Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 2215238-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Marokko alias Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EAST-Ost) vom 01.09.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.07.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich stellte das BFA fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 26.11.2013 verloren hat (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus ersteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren verhängte sie über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014, Zl. I403 2009993-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.03.2018, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 11.04.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 19.04.2018, Zl. XXXX, wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018, Zl. I401 2009993-2, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 01.09.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) [AS 267 ff.].
Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 323 ff.).
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 01.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 06.09.2018 rechtswirksam zugestellt (AS 329).
Mit Schreiben vom 27.09.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzlich festgelegte zweiwöchige Beschwerdefrist am 20.09.2018 abgelaufen sei. Gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist bestünden verfassungsrechtliche Bedenken und dahingehend werde ein Normprüfungsverfahren angeregt (AS 337 ff.).
Mit Schriftsatz vom 25.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und diese aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Innerhalb dieser Frist wurde keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 01.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 06.09.2018 zugestellt (AS 329).
Mit Schreiben vom 27.09.2018, eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein (AS 337 ff.).
Es wird festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 20.09.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid vom Beschwerdeführer persönlich am 06.09.2018 zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung (AS 329).
Die Feststellung, wonach die Beschwerde am 27.09.2018 erhoben wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt (AS 363).
Die Feststellung, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid am 20.09.2018 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden:
§ 16 (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurde der Bescheide am 06.09.2018 zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist zu laufen begann und demgemäß am 20.09.2018 endete.
Verfahrensgegenständlich wurde seitens des BFA der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Ferner besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist vermerkt.
Die mit 27.09.2018 datierte Beschwerde ist daher verspätet.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der Anwendungsbereich der auf zwei Wochen verkürzten Beschwerdefrist ist auf die in § 16 Abs. 2 BFA-VG und § 7 Abs. 2 AsylG 2005 angeführten Tatbestände eingeschränkt. Zu den in § 16 Abs. 2 genannten Zurückweisungsentscheidungen ist auszuführen, dass hier der Prüfungsumfang des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes stark eingeschränkt ist und die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes gem. § 17 Abs. 2 BFA-VG auf acht Wochen verkürzt ist. Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, in dem seine Verfolgungsgründe umfassend inhaltlich geprüft wurden, sodass dem öffentlichen Interesse an einem möglichst raschen Verfahrensabschluss ein erhöhtes Gewicht zukommt.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Verspätungsvorhalts geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristbeginn,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2215238.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019