Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2204804-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt, vom 01.02.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-EBP/10-8224599010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 14.06.2010 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie bloß Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,46 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 84,32 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109117577, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,24 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559927, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Von einer Rückforderung sei abgesehen worden, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 17.09.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,46 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 20,33 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 24.09.2012, AZ GB I/TPD/117843472, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 10.10.2012 auf 56,60 ha korrigiert.
7. Aufgrund einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119557798, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
8. Am 19.08.2013 fand auch auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 56,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 47,25 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 27.09.2013, AZ GB I/TPD/119929900, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
9. Die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449787, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wurden.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2014 Beschwerde.
11. Am 18.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2010 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530303, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" eine Richtigstellung der Fläche der XXXX ohne Sanktion erfolgt sei.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.12.2014 einen Vorlageantrag.
14. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2017, GZ W225 2108871-1/2E, wurde die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530303, ersatzlos behoben, der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449787, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die AMA zurückverwiesen.
15. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-EBP/10-8224599010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dabei wurde von 62,75 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 57,17 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 37,08 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 52,54 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,54 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,13 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären und dass daher der Beihilfebetrag um das 1,5fache der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2018 Beschwerde. Darin monierte der BF, die AMA habe im angefochtenen Bescheid - entgegen dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts - die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" nicht berücksichtigt und nach wie vor eine Flächensanktion verfügt. Zudem habe die Behörde es verabsäumt, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, woraus der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verfall bzw. die ausgesprochene Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen resultiert. Der BF beantrage daher, ihm möge auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 57,17 ha eine EBP 2010 in Höhe von zumindest EUR 8.831,05 zugesprochen werden und sohin weder eine Sanktion verfügt noch Zahlungsansprüche für verfallen oder nicht genutzt erklärt werden.
17. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX aber nur Auftreiber auf die XXXX . In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,46 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 84,32 ha beantragt.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109117577, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,24 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.3. Am 17.09.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,46 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 20,33 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 24.09.2012, AZ GB I/TPD/117843472, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.4. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 10.10.2012 auf 56,60 ha korrigiert.
1.5. Am 19.08.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 56,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 47,25 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 27.09.2013, AZ GB I/TPD/119929900, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.6. Die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449787, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal bei den durchgeführten VOK Flächenabweichungen im Umfang von insgesamt 4,54 ha (davon entfielen 2,41 auf die XXXX und 2,13 ha auf die XXXX ) festgestellt wurden.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2014 Beschwerde.
1.8. Am 18.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2010 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.
1.9. Die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530303, dem BF für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.12.2014 einen Vorlageantrag.
1.11. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2017, GZ W225 2108871-1/2E, wurde die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530303, ersatzlos behoben, der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449787, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die AMA zurückverwiesen.
1.12. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-EBP/10-8224599010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dabei wurde von 62,75 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 57,17 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 37,08 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 52,54 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,54 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,13 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 52,54 ha bedeuten 2,13 ha eine Abweichung von etwas mehr als 4,0541 % und damit mehr als 3 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei VOK haben eine Reduktion der Almfutterfläche der XXXX und der XXXX ergeben. Vom Beschwerdeführer werden die Ergebnisse der durchgeführten VOK nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterflächen auch für das relevante Antragsjahr 2010 ausgegangen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 lautet auszugsweise:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationalen Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:
a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.
b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.
[...]"
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(...)"
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.1. Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, vermochte der Beschwerdeführer durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX glaubwürdig darzulegen, dass er die bei der Beantragung der Almfutterfläche zumutbare Sorgfalt gewahrt hat. Die AMA ging daher unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 für das Antragsjahr 2010 hinsichtlich der XXXX zu Recht von einem mangelnden Verschulden des BF aus und verhängte daher für die auf dieser Alm bei der anteiligen Almfutterfläche des Beschwerdeführers festgestellten Abweichungen (im Umfang von 2,41 ha) keine Sanktion.
Zu den auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen (im Umfang von 2,13 ha) wurden vom BF nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedoch keine im Hinblick auf ein mangelndes Verschulden bei der Beantragung der Almfutterfläche zu berücksichtigenden Ausführungen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt. Doch selbst durch eine allfällige Vorlage einer § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX wäre für den BF nichts zu gewinnen gewesen:
Bei der XXXX war der BF im gegenständlichen Antragsjahr nämlich selbst Bewirtschafter und stellte in dieser Funktion auch den entsprechenden MFA. Die Rechtswohltat einer möglichen sich aus § 8i MOG 2007 ergebenden Sanktionsbefreiung kommt nach der eindeutigen Intention des Gesetzgebers jedoch nur bloßen Auftreibern zu. Da der BF als Bewirtschafter der XXXX im Antragsjahr 2010 eben nicht nur "bloßer Auftreiber" auf diese Alm war, könnte eine diesbezügliche § 8i MOG-Erklärung ohnedies keine schuldbefreiende Wirkung entfalten.
3.2.2. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher war gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen.
Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
Somit orientierte sich die AMA hinsichtlich der Höhe der gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 zu verhängenden Flächensanktion zu Recht an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, indem sie den Beihilfebetrag um das 1,5fache der festgestellten Differenz (4,0541 %) und damit um 6,0812 % (EUR XXXX ) kürzte.
3.2.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
Die AMA ging - ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX als vom jeweiligen Bewirtschafter beantragt wurde - bei der Berechnung der EBP 2010 gemäß Art. 57 der VO (EG) 1122/2009 zu Recht von den bei den VOK ermittelten Futterflächen aus. Die Ergebnisse der durchgeführten VOK sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände diese Ergebnisse von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.
3.2.4. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt bzw. verfallen beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2204804.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019