TE Bvwg Beschluss 2019/3/21 W214 2191755-1

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §47
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Spruch

W214 2191755-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 06.03.2018 erfolglos versucht, den nunmehr angefochtenen Bescheid zu XXXX an seiner Adresse zuzustellen, weshalb das Dokument an die XXXX retourniert wurde.

Als Beginn der Abholfrist wurde der 07.03.2018 am Zustellnachweis vermerkt.

2. Mit Fax, welches am 05.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einlangte, brachte der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Am nächsten Tag legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

3. Mit Verspätungsvorhalt vom 10.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme hg. mitgeteilt, dass sich seine am 05.04.2018 eingebrachte Beschwerde - ausgehend von einer Zustellung durch Hinterlegung am 07.03.2018 und einem sich daraus ergebenden Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist am 04.04.2018 - als verspätet darstelle.

4. Mit daraufhin ergangener Stellungnahme vom 25.04.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich am 09.03.2018 bei der ihm zugeteilten Rechtsberatungsorganisation eingefunden habe. Im Zuge dieser Rechtsberatung sei das Datum der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides mit 08.03.2018 "festgestellt" worden. Gleichzeitig legte er das RSa-Kuvert dieser Sendung mit einem Eingangsstempel der XXXX vor, worauf seines Erachtens nach "eingelangt am 08.03.2018" (und lagernd bis 26.03.2018) vermerkt wäre.

5. Auch die vom Beschwerdeführer genannte XXXX wurde aufgefordert anzugeben, wann die betreffende Postsendung in der XXXX eingelangt sei bzw. ab wann sie zur Abholung in der XXXX bereitgehalten wurde.

6. Zuerst wurde seitens der XXXX mit hg. am 20.02.2019 eingelangtem Schriftsatz mitgeteilt, dass die in Rede stehende XXXX bereits am 05.11.2018 geschlossen worden sei.

7. Die an das XXXX -Kundenservice weitergeleitete Anfrage wurde mit E-Mail vom 13.03.2019 wie folgt beantwortet: Der Stempel am Kuvert sei ausgeblichen und könne es sich bei dem Stempel "Eingelangt:

[...]" theoretisch auch um eine 6 (gemeint: 06.03.2018 statt 08.03.2018) handeln. Eine klare Aussage könne dazu nicht getroffen werden. Allerdings könne hinsichtlich des Rückscheinbriefes mit der Hinterlegungsnummer "ECO0000006LMP72" mitgeteilt werden, "dass dieser am 06.03.2018 vom Zusteller benachrichtigt wurde". Laut dem System (Scan) sei das Dokument noch am selben Tag, dem 06.03.2018, um 15:28 Uhr, in der XXXX als "eingelangt Postamt" im System hinterlegt und die Sendung vom Beschwerdeführer sodann am 09.03.2018 behoben worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Fest steht, dass dem Beschwerdeführer vergeblich versucht wurde, den nunmehr angefochtenen Bescheid am 06.03.2018 an seiner Adresse zuzustellen. Noch am selben Tag langte das Dokument daher um 15:28 Uhr in der XXXX (retour) ein. Beginn der Abholfrist war der nächste Tag. Festgestellt wird daher die Zustellung am 07.03.2018. Ausgehend von der Zustellung am 07.03.2018 erweist sich die am 05.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der vom Beschwerdeführer infolge des Verspätungsvorhaltes erstatteten Stellungnahme in Zusammenschau mit den vom XXXX -Kundenservice zum Zustellvorgang berichtetem Hergang. Der Beschwerdeführer verweist mit seiner Stellungnahme darauf, dass sich auf dem von ihm vorgelegten Kuvert, in dem sich der Bescheid befand, ein Stempel der XXXX befinden würde, demzufolge der 08.03.2018 als Datum des Einlangens abgestempelt sei. Dieses Kuvert liegt auch im Akt ein und lässt sich aufgrund des bereits verblichenen Zustandes nicht eindeutig sagen, ob es sich hierbei um die Ziffer "-6" oder - wie vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsberatung aufgefasst - "-8" handelt, ob also als Datum des Einlangens der Sendung bei der Zustellbasis der 06.03.2018 oder der 08.03.2018 anzusehen ist. Der Zustellvorgang hat sich aber aufgrund der Ausführungen des Kundenservice (2.1.) bzw. dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (2.2.) eindeutig nachvollziehen lassen:

2.1. Im System der XXXX ("Scan") ist hierzu nämlich vermerkt, dass der Zusteller die Sendung noch am selben Tag, nachdem eine persönliche Zustellung an der Adresse des Beschwerdeführers an diesen nicht erfolgen konnte, und zwar um 15:28 Uhr in der XXXX hinterlegt hat. Weshalb die bereits an die XXXX retournierte Sendung nicht am nächsten Tag - am 07.03.2018 - zur Abholung bereitgehalten hätte werden sollen, sondern erst am 08.03.2018, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht und hat auch der Beschwerdeführer, welcher das Dokument am 09.03.2018 behoben hat, hierzu nichts (substantiiert) vorgebracht.

2.2. Damit übereinstimmend bestätigt auch der im Akt einliegende Rückschein den festgestellten Sachverhalt (gemeint: Zustellung am 07.03.2018), auf dem dieser Tag als Beginn der Abholfrist ausgewiesen wurde, wobei auch hier auf dem Rückschein mit Stempel von der Zustellbasis als Tag der "06.03.18 -00" angebracht wurde. Der (im Akt einliegende) ausgefüllte und beurkundete Zustellnachweis bzw. die Hinterlegungsanzeige, wodurch der 07.03.2018 als Beginn der Abholfrist gut leserlich dargestellt ist, weist keine äußeren Mängel auf. Es handelt sich daher um eine unbedenkliche inländische öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erbringt ein solcher Zustellnachweis den Beweis darüber, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Ein Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0179). Eine konkrete, substantiierte Behauptung, dass die Angaben des Zustellers unrichtig seien und die Zustellungen nicht vorschriftsmäßig erfolgt seien, kann aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, vielmehr stellt es sich aufgrund der Aktenlage so dar, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsberater den Stempel wohl als "-8" aufgefasst haben. Einen tauglichen Gegenbeweis, der die genannte gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben (Zustellung am 07.03.2018 durch Hinterlegung) in der in Rede stehenden Urkunde zu widerlegen im Stande gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer durch die bloße Vorlage des Kuverts mit schlecht leserlichem da ausgeblichenem Stempel nicht angeboten, weshalb er die (auch) auf dem Zustellnachweis basierenden Sachverhaltsannahmen nicht zu entkräften vermochte.

Dass sich die Einbringung der Beschwerde am 05.04.2019, gerechnet von einem Zustelldatum am 07.03.2018 als verspätet erweist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Den angefochtenen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Die Frist wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt wiedergegeben.

Im vorliegenden Fall ist § 17 Zustellgesetz (ZustG) relevant, diese Bestimmung lautet:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Es ist davon auszugehen, dass die Zustellung des Bescheides mit Beginn der Abholfrist (an dem Tag, an dem der Bescheid erstmals zur Abholung bereitgehalten wurden), sohin am 07.03.2018 rechtswirksam erfolgt ist, zumal gemäß § 17 Abs. 3 ZustG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Im vorliegenden Fall erfolgte die Hinterlegung des Bescheides bei der (nunmehr aufgelassenen) Geschäftsstelle des Zustelldienstes XXXX , mit Beginn der Abholfrist am 07.03.2018, der Beschwerdeführer wurde von der Hinterlegung mit Hinterlegungsanzeige schriftlich verständigt und es lag keine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vor (eine solche wurde von ihm nicht behauptet). Die in Rede stehende Hinterlegung war somit unter Beachtung des § 17 Abs. 2 ZustG rechtmäßig im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustG und gelangt die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, zur Anwendung. Im Übrigen wird auf den eine unbedenkliche inländische öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 1 ZPO darstellenden Zustellnachweis und die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen (vgl. dazu auch VwGH 2008/06/0233 vom 24.02.2009).

Die Rechtswirksamkeit der Zustellung wird auch nicht davon abhängig gemacht, ob und wann eine - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger (hier [erst] am 09.03.2018) behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. Mögliche Hindernisse, welche der Beschwerdeführer aber - da er sich bloß auf ein Datum stützt, welches er im Stempel (fälschlich) zu erkennen vermeint - gar nicht konkret/substantiiert nennt, könnten allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 07.03.2018 endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am 04.04.2018.

Die am 05.04.2018 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, ist diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht näher einzugehen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0179) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristbeginn,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,
rechtswirksame Zustellung, Rechtzeitigkeit, Urkunde, verspätete
Beschwerde, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung, Zustellung durch
Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2191755.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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