TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/18 98/20/0513

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des U in Wien, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in

3040 Neulengbach 270, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. September 1998, Zl. SD 642/97, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdesache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit dem im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/20/0678, aufgehobenen Vorbescheid der belangten Behörde vom 22. September 1997 war dem Beschwerdeführer der ihm am 21. November 1977 ausgestellte Waffenpaß 0751911 entzogen worden. Die belangte Behörde hatte sich dabei ausschließlich darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer am 17. Mai 1995 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Untreue gemäß § 153 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied und Leiter der "Finanz- und Personaldirektion" der X-Aktien-Gesellschaft die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaft zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil in der Höhe von etwa 22 Millionen Schilling zugefügt hat. Im erwähnten hg. Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, wurde unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) ausgeführt, daß der Gesetzgeber des WaffG sich nicht entschlossen habe, Straftäter mit ungetilgten Verurteilungen vom Erwerb waffenrechtlicher Berechtigungen grundsätzlich auszuschließen oder einen solchen Ausschluß auch nur für Gewalttäter unabhängig von Zahl und Schwere der Verurteilungen oder für Straftäter anderer Art im Falle schwerwiegender Verurteilungen wie der des Beschwerdeführers vorzusehen. Er habe sich vielmehr erneut dazu bekannt, nur ganz bestimmte gerichtliche Verurteilungen als absoluten Hinderungsgrund für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde zu normieren und die Verurteilung wegen eines Verbrechens, wie es dem hier vorliegenden Fall zugrunde liegt, für sich allein nicht genügen zu lassen. Die belangte Behörde habe zwar richtig erkannt, daß bei der Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen sei, weil der Begriff der Verläßlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Die solcherart anzustellende Verhaltsprognose könne dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde aber unter Außerachtlassung ihrer an sich zutreffenden Ausführungen, es sei "auf die Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit sowie auf konkrete Verhaltensweisen des Betroffenen Bedacht zu nehmen", die Schlüsse auf die waffenrechtliche Verläßlichkeit zuließen, nur festgestellt, daß der Beschwerdeführer unter Mißachtung vermögenswerter Rechte anderer einen Schaden in Millionenhöhe herbeigeführt habe, somit nur auf die das Delikt des § 153 StGB begründenden Tatbestandsmerkmale abgestellt. Es bedürfe vielmehr konkreter Feststellungen, die Grundlage der gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. anzustellenden Verhaltensprognose sein könnten und nicht nur der Anführung der die strafgerichtliche Verurteilung unmittelbar tragenden Tatbestandselemente ohne zusätzlichen waffenrechtlichen Bezug.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren erlassenen angefochtenen (Ersatz-)bescheid hat die Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich den Waffenpaß gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 25 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG entzogen.

Die belangte Behörde stellte ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe mehrere Anträge auf Aufschub des Strafvollzuges wegen behaupteter Vollzugsuntauglichkeit gestellt. Seine diesbezüglichen Anträge vom 6. Dezember 1996 und 13. Mai 1997 habe er im wesentlichen damit begründet, daß er an Depressionen leide und bei ihm eine erhöhte Suizidgefahr bestehe. Im Antrag vom 6. Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer auf ein "beigeschlossenes fachärztliches Gutachten von Univ.-Prof. Dr. A (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie)" verwiesen, worin dieser zur Schlußfolgerung gelangt sei, der Beschwerdeführer wäre "im Hinblick auf die schwere depressive Phase mit erheblicher Suizidgefahr ... derzeit absolut haftunfähig". Der Beschwerdeführer habe weiters in Treffen geführt, die Untersuchung der Universitätsklinik für Psychiatrie der Universität Wien vom 28. November 1996 hätte bereits ergeben, daß er "aufgrund des durchgeführten Rorschachtests objektiviertermaßen ängstlich-neurotisch imponiere und die festgestellte Aggressionsbereitschaft einen deutlichen Hinweis auf eine Suizidalität gäbe". In seinem Antrag vom 13. Mai 1997 habe sich der Beschwerdeführer auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten von Prim. Dr. H bezogen, "wonach der Versuch eines ernsthaften Selbstmordes des Berufungswerbers zu befürchten sei".

Davon ausgehend liege beim Beschwerdeführer nicht nur ein schwerer Charaktermangel vor, sondern es sei bei ihm

"eine hohe Aggressionsbereitschaft sowie eine Selbstmordgefährdung (zu) konstatieren. Wie aus dem fachärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 1996 hervorgeht, hat der Berufungswerber Selbstmordabsichten insoferne konkretisiert 'als Ansinnen an einen Freund um Überlassung z.B. von Zyankali gestellt worden (seien)'. Daß beim Berufungswerber erhöhte Aggressionsbereitschaft sowie Hinweise auf Suizidalität faßbar sind, stellte auch bereits die Universitätsklinik für Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 28. November 1996 fest".

Dieses Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lasse den Schluß zu,

"daß insbesondere eine leichtfertige Verwendung von Faustfeuerwaffen nach menschlicher Voraussicht bei ihm nicht ausgeschlossen werden kann.

Daß - wie der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 23. September 1998 ausführt - mittlerweile aufgrund eines mehrmonatigen Aufenthaltes in der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien aus medizinischer Sicht kein Anhaltspunkt mehr gegeben sei, ihm den Waffenpaß zu entziehen, vermag daran nichts zu ändern. Es mag durchaus sein, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Suizidgefahr beim Berufungswerber - unter dem Blickwinkel seiner Haftfähigkeit - nicht faßbar ist, vorliegend ist jedoch angesichts der besonderen Gefährlichkeit, die Faustfeuerwaffen anhaftet, bei der Beurteilung der Verläßlichkeit ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. Allein unter diesen vom Waffengesetz normierten Aspekten hat die Behörde die Frage der Verläßlichkeit eines zum Waffenbesitz Berechtigten zu beurteilen. Die Verläßlichkeit kann nur dann bejaht werden, wenn keine Tatsachen die im § 8 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen".

Diese Umstände (erhöhte Aggressionsbereitschaft und konkrete Selbstmordabsichten laut Gutachten) unter Bedachtnahme auf den aus dem strafbaren Verhalten ableitbaren Charaktermangel stellten Tatsachen dar, die die Annahme rechtfertigten, der Berufungswerber könnte Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer fristgerecht erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß der (nunmehr) angefochtene Bescheid die selben Mängel aufweise wie der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Vorbescheid. Wenn davon die Rede sei, "beim Berufungswerber (sei) eine erhöhte Aggressionsbereitschaft sowie Hinweise auf Suizidalität faßbar", dann sei dem entgegenzuhalten, daß eine derartige Tatsachenfeststellung nicht zulasse, von einem "Gesamtverhalten des Berufungswerbers" zu sprechen. Eine angeblich am 28. November 1996 "faßbare" Aggressionsbereitschaft stelle weder ein Verhalten noch ein Gesamtverhalten dar, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden könnten. Außerdem habe die belangte Behörde übersehen, daß von Aggressionsbereitschaft im Zusammenhang mit Suizidalität die Rede sei. Dazu werde im angefochtenen Bescheid selbst zugestanden, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Suizidgefahr nicht faßbar sei, was dann wohl auch für die angebliche Aggressionsbereitschaft gelten müsse. Dazu komme, daß dieser Begriff ohne jede Konkretisierung einfach übernommen worden sei, und dies die vorzunehmende Verhaltensprognose nicht ersetzen könne.

Die in der Beschwerde vorgetragene Behauptung, die belangte Behörde hätte erkennen müssen, daß "von Aggressionsbereitschaft (nur) im Zusammenhang mit Suizidalität die Rede" sei, trifft nicht zu. In seinem "Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit" vom 13. Mai 1997 verwies der Beschwerdeführer auf ein von ihm eingeholtes Gutachten von Prim. Dr. H vom 1. April 1997, in dem dieser aufgezeigt hätte, daß sich beim Beschwerdeführer schon in einem psychologischen Gutachten vom 28. November 1996 Hinweise auf eine erhöhte Bereitschaft zur Aggression und Autoaggression fänden. In diesem klinischen Untersuchungsbericht vom 28. November 1996, auf den sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer Bezug genommen haben, wurden nicht nur Symptome einer besonderen Erregbarkeit und Selbstaggression festgestellt, sondern insbesondere auch verminderte aggressive Hemmungen sowie "hohe nach außen gerichtete Aggressionsbereitschaften" diagnostiziert. In dem weiters im Akt erliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. A vom 3. Dezember 1996 wird eine schwere depressive Phase des Beschwerdeführers festgestellt und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer Selbstmordabsichten schon insoferne konkretisiert hätte, als "Ansinnen an einen Freund um Überlassung z.B. von Zyankali gestellt worden" wären. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, daß am 10. Februar 1998 ein Vorführungsbefehl zum Strafantritt durch den zuständigen Richter erging, und der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Festnahme in die Abteilung der Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien, Baumgartnerhöhe, gebracht wurde. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. September 1998 im Verwaltungsverfahren vor, der Beschwerdeführer habe sich dort mehrere Monate befunden und "aufgrund der durchgeführten Untersuchungen, des Gesundheitschecks, der Blutuntersuchung sowie aufgrund des dort erstellten Schlußberichtes (sei) eine Suizidgefahr nicht (mehr) gegeben". Der Beschwerdeführer habe auch keinen Selbstmordversuch unternommen und sei die seinerzeit angenommene Suizidgefahr lediglich auf die Angst vor der Strafhaft zurückzuführen (gewesen). Zwischenzeitig sei dieser Zustand nicht mehr gegeben, sodaß kein Anhaltspunkt "aus medizinischer Sicht" mehr gegeben sei, dem Beschwerdeführer den Waffenpaß zu entziehen.

Aus der Darstellung der von der belangten Behörde im wesentlichen auch übernommenen Untersuchungsergebnisse und des bisherigen Verlaufes der Durchsetzung des Strafurteiles erweist sich somit die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, beim Beschwerdeführer seien nicht nur erhöhte Anzeichen der Gefahr einer Selbstbeschädigung, sondern auch einer Gefahr von Aggressionshandlungen gegen andere vorhanden (gewesen), nicht als unschlüssig. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde davon ausgehend zutreffend in waffenrechtlicher Hinsicht gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Verhaltensprognose erstellt, daß der Beschwerdeführer keine hinreichende Gewähr (mehr) biete, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Zusammenhang findet sich im angefochtenen Bescheid der nachvollziehbare Hinweis, daß angesichts der diagnostizierten Aggressionsmerkmale und des bisherigen Verlaufes der Durchsetzung der über den Beschwerdeführer verhängten 6-jährigen Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden könne, daß beim Beschwerdeführer im Falle weiterer unvermeidbarer schwieriger Situationen neuerlich psychische Ausnahmesituationen auftreten können. Dieser Prognose steht auch nicht entgegen, wenn gemäß der Stellungnahme vom 23. September 1998 der Beschwerdeführer nach einer mehrmonatigen psychiatrischen Betreuung derzeit soweit psychisch stabilisiert erscheint, daß die "seinerzeit angenommene Suizidgefahr" zwischenzeitig nicht mehr gegeben sei. Angesichts der aktenkundigen Auswirkungen des Strafantrittes auf die psychische Situation des Beschwerdeführers läßt sich derzeit aus waffenrechtlicher Sicht nicht ausschließen, daß der Beschwerdeführer im Falle von durchaus möglichen Unterbrechungen des Strafvollzuges (etwa wegen Vollzugsuntauglichkeit oder aber im Zuge von allfälligen Ausgängen) Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung feststehende charakterliche Labilität des Beschwerdeführers mitberücksichtigte, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/20/0308).

Abgesehen davon, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers erst im Jahr 1995 erfolgte, greift die Beschwerdeargumentation bezüglich des seit dem Tathergang verstrichenen Zeitraumes und des damit behaupteten Wegfalles von möglichen Anhaltspunkten für eine negative Verhaltsprognose schon deshalb nicht, weil es sich bei der unbestritten festgestellten erhöhten Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers gegen sich selbst und andere sowie angesichts der damit einhergegangen Schwierigkeiten für den Strafantritt um aktuelle Umstände handelt. Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf offensichtlich davon ausging, daß es jedenfalls der weiteren Beobachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs und dessen Auswirkungen auf seine psychische Konstellation bedarf, um eine in waffenrechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer günstige Prognose erstellen zu können, bestehen dagegen keine Bedenken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200513.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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