Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
L510 1419348-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 4, 52 Abs. 9, 46 und 53 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein.
Am 27.04.2011 stellte sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, gem. § 10 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte sie Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.
Am 28.12.2012 zog sie die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011 zurück und ehelichte die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX .
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs in I. Instanz in Rechtskraft.
2. Am 15.01.2013 stellte sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dieser wurde ihr mit Gültigkeitsdauer von 05.02.2013 bis 04.02.2014 erteilt.
Am 05.02.2014 wurde ihr erneut ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger mit Gültigkeitsdauer bis 04.02.2015 erteilt.
3. Gegen die bP lag ein Haftbefehl der Türkei vor und wurde sie im Sommer 2014 in Kroatien verhaftet und in die Türkei ausgeliefert.
Wegen einer Verurteilung wegen Geldfälschung und bewaffneten Raubüberfalls zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, verbüßte sie in der Türkei von 14.07.2014 bis 07.07.2015 eine Haftstrafe.
Am 29.12.2014 wurde sie in Österreich mit Wohnsitz abgemeldet.
Am 07.07.2015 wurde sie aus der Haft in der Türkei bedingt entlassen. Aus der Bewährung wurde sie am 07.07.2016 entlassen.
4. Am 25.07.2016 wurde ihr von der Österreichischen Botschaft Ankara ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit Gültigkeitsdauer bis 25.01.2017 erteilt. Mit diesem reiste sie erneut nach Österreich ein.
Am 18.08.2016 meldete sie sich mit Wohnsitz in Österreich bei ihrer österreichischen Ehegattin an.
Am 23.08.2016 stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels Familiengehöriger. Dieser wurde wegen der Unterbrechung als Erstantrag gewertet.
Von der Bezirkshauptmannschaft wurde ihr ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger mit Gültigkeitsdauer von 13.10.2016 bis 12.10.2017 erteilt.
Am 27.10.2016 meldete sie sich vom gemeinsamen Wohnsitz von ihrer Gattin ab und meldete sich an anderer Adresse an.
Am 12.07.2017 brachte sie einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels Familiengehöriger bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein.
Am 19.07.2017 wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX der Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion XXXX mitgeteilt, dass die bP diesen Antrag stellte und auf die Frage, ob sie noch verheiratet sei, geantwortet habe, dass sie schon seit 2014 von ihrer Ehegattin getrennt leben würde. Deshalb bestehe der Verdacht auf Erschleichung eines Aufenthaltstitels aufgrund wissentlich falscher Angaben. Sie sei derzeit in der Türkei aufhältig und würde laut eigener Aussagen voraussichtlich mehrere Monate dortbleiben.
Am 21.10.2017 langte von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anfrage gem. § 25 NAG beim BFA ein.
5. Am 11.12.2017 wurde die bP beim BFA zwecks Prüfung der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einvernommen und gab im Beisein ihrer Vertretung, Dr. Rankl, im Wesentlichen folgendes an:
"...Sind Sie der deutschen Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.
A: Ja ich verstehe ein wenig, unterhalten kann ich mich, aber langsam.
Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja, ich habe das verstanden.
F: Haben Sie ein Dokument mit dem Sie sich ausweisen können?
A: Ja, ich kann meinen türkischen Reisepass vorlegen.
Anmerkung: Dieser wird in Kopie zum Akt genommen.
F: Sind Sie gesund bzw. brauchen Sie aus gesundheitlicher Sicht Betreuung? Wie sieht diese Betreuung aus und wer leistet sie? Warum kann die Betreuung nur von der von Ihnen angegebenen Person durchgeführt werden?
A: Ja, ich bin gesund und nicht in ärztlicher Behandlung.
F: Sind Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes in der Lage die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Wo wohnen Sie jetzt? Lautete der Mietvertrag auf Sie, wie hoch ist der Mietzins?
A: In XXXX . Ich habe eine Wohnung mit meinem Bruder. XXXX , er hat ein Visum. Wir zahlen die Miete gemeinsam. € 240,-- zahlen wir insgesamt Miete. Mein Bruder ist verheiratet, aber seine Frau wohnt jetzt nicht in der Wohnung.
Eine Vertrauensperson namens XXXX , geb. XXXX kommt zur Einvernahme hinzu und gibt an im Falle von Verständigungsschwierigkeiten zu übersetzen.
Anmerkung: Der Reisepass wird in Kopie zum Akt genommen.
F: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie geboren, wo aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt?
A: Ich bin in XXXX geboren. Ich ging in XXXX zur Schule für 8 Jahre. Also die Pflichtschule. Einen Beruf habe ich nicht erlernt. Ich habe in einer Pizzeria gearbeitet.
F: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat.
A: Eltern, einen Bruder, 2 Schwestern sind in der Türkei verheiratet. Ich habe Kinder in der Türkei XXXX XXXX geboren und XXXX XXXX geboren. Die leben bei meinen Eltern. Die Kindesmutter ist XXXX die wohnt bei deren Eltern. Ich war mit ihr verheiratet und bin seit 2012 geschieden. Wir haben danach nochmal zusammengelebt und dann wurde unser jüngstes Kind geboren. Aber wir sind jetzt wieder getrennt. Ich zahle nicht einen bestimmten Betrag, aber ich schicke meinen Eltern immer Geld.
F: Sind bzw. waren Sie in Österreich verheiratet? Wenn ja, Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnort des Ehegatten? Wann und wo wurde die Ehe geschlossen bzw. geschieden?
A: Ja, ich bin noch verheiratet, 2012 haben wir geheiratet, aber wir leben getrennt. Seit 2016 Ende August sind wir getrennt.
F: Wurde die Scheidung eingereicht?
A: Nein noch nicht. Aber ich habe vor, sie lebt ja schon mit einem anderen zusammen.
F: Haben Sie mit dieser Frau Kinder? Wenn ja, Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnort der Kinder?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie
gestaltet sich der Kontakt zu diesen?
A: 2 Brüder und 2 Schwestern, Onkeln und Tanten. Zu diesen habe ich Kontakt.
F: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit?
A: Kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, jeder hat seine eigene Familie und ich habe ja eigentlich immer gearbeitet.
F: Wie lange sind Sie in Österreich aufhältig?
A: Seit 2011, im April.
F: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie damals?
A: Asyl. Asylverfahren. Damals lernte ich meine nunmehrige Gattin kennen.
F: Wie sieht Ihr soziales Umfeld in Österreich aus?
A: Ich habe immer in einer Pizzeria gearbeitet, also Arbeitskollegen und Freunde. Verein oder ehrenamtliche Tätigkeit habe ich nicht.
F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?
A: Nein. Ich war in der Türkei im Gefängnis aber das ist fertig. Behauptete Geldfälschung. Ich war von Juli 2014 bis Juni 2015 war ich im Gefängnis und ich wurde vorzeitig entlassen.
Vertretung merkt an, dass er bedingt entlassen wurde und sich bis 2016 täglich melden musste und deshalb erst 2016 ausreisen durfte.
F: Wurden Sie ausgeliefert oder waren zuhause auf Besuch?
A: Als ich nach Hause gefahren bin.
F: Besuchen Sie Ihre Kinder öfter?
A: Wenn es finanziell möglich ist schon.
F: Wovon leben Sie derzeit?
A: Von der Arbeit. Ich verdiene ca € 1,500,--.
F: Beziehen Sie staatliche Unterstützung?
A: Nein.
F: Seit Ende August 2016 besteht mit Ihrer Gattin kein Familienleben mehr, ist das richtig?
A: Ja.
F: Haben Sie dies der zuständigen Bezirkshauptmannschaft selbst gemeldet?
A: Ja. Ja, meine Gattin schickte alles zur BH damit 2016 der Titel verlängert wird. Nur
dadurch, dass ich seit 2014 in der Türkei war, glaubt die BH dass wir seit dem nicht mehr zusammen sind, das stimmt jedoch nicht, wir haben uns erst Ende August 2016 getrennt.
F: Also als Sie nach Österreich wieder einreisten, waren Sie mit Ihrer Gattin noch zusammen?
A: Am 17. August 2016 reiste ich wieder ein und da war ich mit meiner Gattin noch zusammen.
F: Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?
A: Wenn ich nicht bleiben kann, muss ich ja ausreisen. Also mehr oder weniger freiwillig.
F: Haben Sie abschließend noch irgendetwas zu Ihrem Privat- und Familienleben anzuführen?
A: Ich möchte hier bleiben, ich arbeite hier, ich habe hier ein geregeltes Leben und möchte dies beibehalten.
F: Haben Sie momentan eine Freundin?
A: Nein, dafür habe ich momentan keine Zeit.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Dass ich halt gerne hier bleiben würde und wenn etwas zu machen ist, werde ich es machen.
F von Vertretung: Wann sind Sie bei XXXX 2016 eingezogen?
A: Am 18.08.2016
F von Vertretung: Am 23.08.2016 als Sie den Antrag gestellt haben, waren Sie da noch zusammen?
A: Ja.
F von Vertretung: Warum trennten Sie sich Ende August?
A: Weil sie einen anderen Freund hat und ich draufgekommen bin.
Es werden Briefe vorgelegt, die die Gattin in die Türkei schickte.
Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
Es werden Ihnen die Berichte zur Situation in der Türkei ausgefolgt. Sie haben die Möglichkeit dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
F: Haben Sie eine deutsch A2 Prüfung?
A: Nein.
Aufforderung: Sie werden aufgefordert sich zu erkundigen wann eine Prüfung erfolgt und eine Bestätigung darüber vorzulegen..."
Die Gattin der bP, XXXX , wurde am 11.12.2017 beim BFA ebenfalls einvernommen und gab im Beisein ihrer Tochter als Vertrauensperson, XXXX , im Wesentlichen folgendes an:
"...F: Sind Sie gesund bzw. brauchen Sie aus gesundheitlicher Sicht Betreuung? Wie sieht diese Betreuung aus und wer leistet sie? Warum kann die Betreuung nur von der von Ihnen angegebenen Person durchgeführt werden?
A: Ich bin gesund.
F: Sind Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes in der Lage die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Wo wohnen Sie jetzt? Lautete der Mietvertrag auf Sie, wie hoch ist der Mietzins?
A: XXXX . Ich wohne mit meinem Sohn und meinem Freund in Wohngemeinschaft.
F: Wann haben Sie Herrn XXXX geheiratet?
A: Am 18.12.2012
Die Heiratsurkunde wird vorgelegt und wird in Kopie zum Akt genommen.
F: Seit wann besteht mit Ihrem Gatten kein Familienleben mehr?
A: Seit Oktober 2014. Es hat einfach nicht hingehauen. Er kam im Juni oder Juli in der Türkei ins Gefängnis.
F: Haben Sie noch Kontakt zu ihm gehabt, als er in der Türkei war?
A: Er schrieb Briefe und ich schrieb auch, aber das war dann schnell wieder vorbei.
F: Es werden Ihnen Briefe vorgelegt, die sie ihm geschrieben haben?
A: Ja das stimmt, ich denke dass der letzte Kontakt Ende 2014, Anfang 2015 war. Er hat angerufen, aber mir war klar, dass es nur mehr um seinen Titel geht. 2016 als er wieder kam, meldete sich sein Bruder, dass Sie Lohnzettel und alles brauchen und ich ihn anmelden solle, da waren einige Sachen, als er wieder rauf kam. Er hatte einen Kredit und sie sagten, wenn er nicht mehr rauf kann, dass ich das zahlen müsse. Sein Bruder XXXX nahm die Kopien mit, ich dachte es ginge nur um den Kredit. Ich kam erst darauf, dass er sie wegen dem Aufenthaltstitel braucht, als er verlangte, dass ich ihn bei mir anmelde. Ich habe als er kam einmal kurz mit ihm telefoniert, aber das wars. Ich habe ihn auch nicht mehr bei mir angemeldet. Ich werde nur mehr die Scheidung einreichen.
V: Ihr Gatte sagte, dass er am 18. August 2016 wieder bei ihnen einzog.
A: Partei lacht. Nein das stimmt nicht. Damals wohnte auch meine Tochter bei mir, er sicher nicht.
Anmerkung: Die Tochter bestätigt dies, dass er mit Sicherheit nicht bei der Mutter wohnte.
V: Ihr Gatte gab an, dass er als er die Titelverlängerung am 23.08.2016 beantragte noch mit ihnen zusammengewesen sei und er sich Ende August 2016 von ihnen getrennt hätte, weil er ihnen draufgekommen sei, dass sie einen Freund hätten.
A: Das stimmt mit Sicherheit nicht. Er ist seit 2014 nicht mehr bei mir gewesen, wir trafen uns einmal auf der Straße, aber sonst nirgends. Ich zog erst wieder im Mai nach XXXX und meine Tochter wohnte bis sie ihre Wohnung bekam bei mir. Freund hatte ich zu dieser Zeit auch nicht, weil mit meinem Freund bin ich seit Dezember 2016 zusammen. Da wurde dies erst aktuell.
Vertrauensperson: Das stimmt sicher nicht. Sogar der Bruder fragte mich ständig, warum sich meine Mutter nicht melde.
Fr. XXXX gibt an, dass es ein Wahnsinn sei, wie er dies dreht. Wenn wir miteinander geredet haben, ging es nur um die Scheidung. Ich erkundigte mich bei Gericht. Wir sind nur nicht geschieden, weil wir beide das Geld nicht dazu hatten. Ich werde sie nun aber definitiv einreichen. Ich weiß nicht wie ich das beweisen soll, aber seit 2014 sind wir nicht mehr zusammen.
Vertrauensperson gibt an, dass sie mit Sicherheit bestätigen könne, dass er sicher nicht mehr mit der Mutter zusammen war.
Fr. XXXX gibt an: Er war ja nicht mal, als wir verheiratet waren bei mir. Die Tage kann ich zählen als er bei mir war. Es ging ihm immer nur um den Aufenthaltstitel. Er hat seit März 2013 oder so in XXXX gearbeitet und da schlief er auch, er kam gar nicht heim, er war also eigentlich nicht da. Er saß wegen Geldfälscherei und bewaffneten Raubüberfall, ich erfuhr das erst später, damals musste ich überall mit ihm hin. In XXXX beim Gericht fragte mich der Richter, was ich von ihm wolle. Er wäre eigentlich ausgeliefert worden, aber mit dem Rechtsanwalt wurde dann ein freiwilliger Ausreisetermin angegeben. Er wurde dann als er in Urlaub in die Türkei wollte, in Kroatien an der Grenze festgenommen, weil er über Interpol gesucht wurde.
Ich hörte auch, dass er in der Türkei gar nicht geschieden sei. Ich hörte dass er ein Kind habe, ich erfuhr erst vor kurzem von seiner Tochter. Ich fragte ihn sogar mehrmals ob er in der Türkei noch verheiratet sei, aber er verneinte.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich kann nur dazu sagen, dass wir seit 2014 getrennt sind. Er war mit Sicherheit 2016 nicht bei mir und er war definitiv 2016 nicht bei mir gemeldet, dass muss sich doch nachvollziehen lassen.
Er bekam einen eingeschriebenen Brief und er war nicht zuhause und ich öffnete ihn und sagte ihm dies per Telefon. Ich suchte mir die Paragraphen raus und deshalb wusste ich worum es ging.
Als er den ersten Titel bekam am 04.02 oder 04.03. 2013 wollte er in die Türkei fliegen, seine Mutter rief ihn an, dass er nicht kommen könne, weil er per Haftbefehl gesucht wurde. Erst 2014 wurde er dann in Kroatien verhaftet und dorthin schrieb ich noch Briefe. Ich erfuhr nach und nach dass er nur gelogen hat. Seit seiner Verhaftung 2014 liegt jedenfalls definitiv kein Familienleben mehr vor..."
6. Am 19.12.2017 brachte die Vertretung der bP eine Anmeldung zum Deutschkurs in der Zeit von 09.01.2018 bis 15.02.2018 beim BFA ein.
Am 02.02.2018 wurde der bP eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. In dieser wurde ihr die Aussagen ihrer Gattin zur Kenntnis gebracht.
Am 12.02.2018 langte von ihrer Vertretung die im Akt befindliche schriftliche Stellungnahme ein. In dieser ist unter anderem ausgeführt, dass die mitgeteilten Angaben ihrer Ex-Gattin und deren Tochter nicht der Wahrheit entsprechen würden. Für sie sei es völlig unverständlich, weswegen ihre zwischenzeitige Ex-Gattin lüge. Sie seien mittlerweile rechtskräftig im Einvernehmen ( XXXX XXXX ) geschieden.
Ihre Aussage würde der Wahrheit entsprechen und dies könne auch von ihrem Rechtsvertreter, der sie schon lange kenne, bestätigt werden. Sie würde daher den Antrag auf Gegenüberstellung und gleichzeitige Einvernahme ihre Person betreffend und ihre Ex-Frau betreffend stellen. Weiters würde sie den Antrag auf Einvernahme von Zeugen stellen.
Darüber hinaus führte sie aus, dass sie laut beiliegender Bestätigung ab 01.03.2018 einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könnte. Sie würde derzeit den Deutschkurs besuchen und würde nach Vorliegen der Prüfung die entsprechende Bestätigung vorlegen.
Am 12.03.2018 brachte ihre Vertretung die im Akt befindliche schriftliche Stellungnahme sowie eine Bestätigung über die Anmeldung zum Deutschkurs ein. In der Stellungnahme ist angeführt, das am 07.03.2018 ihre Ex-Gattin in der Kanzlei ihrer Vertretung erschienen sei und die im Anhang befindliche unterschriebene Erklärung abgegeben hätte. Damit sei objektiviert, dass der Sachverhaltsablauf, wie von ihr geschildert, tatsächlich richtig sei und daher der angenommene absolute Versagungsgrund gem. § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht vorliege. Es werde um unverzügliche positive Erledigung ersucht, da sie ohne Verlängerung des Aufenthaltstitels in ihrer Disposition erheblich eingeschränkt sei und nicht einmal ins Ausland reisen könnte. Im beiliegenden Schreiben ihrer Ex-Gattin ist unter anderem folgendes angeführt: Im Juli 2014 hätte die bP in die Türkei müssen, bis August 2016. Sie hätte dem Bruder der bP ihre Papiere gegeben, damit diese wieder nach Österreich zurückkomme und sie sei dann im August 2016 wieder nach Österreich gekommen. Die bP sei zu ihr gekommen und hätte ca. 1 Woche oder 10 Tage bei der Ex-Gattin in der Wohnung gelebt, hätte dann aber festgestellt, dass sie keine gemeinsame Zukunft mehr hätten und so hätten sich ihre Wege getrennt. Als ihre Ex-Gattin bei der Einvernahme bei ho Behörde gewesen sei, hätte sie sich falsch ausgedrückt und dies nun richtigstellen wolle. Richtig sei also, dass die bP nach der Rückkehr von der Türkei ein paar Tage bei ihr gewesen sei. Mittlerweile seien sie seit 15.01.2018 geschieden und es sei alles in Ordnung.
Mit Ladung vom 12.04.2018 wurde die Ex-Gattin und deren Tochter zur Einvernahme als Zeugen am 03.05.2018 geladen.
Am 17.04.2018 brachte die Ex-Gattin beim BFA eine e-mail ein, dass sie seit zwei Wochen krank sei und dann zwei Tage Urlaub hätte und zum Einvernahmetermin nicht schon wieder Urlaub bekomme. Außerdem gäbe es nichts mehr zu sagen, sie sei beim Anwalt gewesen und hätte alles angegeben und wolle von dem Ganzen ihre Ruhe. Dies auch bezüglich der Tochter die mit dem Ganzen gar nichts zu tun hätte.
Am 18.04.2018 brachte die EX-Gattin erneut eine e-mail beim BFA ein, in welcher sie anführte, dass es nichts mehr zu sagen gäbe und die Ladung für sie und ihre Tochter sinnlos erscheine und sie zu diesem Datum sowieso keinen Urlaub bekomme.
Am 24.04.2018 brachte die bP bei ho Behörde eine e-mail ein, in welcher sie ausführte, dass sie ein Geschäft gekauft hätte, dieses aber nicht auf sie anmelden könnte, weil sie kein Visum hätte.
Am 25.04.2018 brachte die bP beim BFA den im Akt befindlichen Pachtvertrag ein.
Am 30.04.2018 brachte die Ex-Gattin eine e-mail beim BFA ein, dass sie und ihre Tochter keinen Urlaub bekommen würden und somit zum Einvernahmetermin nicht kommen könnten.
Am 18.05.2018 brachte die bP die erste Seite eines Beschlusses des Landesgerichts XXXX ein, wonach sie als unbeschränkt haftender Gesellschafter gemeinsam mit einer zweiten Person bezüglich der Firma XXXX eingetragen sei.
Am 07.06.2018 und 13.06.2018 brachte die bP ebenfalls e-mails ein, in welchen sie anführte auf ihr Visum zu warten und ihren kranken Vater in der Türkei deswegen nicht besuchen könnte.
Am 13.07.2018 brachte die bP erneut eine e-mail ein, in welcher sie anführte, dass sie nun zum letzten Mal schreiben werde. Ihr Vater sei krank und sie könnte wegen dem fehlenden Visum nicht zu ihm fahren. Auch müsste sie ihr Lokal wegen dem fehlenden Visum schließen. Wenn in 2 Wochen ihr Visum noch immer nicht komme, würde sie sich umbringen.
Diese e-mail wurde noch am selben Tag seitens des BFA an die Landespolizeidirektion weitergeleitet.
Am 14.07.2018 langte der Bericht der Polizeiinspektion XXXX beim BFA ein. Aus dem Bericht geht hervor, dass die bP am 14.07.2018 in XXXX im Lokal XXXX angetroffen werden konnte und eine zwangsweise Vorführung zum Arzt aufgrund der Suizidankündigung durchgeführt wurde. Zu einer Einweisung der bP kam es nicht.
Sie hätte vom untersuchenden Arzt ein Schreiben an den Bürgermeister von XXXX erhalten, in welchem er diesen aufforderte, sich politisch hinsichtlich der Visum-Problematik zu engagieren.
Am 25.07.2018 langte seitens der Vertretung Dr. Rankl die Bekanntgabe der Vollmachtsaufkündigung beim BFA ein.
Mit Ladung vom 27.07.2018 wurde ihr Bruder, XXXX , als Zeuge für den 14.08.2018 geladen.
Mit Ladung vom 08.08.2018 wurde ihre Ex-Gattin und deren Tochter erneut zur Einvernahme als Zeugen für den 21.08.2018 geladen.
Am 13.08.2018 brachte die Ex-Gattin erneut eine e-mail beim BFA ein, dass diese zum Ladungstermin nicht kommen könne und alles gesagt sei und sie mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben möchte.
7. Am 14.08.2018 wurde der Bruder der bP, XXXX , vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen folgendes an:
"...F an XXXX : Sprechen Sie deutsch?
Antwortet in Deutsch: Schon, aber teilweise nicht so gut.
Anmerkung: Es wird vereinbart, dass der Dolmetsch nur im Falle der Notwendigkeit übersetzt.
Noch vor der Einvernahme wurde die Identität überprüft und wurde als
Nachweis der Identität folgendes Dokument vorgelegt:
Aufenthaltstitel und Führerschein.
A: Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
V: Es wurde vom Rechtsanwalt Ihres Bruders beantragt Sie als Zeugen einzuvernehmen. Sind Sie damit einverstanden und wollen Sie Angaben machen?
A: Ja, ich möchte aussagen.
F: Hatten Sie mit Ihrem Bruder Kontakt als dieser in der Zeit von 2014 bis 2016 in der Türkei bzw. dort im Gefängnis war?
A: Ja. Oft, telefonisch und ich war zweimal in der Türkei in Urlaub und habe ihn getroffen.
F: Haben Sie diesen unterstützt um wieder in Österreich einreisen zu können?
A: Ja, die Frau von ihm in Österreich hat mit Papiere gegeben, Heiratsurkunde, Meldezettel und so. Sie schickte diese per Post zu meinem Bruder und der stellte ganz normal beim Konsulat einen Antrag. Sie sagte sie selbst hätte keine Zeit und ich solle die Papiere an ihn schicken um den Antrag stellen zu können.
F: Haben Sie diese Papiere persönlich bei der Frau Ihres Bruders abgeholt?
A: Ja.
F: Hat sie ihr Bruder darum gebeten oder die Frau des Bruders?
A: Sie fragte wie es möglich wäre, dass er wieder zurückkommt. Ich sagte sie müsse ganz normal wieder einen Antrag stellen. Sie gab mir die Papiere. Lohnzettel, Meldezettel, Dokumente, alles. Sie gab mir diese und ich schickte sie zu meinem Bruder.
F: Hatte Ihr Bruder einen Kredit bzw Schulden?
A: Das weiß ich nicht genau, aber ich glaube schon.
F: Haben Sie bezüglich der Schulden Ihres Bruders auch etwas geregelt?
A: Als XXXX in der Türkei war, ich kenne den Bankangestellten und habe etwas für ihn zurückgezahlt, nicht nur ich sondern meine Familie.
F: Sie hatten mit dem Bankangestellten bezüglich der Schulden Ihres Bruders Kontakt?
A: Ja.
F: Welche Bank?
A: XXXX XXXX .
F: Wie heißt der zuständige Angestellte?
A: XXXX .
F: Brauchten Sie für die Regelung bezüglich der Schulden bei der Bank Unterlagen von der damaligen Frau Ihres Bruders?
A: Das weiß ich nicht. Ich glaube nicht.
F: War Ihr Bruder nach der Einreise nach Österreich noch mit seiner Frau zusammen?
A: Er kam und war mit der Frau zusammen, aber ich glaube nur mehr eine oder zwei Wochen, ich weiß nicht was passiert ist. Ich glaube sie hat jemanden anderen kennengelernt. Sie war dann noch so ca 10 Tage mit ihm zusammen und dann ging es glaube ich nicht mehr.
F: Hat ihr Bruder in der Türkei eine Frau bzw. Kinder?
A: Sie sind nicht zusammen aber er hat Kinder. 7 nein 9 und 4 oder
5.
F: Sind die Kinder von der selben Frau?
A: Ja.
F: Das bedeutet das jüngere Kind bekam er als er in der Türkei war?
A: Er traf sich wegen der Kinder mit der Ex in der Türkei.
F: Das jüngere Kind kann aber erst geboren worden sein, als er in Österreich schon verheiratet war.
A: Ja, er hat sie besucht und sie wurde nochmal schwanger, wann genau das war weiß ich nicht. Es war aber während er mit Fr. XXXX verheiratet war.
V: Die Ex-Gattin Ihres Bruders XXXX Fr. XXXX und deren Tochter XXXX gaben an, dass Ihr Bruder nach der erneuten Einreise in Österreich im Jahr 2016 nicht mehr bei diesen gewesen wäre. Können Sie dazu etwas angeben?
A: Das weiß ich nicht. Wie er da war lebten sie zusammen in XXXX in der XXXX glaube ich.
F: Fr. XXXX gab an, dass Sie sie wegen der Dokumente kontaktiert haben unter dem Vorwand der Schulden bei der Bank, damit diese nicht für Ihren Bruder zahlen müsse. Sie hätten die ausgehändigten Unterlagen dann dazu verwendet um einen Antrag auf Aufenthaltstitel für Ihren Bruder zu stellen?
A: Nein.
F: Das war nicht so?
A: Nein, ich kenne seine Frau auch, aber das war nicht so. Er hatte auch den Meldezettel bei der Frau und den machte seine Frau selber.
F: Wohin haben sie die Dokumente geschickt, die Ihnen Frau XXXX ausgehändigt hat.
A: In die Türkei, an die Adresse von meinen Eltern.
F: Wie lautet diese?
Anmerkung: Hr. XXXX schreibt sie auf: Der Zettel wird zum Akt genommen.
F: Wann reiste Ihr Bruder dann nach Österreich?
A: 2016, ich weiß nicht genau, ich weiß nur 2016. Ich habe ein Erinnerungsproblem. Ich glaube so Richtung Sommer, Mai Juni oder Juli oder so. Er kam direkt zu seiner Frau.
F: Wo wohnte er, als er von der Frau auszog?
A: Bei unserem Bruder XXXX . Er wohnt noch immer an dieser Adresse..."
8. Am 24.09.2018 langte die Vollmachtbekanntgabe der Rechtsvertretung durch RA Dr. Blum beim BFA ein.
9. Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde gegen die bP gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3 FPG wurde gegen sie ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA kam im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass der bP aufgrund ihrer Falschangaben in Bezug auf ihre österreichische Gattin, zu welcher kein Ehe- und Familienleben mehr bestand, ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei. Zudem habe sie die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und würde der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstehen. Ein relevantes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
10. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die Ehegattin bei ihrer Einvernahme einen Fehler gemacht habe. Diesen habe sie mit einer schriftlichen Stellungnahme korrigiert, welche durch ihre Vertretung beim BFA eingebracht worden sei. Zur neuerlichen Einvernahme sei ihre Gattin nicht mehr erschienen. Das BFA messe den Angaben in der Einvernahme mehr Glaubwürdigkeit zu als jenen in der schriftlichen Stellungnahme. Dem sei allerdings zu widersprechen. Ihre Gattin habe ihrem Bruder 2016 sämtliche Unterlagen geschickt, damit sie ein Visum für Österreich erhalte. In Österreich habe sie wieder bei und mit ihr gelebt. Die Beziehung habe jedoch nicht mehr funktioniert. In der Türkei sei sie während der Strafhaft in telefonischem und brieflichem Kontakt zur Gattin gestanden. Sie habe im Gefängnis Ausgang gehabt. Ihre Exfrau in der Türkei sei während dieser Zeit im Gefängnis von ihr schwanger geworden. Sie sei in Österreich unbescholten und führe ein geregeltes Leben. Sie sei mit Frau XXXX liiert. Sie bereue ihre in der Türkei begangenen Straftaten. Sie habe ihre Strafe abgesessen. Sie stelle keine Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit dar. Es wurde die Einvernahme von Zeugen beantragt.
11. Am 09.01.2019 langte die Rechtssache bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
12. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.01.2019, GZ: L510 1419348-3/3E, wurde der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und wurden die Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, da die Sache noch nicht entscheidungsreif war.
13. Am 26.02.2019 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die mündliche Verhandlung Beweis erhoben. Gehört wurden die bP, deren Rechtsvertretung, die Vertreter des BFA, Frau XXXX (Frau R.), geb. am XXXX , Frau XXXX (Frau P.), geb. am XXXX , Herr XXXX , geb. am XXXX , Herr XXXX , geb. am XXXX und Herr XXXX . geb. am XXXX .
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der bP:
Die Identität der bP steht fest. Sie heißt XXXX , ist am XXXX geboren und türkischer Staatsbürger. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.
Sie ist seit XXXX mit Frau XXXX , vormalige XXXX , verheiratet. Seit Sommer 2018 sind die nunmehrigen Ehegatten ein Liebespaar. Seit 14.11.2018 leben sie an einer gemeinsamen Adresse. Die bP kann sich nur auf ganz einfachem Niveau in der deutschen Sprache unterhalten. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich arbeitete die bP kurzzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern. Dazwischen bezog sie regelmäßig Arbeitslosengeld und zuletzt von 13.10.2018 bis 04.11.2018 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Seit 05.11.2018 geht sie einer Beschäftigung als Arbeiter nach. Nur einmal arbeitete die bP durchgehend länger als ein Jahr in Österreich, in der Zeit zwischen 08.04.2013 und 30.04.2014, bevor sie ihre Haftstrafe in der Türkei antrat. Die bP hat keine Deutschprüfungen abgelegt, die von ihr unterschriebene Integrationsvereinbarung hat sie bisher nicht erfüllt.
2 Brüder und zwei Schwestern der bP leben in Österreich, zu welchen jedoch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die bP hat Freunde in Österreich.
1.2. Zum Aufenthalt in Österreich:
Nach illegaler Einreise stellte die bP am 27.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2011 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, gem. § 10 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte sie Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.
Am 18.12.2012 ehelichte sie die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX .
Am 28.12.2012 zog sie die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.05.2011 zurück. Demnach erwuchs dieser mit 28.12.2012 in I. Instanz in Rechtskraft.
Am 15.01.2013 stellte sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Dieser wurde ihr mit Gültigkeitsdauer von 05.02.2013 bis 04.02.2014 erteilt.
Am 05.02.2014 wurde ihr erneut ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit Gültigkeitsdauer bis 04.02.2015 erteilt.
Gegen die bP lag ein Haftbefehl der Türkei vor und wurde sie im Sommer 2014 in Kroatien verhaftet und in die Türkei ausgeliefert.
Wegen einer Verurteilung wegen Geldfälschung und bewaffneten Raubüberfalls zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, verbüßte sie in der Türkei von 14.07.2014 bis 07.07.2015 eine Haftstrafe.
Am 29.12.2014 wurde sie in Österreich mit Wohnsitz abgemeldet.
Am 07.07.2015 wurde sie in der Türkei bedingt entlassen. Aus der Bewährung wurde sie am 07.07.2016 entlassen.
Am 25.07.2016 wurde ihr von der Österreichischen Botschaft Ankara ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit Gültigkeitsdauer bis 25.01.2017 erteilt. Mit diesem reiste sie erneut nach Österreich ein.
Am 18.08.2016 meldete sie sich mit Wohnsitz in Österreich bei ihrer österreichischen Ehegattin an.
Mit 27.10.2016 meldete sich die bP von dieser Adresse ab.
Am 23.08.2016 stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Familiengehöriger. Dieser wurde wegen der Unterbrechung als Erstantrag gewertet.
Von der Bezirkshauptmannschaft wurde ihr ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit Gültigkeitsdauer von 13.10.2016 bis 12.10.2017 erteilt.
1.3. Zum Verhältnis zu Frau XXXX nach Rückkehr aus der Türkei:
Es konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass nach der Rückkehr der bP am 18.08.2016 und somit vor Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Familiengehöriger am 23.08.2016 zwischen ihr und Frau R. kein Ehe- bzw. Familienleben mehr geführt wurde. Somit konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die bP bei der Antragstellung auf Erteilung ihres Aufenthaltstitels am 23.08.2016 zu Unrecht auf diese Ehe berufen hat.
Die bP kehrte am 18.08.2016 aus der Türkei nach Österreich zurück. Ab etwa 2 bis 3 Wochen danach, also etwa Anfang September 2016, waren sie und Frau R. jedenfalls kein Paar mehr und wurde kein Familienleben mehr geführt. Es wurde von der bP unterlassen, dies den zuständigen Behörden zu melden.
1.4. Beziehung der bP zur Türkei:
Die bP wurde in der Türkei geboren und ging dort 8 Jahre lang zur Schule. Sie spricht die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau. In der Türkei leben die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der bP. Zudem hat die bP zwei Kinder in der Türkei, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , welche bei den Eltern der bP leben. Die Kindesmutter, XXXX , wohnt bei ihren eigenen Eltern. Die bP war mit der Kindesmutter verheiratet und ließen sich diese dann scheiden. Während ihres Aufenthaltes in der Türkei zum Absitzen der Haftstrafe und der Bewährung, lebte die bP wieder mit der Kindesmutter zusammen und wurde dann das jüngere Kind geboren. Jetzt lebt sie wieder von dieser getrennt. Sie schickt ihren Eltern Geld für den Lebensunterhalt ihrer Kinder. Ihren Lebensunterhalt in der Türkei verdiente sie sich durch die Arbeit in einer Pizzeria.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat:
Politische Lage
Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems (9.7.2018) der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018).
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Es gilt eine 10%-Hürde für Parteien bzw. Wahlkoalitionen, die höchste unter den Staaten der OSZE und des Europarates. Die Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die den demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates beschränkt und der Gesetzgebung diesbezügliche unangemessene Einschränkungen erlaubt. Im Rahmen der Verfassungsänderungen 2017 wurde die Zahl der Sitze von 550 auf 600 erhöht und die Amtszeit des Parlaments von vier auf fünf Jahre verlängert (OSCE/ODIHR 25.6.2018).
Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, dass 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet worden seien. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen (AM 18.7.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen (FAZ 19.4.2017).
Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdogan 52,6% der Stimmen, sodass ein möglicher zweiter Wahlgang obsolet wurde. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AK-Partei 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unter dem Namen "Volksbündnis", verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre CHP gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative Iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische HDP mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Zwar hatten die Wähler und Wählerinnen eine echte Auswahl, doch bestand keine Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und Parteien. Der amtierende Präsident und seine Partei genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch in den Medien ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 25.6.2018).
Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen; den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen; das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft; das Regierungsbudget aufzustellen; Vetogesetze zu erlassen; und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte und zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z. B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann (EC 17.4.2018).
Unter dem Ausnahmezustand wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber eingeschränkt, da die Regierung auf Verordnungen mit "Rechtskraft" zurückgriff, um Fragen zu regeln, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten behandelt werden müssen. Das Parlament erörterte nur eine Handvoll wichtiger Rechtsakte, insbesondere das Gesetz zur Änderung der Verfassung und umstrittene Änderungen seiner Geschäftsordnung. Nach den sich verschärfenden politischen Spannungen im Land wurde der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt. Die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) wurde besonders an den Rand gedrängt, da viele HDP-ParlamentarierInnen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet und zehn von ihnen ihres Mandates enthoben wurden (EC 17.4.2018). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018).
Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden über 150.000 Personen in Gewahrsam genommen, 78.000 verhaftet und über 110.000 Beamte entlassen, während nach Angaben der Behörden etwa 40.000 wieder eingestellt wurden, etwa 3.600 von ihnen per Dekret (EC 17.4.2018). Justizminister Abdulhamit Gül verkündete am 10.2.2017, dass rund 38.500 Mitglieder der Gülen-Bewegung, 10.000 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und rund 1.350 Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt wurden. 2017 wurden von Staatsanwälten mehr als vier Millionen Untersuchungen eingeleitet. Laut Gül verhandelten die Obersten Strafgerichte 2017 mehr als sechs Millionen neue Fälle (HDN 12.2.2017). Die türkische Regierung hat Ermittlungen gegen insgesamt 612.347 Personen in der gesamten Türkei eingeleitet, weil sie in den letzten zwei Jahren angeblich "bewaffneten terroristischen Organisationen" angehört haben. Das Justizministerium gibt an, dass allein 2017 Ermittlungen gegen
457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vgl. SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018). [siehe auch: 4. Rechtsschutz/Justizwesen,
5. Sicherheitsbhörden und 3.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung]
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
* AM - Al Monitor (17.4.2017): Where does Erdogan's referendum win leave Turkey?
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-erdogan-referendum-victory-further-uncertainty.html, Zugriff 19.9.2018
* AM - Al Monitor (18.4.2017): Calls for referendum annulment rise in Turkey,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-referendum-fraud.html, Zugriff 19.9.2018
* EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018
* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.4.2017): OSZE kritisiert Erdogans Umgang mit Manipulationsvorwürfen, http://www.faz.net/aktuell/tuerkei-referendum-osze-kritisiert-erdogans-umgang-mit-manipulationsvorwuerfen-14977732.html, Zugriff 19.9.2018
* HDN - Hürriyet Daily News (10.2.2017):More than 38,000 FETÖ-linked persons remanded, convicted in Turkey: Minister, http://www.hurriyetdailynews.com/more-than-38-000-feto-linked-persons-remanded-convicted-in-turkey-minister-127098, Zugriff 21.9.2018
* HDN - Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 19.9.2018
* HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 19.9.2018