatzwechsel zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verfahrensparteien (betreffend mögliche Verfahrensverbindungen und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in bestimmten dort anhängigen Verfahren) äußerte sich die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 25.09.2014 zu den eingelangten Stellungnahmen wie folgt:
Hinsichtlich der Ermittlung der Netzhöchstlasten sei zu sagen, dass, wenn in ein Benchmarkingverfahren überwiegend große Unternehmen einbezogen würden, die Gefahr, dass besondere Umstände einzelner Unternehmen nicht berücksichtigt werden könnten, für die großen Unternehmen geringer als für kleine Unternehmen sei. Im vorliegenden Fall habe der Anschluss der Brandentrauchungsanlage meßbare Auswirkungen. Gemäß § 59 ElWOG 2010 hätten die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten vor allem und zu allererst dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die als Folge des Benchmarking vorgegebenen Kostensenkungsvorgaben seien ein Abweichen von diesem Grundsatz und damit ein Eingriff in grundsätzliche Rechte der Netzbetreiber. Ein derartiger Eingriff sei nur im Rahmen des § 59 Abs. 2 ElWOG 2010 möglich, der vorsehe, dass der Ermittlung der Kosten Zielvorgaben zugrunde zu legen seien, die sich am konkreten Einsparungspotential der Unternehmen orientieren, dabei sei gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 ElWOG 2010 der Netzsicherheit und der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien Rechnung zu tragen. Das von der belangten Behörde angewendete Benchmarkingverfahren führe aber dazu, dass fiktive Einsparungspotentiale ermittelt werden, die für die beschwerdeführende Partei nicht realisierbar seien, ohne die Netzsicherheit und die Versorgungssicherheit zu gefährden.
Betreffend die Netzanschlussdichte sei festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht einmal versucht habe zu widerlegen, dass im Rahmen der Ermittlungsmethode bekannte Fehler unterlaufen seien. Der Stand der Wissenschaft verlange jedoch die bestmögliche Fehlerbereinigung bzw. Fehlervorbeugung. Die beschwerdeführende Partei fordere nicht, von der gewählten Methode gänzlich abzuweichen, sondern nur eine notwendige Korrektur des Modells in jenen Fällen, in denen es nachweislich zu Fehlern führe. Eine derartige Bereinigung widerspreche nicht der methodischen Konsistenz, sondern sei lediglich eine im zweiten Verfahrensschritt gebotene Verfeinerung der in einem ersten Verfahrensschritt konsistent angewendeten Methode.
5. Nach Übermittlung der eingelangten Stellungnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht an die Verfahrensparteien mit Schriftsatz vom 29.10.2014 legte die beschwerdeführende Partei am 20.03.2015 ein Gutachten der XXXX vom 06.03.2015 (" XXXX ") vor. Darin wird insbesondere die Anwendung einer differenzierten Ausreißeranalyse im Rahmen des Benchmarking gefordert. Betreffend die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Rundsteueranlage wird ausgeführt, dass diese die Höchstlast und damit die Kosten des vorgelagerten Netzes senke, ohne dass hierdurch von der beschwerdeführenden Partei Kosteneinsparungen beim Netzausbau erzielt werden könnten. Für einen sachgerechten Effizienzvergleich seien daher die Höchstlast-Parameter um den Effekt einer vorhandenen Rundsteueranlage zu bereinigen, um auch in diesem Sonderfall die dimensionierungsrelevante exogene Höchstlast abzubilden. Auf Basis der von der beschwerdeführenden Partei ermittelten Absenkung der Höchstlasten der Netzebenen 6 bis 7 und 4 bis 7 um jeweils 634 kW ergebe sich für die beschwerdeführende Partei ein korrigierter Effizienzwert von 99,04 %, wenn die Ausreißerbereinigung weiterhin nach der von der belangten Behörde gewählten Methode erfolge.
6. Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 kündigte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien an, dass es beabsichtige, XXXX als Amtssachverständigen dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren beizuziehen. Nach weiterem Schriftsatzwechsel zog das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.09.2017 XXXX dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Amtssachverständigen bei und erteilte den Gutachtensauftrag. In Einem übermittelte es die eingelangten Stellungnahmen sowie eine Unbefangenheitserklärung und den Lebenslauf des Amtssachverständigen an die Verfahrensparteien. Nach einem Ersuchen um Fristerstreckung am 03.11.2017 übermittelte der Amtssachverständige am 20.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht ein mit selbem Tag datiertes Gutachten ("Ausreißeranalysen im Rahmen der Kostenfeststellung für Stromnetzbetreiber"), welches das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.02.2018 an die Verfahrensparteien übermittelte.
7. Am 19.03.2018 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen inklusive einer "kritischen Würdigung" der XXXX . Zusammenfassend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das Gutachten des Amtssachverständigen die für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlichen Fragestellungen nicht beantworte. Die beschwerdeführende Partei kündigte die Übermittlung eines Gutachtens der XXXX an. Am 11.04.2018 gab die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie keine Bedenken gegen das Gutachten des Amtssachverständigen habe. Mit Schriftsatz vom 25.04.2018 legte die beschwerdeführende Partei ein mit selbem Tag datiertes Gutachten der XXXX ") vor. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten (sowie weitere Stellungnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermittelt worden waren) in Einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Verfahrensparteien.
8. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2019 zog die beschwerdeführende Partei ihr Beschwerdevorbringen, soweit es die Forderung nach der Anwendung einer verfeinerten Ausreißeranalyse iSd Gutachtens der XXXX betrifft, aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des Amtssachverständigen zurück. Die Beschwerdeanträge wurden aufrecht gehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für die Spezifikation der Netzhöchstlasten der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Benchmarking ist die belangte Behörde vorgegangen, wie auf S. 51ff der - dem bekämpften Bescheid als Teil der Bescheidbegründung beiliegenden - "Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2018" (im Folgenden: Regulierungssystematik) beschrieben: Sie hat bei der beschwerdeführenden Partei und allen anderen betroffenen Netzbetreibern gemessene Viertelstunden-Werte abgefragt. Zufällige Schwankungen der Netzhöchstlast im Zeitverlauf hat sie durch die Bereinigung um die vier höchsten Viertelstunden-Werte (also durch die Heranziehung des fünfthöchsten Wertes) und durch die Heranziehung des Maximums der Jahre 2010 und 2011 ausgeglichen. Dadurch hat die belangte Behörde die Möglichkeit der Beeinflussung durch die Stromverteilernetzbetreiber minimiert.
Die beschwerdeführende Partei betreibt eine Rundsteueranlage (das ist eine Anlage, die im Sinne einer Fernsteuerung die Stromzufuhr für bestimmte von Netzkunden betriebene Geräte wie z.B. Nachtspeicheröfen während bestimmter Zeiten ein- bzw- ausschalten kann, wofür besondere Tarife gelten), welche die Kosten erhöht und eine niedrigere tatsächliche Höchstlast bewirken kann. Die belangte Behörde hat für die Ermittlung der Netzhöchstlast der beschwerdeführenden Partei jedoch - so wie bei allen anderen Netzbetreibern, auch solchen, die ebenfalls eine Rundsteueranlage besitzen - nicht auf eine hypothetische Höchstlast ohne Rundsteueranlage, sondern - in der im vorigen Absatz dargestellten Weise - auf die gemessene tatsächliche Höchstlast abgestellt. Diese Methode entsprach dem Stand der Wissenschaft.
Für die Ermittlung der Netzanschlussdichte hat die belangte Behörde auf das Konzessionsgebiet der jeweiligen Netzbetreiber abgestellt und anhand einer Modellrechnung (und u.a. durch die Anwendung von Zersiedlungsmaßen) das effektive Versorgungsgebiet der jeweiligen Netzbetreiber in einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Weise ermittelt. Auch für die beschwerdeführende Partei ist die belangte Behörde in dieser Weise vorgegangen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten inklusive den der REK als damalige Rechtsmittelbehörde zur Verfügung gestellten Unterlagen, den schriftlichen Äußerungen und Stellungnahmen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren und ihrem mündlichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2019 (teilweise wurde in den Feststellungen auf das konkret herangezogene Beweismittel bereits hingewiesen, vgl. Pkt. II.1.).
Hinsichtlich der Feststellung, dass durch die für die Spezifikation der Netzhöchstlasten gewählte Vorgehensweise zufällige Schwankungen der Netzhöchstlast im Zeitverlauf ausgeglichen und die Möglichkeit der Beeinflussung durch die Stromverteilernetzbetreiber minimiert werden, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Vorgehensweise unbestritten um ein Verhandlungsergebnis im Rahmen der Konsultationen zwischen den betroffenen Unternehmen und der belangten Behörde zur Regulierungssystematik handelt (vgl. S. 8 der Verhandlungsniederschrift). Die belangte Behörde hat auf den S. 52ff der Regulierungssystematik erläutert, warum diese Vorgehensweise sachgerecht ist.
Dass die belangte Behörde damit eine Methode angewendet hätte, die nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht: Sie hat zwar das Gutachten " XXXX " vom 06.03.2015, erstellt von der XXXX im Auftrag der beschwerdeführenden Partei, vorgelegt, in welchem zusammenfassend etwa ausgeführt wird, für einen sachgerechten Effizienzvergleich seien die Höchstlast-Parameter um den Effekt einer vorhandenen Rundsteueranlage zu bereinigen, um auch "in diesem Sonderfall die dimensionierungsrelevante exogene Höchstlast abzubilden", was für die beschwerdeführende Partei einen günstigeren Effizienzwert ergeben würde (vgl. S. 36 des Gutachtens). Allerdings wird der in diesem Gutachten an anderer Stelle (vgl. etwa S. 35) erhobene Vorwurf, die belangte Behörde hätte dem Stand der Wissenschaft nicht entsprochen, eindeutig nicht gegen die Methode zur Ermittlung der Netzhöchstlast gerichtet, sondern gegen das angewendete Vorgehen zur sogenannten "Ausreißeranalyse", das "wesentliche Grundprinzipien einer angemessen Ausreißeranalyse" missachte; dieser Vorwurf wurde im Übrigen während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufrecht erhalten. Somit erschüttert dieses Privatgutachten nicht die Darlegungen der belangten Behörde, die die von ihr einheitlich angewendete Methode zur Ermittlung der Netzhöchstlasten als dem Stand der Wissenschaft entsprechend erscheinen lassen.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Netzanschlussdichte das effektive Versorgungsgebiet der beschwerdeführenden Partei durch Anwendung einer Modellrechnung (und u. a. durch die Anwendung von Zersiedlungsmaßen) ermittelt hat, ist beweiswürdigend insbesondere Folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat ergänzend zur Darstellung im Verwaltungsakt und im bekämpften Bescheid bzw. diese teilweise korrigierend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar in Grundzügen erläutert, wie die Ermittlung der Netzanschlussdichte erfolgte (vgl. insbes. S. 10f der Verhandlungsniederschrift). Unterstützt von der Bundesarbeitskammer hat sie darauf hingewiesen, dass auch in der vierten Regulierungsperiode Strom ab 01.01.2018 die gleiche Vorgehensweise angewendet werden wird, weil sie die volle Zustimmung der Branche erhalten hat (vgl. S. 10 und Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift).
Dass die belangte Behörde damit eine Methode angewendet hätte, die nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, hat die beschwerdeführende Partei gar nicht bzw. jedenfalls nicht auf einem mit dem Vorbringen der belangten Behörde gleichwertigen fachlichen Niveau vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. § 48 ElWOG 2010 lautet:
"Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
§ 59 ElWOG 2010 lautet:
"Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."
3.2. Zur Kostenermittlung für Stromverteilernetzbetreiber:
Gemäß § 48 ElWOG 2010 hat die Regulierungsbehörde die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzanbietern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 mit Bescheid festzustellen, wobei die Kosten gemäß § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben und differenziert nach Netzebenen zu ermitteln sind. Die dem Grunde und der Höhe nach angemessenen Kosten sind zu berücksichtigen, wobei als Ausgangspunkt geprüfte Jahresabschlüsse heranzuziehen sind. Es sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit der Netztätigkeit verbunden sind; dadurch wird dem Grundsatz der Kostenwahrheit entsprochen. Im Rahmen der Kostenermittlung kann die Regulierungsbehörde durch allgemeine Angemessenheitsüberlegungen von den im Jahresbericht des Unternehmens dargelegten Kosten abgehen (vgl. die Erläuterungen zur RV, 994 BlgNR, XXIV. GP, 19 f). Gemäß § 59 Abs. 2 ElWOG 2010 sind für die Ermittlung der Kosten Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Im vorliegenden Zusammenhang ist die gesetzliche Anordnung entscheidend, dass individuelle Zielvorgaben aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden können. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.11.2014, ZI. 2012/05/0092, ausgesprochen: "Der Behörde ist somit ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten eingeräumt (K. Oberndorfer, Das neue Systemnutzungsentgelte-Regime nach dem ElWOG 2010, ZTR 2011, 4), weshalb die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung in einer Weise zu begründen ist, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat."
3.2.1. Zur Ermittlung der Netzhöchstlasten:
Wenn die Beschwerde in Bezug auf die Ermittlung der Netzhöchstlasten vorbringt, dass die belangte Behörde übersehe, dass mit der von ihr gewählten Vorgehensweise (Kappung der vier höchsten Viertelstunden-Werte) die tatsächliche Effizienz jener Netzbetreiber, die aufgrund bestimmter Umstände ihr Netz für eine hohe Netzlast auslegen müssten, womit entsprechende Kosten verbunden seien, unterbewertet werde, so ist dazu Folgendes festzuhalten:
Die belangte Behörde fordert im Rahmen ihrer Abfrage für das Benchmarking im Zusammenhang mit den Netzhöchstlasten ausschließlich die Angabe gemessener Viertelstunden-Werte und stellt damit sicher, dass für alle Unternehmen die gleiche Ermittlungsmethode angewendet wird. Zusätzlich werden zufällige Schwankungen im Zeitverlauf durch die Bereinigung um die vier höchsten Viertelstunden-Werte (also durch die Heranziehung des fünfthöchsten Wertes) und durch die Heranziehung des Maximums der Jahre 2010 und 2011 ausgeglichen und eine objektive Basis für Vergleichszwecke geschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der belangten Behörde ein großer Ermessensspielraum in Bezug auf die Kostenfestsetzung eingeräumt ist; die Ermessensentscheidung sei in einer Weise zu begründen, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (vgl. das Erkenntnis vom 18.11.2014, ZI. 2012/05/0092). Die belangte Behörde hat in der Regulierungssystematik, die Teil der Begründung des angefochtenen Bescheids ist, ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, welche Vorgehensweise sie bei der Ermittlung der Netzhöchstlasten anwendet und warum sie sich im Rahmen des Konsultationsprozesses für die dritte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber für diese - auch im vorliegenden Fall gewählte - Vorgehensweise entschieden hat (vgl. insbes. S. 52ff der Regulierungssystematik).
Entscheidend für die Sachlichkeit der vorliegenden Ermessensentscheidung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass nach dem der Ermessensausübung zugrundeliegenden Konzept außerordentliche Betriebszustände, für die ein Netz im Dauerbetrieb grundsätzlich nicht ausgelegt ist, die Effizienzwerte anderer Unternehmen in einem relativen Vergleich nicht negativ beeinflussen können (weil durch die Kappung der vier höchsten Werte ein Großteil der verzerrenden Effekte bereinigt wird). Die belangte Behörde stellt somit sicher, dass zufällige Schwankungen der Netzhöchstlast im Zeitverlauf ausgeglichen werden und außerdem die Möglichkeit der Beeinflussung durch die Stromverteilernetzbetreiber minimiert wird. Auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend die - aus ihrer Sicht zu berücksichtigenden "lastsenkenden"- Effekte der Rundsteueranlage auf die Effizienz ändert daran nichts, da auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die belangte Behörde, um lastsenkende wie laststeigernde Beeinflussungsmöglichkeiten durch die Netzbetreiber zu minimieren und einen sachgerechten Effizienzvergleich zu ermöglichen, eben genau die beschriebene Kappung vorgenommen hat.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist die Begründung der Ermessensentscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (bzw. der Regulierungssystematik als Teil der Bescheidbegründung) nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, dass die belangte Behörde die Vorgaben von § 59 ElWOG 2010 betreffend die Kostenermittlung nicht eingehalten hätte. Die einheitlich angewendete Methode zur Ermittlung der Netzhöchstlasten entspricht dem Stand der Wissenschaft iSd § 59 Abs. 2 Satz 4 ElWOG 2010. Die belangte Behörde hat im Zusammenhang mit der Spezifikation der Netzhöchstlasten ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.
3.2.2. Zur Netzanschlussdichte:
Die Beschwerde bringt im Zusammenhang mit der Netzanschlussdichte vor, dass das von der belangten Behörde angewendete Berechnungsmodell die besondere, im Fall der beschwerdeführenden Partei vorliegende Situation eines geteilten Zählsprengels nicht abbilde und die belangte Behörde sich gegen eine Modellberichtigung stelle. Gefordert werde nicht eine Abkehr vom Modell an sich, sondern nur seine Korrektur in jenen Fällen, in denen es nachweislich zu Fehlern führe. Dazu ist festzuhalten:
Die belangte Behörde hat - unbestritten - für das Benchmarking im Zusammenhang mit der Netzanschlussdichte ein Modell gewählt, das grundsätzlich auf das Konzessionsgebiet der Netzbetreiber abstellt und eine Kongruenz zwischen den gemeldeten Netzanschlüssen und der Flächenzuteilung sicherstellt. Die Vorgehensweise hat die belangte Behörde nachvollziehbar in der Regulierungssystematik - und damit in ihrer Bescheidbegründung - dargelegt (vgl. S. 47ff der Regulierungssystematik). Über Anwendung einer Modellrechnung (und u. a. durch die Anwendung von Zersiedlungsmaßen) hat sie im Ergebnis das effektive Versorgungsgebiet in einer Weise ermittelt, die dem Stand der Wissenschaft entspricht (vgl. die Feststellungen unter II.1.).
Entscheidend für die Sachlichkeit der vorliegenden Ermessensentscheidung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere, dass das gewählte Modell eine Gleichbehandlung aller dem Benchmarking unterworfenen Unternehmen in diesem Zusammenhang sicherstellt. Wie oben ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Kostenfestsetzung eingeräumt (vgl. die unter II.3.2. zitierte Judikatur des Höchstgerichts). Auch betreffend die Ermittlung der Netzanschlussdichte geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde im Rahmen des von § 59 ElWOG 2010 zugestandenen Ermessensspielraums vorgegangen ist.
3.3. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Berechnung, Ermessen, Ermessensausübung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2006173.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019