TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W180 2206869-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs4
MOG 2007 §8a Abs5
MOG 2007 §8f
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2201140-1/5E

W180 2206869-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen 1) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8096588010, nach Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/15-10191595010, betreffend Direktzahlungen 2015 und gegen 2) den Bescheid der AMA vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/16-8102198010, betreffend Direktzahlungen 2016 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8096588010, betreffend Direktzahlungen 2015 wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/15-10191595010, dahingehend abgeändert, dass die Flächensanktion bei der Basisprämie ("Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 19,65 %" in der Höhe von EUR 159,67) entfällt.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A.I. die entsprechenden Berechnungen für das Antragsjahr 2015 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/16-8102198010, betreffend Direktzahlungen 2016 wird abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Er trieb in diesem Antragsjahr fünf Kühe und drei sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX (im Folgenden: erstgenannte Alm) auf. Zudem trieb er drei Pferde auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Folgenden: zweitgenannte Alm) und Schafe auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX (im Folgenden: Gemeinschaftsweide) auf. Die Gemeinschaftsweide wird von der Weidegemeinschaft " XXXX " bewirtschaftet; Vertretungsbefugter der Weidegemeinschaft ist der Beschwerdeführer.

2. Mit Bescheid vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2947384010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 1.557,11. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 829,57, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 374,14 und auf die gekoppelte Stützung EUR 353,40 (gekoppelte Stützung für Kühe: EUR 310,-; gekoppelte Stützung für sonstige Rinder: EUR 43,40). Es wurden dem Beschwerdeführer 7,00 Zahlungsansprüche zugewiesen; die AMA ging von einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 17,9252 ha (davon 13,6620 ha Alm/Weidefläche) und einer ermittelten Fläche für die Basisprämie ebenfalls von 17,9252 ha aus.

Begründend wird im Bescheid zur Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche u.a. ausgeführt, im Antragsjahr 2014 seien für 4 Kühe/Kalbinnen die Mutterkuhprämie (A) in der Höhe von EUR 200,-/Tier gewährt worden. Im Antragsjahr 2015 seien 5 Kühe mit Stichtag 15.07.2015, die eine Mindestalpungsdauer von insgesamt 60 Tagen erfüllt hätten, auf Almen aufgetrieben worden. Für jene auszahlungsfähigen Kühe (B) würden im Rahmen der gekoppelten Stützung EUR 62,- gewährt. Da 5 Kühe auszahlungsfähig seien, werde für 4 Kühe (Minimum aus A und B) die Mutterkuhprämie 2014 mit einem Betrag von EUR 138,-/Tier für die Berechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 berücksichtigt (Hinweis Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 VO 1307/2013, § 8f MOG).

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4252828010, wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für 2015 in der Höhe von EUR 1.556,45 gewährt. Die geringfügige Änderung (minus 66 Cent) ergab sich zum einen aus der Umstellung der Berechnung der Anzahl der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen; statt 7,00 Zahlungsansprüche wie im Vorbescheid wurden dem Beschwerdeführer 6,9956 Zahlungsansprüche zugewiesen. Zudem wurde die ermittelte Fläche für die Basisprämie gegenüber dem Vorbescheid um einen Quadratmeter auf 17,9251 ha herabgesetzt. Begründend wurde dazu im Bescheid ausgeführt, dass auf der zweitgenannten Alm eine Fläche laut Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht habe.

Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Am 07.09.2017 fand auf der Gemeinschaftsweide eine von Prüforganen der AMA durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten der Weidegemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 29.09.2017 zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab. Der Anteil des Beschwerdeführers an der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Differenzfläche betrug im Antragsjahr 2015 2,0787 ha, im Antragsjahr 2016 2,8031 ha.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2015 berücksichtigte die AMA die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2017 auf der Gemeinschaftsweide und gewährte dem Beschwerdeführer Direktzahlungen nunmehr in der Höhe von EUR 1.532,42, woraus sich eine Rückforderung von EUR 24,69 ergab. Die Behörde ging von einer beantragten Fläche von 17,9469 ha (die Erhöhung um 0,0217 ha gegenüber der beantragten Fläche des Beschwerdeführers in den Vorbescheiden resultierte aus einer Reduktion der Gesamtzahl der auf der zweitgenannten Alm aufgetriebenen Tiere um eine Großvieheinheit, wodurch sich der Anteil des Beschwerdeführers auf dieser Alm geringfügig erhöhte) und einer ermittelten Fläche von 15,8681 ha aus. Für die auf der Gemeinschaftsweide ermittelte Differenzfläche im Ausmaß von 2,0787 ha wurde keine Sanktion verhängt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke, gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO 1306/2013 erfolge bei dieser Alm/Weide eine Richtigstellung ohne Sanktionen. Ausgehend von der auf 15,8681 ha reduzierten ermittelten Fläche für die Basisprämie wurden dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Alm- und Hutweideflächen - 6,5842 Zahlungsansprüche zugewiesen.

Bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche wurden wie in den Vorbescheiden vier Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,-, somit EUR 552,- an Rinderprämien, berücksichtigt. Die Begründung ist wortgleich zur oben wiedergegebenen Begründung im Erstbescheid.

6. Gegen den Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 seien die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden. Durch diese Aufteilung werde die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,-

für eine auf die Alm aufgetriebene Kuh, von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,-

abgezogen und reduziere sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,-. Für jene Kühe, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben wurden, werde jedoch die neue Berechnung des Zahlungsanspruchs auch angewendet, obwohl hier der Sachverhalt einer Doppelförderung mangels Almauftrieb nicht vorliegen könne, weil die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,- pro Kuh für diese nicht gealpten Kühe nicht ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt, sondern eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,- berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Die angeführten Bestimmungen des Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 der VO 1307/2013 und in § 8f MOG eigneten sich nicht für die gegenständliche unsachliche pauschale Berücksichtigung der gekoppelten Stützung bei der Berechnung der Direktzahlungen für alle Kühe. Der Abzug für alle Mutterkühe mit Verweis auf eine "Doppelförderung" erfolge sohin offenkundig unsachlich und stehe in Widerspruch zur Grundrechtsthematik der Gleichheitswidrigkeit. Der Zweck der Förderung der Mutterkuhprämie unterscheide sich vom Zweck der gekoppelten Auftriebsprämie, die eine Sicherstellung der Bewirtschaftung und Beweidung der Almflächen gewährleisten solle. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung widerspreche daher jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf Rechtsgutachten Thomas Müller zu verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen des Abzugs von Tierprämien bei der Einberechnung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der ersten Säule der GAP). Mit der vorliegenden Neuberechnung berechne die AMA sohin die aufgerollten Ansprüche unsachlich strenger als bei den Betrieben, bei denen der Almauftrieb konstant geblieben ist, da bei diesen für nicht aufgetriebene Kühe unverändert die Prämie von EUR 200,- einbezogen werde und keine Neuberechnung erfolge. Bei den Mutterkuhkalbinnen werde unverständlicherweise ebenfalls ein Abzug von EUR 62,-

schlagend, obwohl Kalbinnen EUR 31,- gekoppelte Zahlung je RGVE erhielten. Bei Mutterkuhkalbinnen dürfe kein Abzug erfolgen. Diese Gleichstellung von gealpten und nicht gealpten Kühen führe dazu, dass nicht gealpte Kühe ohne sachliche Rechtfertigung mit einer verminderten Prämie berücksichtigt würden und dadurch ungleiche Sachverhalte unsachlich gleichgesetzt würden. Bei Aufrollung und Neuberechnung könnten die Zahlungsansprüche nur anhand der konkreten Zahlen berechnet werden und könne die Neuberechnung nur nach jenen Berechnungsgrundsätzen durchgeführt werden, wie diese im Jahr 2015 angewendet wurden. Die Einberechnung mit dem Betrag von EUR 138,-

für alle Kühe, unabhängig, ob diese auf die Alm aufgetrieben werden oder nicht, gehe daher nicht und es müsse hier die im Jahr 2014 ausbezahlte Mutterkuhprämie mit EUR 200,- pro Mutterkuh gelten.

7. In der Folge erließ die AMA mit dem Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 eine Beschwerdevorentscheidung und gewährte dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nur noch in der Höhe von EUR 1.372,75, woraus eine Rückforderung von EUR 159,67 resultierte. Wie im Vorbescheid ging die Behörde von einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 15,8681 ha aus und wies dem Beschwerdeführer wiederum 6,5842 Zahlungsansprüche mit gleichem Wert wie im Vorbescheid zu. Im Unterschied zum Vorbescheid wertete die AMA die VOK-Abweichung auf der Gemeinschaftsweide aber als sanktionsrelevant und kürzte die Basisprämie - ausgehend von einer Differenzfläche von 2,0787 ha, was einer Flächenabweichung von 13,0999 % der ermittelten Fläche von 15,8681 ha entspricht - um das 1,5fache dieser Differenzfläche, sohin um 19,65 %, woraus sich ein "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 19,65 %" in der Höhe von EUR 159,67 ergab. Abgesehen von der Flächensanktion entspricht die Beschwerdevorentscheidung dem angefochtenen Bescheid. In der Begründung verwies die AMA noch auf eine vom Beschwerdeführer vorgelegte und die Gemeinschaftsweide betreffende Erklärung gemäß § 8i Abs. 1 MOG und führte dazu aus, dass diese nicht habe berücksichtigt werden können, da das Flächenausmaß dieser Alm/Weide vom Beschwerdeführer als Obmann der Alm/Weide festgestellt worden sei, weshalb ihn auch ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von der ermittelten Fläche dieser Alm/Weide treffe.

8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass auf der Gemeinschaftsweide im Jahr 2013 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, bei der eine Futterfläche von 8,41 ha festgestellt worden sei. Dieses Ergebnis habe er bis zum Antragsjahr 2016 übernommen, es seien bloß ein paar kleine Flächen im Jahr 2014 und 2015 hinzugekommen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 finden aber ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern es würden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen. Außerdem habe der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse der amtlichen Feststellung aus dem Jahr 2013 vertrauen dürfen und auch vertraut; an einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden, weshalb keine Kürzungen vorzunehmen seien.

9. Die AMA legte die Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens betreffend das Antragsjahr 2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2018 vor und nahm zur Beschwerde sinngemäß dahin Stellung, dass der Beschwerdeführer anführe, dass auch für Kühe, die überhaupt nicht auf Almen aufgetrieben worden seien, nur der Betrag von EUR 138,- bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche berücksichtigt worden sei. Dies treffe auf den Fall des Beschwerdeführers aber nicht zu; es sei beim Beschwerdeführer keine Kuh mit einem Wert von EUR 138,-

berücksichtigt worden, die nicht auf einer Alm aufgetrieben worden sei.

Zum Vorlageantrag und zur mit der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochenen Flächensanktion verwies die AMA auf § 9 Abs. 1 horizontale GAP-VO und beurteilte den Rechtsbehelf, in dem der Beschwerdeführer sich darauf berufe, dass er auf das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle vertrauen durfte, dahingehend, dass von Sanktionen aufgrund der genannten Bestimmung Abstand genommen werden könne. Bei der VOK am 23.09.2013 seien netto 8,72 ha Almfutterfläche (brutto 28,69 ha) ermittelt worden. Im Jahr 2015 seien netto 8,7 ha (brutto 28,37 ha) beantragt worden. Damit sei 2015 annähernd das VOK-Ergebnis 2013 beantragt worden, sodass von einem Vertrauen des Antragstellers auf die VOK 2013 ausgegangen werden könne. Wäre sie noch zuständig, so die weiteren Ausführungen der AMA in ihrer Stellungnahme, so würde sie von Sanktionen auf der Gemeinschaftsweide absehen.

10. Der Beschwerdeführer stellte auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Er trieb in diesem Antragsjahr vier Kühe und fünf sonstige Rinder auf die erstgenannte Alm, zwei Pferde auf die zweitgenannte Alm sowie Schafe auf die Gemeinschaftsweide auf.

11. Mit Bescheid vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5301241010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in der Höhe von EUR 1.773,56. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 983,02, auf die Greeningprämie EUR 443,34 und auf die gekoppelte Stützung EUR 347,20 (gekoppelte Stützung für Kühe: EUR 248,-; gekoppelte Stützung für sonstige Rinder: EUR 99,20). Die AMA ging von 6,9956 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 18,8444 ha, einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 18,3887 ha und einem Minimum von Fläche/ZA von 6,9956 aus. Die Flächenabweichung im Ausmaß von 0,4557 ha betraf die erstgenannte Alm, auf der bereits am 21.07.2016 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war; Gegenstand der Prüfung war nur das Antragsjahr 2016. Die Flächenabweichung führte zu keiner Prämienreduktion, da die ermittelte beihilfefähige Fläche die Anzahl der Zahlungsansprüche überstieg. Alle verfügbaren Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers gelangten zur Auszahlung.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

12. Am 07.09.2017 fand auf der Gemeinschaftsweide - wie bereits oben ausgeführt - eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten der Weidegemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 29.09.2017 zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab. Der Anteil des Beschwerdeführers an der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Differenzfläche betrug im Antragsjahr 2016 2,8031 ha.

13. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in der Höhe von EUR 1.725,13 und sprach eine Rückforderung von EUR 48,43 aus. Die Behörde ging im Unterschied zum Vorbescheid von 6,5842 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 18,8704 ha (die Erhöhung um 0,0260 ha gegenüber der beantragten Fläche des Beschwerdeführers im Vorbescheid resultierte wie im Antragsjahr 2015 aus einer Reduktion der Gesamtzahl der auf der zweitgenannten Alm aufgetriebenen Tiere um eine Großvieheinheit, wodurch sich der Anteil des Beschwerdeführers auf dieser Alm geringfügig erhöhte), einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 15,6117 ha und einem Minimum von Fläche/ZA von 6,5842 aus. Im Abänderungsbescheid fanden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2017 auf der Gemeinschaftsweide Berücksichtigung und die Flächenabweichung erhöhte sich von 0,4557 ha im Vorbescheid um weitere 2,8031 ha, allerdings führte die erhöhte Flächenabweichung zu keiner Prämienreduktion, da die ermittelte beihilfefähige Fläche die Anzahl der Zahlungsansprüche weiterhin überstieg. Alle verfügbaren 6,5842 Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers gelangten zur Auszahlung.

14. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist wortgleich mit der Beschwerde gegen den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2015.

15. Die AMA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens betreffend das Antragsjahr 2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2018 vor und nahm zu der in der Beschwerde angesprochenen Einbeziehung der Mutterkuhprämien bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche ähnlich Stellung wie in der Beschwerdevorlage zum Antragsjahr 2015.

16. Mit Nachreichung vom 19.12.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Direktzahlungen 2015" zum Berechnungsstand 25.10.2018, der die Berechnung der Direktzahlungen 2015 zum genannten Stand ohne Flächensanktion enthält.

17. Mit Schreiben vom 12.02.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Berechnung der Zahlungsansprüche in sämtlichen Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2015 an einzubeziehenden Rinderprämien 2014 gleichbleibend der Betrag von EUR 552,- berücksichtigt worden sei und dass sein Beschwerdevorbringen, es habe eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche aufgrund einer geänderten Berechnungsmethode hinsichtlich der Einbeziehung der gekoppelten Stützung stattgefunden, im vorliegenden Fall nicht zu treffe. Die Rückforderung für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 24,69 stehe nicht mit der Einbeziehung der Rinderprämien 2014 bei der Berechnung der Zahlungsansprüche in Zusammenhang, sondern sei Folge der auf der Gemeinschaftsweide am 07.09.2017 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, die zu einer Flächenbeanstandung und in der Folge zu einer Reduktion der erstzugewiesenen Zahlungsansprüche von 6,9956 auf 6,5842 im angefochtenen Bescheid geführt habe. Die Herabsetzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 habe die verfügbaren Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2016 reduziert, was zu einer Rückforderung in der Höhe von EUR 48,43 geführt habe. Weiters teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den in der Beschwerdevorlage geäußerten Standpunkt der AMA mit, wonach von Sanktionen aufgrund von § 9 Abs. 1 horizontale GAP-VO Abstand genommen werden könnte, und übermittelte den "Report - Direktzahlungen 2015" zum Berechnungsstand 25.10.2018. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zum Report und zu den Ausführungen des Gerichts innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Jahr 2014 erhielt der Beschwerdeführer Mutterkuhprämie für 4 Kühe in der Höhe von jeweils EUR 200,-. Der sich daraus ergebende Betrag wurde bei der Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts der Basisprämie im angefochtenen Beihilfenbescheid für das Antragsjahr 2015 berücksichtigt, jedoch vermindert um jeweils EUR 62,- pro Einheit, also insgesamt um EUR 248,-, sodass an Rinderprämien insgesamt statt EUR 800,- nur EUR 552,- für diese Berechnung berücksichtigt wurden.

In den Jahren 2015 und 2016 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen. Er trieb im Antragsjahr 2015 5 Kühe und im Antragsjahr 2016 4 Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX (erstgenannte Alm) auf, für die gekoppelte Stützung beantragt und gewährt wurde.

Der Beschwerdeführer trieb zudem in beiden Antragsjahren Schafe auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX auf. Der Beschwerdeführer ist der Vertretungsbefugte der die Weide bewirtschaftenden Weidegemeinschaft und stellte im Namen der Weidegemeinschaft die die Gemeinschaftsweide betreffenden Mehrfachanträge-Flächen.

Am 07.09.2017 fand auf der Gemeinschaftsweide eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2015 auf der Gemeinschaftsweide um 2,0787 ha weniger (anteilige) Futterfläche zur Verfügung als von ihm beantragt; im Antragsjahr 2016 waren es 2,8031 ha.

Aufgrund der um 2,0787 ha reduzierten Fläche waren dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 nur 6,5842 Zahlungsansprüche (erst)zuzuweisen und EUR 24,69 an bereits gewährter Prämie zurückzufordern.

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2016 folglich nur 6,5842 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Alle verfügbaren Zahlungsansprüche wurden mit dem angefochtenen Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2016 ausbezahlt. EUR 48,43 an bereits gewährter Prämie waren zurückzufordern.

Der Beschwerdeführer orientierte sich bei der Antragstellung betreffend die Gemeinschaftsweide im Mehrfachantrag-Flächen an den Ergebnissen einer von Prüforganen der AMA am 23.09.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und konnte darauf vertrauen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zu den Beantragungen, zu den auf Almen/Weiden aufgetriebenen Tieren und zur Stellung des Beschwerdeführers als Vertretungsbefugten der Weidegemeinschaft ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden von keiner Partei bestritten.

Die Feststellungen zur Differenzfläche auf der Gemeinschaftsweide ergeben sich aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2017. Zum Kontrollbericht hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Auch mit dem gegenständlichen Vorlageantrag tritt der Beschwerdeführer dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht konkret und schlagbezogen entgegen. Das Rechtsmittel enthält keine Hinweise, welche Kontrollfehler auf der Weide im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 aufgetreten sein sollen. Für das Gericht gab es daher keinen Grund, an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle zu zweifeln, und es werden daher die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2017 dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.

Zur Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung als Vertretungsbefugter der Weidegemeinschaft an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 orientierte und auf diese vertrauen konnte, ist auszuführen: Im Unterschied zur Beschwerdevorentscheidung geht die AMA in der Beschwerdevorlage nunmehr von einem Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Vor-Ort-Kontrolle 2013 aus und belegte dies durch einen Vergleich der 2013 ermittelten mit den 2015 beantragten (Brutto- und Netto-)Flächen. Das Gericht nahm zudem Einschau in das INVEKOS-GIS und konnte dabei das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bei der Beantragung 2015 an dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 orientiert, nachvollziehen. Das Gericht teilt daher die nunmehrige Auffassung der belangten Behörde und legt die entsprechende Feststellung seiner Entscheidung zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) und B)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

Artikel 25

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.

(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

[...]

Artikel 26

Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.

[...]

(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern

a) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und

b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Art. 77 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist."

§§ 8a und 8f, sowie § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lauten auszugsweise:

"Basisprämie

§ 8a. [...]

(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

[...]"

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.

"§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 9 Abs. 1 der horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100, lautet wie folgt:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]"

3.3. Rechtliche Würdigung:

3.3.1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.

3.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die bei der Erstzuteilung vorgenommene Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche und wendet sich gegen die Berücksichtigung der gesamten Mutterkuhprämie in einer Höhe von lediglich EUR 138,- statt EUR 200,- pro Prämieneinheit. Der Beschwerdeführer rügt, dass auch für jene Kühe, welche nicht auf eine Alm aufgetrieben werden und für welche keine gekoppelte Stützung gewährt wird, nur der Betrag von EUR 138,- einberechnet werde. Dies trifft jedoch auf den Fall des Beschwerdeführers nicht zu.

Die Berechnungsmethode für den ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche ist in Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 festgelegt. In Österreich wurde der Einheitswert historisch auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gekoppelten Stützung (Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie), die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet (§ 8a Abs. 5 MOG 2007 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 6 VO [EU] 1307/2013).

Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise, nämlich die Einberechnung der im Jahr 2014 gewährten gekoppelten Stützung in den Einheitswert für die neue Basisprämie, ist jedoch gemäß Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich, dass ab 2015 zur Basisprämie keine gekoppelte Stützung mehr gewährt wird. Gewährt ein Mitgliedstaat dennoch auch im neuen System gekoppelte Stützung, so darf nur die Differenz zwischen der Höhe der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der aktuell gewährten Stützung bei der Berechnung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die gekoppelte Stützung nicht doppelt zu Gunsten des Beihilfeempfängers zu Buche schlagen soll - einmal historisch für die Berechnung der Basisprämie und ein zweites Mal als Zuschlag zur Basisprämie.

In Österreich wird eine gekoppelte Stützung aktuell für die Förderung der Beweidung von Almen, und zwar für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen verwendet, wobei etwa pro Kuh ein Betrag in Höhe von EUR 62,- gewährt wird (§ 8f Abs. 1 MOG 2007).

Um demnach die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtige Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach § 8f MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.

Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die AMA zog von der dem Beschwerdeführer gewährten Rinderprämie 2014 (ohne nationale Zusatzmutterkuhprämie) in der Höhe von EUR 800,- (4 x EUR 200,- für vier Kühe) die gekoppelte Stützung von EUR 62,- pro Einheit, somit EUR 248-, ab und bezog gleichbleibend in allen Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2015 den Betrag von EUR 552,- in die Berechnung des ursprünglichen Einheitswertes ein. Dass der Abzug bei allen vier im Jahr 2014 gewährten Mutterkuhprämien erfolgte, ist darin begründet, dass dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 für fünf Kühe die gekoppelte Stützung gewährt wurde, somit für mehr Tiere als im Jahr 2014 eine Mutterkuhprämie ausbezahlt wurde. Es war daher bei allen vier Mutterkuhprämien der genannte Abzug vorzunehmen.

Die diesbezügliche Berechnung der AMA ist daher nicht zu beanstanden.

3.3.3. Die Rückzahlungsverpflichtung von EUR 24,69 im Antragsjahr 2015 resultiert nicht aus einer - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht - Neuberechnung der Zahlungsansprüche aufgrund einer geänderten Berechnungsmethode beim Einbezug der gekoppelten Stützung, sondern aus der Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2017 auf der Gemeinschaftsweide. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, blieb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Gemeinschaftsweide jedoch letztlich unbestritten: Der Beschwerdeführer hat nicht konkret bzw. schlagbezogen dargelegt, auf Grund welcher Umstände diese Ergebnisse von der belangten Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im zuvor genannten Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Prämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die Behörde war daher nach 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Flächenreduktion führte auch dazu, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nur 6,5842 Zahlungsansprüche, also um 0,4114 weniger als im Vorbescheid, zuzuweisen waren.

3.3.4. Damit standen dem Beschwerdeführer als weitere Folge der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2017 im Antragsjahr 2016 ebenfalls nur 6,5842 Zahlungsansprüche zur Verfügung, was in diesem Jahr zu einer Rückforderung von EUR 48,43 an bereits gewährter Prämie führte. Die Behörde war aus den dargelegten Grünen wiederum verpflichtet, diesen Betrag zurückzufordern. Da die ermittelte Fläche auch unter Berücksichtigung der mit der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2017 für das Antragsjahr 2016 festgestellten Flächenabweichung die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche überstieg, führte die Flächenabweichung auf der Gemeinschaftsweide im Antragsjahr 2016 dagegen zu keiner weiteren Prämienreduktion.

Aus den dargelegten Gründen erfolgten die in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der AMA zu Recht und waren die Beschwerden daher abzuweisen.

3.3.5. Zum Antragsjahr 2015 erließ die AMA noch die Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018 und verhängte eine Flächensanktion.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter der Weidegemeinschaft bei der Antragstellung 2015 an den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 orientierte und auf deren Richtigkeit vertrauen konnte. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 horizontale GAP-VO in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 kann daher von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018 war daher dahingehend abzuändern, dass die Flächensanktion entfällt.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 war der AMA aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

3.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
Doppelbezug, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
gekoppelte Stützung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Mutterkuhprämie, Neuberechnung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderprämie, Rückforderung,
Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2206869.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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